Sachenrecht Eigentum II

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1 Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, BGB 3. Unterlassungsanspruch aus 1004 BGB 4. Nachbarrecht Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen IV. Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen V. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen 2 1

2 Sachenrecht Eigentum Einführung Sneak Preview Eigentumserwerb Voraussetzungen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs 1. Einigung eigenständiges Rechtsgeschäft (Trennungsprinzip!) muss zum Zeitpunkt des Publizitätsaktes fortbestehen 2. Publizitätsakt Fahrnis: Besitzverschaffung, BGB Grundstücke: Grundbucheintragung, 873 I BGB 3. Berechtigung des Verfügenden bei fehlender Berechtigung ggf. Gutglaubenserwerb Fahrnis: BGB Grundstücke: 892 BGB 3 Sachenrecht Eigentum Einführung Sneak Preview Eigentumserwerb Formen gesetzlichen Eigentumserwerbs ff. BGB: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung ff. BGB: Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen / 927 / 937 BGB: Ersitzung 4. Aneignung herrenloser Sachen, 958 I BGB 5. Fund, 873 BGB / Schatzfund, 984 BGB 6. Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt, 814, 817 ZPO 4 2

3 Sachenrecht Eigentum Einführung Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers Grenzen des Eigentümerrechts Enteignung Inhalts und Schrankenbestimmungen Verwaltungsnormen BGB Sachenrecht Schikaneverbot, 226 BGB Defensiver Notstand, 228 BGB Aggresiver Notstand, 904 BGB Nachbarschaftsrecht, 906 ff. BGB 5 Sachenrecht Eigentum Einführung Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers Schutz des Eigentums Straf und Verwaltungsnormen Schadensersatzansprüche Nachbarrechtliche Ansprüche 1004 BGB Ansprüche aus dem Eigentümer / Besitzerverhältnis 6 3

4 985 BGB Herausgabeanspruch (Vindikation) Voraussetzungen 1. Anspruchsteller ist Eigentümer, 985 BGB Nur (!) wenn die Eigentumslage unklar ist, kann auf die Vermutung des 1006 BGB zurückgegriffen werden 2. Anspruchsgegner ist Besitzer, 985 BGB 3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz, 986 BGB eigene Besitzrechte, 986 I 1, 1. HS BGB abgeleitete Besitzrechte, 986 I 1, 2. HS BGB weitergeleitete Besitzrechte, 986 II BGB BGB Eigentumsvermutung 1006 I BGB 1006 I BGB enthält die doppelte Vermutung, dass der unmittelbare Besitzer 1. bei Besitzerlangung Eigenbesitz begründet hat 2. zum Zeitpunkt der Besitzerlangung Eigentum erworben hat Die Vermutung greift daher nicht, wenn der Besitzer behauptet, erst nach Besitzerwerb Eigentum erworben zu haben Die Vermutung greift nicht gegenüber einem Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist ( 1006 I 2 BGB) Parallelwertung zu 935 BGB. 8 4

5 1006 BGB Eigentumsvermutung 1006 II BGB 1006 I BGB enthält zu Gunsten des früheren Besitzers die doppelte Vermutung, dass 1. er bei Besitzerlangung Eigenbesitz begründet hat 2. er während der Zeit seines Besitzes Eigentümer geblieben ist Diese Vermutung gilt, solange kein späterer Besitzer sich auf eine Vermutung nach 1006 I oder II BGB stützen kann 1006 III BGB erweitert die Vermutungen der Absätze I und II auf den mittelbaren Besitzer BGB Recht zum Besitz 986 I, 1. HS BGB unmittelbare Besitzrechte dingliche Besitzrechte schuldrechtliche Besitzrechte Besitzrechte aus besonderen Rechtsverhältnissen z.b. 148 InsO (Insolvenzverwalter), 1626 BGB (Eltern am Kindesvermögen) : Zurückbehaltungsrechte 986 I, 2. HS BGB abgeleitete Besitzrechte Voraussetzungen: 1. Besitz wurde von Drittem erworben, der dem Eigentümer gegenüber ein Besitzrecht hat 2. Dritter ist zur Weitergabe des Besitzes berechtigt 10 5

6 986 BGB Recht zum Besitz 986 II BGB weitergeleitetes Besitzrecht Nach 929, 931 BGB kann Eigentum durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer übertragen werden. In diesen Fällen kann der Besitzer dem neuen Eigentümer die Besitzrechte entgegenhalten, die er dem alten Eigentümer gegenüber hatte ( Erhaltungsfunktion des Besitzes) 11 Vindikation und Leistungsstörungsrecht 985 BGB ist ein dinglicher, kein schuldrechtlicher Anspruch 280 I, III, 283 BGB werden vom besonderen Anspruch aus 989, 990 BGB verdrängt (Privilegierung des redlichen Besitzers) 285 BGB (Anspruch auf das stellvertr. Commodum) ist nicht anwendbar. Der BGH wendet die 280 I, III, 281 BGB auf den Anspruch aus 985 BGB an (umstr.) 12 6

7 Einreden gegen die Vindikation Verjährung: 30 Jahre ab Vindikationslage, 197 I Nr. 1 BGB Besonderes Zurückbehaltungsrecht des Besitzers zur Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen aus EBV, 1000 BGB 13 Das Eigentümer Besitzer Verhältnis Nutzungsersatz, 987, 988BGB Schadensersatz, BGB Verwendungsersatz, BGB Das EBV ist ein Sonderrecht des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer einer Sache. Daher setzen die Ansprüche des EBV stets eine Vindikationslage voraus. Funktion des EBV ist eine Privilegierung des redlichen unberechtigten Besitzers. Bisweilen belastet es den unredlichen unberechtigten Besitzer auch zusätzlich 14 7

8 Das Eigentümer Besitzer Verhältnis Nutzungsersatz, 987, 988BGB Schadensersatz, BGB Verwendungsersatz, BGB Das EBV ist ein Sonderrecht des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer einer Sache. Daher setzen die Ansprüche des EBV stets eine Vindikationslage voraus. Funktion des EBV ist eine Privilegierung des redlichen unberechtigten Besitzers. Bisweilen belastet es den unredlichen unberechtigten Besitzer auch zusätzlich 15 EBV redlicher und unredlicher Besitzer Der redliche / unverklagte Besitzer schuldet weder Nutzungs noch Schadensersatz hat Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen 994 I BGB hat Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen, 996 BGB Der redliche / unverklagte Besitzer schuldet Nutzungs und Schadensersatz nach BGB deliktische / eigenmächtige Besitzer haften außerdem nach Deliktsrecht, 992 BGB kann unter den Voraussetzungen der GoA notwendige Verwendungen ersetzt verlangen 994 II BGB 8

9 Prüfungsaufbau 1. Ansprüche aus Vertrag 2. Ansprüche aus vertragsähnlichen Verhältnissen 3. Ansprüche aus GoA 4. Ansprüche aus EBV 5. Ansprüche aus Deliktsrecht 6. Ansprüche aus Bereicherungsrecht EBV Rechtshängigkeit und Bösgläubigkeit Rechtshängigkeit Vindikationsklage ist bei Gericht eingegangen und dem Kläger zugestellt ( 261 I, 253 I ZPO) Bösgläubigkeit Bezugspunkt: Recht zum Besitz für die anfängliche Bösgläubigkeit gilt der Maßstab des 932 II BGB: positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis nachträgliche Bösgläubigkeit wird nur durch positive Kenntnis begründet, 990 I 2 BGB 9

10 EBV Bösgläubigkeit, Streitfragen Bösgläubigkeit von Besitzdienern str., ob 166 I oder 831 BGB entsprechend anzuwenden ist h.m.: Anwendung von 166 I BGB, weil es auch im EBV um die Zurechnung eines Bewusstseins geht Bösgläubigkeit von Minderjährigen str., ob 166 I oder 828 BGB entsprechend anzuwenden ist Die h.m. wendet im Kontext vertraglicher Beziehungen 166 I BGB an und sonst 828 BGB EBV Nutzungsersatz, 987 BGB Anspruchsvoraussetzungen 987 I BGB Vindikationslage Besitzer ist verklagt oder bösgläubig ( 990 BGB) In dieser Situation zieht der Besitzer Nutzungen ( 99 BGB) Anspruchsvoraussetzungen 987 II BGB Vindikationslage Besitzer ist verklagt oder bösgläubig ( 990 BGB) In dieser Situation zieht der Benutzer Nutzungen nicht, die er nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft ziehen könnte Verschulden des Besitzers 10

11 EBV Nutzungsersatz, 988 BGB Anspruchsvoraussetzungen Vindikationslage unentgeltlich erlangter Eigenbesitz Besitzer ist nicht verklagt / bösgläubig Besitzer hat Nutzungen gezogen Rechtsfolge Herausgabe der Nutzungen nach Bereicherungsrecht (Wertersatz, 818 II BGB) Im Rahmen von 818 III BGB kann der Besitzer alle Aufwendungen geltend machen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Nutzung stehen. EBV Anwendung von 988 BGB auf die Fälle rechtsgrundlosen Besitzes? Rspr.: (+) Erwünschte Rechtsfolge: Der rechtsgrundlose Besitzer muss Nutzungsersatz nach Bereicherungsrecht leisten Lit.: ( ) Der Weg ins Bereicherungsrecht wird durch eine teleologische Reduktion des 993 I, 2. HS erreicht. 11

12 EBV Schadensersatz, 989, 990 BGB Anspruchsvoraussetzungen Vindikationslage Besitzer ist verklagt oder bösgläubig in dieser Situation wird die Sache verschlechtert oder geht unter Verschulden des Besitzers Schaden des Eigentümers Rechtsfolge Schadensersatz für Untergang / Substanzschäden kein Ersatz des Vorenthaltungsschadens den gibt es nur über 990 II, 280 I, III 286 BGB oder 992, 823 ff. BGB ersetzt 12

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