EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln
|
|
- Frank Dittmar
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein 3 I. Regelungsfrage 3 II. Begriff der Verwendung 3 B. EBV-Regeln zu Verwendungen 3 I. Notwendige Verwendungen 4 1. Gutgläubigkeit des Besitzers 4 a) Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendung (= Haftung des Eigentümers) gemäß 994 Abs. 1 4 b) Konkurrierende Ansprüche des Besitzers 5 2. Bösgläubigkeit des Besitzers 6 a) 994 Abs. 1 6 b) Haftung des Eigentümers aus GoA 6 II. Nützliche Verwendungen 9 1. Gutgläubigkeit des Besitzers 9 a) Haftung des Eigentümers gemäß b) Anspruch des Besitzers aus GoA? Bösgläubigkeit des Besitzers: keine Haftung des Eigentümers 11 a) Anspruch des Besitzers aus 996? 11 b) Anspruch des Besitzers aus GoA ( 670, 683)? Fazit (zu nützlichen Verwendungen) 12 III. Luxusverwendungen 12
2 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 2 C. Ausschlusswirkung: Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen? 12 I. Notwendige Verwendungen 13 II. Nicht notwendige Verwendungen 13
3 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 3 A. Allgemein I. Regelungsfrage Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer, der zum Besitz nicht berechtigt ist, die Verwendungen, die er auf die Sache gemacht hat, vom Eigentümer ersetzt verlangen? II. Begriff der Verwendung -- Definition: Aufwendungen, die die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern -- Grenzfall: Bebauung eines bislang unbebauten Grundstücks B. EBV-Regeln zu Verwendungen -- Regeln des EBV: Differenzierung nach der Art der Verwendung dadurch abgestuftes System an Ersatzansprüchen des Besitzers -- Funktionen der EBV-Regeln zum Verwendungsersatz: -- bei notwendigen Verwendungen: minimale Besserstellung des gutgläubigen Besitzers -- bei nicht notwendigen Verwendungen: Besserstellung des Eigentümers
4 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 4 I. Notwendige Verwendungen -- Differenzierung des Gesetzes: Bei notwendigen Verwendungen hängen die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer diese Verwendungen dem Besitzer zu erstatten hat, von subjektiven Faktoren in der Person des Besitzers ab. -- Die Weiche wird gestellt durch die Gutgläubigkeit oder die Bösgläubigkeit des Besitzers (in Bezug auf das Fehlen seines Besitzrechts). Mithin: Differenzierung zwischen Gut- und Bösgläubigkeit des Besitzers 1. Gutgläubigkeit des Besitzers mehrere Anspruchsgrundlagen zu konsultieren a) Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendung (= Haftung des Eigentümers) gemäß 994 Abs Frage: Haftung des Eigentümers für notwendige Verwendungen, die der unrechtmäßige, aber gutgläubige Besitzer auf die Sache gemacht hat? -- Anspruchsgrundlage: 994 Abs Voraussetzungen dieser Haftung: (1) Notwendige Verwendungen auf die Sache Notwendigkeit einer Verwendung: -- wenn sie erforderlich ist, um die Sache (in ihrer Substanz) zu erhalten oder um die Gebrauchstauglichkeit (Nutzbarkeit) der Sache zu erhalten. -- Testfrage: ob ein durchschnittlicher Eigentümer diese Aufwendungen üblicherweise getätigt hätte -- Perspektive der Beurteilung: ex ante; objektive Betrachtung
5 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 5 (2) Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verwendung , 986: Eigentum; Besitz; kein Recht zum Besitz -- Zeitpunkt: Die Verwendung erfolgte in der Zeit, in der ein EBV bestand. (3) Gutgläubigkeit des Besitzers -- Den Besitzer trifft kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit an seiner Unkenntnis vom Fehlen seines Besitzrechts. (4) Weitere Voraussetzungen? -- keine: Solange der Besitzer gutgläubig ist, erhält er die notwendigen Verwendungen nach 994 Abs. 1 ersetzt, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten. -- Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwendung noch wertsteigernd vorhanden ist, wenn die Sache dem Eigentümer zurückgegeben wird. (Das gilt im Recht der GoA ( 683, 670) allerdings ebenso.) (5) Fälligkeit Der Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt (oder die Verwendungen billigt). b) Konkurrierende Ansprüche des Besitzers -- Anspruchsgrundlagen aus den Rechtsgebieten: GoA; Bereicherungsrecht -- alles anwendbar; keine Ausschlusswirkung des EBV; allerdings geringe praktische Bedeutung, weil Anspruch aus 994 Abs. 1 für Besitzer etwas günstiger ist
6 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 6 2. Bösgläubigkeit des Besitzers Frage: Haftung des Eigentümers für notwendige Verwendungen, die der unrechtmäßige und bösgläubige Besitzer auf die Sache gemacht hat? verschiedene Anspruchsgrundlagen zu konsultieren a) 994 Abs. 1 Voraussetzungen nicht gegeben b) Haftung des Eigentümers aus GoA -- Anspruchsgrundlage: Weg zu dieser Anspruchsgrundlage: 683, 677, 994 Abs. 2 (Hinweis: 994 Abs. 2 ist Rechtsgrundverweisung.) -- Voraussetzungen dieser Haftung: Es müssen sowohl die Voraussetzungen des 994 Abs. 2 als auch die des 683 (mit einer Ausnahme) vorliegen. (= Rechtsgrundverweisung auf 683) (1) Voraussetzungen des 994 Abs Notwendige Verwendungen auf die Sache siehe oben (wie bei Haftung des Eigentümers bei Gutgläubigkeit des Besitzers nach Abs. 1 des 994) -- Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verwendung siehe oben
7 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 7 (2) Voraussetzungen des 683: GoA (des Besitzers gegenüber dem Eigentümer) Wenn der Besitzer zur Zeit der Verwendungen nicht gutgläubig ist, dann erhält er die notwendigen Verwendungen nur ersetzt, wenn die Voraussetzungen einer GoA vorliegen, 994 Abs setzt eine (berechtigte) GoA voraus. Wann eine Maßnahme (hier: die notwendige Verwendung auf die Sache) eine berechtigte GoA darstellt, beurteilt sich nach Geschäftsführung : wenn jemand ( Geschäftsführer ) für einen anderen ( Geschäftsherr ) Angelegenheiten wahrnimmt Hier: Aufwendungen auf eine Sache zu tätigen, ist Angelegenheit des Eigentümers der Sache. -- Fremdgeschäftsführungswille erforderlich? Grundsatz: Der Geschäftsführer muss für einen anderen handeln wollen (Fremdgeschäftsführungswille). Ist er der Meinung, ein eigenes Geschäft vorzunehmen (also in eigenen Angelegenheiten zu handeln), liegt keine Geschäftsführung für einen anderen und damit auch keine GoA vor ( 687 Abs. 1). Ausnahme: In den Fällen des 994 Abs. 2 ist kein Fremdgeschäftsführungswille erforderlich. Anderenfalls ergäbe die Verweisung dieser Norm auf die GoA bei vielen bösgläubigen Besitzern keinen Sinn. Wer bei Besitzerlangung grob fahrlässig nicht erkennt, kein Besitzrecht zu haben, ist (definitionsgemäß) bösgläubig (so dass ein Fall des 994 Abs. 2 vorliegt), doch fehlt ihm der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen (weil er ja denkt, ein eigenes Geschäft zu führen). -- ohne Auftrag : ungenaue Bezeichnung; erfasst sind alle Fälle, in denen eine (vertragliche) Regelung des Verhältnisses zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr fehlt Diese Voraussetzung ist bei Bestehen eines EBV immer erfüllt.
8 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 8 -- sog. Berechtigung der GoA: Die Maßnahme muss im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn (hier: des Eigentümers der Sache) liegen ( 677). Bei notwendigen Verwendungen wird in aller Regel eine berechtigte GoA vorliegen; denn: es handelt sich um Verwendungen, die notwendig sind, d.h. erforderlich sind, die Sache zu erhalten; solche Verwendungen liegen definitionsgemäß im mutmaßlichen Interesse des Eigentümers. einzig denkbarer Fall, in dem notwendige Verwendungen keine berechtigte GoA darstellen: wo der Eigentümer ausdrücklich widersprochen hat / seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich erklärt hat. (Selbst ein geäußerter Widerspruch kann unbeachtlich sein; siehe 679.) -- Liegen die Voraussetzungen des 677 (ausnahmsweise) nicht vor, kann sich die Berechtigung der GoA auch noch nach 684 S. 2 ergeben (Genehmigung der Maßnahme durch den Geschäftsherrn, hier: durch den Eigentümer). (3) Inhalt des Anspruchs aus Der Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs aus 683 richtet sich nach Auftragsrecht ( 683). -- Im Auftragsrecht ist für den Inhalt des Aufwendungsersatzes maßgeblich: 670. Danach erstreckt sich dieser Anspruch auf alle Aufwendungen, die der Geschäftsführer (hier: der Besitzer) für erforderlich halten durfte. Damit sind sämtliche notwendigen Verwendungen erfasst. -- nicht erforderlich: dass die Verwendung oder der mit ihr bewirkte Nutzen in dem Zeitpunkt, zu dem der Eigentümer den Besitz wiedererlangt, noch vorliegt -- Ergebnis: Ersatzpflicht des Eigentümers für die notwendigen Verwendungen des (bösgläubigen) Besitzers.
9 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 9 (4) Fälligkeit Der Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt (oder die Verwendungen billigt). (5) Kritischer Hinweis zur gesetzlichen Regelung Die Differenzierung innerhalb der Haftung des Eigentümers für notwendige Verwendungen (zwischen Gut- und Bösgläubigkeit des Besitzers) ist übertrieben perfektionistisch. Trotz unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen stimmt die Haftung des Eigentümers in beiden Fällen weitgehend überein. II. Nützliche Verwendungen Differenzierung des Gesetzes: Auch bei nützlichen Verwendungen differenziert das Gesetz zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Besitzern. 1. Gutgläubigkeit des Besitzers a) Haftung des Eigentümers gemäß Anspruchsgrundlage: Kennzeichen dieser Haftung: Verwendungen, die nicht notwendig, sondern lediglich nützlich sind, werden nur dann ersetzt, wenn der Besitzer gutgläubig auf sein Besitzrecht vertraute. -- Voraussetzungen der Haftung des Eigentümers:
10 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 10 (1) Nützliche Verwendungen auf die Sache Nützlichkeit der Verwendung: 2 Elemente dieses Begriffs: -- Verwendung, die zur Erhaltung (der Sache oder ihrer Gebrauchstauglichkeit) nicht erforderlich ist, -- die aber den Wert der Sache oder deren Gebrauchsfähigkeit erhöht (2) Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verwendung , 986: Eigentum; Besitz; kein Recht zum Besitz -- Zeitpunkt: Die Verwendung erfolgte in der Zeit, in der ein EBV bestand (3) Fortbestand der nützlichen Verwendung Die nützliche Verwendung muss in dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer die Sache wiedererlangt, noch vorhanden sein und den Wert der Sache erhöhen ( 996). (4) Gutgläubigkeit des Besitzers -- Nützliche Verwendungen hat der Eigentümer nur dann zu ersetzen, wenn der Besitzer im Zeitpunkt ihrer Vornahme gutgläubig war. -- Gutgläubigkeit des Besitzers: siehe 990 Abs. 1 S. 1 und S. 2 (5) Fälligkeit Der Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt (oder die Verwendungen billigt).
11 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 11 b) Anspruch des Besitzers aus GoA? -- GoA: nicht anwendbar -- siehe Wortlaut des 996: nur insoweit, als der Wert der Sache noch erhöht ist. Diese Einschränkung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man die Regeln der GoA anwendet. 2. Bösgläubigkeit des Besitzers: keine Haftung des Eigentümers a) Anspruch des Besitzers aus 996? -- War der Besitzer (bei Vornahme der nützlichen Verwendung) bösgläubig (im Hinblick auf sein Recht zum Besitz der Sache), kann er vom Eigentümer keinen Ersatz erlangen. -- Der 996 steht als Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung, weil diese Vorschrift die Gutgläubigkeit des Besitzers voraussetzt. (Wortlaut: nur... vor dem Beginn der [Bösgläubigkeit] ) b) Anspruch des Besitzers aus GoA ( 670, 683)? -- zwar nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer lediglich nützlichen Verwendung eine berechtigte GoA ( 677) vorliegt. -- aber: GoA bei nützlichen Verwendungen nicht anwendbar: denn: Wort nur in 996 Hintergrund: Anderenfalls würde die Voraussetzung des 996 ausgehebelt, dass nur bei Gutgläubigkeit ein Ersatzanspruch für die getätigten Verwendungen besteht.
12 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache Fazit (zu nützlichen Verwendungen) -- Nicht notwendige Verwendungen auf die Sache hat der Eigentümer (in einem EBV) nur dann zu ersetzen, wenn der Besitzer bei Vornahme gutgläubig war und die Wertsteigerung bei Wiedererlangung der Sache noch vorhanden war. -- Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht keine Ersatzpflicht des Eigentümers für nützliche (d.h. nicht notwendige) Verwendungen, auch nicht nach Bereicherungsrecht oder dem Recht der GoA. III. Luxusverwendungen -- Für Verwendungen, die nicht notwendig sind und die den Wert der Sache nicht erhöhen, besteht keine Ersatzpflicht des Eigentümers der Sache. -- Beispiel: Verwendungen, die die Sache lediglich verschönern, deren Wert dadurch aber nicht erhöhen. C. Ausschlusswirkung: Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen? Inwieweit die EBV-Regeln zum Verwendungsersatz ( ) Ausschlusswirkung entfalten und die Anwendbarkeit der GoA und des Bereicherungsrechts ausschließen, ist nicht frei von Zweifeln. Plausibel erscheint, nach der Art der Verwendung zu differenzieren.
13 EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 13 I. Notwendige Verwendungen -- Funktion des 994 Abs. 1: Besserstellung des gutgläubigen Besitzers Ohne den 994 Abs. 1 kämen allein die allgemeinen Regelungen (GoA, Bereicherungsrecht) zur Anwendung. Im Recht der GoA muss die Berechtigung zur Geschäftsführung (hier: zur Verwendung auf die Sache) festgestellt werden, 677. Bei 994 Abs. 1 ist diese Feststellung entbehrlich. -- keine Ausschlusswirkung Der Besitzer kann seinen Anspruch auch auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. In Betracht kommen GoA und Bereicherungsrecht. Andere Anspruchsgrundlagen geben dem Besitzer neben 994 Abs. 1 jedoch keine weiter gehenden Rechte. Da der Besitzer durch 994 Abs. 1 besser gestellt wird, als er nach den anderen Regelungsbereichen, wie GoA oder BerR, steht, werden die Anspruchsgrundlagen der anderen Regelungsbereiche für ihn i.d.r. uninteressant sein. -- Der bösgläubige Besitzer kann seinen Anspruch kraft Verweisung auf GoA-Recht stützen ( 683, 994 Abs. 2). (Diese Regelung unterstreicht, dass die EBV-Regeln zum Verwendungsersatz keine Ausschlusswirkung besitzen, soweit die Verwendung notwendig war.) II. Nicht notwendige Verwendungen -- hier: Ausschlusswirkung Die regeln abschließend, ob Aufwendungen auf die Sache, die nicht notwendig waren, vom Eigentümer zu ersetzen sind oder nicht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des 996 ( nur ). Liegt ein EBV vor, können andere Rechtsgebiete (Bereicherungsrecht; Recht der GoA) nicht zur Anwendung kommen.
IV. Verwendungsersatz
Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrEBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrEBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Nutzungen -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Teil 1: Ansprüche innerhalb des EBV 2 A. Haftung nach 987, 990:
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrSchuldrecht Vertiefung. GoA
Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrGoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis
MehrVoraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12) (46. Kalenderwoche, 14.11. - 18.11.2016) Fall 1 Lösungshinweise: A. Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz i.h.v. 20.000 aus 994 Abs. 1, S. 1 BGB 1. Vorliegen
Mehr1 Geschäftsführung ohne Auftrag
SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrRepetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
Mehr4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis
Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
MehrEs wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber
MehrDie 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht
Skripten - Zivilrecht Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht nicht nur für Anfangssemester von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6., überarbeitete Auflage 2011 Die 42 wichtigsten Fälle GoA und
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 06.11. - 10.11.2017) A. Wiederholung: Prüfungsschema 989, 990 BGB: I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 07.11. - 11.11.2016) A. Wiederholung zur Vorlesung: Subjektiver Tatbestand 989, 990 BGB Haftung nach 989, 990 BGB - Subjektiver Tatbestand Eigenbesitzer
MehrZivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)
Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die
MehrFall 7. Überblick: Ansprüche des EBV
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz
MehrEBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Nutzungen -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Teil 1: Ansprüche innerhalb des EBV 2 A. Haftung nach 987, 990:
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
Mehr1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA
1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die
MehrEigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung. II. Verarbeitung. III. Sonstige Fälle
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung II. Verarbeitung III. Sonstige Fälle -- Änderung der Eigentumslage kraft
MehrFall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag
Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen
MehrPÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn 5.000,-
MehrFälle zum Sachenrecht
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Sachenrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Jens Koch, Prof. Dr. Martin Löhnig 5. Auflage 2017. Buch. Rund 230 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71545 7 Format (B x L): 16,0 x 24,0
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Die GoA
Seite 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse Die GoA Gut gemeint Fall: E und G sind Eigentümer von benachbarten Einfamilienhäusern, wobei das Haus des E bereits älter ist und aufgrund eines erheblichen Reparaturstaus
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer
Gesetzliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Wiederholung Produzentenhaftung Produkthaftung Haftung mehrerer Deliktsfähigkeit Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Regelungsort:
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer
MehrZensus 2011 Vergütung des Verwalter?
Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten
MehrGrundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis JuS 2013, 495 Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Prof. Dr. Stephan Lorenz * Das in den 987 ff. geregelte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
MehrDas System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung
Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrPÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Abwandlung Frage 1: Ansprüche des F wegen der abgerissenen Mauer A. Anspruch F U, 280 I Zwischen F und U bestand kein Schuldverhältnis, insbesondere auch
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 4: I. Ansprüche aus Vertrag Kunde K (Kläger) stellt sich ohne Aufforderung dem Bankräuber in den Weg und versucht, ihm die Waffe zu entreißen. Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrLösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB?
A. Ansprüche E gegen S Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar Hinweis: Prüfungseinstieg mit den Ansprüchen des E gegen den letzten Besitzer (hier S), da von deren Nicht-/Bestehen die Ansprüche gegen die
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrAnspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten
14 Geschäftsführung ohne Auftrag I. Grundgedanken: jemand besorgt ein Geschäft, für das eigentlich ein anderer zuständig ist, z.b. Heimtransport eines Minderjährigen, Löschen eines Brandes, Rettung eines
MehrGoethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zum Vindikationsanspruch und zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 1 Die Ansprüche der 985 ff. (EBV)
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrUmwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz
Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter
Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter Von Harald Sippel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 19 I.
Mehr9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache
9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache a) Überblick aa) Ziel des 985: Sicherung des Eigentums 985 rei vindicatio dinglicher Anspruch, da auf Verwirklichung des dinglichen Rechts gerichtet
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) (17. Kalenderwoche, 23.04. 27.04.2018) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Baumaschinen H,
Mehr6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft
Fall 11. Hilfe unter Nachbarn 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft Auch ein Wertersatzanspruch der T gegen N für die aufgewendete Arbeitskraft nach 812 I 1 Alt. 2 scheitert
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
Mehr1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums
SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen
MehrEuropa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher. Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009
Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher Bearbeitungshinweise für Fälle 7: Fall 7a: Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009 Zur Vertiefung: Lorenz, Stephan, Privates Abschleppen Besitzschutz
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (1)
Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut
MehrK l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht
Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht K l a u s u r Bauer Anton (A) ist Eigentümer eines Traktors. Als er einen neuen Traktor anschafft, fragt er seinen Freund Igor Iwanow (I) im
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 5 unter Freunden 22. März 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde
MehrArt. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016
MehrTutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 6 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 6 Die Baumaschinen H,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 6 Die Baumaschinen H,
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855
MehrA - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht
1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrLösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13
Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust
MehrFall 11 - Lösung. Sachenrecht Fall 11 - Lösung - Seite Zurückbehaltungsrecht nach 1000, 994 BGB ÜBERSICHT FALL 11
Sachenrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Fall 11 - Lösung ÜBERSICHT FALL 11 I. Rückgabeanspruch aus Werkvertrag P: Werkvertrag zwischen V und Z? Verpflichtungsermächtigung analog 185 BGB (-), da sonst Umgehung
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
Mehr(1) Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Art und Durchführung (2) Sicherheitsleistung (3) Übernahme von Kosten und Haftung durch den
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... XI Abbildungsverzeichnis... XXI Verzeichnis der Quellen und Abkürzungen...XXIII I) Literaturverzeichnis...XXIII II) Rechtsprechungsverzeichnis...XXXIII III) Abkürzungsverzeichnis...XLV
Mehr