6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft"

Transkript

1 Fall 11. Hilfe unter Nachbarn 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft Auch ein Wertersatzanspruch der T gegen N für die aufgewendete Arbeitskraft nach 812 I 1 Alt. 2 scheitert daran, dass mit der berechtigten GoA ein Rechtsgrund i. S. d. 812 I besteht. Ergänzender Hinweis: Gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführung durch T nicht dem Interesse des N entspricht, wäre ein Anspruch aus unberechtigter GoA nach 684 S. 1 i. V. m. 812 ff. zu prüfen; N hat die Geschäftsführung der T auch nicht nach 684 S. 2 genehmigt. 684 S. 1 enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht, so dass ein Bereicherungsausgleich nach 818 ff. stattfinden würde. 38 T könnte also nach 818 II von N Wertersatz für die Holzfarbe sowie eine angemessene Vergütung für ihre Arbeitsleistung verlangen, da eine Herausgabe des Erlangten i. S. von 818 I ausscheidet. Allerdings müsste man sich dann noch fragen, ob hier ein Fall der aufgedrängten Bereicherung vorliegt. Damit ist gemeint, dass die Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten (N) erfolgt ist. In einem solchen Fall wäre es unbillig, müsste der Bereicherte nach 818 II den vollen Wert des nicht gewollten Etwas ersetzen. Deshalb wird die Wertersatzpflicht bei aufgedrängter Bereicherung ausnahmsweise nach dem subjektiven Interesse des Erwerbenden an dem Vermögenszuwachs bemessen. 39 Ein Kondiktionsausschluss nach 814 kommt hingegen nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist und T keine Leistung erbracht hat. Für den Anspruch aus 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 würde sich folgende Änderung ergeben: Verneint man die berechtigte GoA, fehlt es am Rechtsgrund, so dass ein Anspruch der T gegen N dem Grunde nach besteht. Gemäß 951 I 1 könnte T von N eine Vergütung in Geld, also Wertersatz in Höhe des Kaufpreises der verwendeten Farbe beanspruchen. Die Rückgewähr des Eigentums an der Farbe kommt wegen 951 I 2 hingegen nicht in Betracht. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich dann wieder das Problem der aufgedrängten Bereicherung. 38 Palandt/Sprau, 684 Rn Vgl. Palandt/Bassenge, 951 Rn. 18 ff

2 3. Teil. Geschäftsführung ohne Auftrag Fall 12. Probleme auf dem Weg zur Arbeit Fall 12. Probleme auf dem Weg zur Arbeit Nach BGHZ 38, 270 ff. und BGHZ 181, 33. Sachverhalt A muss jeden Tag 30 km zu seinem Arbeitsplatz fahren, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist. Eines Morgens stellt A schon beim Aufstehen fest, dass ein Wohnmobil direkt vor seiner Garagenausfahrt parkt und diese vollständig blockiert. Es gehört dem Touristen T, der gerade in einem nahegelegenen Café ein ausgiebiges Frühstück einnimmt und die Garagenausfahrt des A übersehen hat. Als das Wohnmobil 45 min. später immer noch vor seiner Ausfahrt steht, lässt A das Wohnmobil vom Abschleppunternehmer U abschleppen, dem er dafür 150 zahlen muss. T ist damit gar nicht einverstanden und findet auch die Kosten zu hoch. Kann A die Abschleppkosten von T ersetzt verlangen? Im Sommer fährt A mit dem Fahrrad zur Arbeit. Eines Morgens fährt er auf einem Radweg mit angemessener Geschwindigkeit und will einen langsameren Fahrradfahrer (F) überholen. Als A nur noch drei Meter hinter ihm ist, wird F von einem plötzlich aus einem Gebüsch laufenden Hund zu Fall gebracht. Um den auf den Radweg stürzenden F nicht mit seinem Fahrrad zu rammen, reißt A den Lenker herum. Dabei kommt er vom Radweg ab. A springt geistesgegenwärtig noch von seinem Fahrrad ab, ehe es auf die Fahrbahn fällt und dort von einem Lkw überrollt wird. Lkw-Fahrer und Hund entkommen unerkannt. F bleibt dank des Ausweichmanövers unverletzt. Das Fahrrad des A ist irreparabel beschädigt; es war noch 600 wert. Kann A von F Ersatz i. H. v. 600 verlangen? Straßenverkehrsordnung (StVO) Auszug 1 Grundregeln. (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 12 Halten und Parken. (...) (3) Das Parken ist unzulässig ( ) 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten ( ). Gliederung Rn. I. Ansprüche des A gegen T Anspruch aus GoA, 683 S. 1, 670 BGB... 2 a) Geschäftsbesorgung

3 Fall 12. Probleme auf dem Weg zur Arbeit Rn. b) Fremdes Geschäft... 4 c) Fremdgeschäftsführungswille... 7 d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung... 8 e) Voraussetzungen der berechtigten GoA, 683 S. 1 BGB... 9 aa) Interesse des T bb) Wille des T cc) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des T nach 679 BGB? f) Rechtsfolge: Aufwendungsersatzanspruch nach Auftragsrecht g) Ergebnis Anspruch aus 823 I BGB a) Eigentumsverletzung durch kausales Verhalten des T b) Rechtwidrigkeit und Verschulden c) Schaden und Ersatzmodalitäten d) Ergebnis Anspruch aus 823 II i. V. m. 858 BGB a) Schutzgesetz b) Verletzung des Schutzgesetzes c) Verschulden, 823 II 2 BGB d) Schaden und Ersatz e) Ergebnis II. Ansprüche des A gegen F Vertragliche Ansprüche Anspruch aus GoA, 683 S. 1, 670 BGB a) Geschäftsbesorgung b) Fremdes Geschäft c) Fremdgeschäftsführungswille d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung e) Voraussetzungen der berechtigten GoA, 683 S. 1 BGB aa) Interesse des F bb) Wille des F f) Rechtsfolge: Aufwendungsersatzanspruch nach Auftragsrecht g) Anspruchsminderung h) Ergebnis Anspruch aus 823 I BGB Lösung I. Ansprüche des A gegen T Hinweis: Dass hier vertragliche Ansprüche ausscheiden, ist so eindeutig, dass man dies nicht extra anzusprechen braucht. Andererseits wäre es auch nicht schädlich, es kurz zu erwähnen

4 3. Teil. Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch aus GoA, 683 S. 1, 670 BGB A könnte gegen T einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten nach 683 S. 1, 670 aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; 677 ff.) haben. a) Geschäftsbesorgung Das Abschleppen des die Ausfahrt des A blockierenden Pkw des T müsste eine Geschäftsbesorgung i. S. v. 677 darstellen. Als Geschäftsbesorgung kommt grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit in Betracht, 1 also das Abschleppen des Pkw bzw. hier die Beauftragung eines Abschleppunternehmers durch den A. b) Fremdes Geschäft Fraglich ist, ob das Abschleppen des Pkw des T für A ein fremdes Geschäft war. Dagegen spricht zunächst, dass es im Interesse des A lag, mit dem Auto aus der Garage und in die Arbeit fahren zu können. Dies schließt aber ein fremdes Geschäft i. S. der 677 ff. nicht aus, wenn die Tätigkeit zugleich bzw. vorrangig in den Interessenkreis eines anderen fällt (sog. auch fremdes Geschäft). Daher ist zu prüfen, ob das Abschleppen des Wohnmobils auch in den Rechtskreis des T fiel. Dies wäre dann der Fall, wenn T dem A gegenüber zum Entfernen seines Wohnmobils verpflichtet gewesen wäre. Daher ist zu prüfen, ob das Blockieren der Garagenausfahrt eine Beeinträchtigung des Eigentums des A und/oder eine Störung seines Besitzes darstellt, zu deren Beseitigung T nach 1004 I 1 bzw. 862 I 1 verpflichtet war. Eine Besitzstörung ( 862 I) durch verbotene Eigenmacht ( 858 I) wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn T auf dem Grundstück des A geparkt hätte. 2 Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass sich die Frage stellt, ob das Zuparken der Grundstücksbzw. Garagenzufahrt ebenfalls als verbotene Eigenmacht i. S. v. 858 I bzw. Eigentumsbeeinträchtigung i. S. v I anzusehen ist. Zwar lässt sich das Grundstück an sich weiterhin nutzen, doch zählen zur Grundstücksnutzung auch der Zugang zum Grundstück und die Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art. Daher sind hier sowohl eine Besitzstörung 3 als auch eine Eigentumsbeeinträchtigung zu bejahen, und zwar nicht nur bzgl. des Grundstücks, sondern auch im Hinblick auf den Pkw, den A nicht aus der Garage fahren kann. Da der Störungszustand zudem im Zeitpunkt der Beauftragung des U noch andauerte, war T dem A gem. 862 I 1, 1004 I 1 zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Damit hat A auch im Interessenkreis des T gehandelt. 7 c) Fremdgeschäftsführungswille Weiter muss A mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Der Fremdgeschäftsführungswille ist nach allgemeiner Ansicht beim objektiv fremden Geschäft, 4 1 Palandt/Sprau, 677 Rn. 2, 662 Rn BGHZ 181, 233 =NJW 2009, 2530 Rn. 13 m. w. N.; Bamberger/Roth/Fritzsche, 858 Rn BGHZ 181, 233 =NJW 2009, 2530 Rn. 13 m. w. N.; Staudinger/Gutzeit, 858 Rn BGH NJW 1963, 1825, 1826; Palandt/Sprau, 677 Rn

5 Fall 12. Probleme auf dem Weg zur Arbeit aber auch beim sog. auch-fremden Geschäft zu vermuten. Da das Abschleppen der Beseitigung des Störungszustands diente, zu der T verpflichtet war, ist der Fremdgeschäftsführungswille des A zu vermuten. d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung A war von T weder beauftragt noch in anderer Weise ermächtigt. 8 e) Voraussetzungen der berechtigten GoA, 683 S. 1 BGB Ansprüche aus berechtigter GoA setzen nach 683 S. 1 voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht. aa) Interesse des T Eine Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme für ihn objektiv nützlich ist. Im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtung des T aus 862, 1004 kann man dies bejahen. bb) Wille des T Fraglich ist, ob die Geschäftsführung des A dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des T entsprach. Im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme hat T keinen Willen gezeigt, wohl aber bei ihrer Anzeige, 681 S. 1. Dabei hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem kostenpflichtigen Abschleppen nicht einverstanden war. Auch wenn man auf seinen mutmaßlichen Willen abstellen wollte, dürfte man trotz der Nützlichkeit wohl zu keinem anderen Ergebnis gelangen. 5 Das Abschleppen entsprach also nicht dem Willen des T. Hinweis: Man könnte das anders sehen, wenn man davon ausgeht, dass andernfalls ein noch höherer Anspruch gegen T entstanden wäre: Da u. a. eine Eigentumsverletzung vorliegt, kann A nach 823 I Ersatz aller dadurch entstehenden Schäden verlangen, also auch der Taxikosten, die A entstanden wären, hätte er das Wohnmobil nicht abschleppen lassen. Nun mögen diese Kosten in etwa den Abschleppkosten entsprechen, sodass man mit dieser Erwägung nicht weiterkommt. Hätte A aber z. B. an dem Tag mit seinem Pkw noch eine Dienstfahrt von 100 km unternehmen müssen, könnte man zu einem anderen Ergebnis gelangen, nämlich dass das Abschleppen als günstigere Lösung dem Willen des T entsprach. 6 Freilich sind das Spekulationen ohne Stütze im Fall. cc) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des T nach 679 BGB? Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist nach 679 unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Damit ist zu prüfen, ob hier eine solche Pflicht des T bestand. Die Erfüllung der privatrechtlichen Pflicht des T gegenüber A aus 862, 1004 als solche liegt jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse. Fraglich ist, ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass T zugleich gegen 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet hat. Dafür spricht, dass der Parkverstoß nach 49 I Nr. 12 StVO i. V. m. 24 StVG ordnungswidrig war. An der Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht aber ein generelles öffentliches Interesse. 7 Somit ist der dem 5 Lorenz, NJW 2009, 1025, So Baldringer/Jordans, NZV 2005, 75, Baldringer/Jordans, NZV 2005, 75,

6 3. Teil. Geschäftsführung ohne Auftrag Abschleppen entgegenstehende Wille des T nach 679 als unbeachtlich anzusehen (a. A. vertretbar). 8 Hinweis: Sieht man dies anders, liegt keine berechtigte, sondern eine unberechtigte GoA vor. Der Anspruch aus 683 S. 1, 670 besteht nicht. Somit kann A von T gem. 684 S. 1 i. V. m. 818 nur Ersatz der Ersparnis verlangen, die T durch das Abschleppen erlangt hat. Eine solche ist aber nicht ersichtlich. f) Rechtsfolge: Aufwendungsersatzanspruch nach Auftragsrecht Damit liegt eine sog. berechtigte GoA vor, sodass A von T gem. 683 S. 1 wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen nach 670 verlangen kann. Aufwendungen sind bewusste und freiwillige Vermögensopfer im Rahmen der Geschäftsführung. 9 Ersatzfähig sind aber gemäß 670 nur solche Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Eine andere Möglichkeit, die Besitzstörung durch T zu beenden, als das Abschleppen gab es nicht. Auch ist keine billigere Alternative ersichtlich. Somit sind die entstandenen marktüblichen Abschleppkosten als erforderlich i. S. v. 670 anzusehen und dem A von T zu ersetzen. g) Ergebnis A kann von T Aufwendungsersatz i. H. v. 150 nach 683 S. 1, 670 verlangen, außerdem nach 256 Zinsen aus diesem Betrag. Hinweis: Hätte A noch nicht an T gezahlt, läge die Aufwendung in seiner Belastung mit dem Vergütungsanspruch des U nach 631 I. A könnte dann nach 257 von T Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen. 2. Anspruch aus 823 I BGB Damit A von T Schadenersatz nach 823 I verlangen könnte, müsste dieser durch sein Verhalten das Eigentum des A verletzt haben. a) Eigentumsverletzung durch kausales Verhalten des T Wie bereits festgestellt, hat T durch das Versperren der Grundstücksausfahrt mit seinem Wohnmobil das Grundeigentum des A verletzt; außerdem hat er auch die Nutzungsmöglichkeit des A an seinem Pkw und damit das Eigentum daran verletzt. 10 Hinweis: Problematischer wäre die Eigentumsverletzung, wenn der Pkw nicht in die Garage gekonnt hätte, weil dann seine eigentliche Nutzbarkeit nicht eingeschränkt wäre b) Rechtwidrigkeit und Verschulden Diese war rechtswidrig und, da T die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ( 276 II) außer Acht gelassen hat, fahrlässig. 8 Vgl. auch Lorenz, NJW 2009, 1025, Staudinger/Bergmann, 683 Rn. 46; Palandt/Sprau, 683 Rn. 8, 670 Rn Vgl. Bamberger/Roth/Spindler, 823 Rn. 50 ff. m. w. N. 11 Näher Bamberger/Roth/Spindler, 823 Rn. 53 f. m. w. N. 144

7 Fall 12. Probleme auf dem Weg zur Arbeit c) Schaden und Ersatzmodalitäten Somit ist T dem A zum Ersatz aller durch das Zuparken des Grundstücks entstandenen Schäden verpflichtet, 249 I. Ohne das Zuparken hätte A nicht den U beauftragen und diesem keine 150 zahlen müssen. Folglich hat T dem A diesen Betrag zu erstatten. Hinweis: Hätte A noch nicht an T gezahlt, läge der Schaden in seiner Belastung mit dem Vergütungsanspruch des U nach 631 I d) Ergebnis A kann von T gem. 823 I Schadensersatz i. H. v. 150 verlangen Anspruch aus 823 II i. V. m. 858 BGB Ein Anspruch des A gegen T auf Zahlung von Schadensersatz könnte sich auch aus 823 II i. V. m. 858 ergeben. 26 a) Schutzgesetz Die Vorschrift des 858 II enthält eine Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die den Schutz des Besitzers bezweckt. 27 b) Verletzung des Schutzgesetzes Wie in Rn. 5 ausgeführt, hat T verbotene Eigenmacht i. S. v. 858 I verübt. 28 c) Verschulden, 823 II 2 BGB Obwohl der Tatbestand des 858 kein Verschulden voraussetzt, kommt eine Ersatzpflicht des T gem. 823 II 2 nur in Betracht, wenn ihn ein Verschulden trifft, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wie bei 823 I festgestellt, handelte T fahrlässig und somit schuldhaft. 29 d) Schaden und Ersatz Die verbotene Eigenmacht hat dazu geführt, dass dem A ein Schaden i. H. v. 150 entstanden ist, den T ihm nach 249 I zu ersetzen hat. 30 e) Ergebnis A kann von T gem. 823 II i. V. m. 858 Schadensersatz i. H. v. 150 verlangen. 31 II. Ansprüche des A gegen F 1. Vertragliche Ansprüche Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehenden Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus

8 3. Teil. Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch aus GoA, 683 S. 1, 670 BGB A könnte gegen F einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 600 nach 683 S. 1, 670 aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; 677 ff.) haben. a) Geschäftsbesorgung Das Ausweichmanöver müsste eine Geschäftsbesorgung des A i. S. v. 677 darstellen. Als Geschäftsbesorgung kommt grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit in Betracht, 12 also das Ausweichen mit dem Ziel, den F nicht zu überrollen und zu verletzen b) Fremdes Geschäft Durch das Ausweichmanöver wollte A verhindern, dass F verletzt würde. Die Sorge um das eigene Wohl oblag jedoch grundsätzlich dem F. Durch das Ausweichmanöver wollte A einen Zusammenprall und damit eine Verletzung des F vermeiden. Insofern hat er im Interessenkreis des F gehandelt. Allerdings lag das Ausweichmanöver möglicherweise auch im eigenen Interessenkreis des A. Dies wäre dann der Fall, wenn ihm im Falle des Zusammenpralls mit F eine Haftung drohte; dies würde nach h. M. die Annahme einer GoA ausschließen. 13 Als Fahrradfahrer hätte A sich wegen einer Verletzung des F nur nach 823 I schadensersatzpflichtig machen können. Da er ordnungsgemäß und mit angemessener Geschwindigkeit fuhr, hat er i. S. v. 276 II die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, sodass eine Haftung wegen fehlenden Verschuldens ausgeschossen gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass sein Eigeninteresse, sich selbst vor Schäden zu bewahren, gegenüber dem Interesse, das Leben des F zu retten, in den Hintergrund trat. Mit dem Herumreißen des Lenkers hat A daher zumindest auch ein Geschäft des F vorgenommen (a. A. vertretbar). Ergänzender Hinweis: Im klassischen Fall erfolgt das Ausweichmanöver durch einen Pkw-Fahrer, der als Kfz-Halter den Aufwendungsersatz wegen der Beschädigung des Fahrzeugs verlangt. Bis Mitte 2002 war die Halterhaftung aus 7 I StVG gemäß Absatz 2 a. F. dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der (vermiedene) Unfall ein unabwendbares Ereignis darstellte, was man bei völlig unverhofften Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer annehmen konnte. Nach der heutigen Fassung des 7 II StVG schließt dagegen nur noch höhere Gewalt die Halterhaftung aus. Höhere Gewalt erfordert ein außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht in Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. 14 Daher kann man in Fällen der vorliegenden Art kaum höhere Gewalt annehmen. 15 Ob die Grundsätze, die der BGH einst aufgestellt hat, gleichwohl einfach weiter anzuwenden 16 oder im Rahmen von 683 zu modifizieren 17 sind, ist umstritten. 12 Palandt/Sprau, 677 Rn. 2, 662 Rn BGHZ 38, 270, 273 m. w. N.; Bamberger/Roth/Gehrlein, 683 Rn. 4; Friedrich, NZV 2004, 227, 228 f. m. w. N. 14 BGHZ 7, 338; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, 7 StVG Rn. 32 m. w. N. 15 Ähnlich Bamberger/Roth/Gehrlein, 683 Rn. 4. Vgl. BGHZ 38, 270, 273 ff. zu 7 II StVG a. F., für den ein unabwendbares Ereignis genügte. 16 So die h. M., OLG Oldenburg ZGS 2005, 33, 35 f. (zu einem minderjährigen Geschäftsherrn); Bamberger/Roth/Gehrlein, 683 Rn. 4; Palandt/Sprau, 677 Rn. 6 a. E.; Friedrich, NZV 2004, 227, So Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, 3 Rn

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen -

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 22. Oktober 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? 10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,

Mehr

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf

Mehr

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen. 15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR

Mehr

Lösung Deliktsrecht Fall 3

Lösung Deliktsrecht Fall 3 Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 144/08 1 S 70/08 LG Magdeburg 05.06.2009 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2009

Mehr

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens

Mehr

Teil 1: Ansprüche des A gegen C

Teil 1: Ansprüche des A gegen C VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Fall 20. A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag anfechten, wenn ihr ein Anfechtungsgrund zur Seite

Fall 20. A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag anfechten, wenn ihr ein Anfechtungsgrund zur Seite PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 20 Nach LG Darmstadt NJW 1999, 365 A. Frage 1: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags K kann den Arbeitsvertrag

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fall 1 Der Bauernschrank

Fall 1 Der Bauernschrank Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,

Mehr

13. Fall - das Mofa Abwandlung

13. Fall - das Mofa Abwandlung 13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär

Mehr

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin

Mehr

Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen

Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Lösungsskizze Fall 1

Lösungsskizze Fall 1 Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger

Mehr

Definition: Verkehrsunfall

Definition: Verkehrsunfall Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Definition: Verkehrsunfall 1 2 RdErl. MIK NRW Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen vom 11.08.2011 (SMBl. NRW 2051) Nr. 1.1 Ein Verkehrsunfall ist jedes

Mehr

Fall 7 - Der Leasingvertrag -

Fall 7 - Der Leasingvertrag - Fall 7 - Der Leasingvertrag - Architekt M ist für ein größeres Projekt seiner Firma kurzfristig in die Stadt gekommen und will nun beim Autohändler I ein Fahrzeug leasen. Man führt ihn über den Parkplatz

Mehr

Prof. Dr. Ingo Reichard SoSe 2010. Examensklausurenkurs Zivilrecht. Klausur vom 07.05.2010

Prof. Dr. Ingo Reichard SoSe 2010. Examensklausurenkurs Zivilrecht. Klausur vom 07.05.2010 Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 07.05.2010 Der 8-jährige K besuchte am ersten Weihnachtsfeiertag 2008 mit seiner Mutter (M) eine Weihnachtsfeier in einer Gaststätte, die an einer vielbefahrenen

Mehr

Zahlungsdienstevertrag (1) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 Nr. 1 ivm. 675l Satz 1 BGB.

Zahlungsdienstevertrag (1) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 Nr. 1 ivm. 675l Satz 1 BGB. Zahlungsdienstevertrag (1) Beispiel: An einem Geldausgabeautomaten werden 1.500 Euro vom Konto des K abgehoben. Seiner Bank B gegenüber behauptet K, er habe kurze Zeit vorher seine ec-karte verloren und

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

Vorlesung BGB II - Übungsteil

Vorlesung BGB II - Übungsteil Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung

Mehr

A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB

A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB K könnte gegen V gem. 346 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Verschulden. SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72. Art des Ersatzes

Verschulden. SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72. Art des Ersatzes Verschulden Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens Hätte es vermieden werden können und müssen? Leichte Fahrlässigkeit: kann jedem passieren Grobe Fahrlässigkeit: Sorgfaltslosigkeit, die einer anderen

Mehr

SchiedsamtsZeitung Online-Archiv

SchiedsamtsZeitung Online-Archiv Möglichkeiten der Abwehr beim Abschleppen von privaten Parkplätzen von Julia Petzoldt, Münster 1 Viele 1 kennen den Sachverhalt aus dem eigenen Leben: man fährt mit dem Auto in die Stadt, um Besorgungen

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB

Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1 Lösung Fall 9 A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch 823 Abs. 1 BGB absolut

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die 9. Übungsklausur Vordiplom Zivilrecht SS 2009 Behandelte Gebiete: Herausgabeanspruch gem. 985,986 BGB; gutgläubiger Erwerb 929, 932 BGB; 1000 BGB als

Mehr

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen. V sagt daraufhin zu K: In Ordnung! Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Lösung zu Fall 14. A) Die Reparatur

Lösung zu Fall 14. A) Die Reparatur Lösung zu Fall 14 A) Die Reparatur I. Anspruch W gegen A aus 631 I 1 1. Abschluss eines Werkvertrags zwischen W und A a) Einigung zwischen W und A über die Reparatur (= Werkleistung i.s.d. 631) (+) b)

Mehr

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 PROF. DR. THOMAS ACKERMANN PROF. DR. HANS CHRISTOPH GRIGOLEIT PROF. DR. STEPHAN LORENZ Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 Überblick zu den Lösungshinweisen Frage 1: Ansprüche

Mehr

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig

Mehr

Klausur im Strafrecht für Examinanden

Klausur im Strafrecht für Examinanden Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung

Mehr

Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff

Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff anläßlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v 17.4.2012 1 BvR 3071/10 Beitrag zur 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4853 Urteil Nr. 121/2010 vom 28. Oktober 2010 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage betreffend Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Art des Ersatzes. Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten

Art des Ersatzes. Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten Art des Ersatzes Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten Körperverletzungen Heilungskosten Sozialversicherung Ansprüche gehen auf Sozialversicherungsträger

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Fall 7 Errare humanum est Lösung Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen 1. Allgemeines, Kundenkreis, Sprache (1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend Kunden) unterliegen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen

Abschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen 75C218/13 Abschrift 3 0. JAN.. 2014 SCHVIb~d\i{.l RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schwarz, Herzog-Georg-Str.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Ausgangsfall Ansprüche der O gegen M I. Anspruch gemäß 280 I, 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I, 241 II BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Mehr

Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):

Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 21: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz? I. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB K könnte gegen B einen Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB haben. Dieser gibt zwar als Rechtsfolge keinen Schadensersatzanspruch,

Mehr

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz

Mehr

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen

Mehr

Fall 1. Fall 2. Fall 3

Fall 1. Fall 2. Fall 3 Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die

Mehr

Lösung Fall 16 Ausgangsfall

Lösung Fall 16 Ausgangsfall Lösung Fall 16 Ausgangsfall A. Schadensersatzanspruch des G gegen BMU 1 gem. 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB 2 G könnte von BMU einen Anspruch auf Schadensersatz für das zerstörte Hemd und einen Anspruch

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

A. Ansprüche G gegen N

A. Ansprüche G gegen N Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 11 Die freundlichen Nachbarn Gliederung A. Ansprüche G gegen N I. Ansprüche aus Vertrag (-) (beachte Prüfungsreihenfolge: - vertragliche Ansprüche -

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der AGB Allgemeine Verkaufsbedingungen online 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der

Mehr

Fall 12. - Der Häuslebauer -

Fall 12. - Der Häuslebauer - Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden

Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen Erster Tatkomplex: Das Überholmanöver Strafbarkeit des S I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden 1. Objektiver

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen

Mehr

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014)

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Geltungsbereich dieser Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr