Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung

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1 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, ) A. Wiederholung: Prüfungsschema 989, 990 BGB: I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung - Anspruchssteller war Eigentümer - Anspruchsgegner war Besitzer - Fehlen eines Besitzrechts des Besitzers gegenüber dem Eigentümer - Zeitpunkt: Das EBV muss zu dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Eingriff in die Sache erfolgte. II. Subjektiver Tatbestand 1. Verschulden bezüglich Verletzungshandlung 2. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick Bestehen des EBV (Hinweis: falls Rechtshängigkeit vorliegt, haftet der Besitzers auch ohne Verschulden ( 989)) Haftung nach 989, 990 BGB - Subjektiver Tatbestand Eigenbesitzer (besitzt Sache als ihm gehörend, 872 BGB) Fremdbesitzer (besitzt Sache für einen Anderen) Eingriff in die Sache (Verletzungshandlung: Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe) Jede Verschuldensform : Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit (dies ergibt sich aus 989 BGB) Eingriff in fremdes Eigentum (Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz / Verantwortlichkeit für das Bestehen des EBV) Nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (ergibt sich aus 990 Abs. 1 BGB nicht in gutem Glauben und 932 Abs. 2 BGB) Der Besitzer weiß (bei Besitzerlangung oder später, 990 Abs. 1 S. 1), dass ein Anderer Eigentümer ist. Dem Besitzer ist bei Besitzerlangung grob fahrlässig unbekannt, dass er nicht Eigentümer ist. Der Besitzer weiß (bei Besitzerlangung oder später, 990 Abs. 1 S. 1), dass er zum Fremdbesitz nicht berechtigt ist Dem Besitzer ist bei Besitzerlangung grob fahrlässig unbekannt, dass er zum Fremdbesitz nicht berechtigt ist. 1

2 Alternatives Prüfungsschema zu 989, 990 BGB aus den Lehrbüchern: I Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses - Anspruchssteller war Eigentümer - Anspruchsgegner war Besitzer - Fehlen eines Besitzrechts des Besitzers gegenüber dem Eigentümer II Schadenseintritt am Eigentum III Schadenseintritt aufgrund Verschuldens des Besitzers IV Eintritt der Rechtshängigkeit ( 989 BGB) oder Vorliegen von Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb ( 990 Abs. 1 BGB) B. Wichtige Sonderfälle EBV Schadensersatz und Nutzungsherausgabe 1 Im Wesentlichen lassen sich die Sonderfälle in zwei Gruppen kategorisieren: - Anwendung der 989, 990 BGB, obwohl keine Vindikationslage vorliegt und - Durchbrechung der Sperrwirkung des 993 Abs. 1 (ae) BGB 1. Können die 989, 990 BGB greifen, obwohl KEINE Vindikationslage vorliegt? Folgende Fälle werden hier diskutiert: Nicht-so-berechtigter Besitzer: Es liegt ein Besitzrecht vor, der Besitzer überschreitet jedoch die Grenzen seines Besitzrechts. Hierzu auch: Aufschwung-Exzess: berechtigter Fremdbesitzer schwingt sich zum unberechtigten Eigenbesitzer auf (vgl. Fall 1 in dieser Sitzung) Die ganz h.m. verneint eine Anwendung der 987 ff. BGB, es ist auf Ansprüche aus dem Vertragsrecht zurückzugreifen. 2 Nicht-mehr-berechtigter Besitzer: Ein Besitzrecht des Besitzers lag vor, entfällt jedoch später ex nunc (z.b. durch Kündigung). Hierzu gibt es zwei Untergruppen: a) Drei-Personen-Verhältnis: der noch berechtigte Besitzer überlässt die Sache einem Dritten. Der Vertrag wird wirksam gekündigt. b) Zwei-Personen-Verhältnis: Beschädigung oder Nutzung nach Wegfall des Besitzrechts. Es ergibt sich nach Ablauf der Vertragszeit eine Vindikationslage. Beschädigung: hier stellt sich die Frage, ob den vertraglichen Normen (z. B. 346, 347, 546a, 571, aber auch 280 I, II, 286 f. BGB) auch die Vorschriften des EBV zur Anwendung kommen können oder ob eine Anwendung der 989, 990 BGB zu verneinen ist, obwohl gerade eine Vindikationslage vorliegt. 3 1 Siehe hierzu auch Wolf/Wellenhofer, 21, Wolf/Wellenhofer, 21, Rn siehe Beispiel bei Wolf/Wellenhofer, 22, Rn

3 Nutzungen: Die Vorschriften der 987 ff. BGB und 812 ff. BGB sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar Siehe hierzu auch BGH, Urteil vom VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197: Anwendung der 987 ff. BGB und 812 ff. BGB neben vertraglichen Ansprüchen. Im Kollisionsfall sollen vertragliche Ansprüche Vorrang haben - im Einzelnen ist dies strittig. 2. Ist eine Durchbrechung der Sperrwirkung des 993 Abs. 1 (ae) BGB möglich? Folgende zwei Fälle werden hier diskutiert: Fremdbesitzerexzess: Ein Besitzrecht liegt aufgrund eines nichtigen Vertrags nicht vor; dem Besitzer ist der Mangel seines Besitzrechts (maximal leicht fahrlässig) unbekannt. Vorsätzlich oder fahrlässig überschreitet er die angenommenen Fremdbesitzer-Befugnisse. Vertragliche Ansprüche entfallen mangels Vorliegen eines wirksamen Vertrags. EBV liegt vor, aber subj. Tatbestand der 989, 990 BGB ist nicht erfüllt. Die ganz h.m. lässt 823 BGB trotz 993 Abs. 1 BGB zu. Hintergrund: Der Fremdbesitzer ist im Zeitpunkt der Beschädigung noch gutgläubiger Besitzer und wäre deshalb nach 993 I Hs. 2 BGB an sich nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Dies verwundert aber, da der Fremdbesitzer wusste, dass er die Anlage des Eigentümers nicht beschädigen darf. Die Schadensersatzpflicht hätte sich bei wirksamem Vertrag sowohl aus 280 Abs. 1 BGB als auch aus 823 Abs. 1 BGB ergeben. Es ist nicht ersichtlich, warum er bei unwirksamem Vertrag als unberechtigter Besitzer besser stehen sollte als bei wirksamem Vertrag als berechtigter Besitzer. 4 Herausgabe von Nutzungen bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb: Fälle der fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung (schuldrechtlicher Vertrag und Verfügungsvertrag sind nichtig): Der (maximal leicht fahrlässige) unrechtmäßige Besitzer zieht Nutzungen, der Eigentümer verlangt Herausgabe. 5 h.m.: Teleologische Reduktion des 993 Abs. 1 ae BGB. Die 812 ff. BGB sind anwendbar; nach BGH 6 : Anwendung des 988 BGB analog auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb. Achtung: bei sog. Übermaßfrüchten (die Sache wird über die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus regelrecht ausgebeutet) stellt sich das Problem nicht. Es gilt 993 Abs Hs BGB. In folgenden Fällen wird Durchbrechung einhellig bejaht: 826 BGB 992, 823 BGB - Hier ist jedoch fraglich, ob der Wortlaut des 992 BGB um einen subjektiven Tatbestand der verbotenen Eigenmacht zu ergänzen wäre. 4 siehe Wolf/Wellenhofer, 22, Rn vgl. Fall 27 Wolf/Wellenhofer, 22, Rn BGH, Urteil vom II ZR 125/58, NJW 1960,

4 C. Lösungshinweise zu den Fällen Fall 1: Lösungshinweise A. Anspruch des A gegen S auf Herausgabe der Gemälde I. Vertragliche Ansprüche Anspruch auf Herausgabe aus Verwahrungsvertrag, gem. 695 S. 1, 688 BGB (-) Keine Einigung erfolgt! II. Quasivertragliche Ansprüche 1. Anspruch A gegen S auf Herausgabe aus GoA, gem. 677, 681 S. 2, 667 BGB (-) Geschäftsführung des S i.s.v. 677 BGB, d.h. eine Handlung in einer fremden Angelegenheit mit Geschäftsführungswillen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? - Keine sonstige Berechtigung Bedeutung: Sofern ein besonderes Rechtsverhältnis (aus Vertrag oder Gesetz) zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer besteht, regelt dieses die Verteilung. Voraussetzung der GoA ist, dass es an einer solchen besonderen Regelung fehlt! Examensrelevant ist vor allem das besondere Geschäftsführungsverhältnis beim Fund, 965 ff. BGB - Fremdgeschäftsführungswille des S erkennbar (-) Durch die Vermietung der Gemälde hat S deutlich gemacht, dass er diese als sein Eigentum behandeln wollte, vgl. 687 Abs. 1 BGB. Ergebnis: Anspruch aus 677, 681 S. 2, 667 BGB (-) 2. Anspruch A gegen S aus übergegangenem Recht aus 1922, 1967, 677, 681 S. 2, 667 BGB (+) A hatte einen Herausgabeanspruch gegen N aus berechtigter GoA, gem. 677, 681 S. 2, 667 BGB, da dieser die Gemälde mit Fremdgeschäftsführungswillen verwahrte. Nach dem Grundsatz der erbrechtlichen Universalsukzession (Übergang des Vermögens als Ganzes ) gehen alle Rechte und alle Verbindlichkeiten gem. 1922, 1967 BGB auf den Erben über. Somit kann A von S die Herausgabe der Gemälde aus 1922, 1967, 677, 681 S. 2, 667 BGB verlangen. III. Dingliche Ansprüche Anspruch A gegen S auf Herausgabe aus 985 BGB a) Eigentum des A (+) Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers, vgl Abs. 2 BGB b) Besitz des S (+) c) kein Recht des S zum Besitz, 986 BGB aa) Eigenes Recht zum Besitz gegenüber A (-) bb) Übergegangenes Besitzrecht des N (-) 4

5 Mit dem Erbfall hatte S zunächst ein Besitzrecht aus berechtigter GoA vgl. oben. ( 1922, 677, 683 S. 1 BGB). Folge: Eintritt des S in die Rechtsposition des N. S hatte jedoch spätestens mit Vermietung der Gemälde die Besitzfarbe gewechselt, von Fremdbesitz zu Eigenbesitz. Mit diesem Wechsel endete das Besitzrecht aus GoA. d) Ergebnis: A hat somit gegen S auch einen dinglichen Herausgabeanspruch aus 985 BGB. B. Anspruch des A gegen S auf Herausgabe der Mieteinnahmen I. Vertragliche Ansprüche (-) s.o. II. Quasivertragliche Ansprüche (-) Ein Anspruch aus GoA gem. 677, 683 S. 1, 684 S. 2, 667 BGB scheidet aus. Zum Zeitpunkt der Vermietung hatte S erkennbar nicht mit Fremdgeschäftsführungswille gehandelt. III. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB a) Vorliegen einer Vindikationslage (+) EBV mit Wechsel der Besitzfarbe, s.o. b) Nutzungen des S (+) Die Mieteinnahmen sind Nutzungen i.s.v. 100, 99 Abs. 3 BGB. c) Nach Eintritt der Bösgläubigkeit gezogen Frage: Was ist der maßgebliche Zeitpunkt der Bösgläubigkeit (hinsichtlich des fehlenden Rechts zum Besitz)? Wortlaut 990 Abs. 1 S. 1 BGB: Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs des Besitzes Haftungsmaßstab: 932 Abs. 2 BGB, Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit (spätere grob fahrlässige Unkenntnis ist irrelevant) Maßgeblicher Zeitpunkt der Bösgläubigkeit ist der Erwerb des Besitzes. Frage: Wann wurde S Besitzer der Gemälde? Besonderheit des Falls: Besitzerwerb durch den Erbfall Ursprünglich war N Besitzer. Die tatsächliche Sachherrschaft des N endete mit dessen Tod. Da die tatsächliche Sachherrschaft nicht vererblich ist, hätte der Erbe als solcher ohne 857 BGB keine besitzrechtlich geschützte Position. Der Besitz des 857 BGB entspricht nicht dem des 854 BGB, sondern ist Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft 7. Vorliegend hat S gem. 857 BGB den Besitz des N fortgeführt. Die Art des Erbenbesitzes (Eigen- oder Fremdbesitz, redlicher oder unredlicher, unmittelbarer oder mittelbarer, Allein- oder Mitbesitz) richtet sich nach der Person des Erblassers, in Übereinstimmung mit den sonstigen Grundsätzen der Universalsukzession. Es ist entscheidend, ob N (der Erblasser) seinerseits bei Besitzerlangung redlich war. Unmittelbare Sachherrschaft über die Gemälde hat N mit Übergabe der Wohnungsschlüssel erlangt. Einen Besitzwillen hatte er spätestens zu dem Zeitpunkt, als er die Bilder in Verwahrung 7 Siehe auch MüKo-BGB/Joost, 857 BGB, Rn. 3. 5

6 nahm; 854 BGB (+). Der Besitzerwerb des N war rechtmäßig und redlich. Daher liegt auch aufgrund des Besitzerwerbes durch den Erbfall ( 857 BGB) keine anfängliche Bösgläubigkeit bezüglich S vor. Anfängliche Bösgläubigkeit nach 990 Abs. 1 S. 1 BGB (-) Nachträgliche Kenntnis i.s.v. 990 Abs. 1 S. 2 BGB des N (-) Nachträgliche Kenntnis i.s.v. 990 Abs. 1 S. 2 BGB des S (-) Hier schadet nur positive Kenntnis! S hat jedoch lediglich grob fahrlässig gehandelt. (P) Hier hat sich der rechtmäßige Fremdbesitz des S (der nach 857 BGB von N auf S übergegangen war) durch die Inbesitznahme der Gemälde zum Zwecke der Vermietung in unrechtmäßigen Eigenbesitz gewandelt (S behandelt die Gemälde wie ein Eigentümer). Strittig: Kann in der Umwandlung von rechtmäßigem Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz ein neuer Besitzerwerb i.s.v. 990 Abs. 1 S. 1 BGB gesehen werden? 1. Ansicht BGH 8 : Unter Besitzerwerb ist auch die Umwandlung von Fremdbesitzes in Eigenbesitz zu verstehen. Argumentation: - Fremd- und Eigenbesitz sind unterschiedlicher Natur und dürfen bei der Auslegung von 990 BGB nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden - Regelungslücken müssen geschlossen werden (Nach Literaturmeinung haftet derjenige, der unentgeltlich und anfänglich (bei Besitzerwerb) gutgläubig und nachträglich (bei Nutzungsziehung) grob fahrlässig handelt weder nach 987, 990 I (es schadet nach Satz 2 nur nachträgliche positive Kenntnis), noch nach 988 (es fehlt an der Gutgläubigkeit). Hingegen würde derjenige, der anfänglich (bei Besitzerwerb) gutgläubig und nachträglich (bei Nutzungsziehung) weiterhin gutgläubig ist zwar gleichfalls nicht nach 987, 990 I, sehr wohl jedoch nach 988 BGB haften. Nach der Literaturmeinung entsteht die Situation, dass ein Besitzer, der nachträglich grob fahrlässig in Unkenntnis bleibt, besser steht, als derjenige, der durchgehend gutgläubig ist. Anders nach BGH-Meinung: Der BGH sieht in der Umwandlung von Fremdbesitzes in Eigenbesitz einen neuer Besitzerwerb, so dass eine Haftung nach 987, 990 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, da bei einem Besitzerwerb grobe Fahrlässigkeit ausreicht. Siehe hierzu: 932 Abs. 2 BGB) 8 BGH, Urt. vom VII ZR 197/58, BGHZ 31, 129 sog. Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall. 6

7 2. Ansicht: Unter Besitzerwerb i.s.v. 990 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur die erstmalige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft i.s.v. 854 BGB zu verstehen. Argumentation: - Wortlaut des 990 Abs. 1 S. 1 BGB Erwerb des Besitzes deutet auf die Erlangung der tatsächlich Gewalt hin. Die Ansicht des BGH, die Umwandlung von Fremdbesitzes in Eigenbesitz stelle einen komplett neuen Besitzerwerb dar, erscheint konstruiert. - Der Aufschwung-Exzess ist ein Sonderfall des Nicht-so-berechtigten Besitzers, auf den die h.m. das EBV nicht anwendet. Die erste Ansicht führt daher zu einem Wertungswiderspruch. Ergebnis: Nach Ansicht 2 besteht kein Anspruch nach 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 3 BGB. Nur nach Ansicht 1 hat A gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 3 BGB. 2. Anspruch gem. 988 BGB Ein Anspruch aus 988 BGB richtet sich gegen den redlichen, unverklagten Besitzer (sonst greift schon die strengere Haftung nach 990, 987). Vorliegend, war S jedoch im Zeitpunkt der Ziehung der Nutzungen bösgläubig (siehe 932 Abs. 2 BGB), weshalb ein Anspruch aus 988 BGB nicht in Betracht kommt. Ergebnis: Anspruch gem. 988 BGB (-) Fall 1 Abwandlung: Lösungshinweise: Ein Anspruch des A gegen S auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB ist unabhängig von obigem Streit gegeben. Anders als die nachträglich grobe Fahrlässigkeit erfüllt die nachträgliche Kenntnis nach 990 Abs. 1 S. 1 BGB den subjektiven Tatbestand. Fall 2: Lösungshinweise Merke: 992 BGB ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf 823 ff. Die Ratio von 992 BGB ist die Aufhebung der Sperrwirkung des EBV gegenüber dem Deliktsrecht. Die 823 ff. BGB sind also neben den 987 ff, BGB anwendbar dies bedeutet eine Haftungsverschärfung Anspruch aus 992, 823 Abs. 1 BGB 1) Anspruchsvoraussetzungen des 992 BGB a) Vorliegen einer Vindikationslage (+) 7

8 b) Besitzverschaffung des Anspruchsgegners durch verbotene Eigenmacht gem. 858 Abs. 1 BGB gegenüber dem Eigentümer oder dem Besitzmittler als unmittelbarer Besitzer oder durch Straftat Im Fall: A hat B den Besitz an dem Buch gegen dessen Willen entzogen, 858 BGB (+). c) Schuldhafte verbotene Eigenmacht (Subjektive Tatbestandsvoraussetzung) Fraglich ist, ob (über den Wortlaut des 992 BGB hinaus) die verbotene Eigenmacht schuldhaft begangen worden sein muss oder ob das Vorliegen einer objektiven verbotenen Eigenmacht ausreicht. Nach h.m muss die verbotene Eigenmacht schuldhaft begangen worden sein, Argumente: - Gleichstellung der Tatbestandsmerkmale Straftat und verbotene Eigenmacht - Nur bei Vorliegen eines subjektiven Tatbestandsmerkmales ist eine Haftungsverschärfung geboten. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Besitzers nach 992 BGB soll verhindert werden. Nach Wertung des 993 Abs. 1 ae BGB sind deliktische Ansprüche gegenüber gutgläubigem Besitzer gerade ausgeschlossen, daher ist derjenige, der schuldlos verbotene Eigenmacht begeht, schutzwürdig. Hinweis, der Streit wirkt sich nur bei dem folgenden Fall aus: Schädiger erlangt Besitz durch verbotene Eigenmacht, hält sich bei Besitzverschaffung schuldlos für den Eigentümer. Nach der Besitzverschaffung erkennt er seinen Irrtum und begeht dann eine vorsätzliche Eigentumsverletzung. Im Fall: A handelte hinsichtlich des Besitzentzugs vorsätzlich. Sowohl objektive als auch subjektive Merkmale liegen vor. (eine Streitentscheidung ist hier nicht erforderlich) Die Voraussetzungen des 992 BGB sind gegeben 2) Rechtsfolge: Rechtsgrundverweisung auf 823 BGB Es werden im Weiteren die Tatbestandsmerkmale des 823 BGB geprüft An den in 992 BGB normierten Einstiegsvoraussetzungen für eine Prüfung des 823 Abs. 1 BGB wird die grundsätzlich abschließende Regelung des EBV deutlich. 8

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