Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14. Fall 8: Der Problemgolf

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1 Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 8: Der Problemgolf Kevin (K) ist Mitglied im örtlichen Golfclub. Als solches wollte er bereits wenige Tage vor seinem 18. Geburtstag die Chance ergreifen, einen beim örtlichen Gebrauchtwagenhändler Victor (V) zu einem Preis von 1.800,- EUR ausgestellten und damit aus seiner Sicht besonders günstig angebotenen VW Golf 3 zu erwerben. Er begabt sich daher im März 2010 zu V und bot diesem 1.700,- EUR für den Golf, womit V nach kurzem Überlegen einverstanden war. K bezahlte daraufhin den Kaufpreis für das Fahrzeug umgehend in bar und erhielt von V im Gegenzug die Papiere und den Schlüssel ausgehändigt. (Das Auto fuhr sodann K s 19jähriger Freund und Golfclubkollege Dustin zu einem Parkplatz auf dem Clubgelände.) Die Eltern des K erfuhren von alledem erst nachdem K bereits 18 Jahre alt war. Im November 2012 brachte K den Golf für ein sog. Chip-Tuning zu einer Fachwerkstatt. Im Wege der dort zunächst erfolgenden Voruntersuchung des Fahrzeugs wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen zwar fachmännisch Instand gesetzten jedoch erheblichen Frontschaden gehabt haben muss, es sich also um einen Unfallwagen handelt. Dies teilte K dem V umgehend mit und verlangte wegen Betrugs die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe (Rückübereignung) des Golfs, da der Kaufvertrag keine Wirkung entfalte. V lehnt dies jedoch ab. Zwar sei ihm der Frontschaden bekannt gewesen, jedoch sei der Schaden ordnungsgemäß von einer Fachwerkstatt vollständig repariert worden, weshalb V auch keine Veranlassung gesehen habe, K auf den (beseitigten) Vorschaden hinzuweisen. Zudem habe K auch nicht explizit nach eventuellen Vorschäden an dem Fahrzeug gefragt. Frage: Kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v ,- EUR verlangen? 1

2 Lösungsskizze K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v ,- EUR gem. 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB haben. Vorüberlegung/Hinweis: Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind regelmäßige Folge der Anfechtung von Verträgen, bei denen der Leistungsaustausch bereits stattgefunden hat. Anspruchsgrundlage ist hier die sog. Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistungskondiktion sind demnach: der Anspruchsgegner muss: - etwas erlangt haben (=Bereicherungsgegenstand) - durch Leistung des Anspruchstellers - auf dessen Kosten - ohne rechtlichen Grund (=ohne zugrundliegendes Schuldverhältnis) - etwas erlangt (+) - hier Kaufpreis für den Golf (1.700,- EUR) - durch Leistung des K (+) - Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens - hier zahlt K das Geld willentlich als Kaufpreis für das Auto an V - auf Kosten des K (+) - Kehrseite der Vermögensmehrung des V in Bezug auf die (isoliert zu betrachtende) Kaufpreiszahlung ist eine entsprechende Entreicherung des K - ohne rechtlichen Grund? - Rechtsgrund für den Leistungsaustausch und damit das Behalten-dürfen des Kaufpreises durch V könnte hier ein Kaufvertrag zwischen V und K über den Golf sein => Prüfung, ob wirksamer Kaufvertrag besteht, hier erforderlich (=wieder klassisches Privatrecht I) => wenn Kaufvertrag existiert, dann besteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch 2

3 - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des V durch Preisschild im Golf? - Willenserklärung? - hier könnte die Qualität der Auspreisung als Willenserklärung fraglich sein - objektive Erklärungshandlung (+) - fraglich, ob V Bindungswillen hat => Auslegung ( 133, 157 BGB) - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 3 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? - hier spricht gegen Bindungswillen, dass V nur einmal erfüllen kann, das Angebot jedoch an eine Vielzahl potentieller Käufer gerichtet wäre - zudem will V ggf. den potentiellen Vertragspartner auf Bonität überprüfen (im KFZ-Handel üblich) => das Preisschild ist nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum 4 ) - Angebot des K durch Anbieten eines Kaufpreises von 1.700,- EUR? - Willenserklärung (+) - Erklärung, das Fahrzeug für 1.700,-EUR kaufen zu wollen, ist unproblematisch eine Willenserklärung (Angebot) des K, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufs des Golfs für 1700,- EUR - Zugang (+) - hier mündliche Erklärung unter Anwesenden => Vernehmungstheorie 5 => V hat die Erklärung unproblematisch zur Kenntnis genommen - Annahme durch Einverständnis des V (+) - Willenserklärung (+) 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 3

4 - Zugang - Kundgabe des Einverständnisses des V ist unproblematisch eine Willenserklärung (Annahme) - mündliche Erklärung unter Anwesenden => Vernehmungstheorie => K selbst hat die Erklärung unproblematisch zur Kenntnis genommen - beachte aber 131 Abs. 2 BGB => grundsätzlich Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich - allerdings darf die Wertung des 108 BGB, wonach die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags normiert wird, nicht unterlaufen werden => nach h.m. erfasst bei der Vertragsannahme gegenüber dem Minderjährigen die (mögliche) Genehmigung nach 108 BGB auch den Zugang, da 108 BGB sonst leer laufen würde - nach a.a. ist bei Annahmeerklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen 131 Abs. 2 BGB nicht anwendbar Zwischenergebnis: K und V haben sich über den Kauf/Verkauf des Golfs 3 zum Preis von 1.700,- EUR geeinigt. - Unwirksamkeit des Kaufvertrags wg. Minderjährigkeit des K? - K war zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots noch beschränkt geschäftsfähig 6 (vgl. 106 BGB) => die Willenserklärung des K und der Kaufvertrag sind nur wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft für K oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen (vgl. 107 BGB) sind - lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit 7 (-) - Abschluss des Kaufvertrags begründet für K die Pflicht, den Kaufpreis zu leisten => ist ein rechtlicher Nachteil - Einwilligung nach 107 BGB der Eltern als gesetzliche Vertreter des K (-) - Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (vgl. 1626, 1629 BGB) - Eltern von K wussten hier nichts vom Vertragsschluss 6 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 376 ff. 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 389 ff. 4

5 => Der Vertrag ist schwebend unwirksam. => Eltern als gesetzliche Vertreter hatten also auch nicht eingewilligt - (nachträgliche 8 ) Genehmigung gem. 108 BGB 9? - die Eltern haben nicht gem. 108 Abs. 1 BGB genehmigt - Genehmigung des K gem. 108 Abs. 3 BGB (+) - mit Eintritt der eigenen Volljährigkeit konnte nur noch K selbst genehmigen 10 - hier ist zumindest von einer konkludenter Genehmigung durch die fortgesetzte Benutzung des Golfs auszugehen => der zunächst schwebend unwirksame Vertrag ( 108 Abs. 1 BGB) wurde durch konkludente Genehmigung des K gem. 108 Abs. 3 BGB wirksam Weiteres Zwischenergebnis: Der Kaufvertrag über den Golf 3 zum Preis von 1.700,- EUR zwischen V und K ist trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des K zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam. - Nichtigkeit des Vertrags nach 142 Abs. 1 BGB? Der Vertrag könnte hier als von Anfang an (=rückwirkend) nichtig anzusehen sein, sofern V seine Willenserklärung wirksam angefochten hat. Dazu müssten die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung 11 vorliegen: - Anfechtungsgrund? - Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums gem. 119 Abs. 2 BGB? - hier Irrtum über die Eigenschaft des Golf als Unfallwagen - Unfallfreiheit ist verkehrswesentliche Eigenschaft => Anfechtung grundsätzlich denkbar - (Verkehrswesentlichkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung) - aber Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts 8 Die nachträgliche Zustimmung ( 182 Abs. 1 BGB) ist die Genehmigung ( 184 Abs. 1 BGB), die vorherige gem. 183 Satz 1 BGB die Einwilligung. 9 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 404 ff. 10 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 520 ff. 5

6 => keine Anfechtung, wenn der Eigenschaftsirrtum zugleich einen Sachmangel darstellt - Argument: sonst würden regelmäßig die 438, 439 BGB regelmäßig unterlaufen - Vorschädigung begründet hier einen Sachmangel gem. 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB => eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums scheidet aus - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB 12? - Anfechtung nach 123 BGB wird nicht durch Gewährleistungsrecht ausgeschlossen - Argument: 123 BGB hat einen anderen Schutzzweck als das Gewährleistungsrecht - Täuschung des V? - Täuschung durch aktives Tun (-) - V behauptete gegenüber K nicht positiv die Unfallfreiheit des Golfs - Täuschung durch Unterlassen 13? - kommt nur in Betracht beim Bestehen einer Rechtspflicht zur Mitteilung des Vorschadens - hier ist V als Händler auch ohne Nachfrage des K verpflichtet, auf erhebliche Vorschäden hinzuweisen (Rspr.) - Argumente: ein KFZ-Händler nimmt besonderes Vertrauen in Anspruch und die Unfallfreiheit ist wesentlich für die Willensbildung des K => das Verschweigen des Vorschadens stellt eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung i.s.v. 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB dar - Täuschung ist arglistig, 14 weil V die Umstände, die die Täuschung begründen, positiv kenn und trotz dieser Kenntnis handelt - Schädigungsvorsatz nicht erforderlich 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 571 ff. 13 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

7 - Täuschung ist kausal für den Irrtum des K und für Abgabe von dessen Willenserklärung (Kaufangebot) => ein Anfechtungsgrund des K besteht in Gestalt einer Täuschung durch Unterlassen des V im Hinblick auf den Unfallschaden des Golfs - Anfechtungserklärung gem. 143 Abs. 1 BGB (+) - Erklärung gegenüber V ( 143 Abs. 2 BGB) - Rückforderung des Kaufpreises kann als Anfechtungserklärung ausgelegt werden ( 133, 157 BGB) - hier insbesondere Abzugrenzen zum Rücktritt wegen Sachmangels gem. 437 Nr. 2 BGB - Wortlaut: - wegen Betrugs solle der Vertrag keine Wirkung entfalten => spricht für Nichtigkeit und damit Anfechtung - Wille des K am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts: - bei Rücktritt (vgl. 437 Nr. 2 BGB) würde ein sog. Rückgewährschulverhältnis nach den 346 ff. BGB entstehen => dieses ist unter Umständen für K wirtschaftlich ungünstiger als die Anfechtung (insbesondere bei durch ihn verursachten Schäden am Fahrzeug) - bei Anfechtung nach 123 BGB bleiben eventuell von K verursachte Schäden am Golf für seinen Rückforderungsanspruch gegenüber V außer Betracht => Erklärung des K ist als Anfechtungserklärung und nicht als Rücktritt auszulegen - K bringt den Willen, sich vom Vertrag zu lösen, hinreichend zum Ausdruck => ist für V als Anfechtung erkennbar - Wortlaut Anfechtung ist nicht erforderlich - Anfechtungsfrist (+) - gem. 124 Abs. 1 BGB kann Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen - Frist beginnt gem. 124 Abs. 2 BGB mit der Entdeckung der Täuschung zu laufen 7

8 => hier noch kein Fristablauf => der Vertrag ist durch wirksame Anfechtung wegen Täuschung rückwirkend vernichtet worden => es gibt keinen (schuldrechtlichen) Rechtsgrund für die Leistung (Kaufpreiszahlung) des K => das Erlangte (der Kaufpreis) ist herauszugeben => hier ist gem. 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten (denn genau die 1.700,- EUR, die K ursprünglich leistete [die konkreten Banknoten] wird V nicht mehr haben) Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v ,- EUR gem. 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. 8

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