Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

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1 Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs. I: Durch den Kaufvertrag wird der wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen. Abs. II: Der Käufer ist verpflichtet,.. - Mietvertrag 535 Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. = Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. Beispiele: - Eigentumsübertragung Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. = Rechtsgeschäfte, die sich weder als Verpflichtungs- noch als Verfügungsgeschäfte qualifizieren lassen Beispiele: - Vollmachtserteilung Seite 1 von

2 Darstellung der Rechtsgeschäfte: Beispiel: A kauft von B eine Waschmaschine. B gibt A die Waschmaschine und A bezahlt sie bei B. Wieviele Rechtsgeschäfte sind zustande gekommen? Welche Rechtsgeschäfte sind zustande gekommen? Es kommen drei Verträge zustande: Übereignung des Geldes 929ff. Dingliches Geschäft/ Verfügungsgeschäft A Kaufvertrag über die Waschmaschine 433 Schuldrechtliche Geschäft/ Verpflichtungsgeschäft B Übereignung der Waschmaschine 929ff. Dingliches Geschäft/Verfügungsgeschäft Seite 2 von

3 Das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip - Schuldrechtliches und dingliches Geschäft (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft) sind streng zu trennen - Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäfte tatsächlich zusammenfallen (Beispiel: Brötchenkauf => Kaufvertrag, Eigentumsübergang an den Brötchen, Eigentumsübergang am Geld fällt alles zusammen) - Dies verwundert nicht, nimmt doch sogar das Gesetz diese Trennung vor. Verpflichtungsgeschäft Kaufvertrag 433 Verpflichtet zur Eigentumsübergabe Verfügungsgeschäft Eigentumsverschaffung 929 Verschafft tatsächlich Eigentum Schenkung 516 Verpflichtet jemanden, dem anderen Eigentum an der verschenkten Sache zu verschaffen Eigentumsverschaffung 929 Verschafft tatsächlich Eigentum Rechtskauf 453, 433 Verpflichtet zur Übertragung einer Forderung Abtretung 398 Lässt die Forderung tatsächlich ü- bergehen Im Verpflichtungsgeschäfts verpflichtet sich jemand zu etwas Mit dem Verfügungsgeschäft wird der Verpflichtung nachgekommen Merke: Trenne Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft! Seite 3 von

4 2. Das Abstraktionsprinzip Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich - Für die Wirksamkeit des dinglichen Geschäfts (Verfügungsgeschäft) ist es egal, ob das schuldrechtliche Geschäft (Verpflichtungsgeschäft) wirksam ist oder nicht! - Trotz unwirksamen Kaufvertrag kann Eigentum verschafft worden sein; trotz fehlenden Eigentumsverschaffung kann der Kaufvertrag wirksam sein Merke: Die Mängel im Verpflichtungsgeschäft berühren grundsätzlich nicht das Verfügungsgeschäft und umgekehrt - Grund für das Abstraktionsprinzip: o Rechtssicherheit und Rechtsklarheit o Verkehrsschutz; insbesondere Minderjährigenschutz o Beispiel: in einer Verkaufskette A B C D müsste D überprüfen, ob alle Kaufverträge und alle Übereignungen wirksam gewesen sind; da die Personen sich meist nicht kennen, wäre dies fast unmöglich mit dem Abstraktionsprinzip ist für ihn nur maßgeblich, ob seine eigenen Verträge wirksam sind => dies hat er selbst in der Hand Seite 4 von

5 4. Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip a) Geschäftseinheit ( 139) - nach h.m. können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Geschäftseinheit gem. 139 I BGB zusammengefasst werden - die Nichtigkeit des einen hat dann im Zweifel die Nichtigkeit des anderen Geschäfts zur Folge - an eine solche Vereinbarung sind jedoch die allerhöchsten Anforderungen zu stellen, um das Abstraktionsprinzip nicht zu unterlaufen b) Bedingung ( 158) - die Parteien können eine Vereinbarung treffen, wonach die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Bedingung des Verfügungsgeschäfts gemacht wird - auch hier hohe Anforderungen an diese Vereinbarung c) Fehleridentität (wichtigste Ausnahme) - liegt vor, wenn das dingliche Geschäft (Verfügungsgeschäft) unter dem gleichen Fehler leidet wie das schuldrechtliche Geschäft - wird insbesondere angenommen bei: o 123 Verpflichtungsgeschäft ist aufgrund einer arglistigen Täuschung zustande gekommen => an diesem Fehler leidet dann auch das Verfügungsgeschäft o 104, 105 Verpflichtungsgeschäft wurde durch einen unter 7- jährigen oder Geisteskranken vorgenommen => Mangel zieht sich auch in das Verfügungsgeschäft o bei allen anderen Irrtümern besteht grundsätzlich keine Fehleridentität => Ausnahme: Einzelfallabhängig 3. Folgen für die Rückabwicklung a) schuldrechtliches Geschäft unwirksam 812 b) dingliches Geschäft unwirksam 985 Seite 5 von

6 Der Aufbau einer Anspruchsprüfung A. Anspruch entstanden? I. Anwendbarkeit der fraglichen Vorschrift II. III. Voraussetzungen (Tatbestand) Fehlen von anspruchshindernde Einwendungen => sind immer zu berücksichtigen - Geschäftsunfähigkeit, 104ff - mangelnde Deliktsfähigkeit, 828 IV. Rechtsfolge B. Anspruch nicht untergegangen/erloschen? (+) wenn anspruchsvernichtende Einwendungen bestehen => immer zu berücksichtigen C. Anspruch durchsetzbar? - Erfüllung oder Surrogat, 362ff - Aufrechnung, 387ff, insbes. 389 (-) wenn anspruchshemmende Einwendungen (Einreden) bestehen => nur zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei darauf beruft D. Ergebnis - Stundungsvereinbarung - Verjährung Merke: Einwendungen immer prüfen (Punkt I und II) Einreden nur wenn von der Partei geredet wurde Seite 6 von

7 2. Die verschiedenen Anspruchsarten und ihre Reihenfolge: => Anspruchsarten: A. Primäranspruch: auf Erfüllung z.b. Übereignung der gekauften Sache B. Sekundäranspruch: auf Schadensersatz, weil Erfüllung fehlt oder schlecht C. Tertiäranspruch: auf Überlassung dessen, was der Schädiger als Ersatz erhält (z.b. Versicherungssumme) => Reihenfolge der Ansprüche innerhalb von Primär-, Sekundär- und Tertiäransprüchen (siehe Grundlagenübersicht 1) - Vertrag - Quasivertrag - Erb- und Familienrechtlich - Dinglich - Bereicherungsrechtlich - Deliktisch Literatur zu den Grundlagen der zivilrechtlichen Prüfung: Medicus, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 5. Auflage, S. 2ff. Seite 7 von

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