1. Kapitel Grundlagen
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- Melanie Bader
- vor 5 Jahren
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1 Den wenigsten Bürgern ist bewusst, dass sie jeden Tag eine Vielzahl von Verträgen schließen. Während viele sich unter einem Vertrag ein langes Papierdokument vorstellen, liegt ein solcher in rechtlicher Hinsicht bereits vor, sobald (mindestens) zwei Personen sich darüber einig sind, dass mindestens eine Person etwas Bestimmtes tun, dulden oder unterlassen soll bzw. die Zuordnung einer Sache oder eines Rechts wechseln soll. Bereits bei einem Brötchenkauf für 50 Cent liegen (mindestens) drei Verträge vor: 1 2 Zunächst (Vertrag Nummer 1) werden sich Kunde und Bäcker einig, dass Ersterer ( später ) den Preis zahlen soll, während Letzterer (ebenfalls später ) das Brötchen übergeben sowie dem Kunden das Eigentum daran verschaffen soll, d. h. es übereignen. Dies erfolgt praktisch, indem der Kunde um ein Brötchen bittet und die Bedienung beginnt, ein solches in eine Tüte zu verpacken. Es handelt sich dabei aber nicht um zwei völlig separate, unabhängige Pflichten begründende Verträge sondern um ein einheitliches Geschäft, bei dem für das Brötchen gezahlt und umgekehrt das Brötchen nur für Geld übergeben werden soll. Aber mit der Verpflichtung, etwas zu tun, ist es nicht getan denn beide Beteiligte müssen ihren Pflichten nachkommen: Der Bäcker übergibt dazu dem Kunden das Brötchen und einigt sich mit ihm darüber, dass es ab sofort ihm gehören soll (Vertrag Nummer 2). Rein faktisch wird dazu das Brötchen auf die Theke gelegt und vom Kunden eingesteckt (d. h. ohne Worte, oder juristisch konkludent ). 1
2 Schließlich übergibt der Kunde dem Bäcker eine 50-Cent-Münze und erklärt in Bezug darauf, dass sie nunmehr in das Eigentum des Bäckers übergehen soll (Vertrag Nummer 3). Anders als bei Geschäft 1 erfolgt die Übertragung von Eigentum stets durch zwei, nicht miteinander verknüpfte Geschäfte. 3 Das Beispiel zeigt eine Reihe von wichtigen allgemeinen Grundlagen der deutschen Rechtsordnung (in anderen Ländern gelten diese nicht zwingend!): 4 Verträge bedürfen keiner Form sie können sogar ohne Worte ( konkludent ) allein durch ein bestimmtes Verhalten beider Beteiligter geschlossen werden (wie etwa die Verträge über den Eigentumsübergang an Brötchen und Geld). Für einen Brötchenkauf wäre es widersinnig, Schriftstücke zu erstellen; tatsächlich erklärt der Kunde seinen Wunsch mündlich, die Annahme durch den Bäcker erfolgt durch schlichtes Verhalten (er packt die Brötchen ein und erklärt dadurch die Annahme genau so wie durch ein ausgesprochenes Ja ). Vergleichbar sind etwa Handzeichen bei einer Auktion oder das Abstellen von Lebensmitteln auf die Kasse im Supermarkt. 5 Verträge erfordern immer mindestens zwei Beteiligte. Selbst bei einer Schenkung oder der schlichten Eigentumsverschaffung wird verlangt, dass derjenige, der etwas erhält, zustimmt. Das kann ausdrücklich erfolgen (etwa durch ein geäußertes Ja ), aber auch durch ein bestimmtes Verhalten (die Annahme der Münze bzw. der Brötchen im obigen Beispiel). Andererseits kann man Verträge auch mit mehr als zwei Personen abschließen für die Gründung eines Vereins (ebenfalls ein Vertrag!) braucht man sogar mindestens sieben (!) Beteiligte. 6 In Deutschland (!) wird immer zwischen der Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (sog. Anspruch, 194 BGB, etwa zur Bezahlung oder zur Übergabe eines Brötchens) und der Erfüllung dieser Pflicht unterschieden. 7 Im obigen Beispiel wurde etwa durch Vertrag 1 die Pflicht zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (sog. Verpflichtungsgeschäft ) begründet. Solche Geschäfte, wie etwa der Kaufvertrag, sind vor allem im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dem Schuldrecht (etwa in 433 BGB) geregelt. Diesbezüglich gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit d. h., man kann (innerhalb sehr weit gefasster Grenzen) vereinbaren, was man will. Insbesondere ist es rechtlich zulässig, sich zu einer Leistung zu ver- 2
3 pflichten, die man gar nicht erfüllen kann (so kann ich etwa das Auto meines Nachbarn verkaufen oder gar eine Reise zum Sirius), wie 311a Abs. 1 BGB ausdrücklich klarstellt. Die Verträge 2 und 3 (d. h. die Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem Brötchen bzw. an der Münze) sind anders strukturiert (sog. Erfüllungsgeschäfte bzw. Verfügungsgeschäfte ). Derartige Verträge sind gesetzlich sehr viel strenger typisiert es muss eindeutig sein, wem eine Sache oder ein Recht gehört. Völlig freie Vereinbarungen würden insoweit letztlich ins Chaos führen. Regelungen für derartige Verträge finden sich vor allem im 3. Buch des BGB, dem Sachenrecht. Beim Kauf beweglicher Sachen (wie im Brötchen -Fall) erfolgt die Erfüllung zum Beispiel durch Übergabe ( 854 BGB) und Übereignung ( 929 BGB). Diese streng durchgehaltene und oft künstlich wirkende Unterscheidung nennt man Trennungsprinzip d. h. auch bei Alltagsgeschäften liegen wie oben geschildert mehrere (oft drei) separate Verträge vor. Wenn ich also etwa einen Kugelschreiber vom Schreibtisch meines Kollegen verkaufe, ist dieses Verpflichtungsgeschäft unproblematisch wirksam allerdings kann ich den Vertrag nur dann wirksam erfüllen, wenn ich entweder selbst Eigentum am Kugelschreiber erwerbe (indem ich ihn mir von meinem Kollegen schenken lasse) oder aber indem ich ausnahmsweise auch über fremde Sachen wirksam verfügen kann, nämlich insbesondere, wenn der Erwerber denkt, ich sei Eigentümer und ich den Besitz am Kugelschreiber mit Willen meines Kollegen erlangt habe, etwa indem er mir ihn geliehen hat (sog. gutgläubiger Erwerb). Es gibt aber noch eine andere, noch verwirrendere Folge dieser Trennung der Geschäfte: Die Wirksamkeit eines Geschäftes lässt die des jeweils anderen unberührt (sog. Abstraktionsprinzip ). Auch dazu ein Ich verleihe mein Fahrrad an einen 17-Jährigen. Dieser verkauft es sodann an einen Unbekannten, der ihn für den Eigentümer hält (Geschäft Nr. 1). Sodann übereignet und übergibt er ihm das Fahrrad (Geschäft Nr. 2) und erhält den Kaufpreis (Geschäft Nr. 3)
4 Verträge von unter 18-Jährigen sind nur wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder die Eltern zugestimmt haben ( 107 BGB). Da ein wirksamer Vertrag die Pflicht zur Übereignung des Fahrrads begründet hätte, wäre er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen (denn trotz eines finanziellen Gewinn würde der 17-jährige sein Fahrrad verlieren bzw. hätte er es zunächst erwerben müssen). Das schuldrechtliche Geschäft ist also eindeutig unwirksam. Anders ist es aber überraschenderweise bei der Erfüllung (Geschäft Nr. 2 und Geschäft Nr. 3): Durch die Zahlung (Geschäft Nr. 3) erlangt der 17-Jährige Geld dies ist lediglich vorteilhaft, denn eine Pflicht, die dadurch erlöschen könnte, bestand gerade nicht. Durch die Weggabe meines Fahrrades und Übertragung des Eigentums daran (Geschäft Nr. 2) entsteht ihm ebenfalls kein Nachteil denn er verliert nichts (sondern nur ich). Beide Geschäfte sind daher zunächst wirksam (!) ich verliere mein Fahrrad, der gutgläubige Käufer sein Geld. Dabei kann es natürlich nicht auf Dauer bleiben: Nach 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB werden die Geschäfte letztlich doch zurück abgewickelt. Aber: Bis zur Rückabwicklung verändern sich die Eigentumsverhältnisse. Unbeteiligte können daher, so sie etwas zahlen, endgültig und unwiderruflich Eigentümer werden. 13 Dieses Buch behandelt nur die Verpflichtungsgeschäfte, die Erfüllungsgeschäfte werden in den Bänden zum Sachenrecht bzw. Kreditsicherungsrecht dargestellt. Da der Vertragsschluss sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Erfüllungsgeschäft einheitlich geregelt wurde, finden sich die entsprechenden Regelungen im 1. Buch des BGB dem Allgemeinen Teil und werden ebenfalls in diesem Buch erörtert. 14 Schließlich sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass Verträge nicht nur zwischen normalen Bürgern existieren, sondern auch zwischen Staat und Bürger (sog. öffentlich-rechtlicher Vertrag ) und sogar zwischen zwei Staaten (sog. völkerrechtlicher Vertrag bzw. Staatsvertrag etwa zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika). Darüber hinaus ist sogar die Eingehung der Ehe ein Vertrag ( Ehevertrag, 1310, Es ist eine Todsünde, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft miteinander zu vermischen! Man darf daher auf keinen Fall schreiben: K könnte durch den Kaufvertrag Eigentum am Brötchen erlangt haben.
5 II. Vertragsfreiheit; Handelsrecht und Verbraucherschutz BGB). Man kann sogar statt eines Testaments seinen Nachlass auch durch Erbvertrag regeln ( 2274 ff. BGB). Im Gesellschaftsrecht spricht man von Satzungen etwa bei AGs, GmbHs und Vereinen ( Gesellschaftsverträge ) oder die Vereinbarungen zur Gewinnabführung bzw. Kontrolle im Rahmen eines Konzerns ( Unternehmensverträge ). Diese Verträge sind jedoch nicht Gegenstand dieses Buches. II. Vertragsfreiheit; Handelsrecht und Verbraucherschutz Verträge sind in einer freien Marktwirtschaft von zentraler Bedeutung: Die freiwillige Einigung zweier Personen ist generell der beste Weg, um Konflikte zu vermeiden und eine gerechte (da einvernehmliche) Zuordnung von Rechten und Pflichten zu erreichen. Soweit ein Vertrag besteht, gilt dieser grundsätzlich als Einwilligung bzw. Einverständnis und schließt eine strafrechtliche Verfolgung aus. Verträge sind der wichtigste Fall rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse (vgl. 311 Abs. 1 BGB), d. h. freiwilliger menschlicher (Willens-)Erklärungen, durch die eine rechtliche Folge ausgelöst werden soll. Abzugrenzen sind gesetzliche Schuldverhältnisse, die nicht durch rechtserhebliche Erklärungen, sondern durch bestimmte Ereignisse bzw. Handlungen, etwa einen Verkehrsunfall oder das Löschen eines Brandes, entstehen. Gibt es einen Vertrag, schließt dieser (soweit man sich im Rahmen der Vereinbarung bewegt) solche gesetzliche Schuldverhältnisse in den meisten Fällen aus. Das heißt, man kann nicht mehr Schadensersatz wegen Verletzung absolut geschützter Rechte ( 823 Abs. 1 BGB) verlangen in der vertraglichen Einigung liegt eine Einwilligung, welche die Verletzung rechtfertigt. Auch eine Herausgabe der aufgrund des Vertrages erhaltenen Gegenstände ( 812 BGB) scheidet aus denn der Vertrag bildet den rechtlichen Grund für ihr Behalten. Und eine Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 BGB) scheidet aus, weil der Handelnde zu seiner Tätigkeit aufgrund des Vertrages berechtigt war. Daran wird deutlich, dass der freie Wille des Betroffenen grundsätzlich Vorrang gegenüber den allgemeinen Regelungen der Gesetze hat. Insoweit gilt Vertragsfreiheit, d. h., man kann grundsätzlich alles vertraglich vereinbaren
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