Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
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- Liese Meyer
- vor 7 Jahren
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1 Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage - vertragliche AGL => hier möglicherweise ein WV => 631 I (2.HS) II - quasivertragliche AGL vorvertragliche Haftung 311 II => (-) Geschäftsführung ohne Auftrag 677ff. => möglich - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => hier sind bereits Leistungen geflossen (die Taxifahrt) - deliktsrechtlich (-) A. Anspruch des M gegen A aus 631 I (2.HS) M könnte gegen A einen Anspruch auf Bezahlung gem. 631 I HS 2 BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag a. Angebot - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Wirksamkeit aa. seitens des M durch stehen am Taxistand - WE (-) es fehlt der Rechtsbindungswille => M will nicht jeden, der vorbeikommt befördern - Lediglich: invitatio ad offerendum bb. Einsteigen des A in das Taxi (1) WE (+) - konkludente Kundgabeakt - RBW - Subj. TB (+) (2) Abgabe dieser WE (+) (3) Zugang der WE (+) (4) Wirksamkeitshindernisse (die sich auf die einzelne WE auswirken) I BGB WE (+) Eines Geschäftsunfähigen gem. 104 o Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat (-) Seite 1 von
2 (5) Zwischenergebnis: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich o Krankhafte Störung der Geistestätigkeit (+); nicht nur vorübergehender Natur (+) RF: 105 die WE ist nichtig A hat kein wirksames Angebot abgegeben => es ist kein Werkvertrag entstanden, aus dem der M Bezahlung verlangen könnte B. M gehen A gem. 677, 683, 670 M könnte gegen A einen Anspruch auf Bezahlung des Beförderungsentgelts aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, 683, 677, 670 BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen: - Fremdes Geschäft - Fremdgeschäftsführungswille (FGW) - Ohne Auftrag a. fremdes Geschäft (+) - Fahren des Taxis = Geschäft - Fremd = M will A fahren und handelt deshalb zumindest partiell auch für ihn b. FGW - (P) handelt M nur um seine vermeintlich bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (herrschende Lit.) oder will er zumindest auch für A handeln (BGH) - Lit.: FGW (-) - BGH: FGW (+) - Stellungnahme: BGH konstruiert Willen, die in Wirklichkeit nicht existieren dürften Nichtige Verträge werden grds. über das Bereicherungsrecht abgewickelt => nicht man die GoA an, so ist die ein Rechtsgrund isd 812 => Bereicherungsrecht dann eigentlich (-) Lit. ist vorzuziehen => FGW (-) => GoA (-) C. M gegen A gem. 812 I 1 (1. Alt.), 818 II BGB M könnte gegen A einen Anspruch auf Bezahlung (Wertersatz) gem. 812 I 1 Alt. 1 i.v.m. 818 II BGB haben. I. Anspruch entstanden M müsste dem A eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht haben. 1. Voraussetzungen a. etwas erlangt => fahrt nach Northeim b. durch Leistung: jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Den Vermögenswert dieser Fahrt hat M dem A bewusst zugewendet. Der Zweck war die Erfüllung des (vermeintlich geschlossenen) Werkvertrags. c. ohne rechtlichen Grund (+) WV nichtig Seite 2 von
3 2.Rechtsfolge: - grds. 818 I Herausgabe des erlangten (-) II Wertersatz => Beförderungsentgelt III BGB: Die Pflicht zur Herausgabe entfällt, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. (+) wenn er keine Aufwendungen erspart hat => hier: A wäre niemals nach Northeim gefahren => er hat also keine Aufwendungen erspart I i.v.m. 818 IV BGB = verschärfte Haftung => RF: auf 818 III kommt es nicht an A müsste dann den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt haben. (P) A ist nicht geschäftsfähig. Auf wessen Kenntnis kommt es an? o Bei nicht geschäftsfähigen Personen kommt es entsprechend 166 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters, hier des Betreuers ( 1902 BGB) an. o Der Betreuer wusste nichts von der Taxifahrt des A, daher keine Kenntnis und keine verschärfte Haftung. Hinweis zur Vertiefung: Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist streitig, auf wessen Kenntnis es ankommt (kurze Darstellung dazu bei Kropholler, Studienkommentar BGB 819). Fall 2 : Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag => 433 II - quasivertragliche AGL (-) - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => hier sind noch keine Leistungen geflossen (-) - deliktsrechtlich (-) V gegen S auf Bezahlung aus 433 II BGB V könnte gegen S einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II haben. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag a. Angebot aa. Aufstellen der Bücher durch V (-) Seite 3 von
4 bb. durch S (1) WE (+) (2) Abgabe (+) (3) Zugang (+) (4) Wirksamkeitshindernis für die einzelne WE I => WE nichtig? (-) S ist nicht geschäftsunfähig => S ist beschränkt geschäftsfähig => ob und wann eine WE eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam ist, muss festgestellt werden immer wirksam: o lediglich rechtlich vorteilhaft (auf wirtschaftlichen Vorteil kommt es nicht an) o (-) wenn rechtliche Verpflichtungen begründet werden, die bereits bestandene Rechtspositionen schmälern wenn nachteilig bei Vertragsschluss wirksam, wenn: o 112, 113 Ermächtigung vorliegt, o 110 vorweggenommene Einwilligung vorliegt o 107 Einwilligung vorliegt und kein vorheriger Widerruf erfolgt ist 109 o wenn (-) schwebend Unwirksam wenn Einwilligung (-) nachträglich wirksam, wenn: o 108 Genehmigung vorliegt - auf den Fall angewandt: lediglich rechtlich vorteilhaft? o (-) der Kaufvertrag begründet für S gem. 433 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Damit ist das Rechtsgeschäft für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dennoch wirksam durch Einwilligung gem.: o 112, 113? (-) o 110? (-) o 107? (-) o RF: schwebend unwirksam Dennoch wirksam durch Genehmigung gem.: o 108 (-) => die Eltern des S waren allerdings mit dem Kauf nicht einverstanden. Die Mutter von S hat dies auch gegenüber V so geäußert. Die Genehmigung wurde also nicht erteilt. cc. Ergebnis Ergebnis => die WE des beschränkt geschäftsfähigen S war mangels Einwilligung schwebend unwirksam und ist aufgrund mangelnder Genehmigung endgültig unwirksam geworden Seite 4 von
5 es gab kein Angebot; selbst wenn man nun im Handeln des V ein Angebot sehen würde, gäbe es keine Annahme, denn auch diese ist eine WE, die S aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht vornehmen kann b. Ergebnis => Angebot (-) => Kaufvertrag (-) 2. Ergebnis => Anspruch nicht entstanden Falllösung 2 Abwandlung I: Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => S verlangt von V die Rückzahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage - vertragliche AGL (-) - quasivertragliche AGL (-) - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => hier ist eine Leistung geflossen, die zurück soll => 812 I 1 (1. Alt.)(+) - deliktsrechtlich (-) S gegen V auf Rückzahlung aus 812 I 1 (1. HS) BGB Achtung: Es ist tatsächlich eine Leistungskondiktion => 812 I 1 (1. HS). Wie wir im Laufe des Falles festgestellt haben, konnte S tatsächlich einen Kaufvertrag abschließen. Genauso konnte er auch wirksam vertraglich das Geld übereignen. Auch das war von 110 BGB gedeckt. Der V erhält das Eigentum an dem Geld also durch die Übertragung und nicht durch die Vermischung. Es liegt eine Leistung vor. Diese geht dem in sonstiger Weise vor. V könnte gegen S einen Anspruch auf Rückzahlung gem. 812 I 1 (1. Alt.) haben. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen aa. Angebot a. etwas erlangt (+) b. durch Leistung => bewusst und zweckgerichtet (+) c. ohne Rechtgrund => RG könnte ein KV zwischen S und V sein (1) Aufstellen der Bücher durch V (-) (2) durch S Seite 5 von
6 - WE (+) - Abgabe (+) - Zugang (+) - Wirksamkeitshindernis für die einzelne WE I => WE nichtig? (-) S ist nicht geschäftsunfähig => S ist beschränkt geschäftsfähig => ob und wann eine WE eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam ist, muss festgestellt werden bb. Annahme durch V (+) lediglich rechtlich vorteilhaft? o (-) der Kaufvertrag begründet für S gem. 433 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Damit ist das Rechtsgeschäft für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dennoch wirksam durch Einwilligung gem.: o 112, 113? (-) o 110 (sog. Taschengeldparagraph)?: => S müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. zum Zweck des Kaufs des Lexikons wurde S kein Geld überlassen. Zu freier Verfügung: Taschengeld und das Einkommen aus dem Nachhilfeunterricht. S konnte mit diesem ihm zur Verfügung stehenden Geld selbständig Rechtsgeschäfte abschließen. Allerdings sind mit der Einwilligung der gesetzl. Vertreter ( zur freien Verfügung ) nicht alle erdenklichen Verträge abgedeckt. Der Umfang der Einwilligung ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln, wobei der pädagogische und wirtschaftliche Zweck zu berücksichtigen sind. Hier: der Betrag von 199 ist zwar erheblich, i.e. aber wird S sein Geld zum Kauf des Lexikons verwenden dürfen. S müsste die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben. Die Erfüllung ist Bedingung für die Wirksamkeit. S hat bereits gezahlt, also (+). Ergebnis: o Die WE des S ist wirksam => er hat ein wirksames Angebot abgegeben cc. Angebot und Annahme entsprechen einander (+) Seite 6 von
7 dd. Ergebnis => KV (+) =>RG (+) => 812 I 1 (1. Alt.) (-) II. Ergebnis S hat gegen V keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Falllösung 2. Abwandlung II: V gegen S auf Bezahlung aus 433 II BGB V könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung der verbliebenen Raten aus 433 II haben. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag a. Angebot aa. Aufstellen der Bücher durch V (-) bb. durch S (5) WE (+) (6) Abgabe (+) (7) Zugang (+) (8) Wirksamkeitshindernis für die einzelne WE I => WE nichtig? (-) S ist nicht geschäftsunfähig => S ist beschränkt geschäftsfähig => ob und wann eine WE eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam ist, muss festgestellt werden lediglich rechtlich vorteilhaft? o (-) der Kaufvertrag begründet für S gem. 433 Abs. 2 BGB die Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Damit ist das Rechtsgeschäft für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dennoch wirksam durch Einwilligung gem.: o 112, 113? (-) o 110 (sog. Taschengeldparagraph)?: => S müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. Seite 7 von
8 zum Zweck des Kaufs des Lexikons wurde S kein Geld überlassen. Zu freier Verfügung (+) s.o. S müsste die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben. Die Erfüllung ist Bedingung für die Wirksamkeit. => S hatte bisher nur eine Rate bezahlt; die übrigen Raten standen noch aus. Er hat die vertragsmäßige Leistung daher noch nicht bewirkt. Die Bedingung für die Wirksamkeit seiner Willenserklärung ist daher nicht eingetreten. 110 (-) o 107 (-) trotz fehlender Einwilligung wirksam, wenn o genehmigt gem. 108 (-) Ergebnis: o Die WE des S ist nicht wirksam => er hat kein wirksames Angebot abgegeben d. Ergebnis => KV (-) => Anspruch entstanden (-) Fall 3 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => B verlang von R Rückzahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL (-) - quasivertragliche AGL (-) - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => mglw. (+) => es sind Leistungen, die verlangt werden, bereits geflossen - deliktsrechtlich (-) Eltern gegen R auf Rückzahlung gem. 812 I 1 (1. Alt.) Die Eltern der B könnten gegen R einen Anspruch auf Rückzahlung der gem. 812 I 1 (1. Alt.) haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen des 812 I 1 (1. Alt.) a. etwas erlangt - Def.: jede vermögenswerte Rechtsposition - Hier (+): Eigentum und Besitz am Geld b. durch Leistung - Def.: jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens - Hier (+): B gab dem R das Geld bewusst und der Zweckrichtung der Erfüllung eines vermeintlichen Vertrages Seite 8 von
9 c. ohne Rechtsgrund => möglicherweise ein Kaufvertrag zwischen B und R => es bedarf eines Angebotes und einer entsprechenden Annahme - Angebot durch B? WE (+) Abgabe (+) Zugang (+) Wirksamkeit? o 105 (-) o (P) 106ff. lediglich rechtlich vorteilhaft (-) Einwilligung 112, 113 (-) 107 (-) 110 (P) Los wurde vom Taschengeld gekauft => dafür hat elterliche Einwilligung auf jeden Fall vorgelegen Für Surrogat gilt diese Einwilligung nur dann, wenn es auch vom Taschengeld hätte gekauft werden können Hier: (-) => Vertrag schwebend unwirksam o 108 Genehmigung (-) - Zwischenergebnis: wirksames Angebot (-) =>KV (-) => Rechtgrund (-) 2. Rechtsfolge grds. 818 I Herausgabe des Erlangten => die bestimmten Geldscheine werden wohl nicht mehr individualisierbar sein II Wertersatz III Entreicherung (-) 3. Ergebnis Der Anspruch der B gegen R auf Rückzahlung der gem. 812 I 1 (1. Alt.) ist entstanden. Gem I kann dieser Anspruch von den Eltern geltend gemacht werden. II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) Seite 9 von
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