Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
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- Waldemar Fischer
- vor 6 Jahren
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1 Vorüberlegungen zum Grundfall: 1. Schritt: Wer will was von wem - U will von B Schadensersatz für die kaputte Rüttelmaschine (5.000 ) - U will von B Schadensersatz für den fehlerhaften Beton ( ) 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL Achtung: Sie haben zwei verschiedene Begehren => Sie sollten diese bei der Suche nach der AGL auch auseinander halten! a. SE für die Rüttelmaschine Vertragliche AGL (möglich => dazu im Folgenden) Quasivertragliche AGL (Vorvertrag; GoA) (-) Erb- und Familienrecht (-) Sachenrecht (-) Bereicherungsrecht (Rückabwicklung von Leistungen) (-) Deliktsrecht (möglich) Vergleichen sie hierzu die Übersicht Hier: Kaufvertrag über eine Maschine mit der zusätzlichen Vereinbarung, ein Fundament zu bauen: - Hauptleistungspflicht: Übereignung der Maschine Primäranspruch: Übereignung ist erfolgt => keine Sekundäransprüche nötig - Nebenleistungspflicht: Bauen eines Fundaments Primäranspruch: ordnungsgemäßes Bauen ist erfolgt => Keine Sekundäransprüche nötig - Rücksichtsnahmepflichten Keine Primäransprüche Aber: Sekundäransprüche, wenn Rücksichtsnahmepflicht verletzt Auskunftspflicht verletzt => (-) Leistungstreuepflicht => (-) Schutzpflichten => jeder Vertragspartner muss sich so verhalten, dass die Personen und die bereits vorhandenen Sachen des anderen Teils nicht beeinträchtigt werden => hier möglicherweise verletzt o => SEA aus 280 I o => SEA aus 280 I, III, 282 (-); U will die Leistung (Betonmischer) behalten b. SE für den fehlerhaften Beton Vertragliche Anspruchsgrundlage (mgl. siehe im Folgenden) Quasivertragliche AGL (Vorvertrag; GoA) (-) Seite 1 von
2 Erb- und Familienrecht (-) Sachenrecht (-) Bereicherungsrecht (Rückabwicklung von Leistungen) (-) Deliktsrecht (-) Vergleichen Sie hierzu die Übersicht Hier: Kaufvertrag über eine Maschine mit der zusätzlichen Vereinbarung, ein Fundament zu bauen: - Hauptleistungspflicht: Übereignung der Maschine Primäranspruch: Übereignung ist erfolgt Sekundäransprüche Unmöglichkeit (-) => Übereignung ist erfolgt Verzug (-) => Übereignung ist erfolgt Schlechtleistung => (-) die Maschine ist nicht mangelhaft, die Ungenauigkeiten der Waage sind üblich - Nebenleistungspflicht: Bauen eines Fundaments Primäranspruch: ordnungsgemäßes Bauen ist erfolgt => Keine Sekundäransprüche nötig - Rücksichtsnahmepflichten Keine Primäransprüche Aber: Sekundäransprüche, wenn Rücksichtsnahmepflicht verletzt Leistungstreuepflicht => (-) Schutzpflichten (-) Auskunftspflicht?: o Es besteht keine grundsätzliche Auskunftspflicht o Aufgeklärt muss jedoch über die Umstände, die für den Vertragszweck wesentlich sind und bei denen der Vertragspartner einen natürlichen Wissensvorsprung hat o Hier: wie die Waage einzustellen war, ist für das Betreiben der Maschine wesentlich => B hätte darüber aufklären müssen => Auskunftspflicht mglw. verletzt => SEA aus 280 I => SEA aus 280 I, III, 282 (-); U will die Leistung (Betonmischer) behalten c. Ergebnis bei der Suche nach der AGL: beide Begehren könnten sich aus 280 I ergeben => die Ansprüche können daher in einer Prüfung zusammengefasst werden Falllösung: A) U gegen B aus Schadensersatz gem. 280 I, 241 II Indem B gegen eines Maschine des U gestoßen und diese beschädigt hat und durch seine fehlende Auskunft bröckeliger Beton entstanden ist, könnte U gegen B eines SEA i.h.v haben. Seite 2 von
3 I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen des 280 I Voraussetzungen des 280 I - Schuldverhältnis - Pflichtverletzung isd 241 II - Verschulden 280 I 2 a. Schuldverhältnis - Schuldverhältnis (rechtsgeschäftlich, rechtsgeschäftsähnlich, gesetzlich) - Hier: Kaufvertrag über die Baumaschine zwischen B und U b. Pflichtverletzung es müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt worden sein => in Betracht kommen die Rücksichtsnahmepflichten gem. 241 II - Leistungstreuepflicht Es muss alles getan werden, um den Leistungszweck nicht zu gefährden (vor Konkurrenz schützen; den Vertragszweck nicht anderweitig herbeiführen etc.) Hier: Leistungstreuepflichten wurden nicht verletzt - Schutzpflichten Durch die Abwicklung des Vertrages dürfen nicht Person oder dessen Sach- oder Rechtsgüter verletzt werden Hier: vertragsbedingt begibt sich B in die Sphäre des U => hat dort also Einwirkungsmöglichkeit auf dessen Rechtsgüter => verletzt dort Rechtsgüter des U => Schutzpflichtverletzung (+) - Aufklärungspflichten Vertragspartner hat die Pflicht, über alle Umstände aufzuklären, die für die Abwicklung des Vertrages von Bedeutung sind Hier: Die Aufklärung über die Waage war wesentlich für die Nutzung des Vertragsgegenstandes => Aufklärungspflicht verletzt - Ergebnis: es liegen zwei Pflichtverletzungen i.s.d. 280 I vor c. Verschulden gem. 280 I 2, 276 diese Pflichtverletzungen müsste B verschuldet haben - gem. 280 I 2 trägt die Beweislast für das Verschulden der Schuldner => B hat nichts dafür vorgetragen, worauf schließen lässt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat - Ergebnis: Verschulden (+) 2. Rechtsfolge des 280 I - B muss Schadensersatz an U leisten Seite 3 von
4 d. Ergebnis - Er muss ihn so stellen, wie er gestanden hätte, wäre die Pflichtverletzung nicht eingetreten - B wäre nicht gegen die Rüttelplatte gefallen und hätte dort keinen Schaden i.h.v angerichtet - Wäre die Anomalie der Waage bekannt gewesen, hätte man sie bei Frost nachgestellt und es wäre kein schlechter Beton mit einem Schaden von entstanden Der Anspruch U gegen B auf SE i.h.v ist entstanden. II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis U hat gegen B einen SEA in Höhe von Der Ersatzanspruch aus 280 I, III, 282 kommt nicht in Betracht, da U die Betonmischmaschine in jedem Fall behalten will. B) U gegen B auf SE aus 823 I U könnte gegen B einen SEA aus 823 I haben I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen des 823 I - Rechtsgutsverletzung Die Rüttelplatte des U ist kaputt => Eigentumsverletzung (+) Der Beton war niemals in Ordnung; das Vermögen ist nicht geschützt - Verletzungshandlung (+) Gegenstoßen gegen die Maschine - Kausalität (+) - Rechtswidrigkeit indiziert (+) - Verschulden (+) => grobe Fahrlässigkeit 2. Rechtsfolge: SE i.h.v II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis U hat gegen B einen SEA in Höhe von wegen der beschädigten Rüttelplatte gem. 823 I. Das gleiche gilt für einen Anspruch aus 823 II ivm 303 StGB, der jedoch nicht entsteht, da 303 StGB Vorsatz voraussetzt. Seite 4 von
5 Vorüberlegung Abwandlung: 1. Schritt: Wer will was von Wem - U will von B Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertraglich => eigentlich ist kein Vertrag zustande gekommen - Quasivertraglich (-) =>, möglicherweise reicht es jedoch aus, dass es zu einer Vertragsanbahnung gekommen ist => wenn (+), dann Verletzung einer Schutzpflicht => 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1, 2 - Erb- und Familienrechtlich (-) - Sachenrechtlich (-) - Bereicherungsrechtlich (-) - Deliktisch => 823 I, 823 II ivm 303 StGB Falllösung: A) U gegen B aus SE gem. 280 I, 241 II, 311 II Indem B die Rüttelplatte beschädigt hat, könnte U gegen B eine SEA gem. 280 I, 241 II, 311 II zusehen. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen des 280 I Voraussetzungen des 280 I - Schuldverhältnis - Pflichtverletzung isd 241 II - Verschulden 280 I 2 a. Schuldverhältnis - Schuldverhältnis (rechtsgeschäftlich, rechtsgeschäftsähnlich, gesetzlich) - Rechtsgeschäftsähnlich Nichtiger Vertrag (-) Gefälligkeitsverhältnis (-) Vorvertragliches Verhältnis gem. 311 II Nr. 2 im Rahmen der Vertragsanbahnung (+) - Schuldverhältnis (+) b. Pflichtverletzung es müsste eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt worden sein Haupt- und Nebenleistungspflichten? (-) Rücksichtsnahmepflichten => gem. 311 II werden auch Rücksichtsnahmepflichten isd 241 II begründet. Seite 5 von
6 a. Leistungstreuepflichtverletzung (-) b. Aufklärungspflichtverletzung (-) c. Schutzpflichtverletzung (+) d. Ergebnis: Pflichtverletzung isd 280 I (+) c. Verschulden gem. 280 I 2, 276 => diese Pflichtverletzungen müsste B verschuldet haben - gem. 280 I 2 trägt die Beweislast für das Verschulden der Schuldner => B hat nichts dafür vorgetragen, worauf schließen lässt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat - Ergebnis: Verschulden (+) 3. Rechtsfolge des 280 I - B muss Schadensersatz an U leisten - Er muss ihn so stellen, wie er gestanden hätte, wäre die Pflichtverletzung nicht eingetreten - B wäre nicht gegen die Rüttelplatte gefallen und hätte dort keinen Schaden i.h.v angerichtet e. Ergebnis Der Anspruch U gegen B auf SE i.h.v ist entstanden. II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis U hat gegen B einen SEA ihv B) Ansprüche gem. 823 I (+), II ivm 303 StGB (-) siehe oben; Fahrlässigkeit reicht für 303 nicht Seite 6 von
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