Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung

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1 Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Formel: Kann der Schaden durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner noch behoben werden, geht es um SE statt der Lstg. Ist der Schaden dann immer noch da, geht es um SE neben der Lstg. a) Imbissbesitzer K kauft von V einen Grill zum Sonderpreis von Als V das Gerät nach 3 Wochen noch nicht geliefert hat, kauft sich K bei einem anderen Händler einen Grill desselben Typs zum Preis von Die Mehrkosten in Höhe von 200 verlangt er von V ersetzt. Lösung: Hier geht es um Schadensersatz statt der Leistung. Würde man sich die Leistung des V (Lieferung des Grills) hinzudenken, wäre der Schaden an sich behoben. Da die Leistung nicht unmöglich ist wäre die Anspruchsgrundlage 280 I, III, 281 BGB. b) Das Gerät wird geliefert, jedoch kommt es aufgrund einer Undichtigkeit in der Gasleitung des Geräts zu einer Verpuffung, bei welcher die Einrichtung des Imbiss beschädigt wird. Kann K von V Schadensersatz für die zerstörten Einrichtungsgegenstände verlangen? Lösung: Hier geht es um Schadensersatz neben der Leistung. Eine Lieferung des Grills würde den schaden an der Einrichtung nicht mehr entfallen lassen. Da der Schaden nicht auf einer Verzögerung beruht wäre die Anspruchsgrundlage 280 I BGB (in Verbindung mit 437 Nr. 3 BGB). c) K kauft von V eine antike Vase zum Preis von K hat bereits einen Interessenten, der ihm für die Vase bietet. Leider muss K erfahren, dass V die Vase nach Abschluss des KV hingefallen und völlig kaputt gegangen ist. K verlangt von V den entgangenen Gewinn i.h.v Lösung: Hier geht es um Schadensersatz statt der Leistung. Eine hypothetische Leistung durch V würde den Schaden entfallen lassen. Da die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist wäre die Anspruchsgrundlage 280 I, III, 283 BGB. d) K kauft von V ein neues Auto. Dabei vereinbaren sie, dass K den Wagen spätestens am 10. Dezember erhalten soll, da er ihn am 11. Dezember für eine Geschäftsfahrt benötigt. Als das Auto am 10. Dezember nicht erscheint, mietet sich K für die Geschäftsfahrt einen Ersatzwagen. Kann K von V die Mietkosten verlangen? Lösung: Hier geht es um Schadensersatz neben der Leistung. Eine spätere Leistung durch V würde die bereits angefallenen Mietwagenkosten nicht entfallen lassen. Dieser Schaden beruht ausschließlich auf der Verzögerung, sodass 280 I, II, 286 BGB die Anspruchsgrundlage wäre. 1

2 e) K kauft von V eine antike Vase im Wert von 1000 zum Preis von 700. Dabei wussten beide nicht, dass die Vase bereits am Vortag zerstört wurde, da das Podest umgekippt ist. Kann K von V 300 verlangen? Lösung: Hier geht es wie in Var. c) um Schadensersatz statt der Leistung. Da die Leistung von Anfang an unmöglich war wäre die Anspruchsgrundlage 311a II BGB. Fall 2: Schuldnerverzug a) Der Marburger Autohändler Felge (F) hat dem Knut (K) am einen gebrauchten VW Polo zum Preis von verkauft. Am soll die Übereigung des Wagens erfolgen. Obwohl F nach wie vor zur Übereignung in der Lage ist, erscheint er zum vereinbarten Termin aus ungeklärten Gründen nicht. Deshalb muss sich K für eine Geschäftsreise am einen Mietwagen nehmen und dafür 120 zahlen. Diese 120 verlangt er nun von F ersetzt. Zu Recht? Lösung: K kann gegen F einen Anspruch auf Ersatz seines Verzögerungsschadens in Höhe von 120 aus 280 I, II, 286 haben. I. Schuldverhältnis Zwischen K und F müsste zunächst ein Schuldverhältnis bestehen. K und F haben am einen wirksamen Kaufvertrag über den VW Polo geschlossen, zwischen den beiden besteht mithin ein Schuldverhältnis. II. Pflichtverletzung Ferner müsste F eine Pflichtverletzung in Form der Verzögerung der fälligen und durchsetzbaren Leistung zur Last fallen. Der Anspruch des K auf Übereignung des VW Polo müsste mithin fällig gewesen sein. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt in welchem der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger diese fordern darf. Nach Maßgabe des 271 ist eine Leistung - sofern nichts abweichendes bestimmt ist - sofort fällig. Gibt es eine abweichende Parteivereinbarung so kommt es allerdings auf diese an. Vorliegend vereinbarten K und F dass die Übereignung des Wagens am erfolgen soll. F musste mithin an diesem Tag leisten, die Leistung war fällig. Auch hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs des K bestehen keine Bedenken. Da F zu diesem Termin nicht erschienen ist, liegt eine Pflichtverletzung in Form der Verzögerung der (fälligen) Leistung vor. Vertiefung: Um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu Verneinen genügt es grundsätzlich, dass das Leistungsverweigerungsrecht objektiv gegeben ist. Es braucht vom Schuldner nicht geltend 2

3 gemacht zu werden; das ist erst im Prozess erforderlich. Eine Ausnahme gilt allerdings für das Zurückbehaltungsrecht nach 273. III. Vertretenmüssen Nach 280 I 2 ( 286 IV) muss F diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus den Nach 276 I 1 hat der Schuldner insbesondere Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Ob dem F hier allerdings ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Aus der negativen Formulierung des 280 I 2 ( Dies gilt nicht... ) ergibt sich jedoch, dass das Vertretenmüssen des Schuldners für die Pflichtverletzung grundsätzlich vermutet wird. Der Schuldner muss (in Abweichung der üblichen Beweislastregeln) einen sog. Entlastungsbeweis erbringen. Entlastende Tatsachen wurden von F allerdings nicht vorgetragen. Mithin hat F die Pflichtverletzung auch zu vertreten. IV. Zusätzliche Voraussetzung des 286 (Mahnung) Die Voraussetzungen des 280 I liegen somit vor. Nach 280 II kann der Ersatz des Verzögerungsschaden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 286 (Verzug) verlangt werden. Der Schuldnerverzug lässt sich mit Hilfe einer Kurzformel als Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung definieren. Dass F eine fällige Leistung nicht erbracht hat wurde oben bereits festgestellt. Zu prüfen bleibt, ob K eine Mahnung ausgesprochen hat, oder ob diese nach 286 II ausnahmsweise entbehrlich ist. 1. Unter einer Mahnung versteht man die einseitige, empfangsbedürftige, ernsthafte und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Eine solche Aufforderung hat der K dem F nicht zukommen lassen. Beachte: Die Mahnung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung. Praktisch hat diese Einordnung allerdings kaum eine Bedeutung, da die Vorschriften über Willenserklärungen auf geschäftsähnliche Handlungen analog anwendbar sind. Wirksam wird eine Mahnung mithin mit Zugang, 130 analog. 2. Die Mahnung kann aber nach 286 II Nr. 1 entbehrlich sein. Dies ist dann der Fall wenn für die Leistung (gesetzlich oder vertraglich) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Vorliegend haben F und K vereinbart, dass der Polo am übereignet werden soll. Sie haben mithin einen Zeitpunkt nach dem Kalender festgelegt. Eine Mahnung war somit entbehrlich. Vertiefung: Ausreichend für 286 II Nr.1 ist, wenn sich die Leistungszeit schon bei Vertragsschluss kalendermäßig bestimmen lässt, etwa: 3 Tage nach Vertragsschluss (BGH NJW 2001, 365). Eine Anknüpfung an ein künftiges noch ungewisses Ereignis genügt hingegen nicht. Ist etwa bestimmt: Zahlung eine Woche nach Lieferung, so ist 286 II Nr. 2 einschlägig. V. Schaden Ferner müsste K einen Verzögerungsschaden erlitten haben. Das ist der Schaden der gerade darauf beruht, dass der Schuldner seine Leistung nicht rechtzeitig erbracht hat. Die Berechnung des Schadens richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der 249 ff. K ist somit so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung stünde. Hätte F am übereignet, so hätte K keinen Mietwagen nehmen müssen. Er kann mithin die Kosten für den Mietwagen in Höhe von 120 von F verlangen. K hat somit einen Anspruch gegen F auf Ersatz seines Verzögerungsschadens in Höhe von 120 aus 280 I, II, 286 gegen F. 3

4 b) Der Kreisliga Fußballtrainer Bruno (B) kauft am neue Fußballtrikots für seine Mannschaft bei Valentio (V) die am geliefert werden sollen, da am darauf folgenden Wochenende das erste Vorbereitungsspiel für die neue Saison stattfindet. Am wartet B allerdings vergeblich auf die neuen Trikots. Als B bei V anruft um sich nach den Trikots zu erkundigen, teilt V dem B mit er habe einen großen Auftrag eines bedeutenden italienischen Modelabels erhalten und könne sich nun nicht mehr um die blöden Trikots für B kümmern. B kauft die Trikots nunmehr bei Yves (Y). Kann B die Mehrkosten in Höhe von 100 von V ersetzt verlangen? Lösung: B kann gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Mehrkosten in Höhe von 100 aus 280 I, III, 281 haben. I. Schuldverhältnis Zwischen B und V besteht ein wirksames Schuldverhältnis in Form des zwischen den beiden geschlossenen Kaufvertrages über die Fußballtrikots. II. Pflichtverletzung Der V müsste zudem eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Aufgrund des Kaufvertrages war V verpflichtet dem B die Fußballtrikots zum zu liefern. Diesem ist der V nicht nachgekommen. Es liegt damit eine Pflichtverletzung in Form der Nichterbringung einer fälligen Leistung vor. III. Vertretenmüssen Nach 280 I 2 müsste V diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Nach 276 I 1 hat der Schuldner im Allgemeinen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Auf die telefonische Anfrage des B hin teilte V diesem mit, dass er einen Auftrag eines bedeutenden italienischen Modelabels erhalten habe und deshalb nicht leisten wolle respektive könne. V hat die Leistung mithin wissentlich und willentlich nicht erbracht. Er hat somit vorsätzlich gehandelt und hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. IV. Zusätzliche Voraussetzungen des 281 (Fristsetzung) Zu beachten ist, dass der von B begehrte Schadensersatz an die Stelle der Leistung treten würde (Schadensersatz statt der Leistung). Schadensersatz statt der Leistung kann aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der verlangt werden, 280 III. Vertiefung: Der Gesetzgeber will damit den Vorrang des Erfüllungsanspruchs sicherstellen und dem Schuldnernoch mal die Gelegenheit geben, die Leistung zu erbringen oder einen Mangel zu beheben. Hier liegt die Pflichtverletzung in der Nichterbringung einer fälligen Leistung, so dass 281 einschlägig ist. 1. Demnach hätte B dem V zunächst eine angemessene Frist zur Leistung nach 281 I 1 setzen müssen. Eine solche Frist wurde von B allerdings nicht gesetzt. Vertiefung: Die Fristsetzung muss ebenso wie die Mahnung eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung enthalten. Als zusätzliches Element ist die Festsetzung einer bestimmten Frist erforderlich. Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Konkretisierung kann man sich an der Funktion der Fristsetzung 4

5 orientieren: die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit für die Erfüllung der Leistungspflicht verschaffen. Hat der Gläubiger eine unangemessen kurze Frist gesetzt, so ist die Fristsetzung grundsätzlich nicht unwirksam; vielmehr wird dann eine angemessene Frist in Gang gesetzt. 2. Die Fristsetzung könnte allerdings nach Maßgabe des 281 II entbehrlich sein. Nach 281 II 1. Var. ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. V hatte dem B mitgeteilt, er könne sich nicht mehr um die blöden Trikots kümmern. Darin ist eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen, so dass eine Fristsetzung entbehrlich ist. V. Schaden Ferner müsste dem B ein Schaden entstanden sein. Dies richtet sich nach den 249 ff. Der B ist so zu stellen, wie er stünde wenn V seine Leistung erbracht hätte. In diesem Fall hätte B für die Trikots keinen Mehrpreis von 100 zahlen müssen. B hat somit einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 100 aus 280 I, III, 283. c) (nach BGH NJW 2008, 50 ff; dazu Faust, JuS 2008, 373 ff.) Anton Aulenbacher (A) lässt sich aufgrund seiner Rückenschmerzen als Privatpatient von Physiotherapeut Pross (P) behandeln. Am schickt P dem A eine Rechnung über 543. In der Rechnung heißt es am Ende: Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum auf das rechts unten angegebene Konto. Ein Rechnungsausgleich erfolgt zunächst nicht. Ende September 2009 zieht A um und erteilt der Post einen Nachsendeauftrag. P versendet mit Schreiben vom und weitere Zahlungsaufforderungen an die frühere Adresse des A, die jedoch fehlerhaft bezeichnet ist. A bestreitet, diese Schreiben erhalten zu haben. Mit Schreiben vom fordert der Rechtsanwalts des P den A erneut zur Zahlung auf. Daraufhin zahlt A schließlich die 543 an P. Kann P von A Ersatz der Anwaltskosten und Zinsen verlangen? Lösungsskizze: A. P auf Ersatz der Anwaltskosten gem. 280 I, II, 286 I. Schuldverhältnis Dienstvertrag (vgl. LG Köln, VersR 2000, 626) (+) II. Pflichtverletzung Verzögerung der Zahlung (+) III. Vertretenmüssen A wusste bereits aus der Rechnung vom , dass er zahlen muss (+) IV. Verzug (Hauptproblem) 1. fällige Forderung (+) 2. Mahnung a. Schreiben vom (-) 5

6 BGH: Die erstmalige Zusendung einer Rechnung wird im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des 286 III 1, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. b. Schreiben vom und (-) Zugang nicht nachweisbar 3. Entbehrlichkeit der Mahnung a. 286 II Nr. 1 (-) BGH: Ein Leistungstermin i.s.v. 286 II Nr. 1 kann nur durch Vertrag vereinbart werden. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht nicht aus. b. 286 III 1 (-) Da A Verbraucher ist, wäre gem. 286 III 1 a.e. eine Belehrung über diese Rechtsfolge erforderlich gewesen B. A P auf Zinszahlung gem. 280 I, II, 286 Es fehlt am Verzug, siehe oben (-) C. A P auf Zinszahlung gem. 288 I (eigene Anspruchsgrundlage!) Auch dieser Anspruch setzt Verzug voraus (-) 6

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BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

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