Grundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur

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1 Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M.

2 Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen II. Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis Teil B. Schuldrecht BT I. Kaufvertrag II. Besonderheiten sonstiger Vertragstypen

3 Beispielsfälle Der frisch pensionierte Richter R verkauft ob seiner schmalen Pension schweren Herzens für Euro dem A seinen geliebten und durch zahlreiche Umbauten einzigartigen Messerschmidt Kabinenroller. Vor Übergabe brennt nach einem Blitzeinschlag die Garage des R ab; vom kostbaren Gefährt bleibt nur noch ein ausgebranntes Wrack. Wie ist die Rechtslage, wenn A den Wagen für Euro hätte weiterverkaufen können? (Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, Heidelberg 2002, S. 15)

4 Beispielsfälle Wie ist die Interessenlage? Ist ein Vertrag zustande gekommen? Soll man R an seiner Leistungspflicht festhalten? Sollen Leistungs- und Gegenleistungspflicht automatisch entfallen? Soll A einen Anspruch auf Schadensersatz haben? Soll der SchEanspruch vom Verschulden abhängig sein?

5 Beispielsfälle D möchte ihre heimische Bibliothek ausbauen und sieht in einem Antiquariat die komplette RGZ-Sammlung in 172 Bänden zum Preis von nur 4000 Euro. Sie geht sofort in den Laden und kauft die Bände. Abholung ist für den nächsten Tag vorgesehen. Am Abend schlägt der Blitz ein und vernichtet die Bände 1-15, 58, 73-79, , 170. Der Rest wird von der Feuerwehr gerettet. Kann das Antiquariat Abnahme und Zahlung der restlichen Bände verlangen? (Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, Heidelberg 2002, S. 64)

6 Beispielsfälle Wer soll das Risiko des zufälligen Untergangs tragen? Bleibt der Anspruch auf Lieferung der verbliebenen Bände bestehen oder ist die Leistung als unteilbar zu bewerten? Soll D einen Anspruch auf Schadensersatz erhalten?

7 Beispielsfälle Professor A verleiht dem Mitarbeiter B für zwei Tage seinen BMW. B gibt den Wagen trotz Mahnung nicht rechtzeitig zurück. A muss sich ein Ersatzfahrzeug mieten. Er verlangt Ersatz der zusätzlichen Kosten. (Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, Heidelberg 2002, S. 80) Kann A die Kosten ersetzt verlangen? Soll man A auch einen Schadensersatzanspruch unter Verzicht auf die Leistung zubilligen? Soll man A auch das Recht zubilligen, sich ganz vom Vertrag zu lösen?

8 Beispielsfälle K hat mit V die Lieferung von zehn Fahrrädern ohne ausdrücklichen Fälligkeitstermin vereinbart. Da V zwischenzeitlich mit einem anderen Händler einen lukrativeren Vertrag geschlossen hat, weigert er sich standhaft, den Auftrag des K auszuführen. K erleidet eine Gewinneinbuße in Höhe von Euro. Kann er diesen von V ersetzt verlangen? (Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, Heidelberg 2002, S. 85) Hat K einen Schadensersatzanspruch? Besteht dieser auch ohne Vereinbarung eines Fälligkeitstermins? Ist dafür eine Mahnung erforderlich?

9 Einführung Recht der Leistungsstörungen Komplikationen bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses Abstrakte Regelung Grundlegende Reform zum Vorher: lückenhaft und zersplittert Nunmehr: zentrales Konzept der Pflichtverletzung Grundfragen: Befreiung von der Leistungspflicht? Sekundäransprüche? Befreiung von der Gegenleistungspflicht? Voraussetzungen dafür

10 Strukturprinzipien Recht der Leistungsstörungen Rechtsfolgenorientierter Ansatz Schadensersatz Rücktritt und Wegfall Gegenleistungspflicht Innerhalb der Rechtsfolgen: tatbestandsorientierter Ansatz Leistungsverzögerung Schlechtleistung Verknüpfung mit Sachmängelgewährleistung Verletzung von Schutzpflichten Sonstige Leistungsstörungen Gläubigerverzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Kündigung Eigenständig: Unmöglichkeit 275

11 Systematik Schadensersatz Was passiert mit der eigenen Leistungspflicht? Wegfall bei Unmöglichkeit 275 I Wegfall bei Rücktritt 323, 324, 326 I, V Wegfall bei Verlangen von SchE statt der Leistung 280, 281, 282, 283 SchE tritt zusätzlich hinzu: 280; 286 Weitere Rechtsfolgen: Aufwendungsersatz 284 Anspruch auf Surrogate 285 Gefahrübergang 287 Verzinsungspflicht 288

12 Systematik Schadensersatz I als Grundnorm Einfacher SchE einzige Grundlage Verzögerungsschaden II SchE statt der Leistung III + Verzögerung/Schlechtleistung 281 Schutzpflichtverletzung 282 Nachträgliche Unmöglichkeit 283 Anfängliche Unmöglichkeit: 311a II

13 Systematik Wegfall der Gegenleistungspflicht Rücktritt wegen Verzögerung/Schlechtleistung 326 I Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung 324 Wegfall der Gegenleistungspflicht Unmöglichkeit 326 I Rücktritt bei Unmöglichkeit 326 V

14 Prüfungsschema - Grundgerüst I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen IV. ggf. zusätzliche Voraussetzungen , 286 V. Schaden VI. Rechtsfolge 249 ff (s. Looschelders, S. 413 ff.)

15 Grundelemente Pflichtverletzung Grundsätzliches Jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten Verschulden separat zu prüfen Besonderheit Beweislastumkehr: Beweislast für Besonderheit Beweislastumkehr: Beweislast für fehlendes Verschulden beim Schuldner 280 I 2

16 Grundelemente Pflichtverletzung Fallgruppen: Verzögerung der Leistung Anspruch ist wirksam,fällig, durchsetzbar Zurückbehaltungsrecht 273- Ausübung wirkt nur für Zukunft Bestehen Einrede 320 I 3 hindert Durchsetzbarkeit Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung z.b. Versendungskauf? Geldschulden: Gutschrift auf Kto. Gläubiger (EuGH C 306/06)

17 Grundelemente Pflichtverletzung Schlechtleistung Hauptleistungspflicht Nebenleistungspflicht Insbes. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel 437; 634 BGB Rechtsgrundverweisungen Anspruch auf mangelfreie Leistung Anspruch auf Nacherfüllung 437 Nr. 1, 439 Verletzung dieser Pflichten = Verletzung einer Leistungspflicht Achtung: im Kaufrecht kurze Verjährung 438!

18 Grundelemente Pflichtverletzung Schutzpflichtverletzung Verletzung sonstiger Interessen und Rechtsgüter des Gläubigers 241 II, 282, 324 Vertragsdurchführung Vorvertragliches Schuldverhältnis Culpa post contractum finitum

19 Grundelemente Pflichtverletzung Unmöglichkeit Nachträglich 283 Pflichtverletzung: Nichtleistung Verschulden: Herbeiführung, fehlende Abwendung Anfänglich 311a Da von Anfang an keine Leistungspflicht, keine Pflichtverletzung

20 Grundelemente Vertretenmüssen Haftung für eigenes Verschulden 276 I 1 Vorsatz Fahrlässigkeit Maßstab und Einschränkungen (Vertrag, Gesetz) Haftung für Erfüllungsgehilfen, gesetzliche Vertreter 278 Abgrenzung zu 831 Haftung ohne Verschulden Voraussetzungen und Rechtsfolgen Übernahme Garantie Übernahme Beschaffungsrisiko Geldschulden

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