FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung

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1 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1 Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung I. V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 gemäß 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Werkvertrag zwischen V und M zustande gekommen ist und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der V wirksam in einen Werkvertrag mit M einbezogen worden sind. Der Abschluss eines Werkvertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und M, Angebot und Annahme, voraus. 1. Ein ausdrückliches Angebot der V zur Beförderung des M liegt nicht vor. Zu prüfen ist, ob ein stillschweigendes Angebot abgegeben worden ist. Voraussetzung hierfür ist ein Verhalten, aus dem auf den Willen zur Abgabe einer Willenserklärung geschlossen werden kann. Das Bereitstellen eines öffentlichen Verkehrsmittels enthält die Erklärung, jeden Fahrgast gegen Entrichtung des Fahrpreises befördern zu wollen. Ein Angebot der V lag somit vor. 2. Dieses Angebot muss M wirksam angenommen haben. Auch hier fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, so dass wiederum nur eine stillschweigende Annahme in Betracht kommt. Das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel enthält die Erklärung, das Beförderungsangebot anzunehmen. Eine Annahmeerklärung des M lag vor. Zu prüfen ist, ob diese konkludente Annahmeerklärung wirksam ist. Gemäß 107, 108 Abs. 1 BGB bedürfte der M als beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger ( 106 BGB) der Einwilligung oder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters, wenn er durch die Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist dabei allein nach der rechtlichen Wirkung der Erklärung zu beurteilen, wirtschaftliche Vorteile bleiben außer Betracht. Mit der konkludenten Annahme des Angebots würde für den M die vertragliche Verpflichtung zur Entgeltzahlung aus 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB und somit ein rechtlicher Nachteil entstehen. a) Zu prüfen ist, ob die Eltern des M als seine gesetzlichen Vertreter nach 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Abgabe der Annahmeerklärung eingewilligt haben. Unter einer Einwilligung ist gemäß 183 Satz 1 BGB die vorherige Zustimmung zu verstehen. Eine ausdrückliche Erklärung der Eltern lag nicht vor. Zu prüfen ist jedoch, ob eine generelle Einwilligung zu einem begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften (sog. beschränkter Generalkonsens) vorliegt. Eine solche Einwilligung könnte im Überlassen der Schülerkarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegen. Um den Minderjährigenschutz nicht auszuhöhlen, ist die Reichweite einer solchen Einwilligung eng auszulegen. M erhält die Schülerkarte für die Fahrten zur Schule und zum Judo-Training. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung der Eltern in jede beliebige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erteilt ist. M hat die U-Bahn also ohne Einwilligung benutzt. b) Zu prüfen ist, ob eine Annahmeerklärung gemäß 108 Abs. 1 BGB von den Eltern des M genehmigt worden ist, die Eltern also ihrer nachträglichen Zustimmung ( 184 Abs. 1 BGB) erteilt haben. Sie haben die Genehmigung jedoch ausdrücklich verweigert. c) Da weder Einwilligung noch Genehmigung der Eltern vorliegen, ist zu prüfen, ob ein wirksamer Beförderungsvertrag gemäß 110 BGB zustande gekommen ist, wenn M die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier 1

2 Verfügung überlassen wurden (sog. "Taschengeldparagraph"). Die Leistung ist dann bewirkt, wenn der beschränkt Geschäftsfähige seine Verpflichtung gemäß 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. M hat das Beförderungsentgelt jedoch nicht gezahlt. Er hat folglich das Angebot der V nicht wirksam angenommen. Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus. II. V könnte gegen M Anspruch auf Ersatz der 30,00 aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB haben. Dann müsste V ein fremdes Geschäft geführt haben. Grundsätzlich ist es eine Angelegenheit des M, zum Ort des Fußballspiels zu gelangen. Mit der Beförderung hat V dieses für sie fremde Geschäft des M übernommen. a) Hierzu dürfte sie nicht beauftragt sein. Ein ausdrücklicher Auftrag liegt nicht vor. V ging jedoch bei der Beförderung davon aus, gegen den M einen Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Entgelts zu haben. Allein diese irrtümliche Annahme einer eigenen Verpflichtung soll nach Ansicht des BGH den Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließen. V könnte danach ihren Anspruch grundsätzlich auf die Vorschriften der GoA stützen. Die herrschende Lehre lehnt die Anwendung der Regeln der GoA auf die Abwicklung unwirksamer Verträge ab, da sie zu einer Umgehung der vorrangigen Regelungen der 812 ff BGB und insbesondere ihrer Einschränkungen der 814, 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB führe. Danach wäre ein Anspruch der V nicht entstanden. b)vor Entscheidung dieses Meinungsstreits ist zu prüfen, ob der Anspruch der V auf das erhöhte Beförderungsentgelt aus anderen Gründen ausscheidet. Gemäß 683 Satz 1, 670 BGB könnte V grundsätzlich nur den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beförderung des M verlangen. Hierunter fallen alle freiwilligen Ausgaben, die zur Geschäftsführung getätigt werden. In Anbetracht des üblichen ermäßigten Beförderungsentgelts von 1,10 dürften die Aufwendungen der V für die Beförderung des M in keinem Fall 30,00 betragen. Ein Anspruch der V auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB scheidet aus. III. Zu prüfen ist, ob V gegen M einen Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB hat. Dann müsste M ein in dieser Vorschrift genanntes, geschütztes Recht oder Rechtsgut der V verletzt haben. Durch die "Schwarzfahrt" wurde aber lediglich das Vermögen der V beeinträchtigt, dass von 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt wird. IV. Zu prüfen ist, ob V gegen M einen Anspruch auf Ersatz der 30,00 gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 265a Abs. 1 StGB (Erschleichen von Leistungen) wegen Verletzung eines Schutzgesetzes hat. 1. Dann müsste 265a StGB ein Schutzgesetz sein. Schutzgesetze sind solche Gesetze, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch einen Individualschutz zum Ziel haben. 265a StGB schützt das Vermögen des Betroffenen und ist deshalb ein Schutzgesetz. 2. Weiterhin müsste M gegen 265a Abs. 1 StGB verstoßen haben. In dem er ohne gültigen Fahrausweis die U-Bahn benutzt, hat er sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen. Dies muss er vorsätzlich und in der Absicht getan haben, dass Entgelt nicht zu entrichten, sich also zu bereichern. M ging jedoch davon aus, seine Umweltkarte bei sich zu tragen und handelte deshalb weder vorsätzlich noch mit Bereicherungsabsicht. Darüber hinaus 2

3 fehlt des dem 11-jährigen M an der gemäß 19 StGB (Schuldfähigkeit eines Kindes) erforderlichen Schuldfähigkeit. V hat deshalb keinen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB. V. Zu prüfen ist, ob ein Anspruch der V gegen M auf Ersatz der 30,00 sich aus 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB ergeben könnte. 1. M muss etwas erlangt haben. Etwas = Bereicherungsgegenstand ist jeder geldwerte Vorteil. M ist mit der U-Bahn gefahren, ohne das Entgelt zu entrichten und hat somit die Beförderung erlangt. Dies müsste durch Leistung der V nach 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB oder auf deren Kosten erfolgt sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Es könnte am Leistungsbewusstsein der V fehlen. Zunächst ist davon auszugehen, dass V nur Fahrgäste mit gültigem Fahrausweis befördern will. Dabei scheint es nicht ausgeschlossen, in öffentlichen Verkehrsmitteln ein generelles Leistungsbewusstsein anzunehmen und in der Beförderung des M eine Leistung der V an M zu sehen. Lehnt man aber eine Leistung der V an M ab, kommt eine Eingriffskontiktion nach 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB in Betracht. M müsste dann die Beförderung auf Kosten der V erlangt haben. V hat den M befördert ohne Entgelt zu erhalten. Die Beförderung erfolgte also auf ihre Kosten. Ein Bereicherungsanspruch der V gegen M ist dem Grunde nach gegeben. 2. Gemäß 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB ist M zur Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes verpflichtet. Es ist ihm jedoch unmöglich die Beförderung herauszugeben. Für diesen Fall bestimmt 818 Abs. 2 BGB eine Pflicht zum Ersatz des objektiven Wertes der Bereicherung. Der Wert der Beförderung wird jedoch nicht durch das "erhöhte" Beförderungsentgelt ausgedrückt, sondern durch den normalerweise zu entrichtenden Fahrpreis. V hat also keinen Anspruch auf Zahlung der 30,00, sondern nur auf Zahlung der 1,10. (AG Bergheim Urteil vom , NJW-RR 2000, 202) 3

4 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 2 Hifi-Anlage/Lösung A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung der HiFi-Anlage gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass X und A einen rechtswirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Da A gemäß dem Sachverhalt - die Anlage bei X "kauft", kann mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen werden, dass die zum Abschluss eines Kaufvertrages erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von A und X abgegeben worden sind. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Willenserklärung des A angesichts seines Alters wirksam ist. Mit 10 Jahren ist A gemäß 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Voll wirksam wäre die Willenserklärung des A trotz seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit - gemäß 107 BGB dann, wenn A durch das Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil hätte. Angesichts der sich aus 433 Abs. 2 BGB ergebenden Zahlungspflicht des A (für den Kaufpreis) ist dies nicht der Fall. Damit bedarf A gemäß 107 BGB für die Rechtswirksamkeit seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung - der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Diese Einwilligung gemäß 183 BGB also die vorherige Zustimmung - ergibt sich aus dem zu prüfenden Sachverhalt nicht. Damit ist die Willenserklärung des A gemäß 108 BGB schwebend unwirksam. Nach 108 Abs. 1 BGB kann A's gesetzlicher Vertreter dessen Willenserklärung noch genehmigen, 108 Abs. 1 BGB; die Genehmigung isd 184 Abs. 1 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung zurück. Diese Genehmigung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Daher liegt keine wirksame Willenserklärung des A vor. Zu prüfen wäre jedoch, ob der Vertragsschluss zwischen X und A im Rahmen des 110 BGB Wirksamkeit erlangen kann. Dieser "Taschengeldparagraph" lässt den von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrag dann wirksam von Anfang an sein, wenn der Minderjährige die von ihm im Rahmen dieses Vertrages zu erbringende eigene Leistung aus Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem konkreten Vertragszweck oder generell zu seiner freien 4

5 Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Bei einem 10-jährigen kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sein gesetzlicher Vertreter ihm finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises für eine teure HiFi-Anlage überlässt oder zustimmt, dass solche Mittel dem Minderjährigen von dritter Seite her zu diesem Zweck überlassen werden. Daher greift der Ausnahmetatbestand BGB vorliegend nicht ein. Folglich ist der Kaufvertrag zwischen A und X nicht wirksam zustande gekommen. A hat keinen Anspruch auf Übereignung der HiFi-Anlage gemäß 433 Abs. 1 BGB gegen X. 5

6 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 3 Spezialfahrrad/Lösung Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung. K könnte gegen V Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20,00 gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 ivm 281 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB haben. 1. Voraussetzung dafür ist, ein zwischen V und K wirksam geschlossener Werklieferungsvertrag gemäß 651 BGB. Ein solcher Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. K und V haben sich über die Kaufsache (Spezial-Drahtesel) und über den Kaufpreis ( 100,00) geeinigt. Zu prüfen ist jedoch die Wirksamkeit der Willenserklärung des K. Diese Willenserklärung des K könnte gemäß 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass 108 Abs. 1 BGB vorliegend eingreift. Dies ist nur dann der Fall, wenn K gemäß 106 BGB zwar das 7. Lebensjahr vollendet hat, aber noch minderjährig ist. Minderjährig ist gemäß 2 BGB derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. K ist 17 Jahre alt, somit sind die Vorschriften der 107 bis 113 BGB auf ihn anwendbar. Die schwebende Unwirksamkeit einer Willenserklärung des Minderjährigen K gemäß 108 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass K die Erklärung gegenüber V ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abgegeben hat. Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind im Regelfall gemäß 1626 Abs. 1 BGB seine Eltern. Erforderlich ist deren Einwilligung dann nicht, wenn das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des 107 BGB ist. Indem der mit V geschlossene Vertrag für K auch die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung gegenüber V beinhaltet, 651 S. 1, 433 Abs. 2 BGB, erlangt K durch seine auf den Abschluss des Werklieferungsvertrags gerichtete Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Daher ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nach 107 BGB nicht entbehrlich. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gemäß 110 BGB entbehrlich ist. Dann müsste K seine vertragsgemäße Leistung also die 6

7 Kaufpreiszahlung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das Taschengeld des K war nach dem Sachverhalt nicht zweckgebunden. Indem K sofort zahlt, hat er die Leistung gemäß 362 Abs. 1 BGB bewirkt. Damit ist der Vertrag nach 110 BGB ex tunc wirksam. Indem V einen neuen Sattel einbauen sollte, liegt zwischen V und K ein wirksamer Werklieferungsvertrag gemäß 651 BGB vor. 2. Weiterhin dürfte V gemäß 281 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB trotz der für ihn bestehenden Möglichkeit nach Eintritt der Fälligkeit seiner Leistungsverpflichtung nicht erbracht haben. Die Leistung, nämlich die Ausstattung des Fahrrades mit einem neuen Sattel war dem V nach dem zu prüfenden Sachverhalt möglich. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung des V bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Werklieferungsvertrages, 271 BGB. K und V haben als Zeitpunkt der Lieferung des Fahrrades den 07.Juni vereinbart. V hat das Rad am 07.Juni dem K nicht geliefert. Damit hat V nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet. 3. Weiterhin müsste K gemäß 281 Abs. 1 Satz 1 BGB dem V eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Dies hat er jedoch nach dem Sachverhalt nicht getan. Diese Nachfristsetzung könnte aber gemäß 281 Abs. 2, 2. Alt. BGB entbehrlich sein. Dazu müssten besondere Umstände vorliegen, die die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz durch K rechtfertigen. K braucht das Rad für eine 2-wöchige Klassenreise, die er am 08.Juni antreten musste. Ein weiteres Warten kann ihm daher nicht zugemutet werden, zumal ihn V, der von K über den Zeitpunkt dieser Reise informiert worden war, noch zehn Tage bezüglich der Auslieferung/Übergabe des Fahrrades vertrösten will. Dabei muss lediglich ein Sattel am Rad neu angebaut werden. Nach Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien liegen auch aufgrund der bevorstehenden Reise besondere Umstände gemäß 281 Abs. 2, 2. Alt. BGB vor, die eine weitere Fristsetzung des K gegenüber V entbehrlich machen. 4. V müsste darüber hinaus seine Nichtleistung auch zu vertreten haben, 280 Abs. 1 Satz 2 ivm 276 BGB. Im vorliegenden Fall meint V, er sei noch nicht dazu gekommen das Fahrrad für K fertig zu machen. Damit liegt die Nichtleistung ausschließlich im Verantwortungsbereich des V, so dass er die Nichtleistung zu vertreten hat. 7

8 5. Schließlich müsste dem K aufgrund der Nichtleistung des V ein Nichterfüllungsschaden entstanden sein, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. K musste aufgrund der bevorstehenden Klassenreise ein gleichwertiges Fahrrad von einem anderen Händler kaufen. Für dieses Rad hat er 20,00 mehr bezahlen müssen, als in dem Werklieferungsvertrag mit V vereinbart war. Damit hat K einen Schaden aufgrund der Nichterfüllung des Werklieferungsvertrages durch V in Höhe von 20,00 (seine an V bereits gezahlten 100,00 erhält K nach Rücktritt vom Vertrag mit V zurück, ( 325, 346 Abs. 1 BGB). Ergebnis: K hat gegen V Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20,00 gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 ivm 281 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. 8

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