Lösung zu Fall Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB B könnte einen Anspruch gegen E auf Übereignung und Übergabe von drei Kubikmeter Vogelaugenahornholz aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB, haben. I. Entstehung des Anspruchs Der Anspruch ist entstanden, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Eine Einigung über die wesentlichen Merkmale (essentialia negotii) eines Kaufs liegt vor. Da auch keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich sind, haben B und E einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. II. Erlöschen des Anspruchs Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch auf Übergabe und Übereignung erloschen ist. 1. Erfüllung, 362 I BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung gemäß 362 I BGB erloschen sein. Erfüllung i.s.d. 362 I BGB setzt voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Für das Bewirken der geschuldeten Leistung sind Leistungshandlung sowie der Eintritt des Leistungserfolgs erforderlich. Geschuldet wird hier Übergabe und Übereignung der Hölzer an B. Diese ist jedoch noch nicht erfolgt. Der Anspruch ist damit nicht durch Erfüllung erloschen. 2. Unmöglichkeit, 275 I BGB Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung könnte nach 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sein. Dies setzt voraus, dass die geschuldete Leistung für den Schuldner, E, (subjektiv) oder für jedermann (objektiv) unmöglich ist.

2 2 Unmöglichkeit ist ein dauerndes Leistungshindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art. Inhalt der Leistungspflicht ist hier die Übergabe und Übereignung von drei Kubikmeter Vogelaugenahorn. Diese Leistung könnte tatsächlich (durch die Zerstörung) bzw. rechtlich (wegen Übereignung an die BMUU-AG) unmöglich geworden sein. a. Problem Gattungsschuld, 243 I BGB Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kaufvertrag zwischen E und B um einen Gattungskauf handelt, vgl. 243 I BGB. E schuldete nach dem Vertrag Hölzer der Gattung Vogelaugenahorn (mittlerer Art und Güte, 243 I BGB). Die Parteien könnten die Leistungspflicht jedoch noch weiter eingeschränkt haben. (1) Beschränkung auf Vorratsschuld Es könnte eine beschränkte Gattungsschuld in Form der sog. Vorratsschuld vorliegen, mit der Folge, dass E nur verpflichtet war, aus seinem (Lager-) Vorrat zu leisten, und die Leistung mit Zerstörung des gesamten Lagerbestands (tatsächlich) unmöglich geworden wäre. Eine solche Einschränkung ist der Vereinbarung zwischen E und B jedoch nicht zu entnehmen. (2) Beschränkung auf eigene Produktion Die Pflicht des E beschränkt sich auch nicht darauf, Erzeugnisse aus eigener Produktion zu liefern. Der Vereinbarung ist vielmehr zu entnehmen, dass E als Holzhändler Vogelaugenahorn aus fremder Produktion beschaffen soll. (3) Sonstige Beschränkungen Da auch keine sonstigen Einschränkungen ersichtlich sind und E weltweit Handel betreibt, ist E verpflichtet, das Holz auf dem weltweiten Markt zu beschaffen. Hölzer der Gattung Vogelaugenahorn sind am Weltmarkt noch erhältlich. (4) Zwischenergebnis Durch den Brand ist daher kein (tatsächliches) Leistungshindernis i.s.d. 275 I BGB eingetreten.

3 3 b. Konkretisierung, 243 II BGB Fraglich ist jedoch, ob bereits eine Konkretisierung gemäß 243 II BGB stattgefunden hatte, als der Brand das Holz zerstörte. Dies würde voraussetzen, dass der Schuldner also E alles zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. Hiermit ist die vollständige Durchführung der Leistungshandlung gemeint. Was jeweils das seinerseits Erforderliche ist, richtet sich nach der Art der Schuld (vgl. 269 BGB). Zu unterscheiden ist zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld. (1) Art der Schuld, 269 BGB Die Art der Schuld ergibt sich grundsätzlich aus der Parteivereinbarung und gegebenenfalls aus den Gepflogenheiten im Handelsverkehr (vgl. 346 HGB). Hier haben sich B und E darauf geeinigt, dass E das Holz an den B liefern sollte. Eine Holschuld liegt somit nicht vor. Bei der Frage, ob eine Schick- oder Bringschuld besteht, ist zu berücksichtigen, dass im Handelsverkehr der Käufer in der Regel das Transportrisiko zu übernehmen hat und aus 269 III BGB geht hervor, dass allein aufgrund der Übernahme der Transportkosten nicht von einer Bringschuld auszugehen ist. Da keine Anhaltspunkte für eine Übernahme des Transportrisikos durch E vorliegen, handelt es sich bei der Schuld des E um eine Schickschuld. Konkretisierung tritt bei einer Schickschuld mit der Auswahl von Waren mittlerer Art und Güte und deren Aushändigung an die Transportperson ein. Damit hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan. (2) Aussonderung Das für E seinerseits Erforderliche wäre also die Aussonderung von Vogelaugenahorn mittlerer Art und Güte und dessen Aushändigung an eine Transportperson gewesen. E hat kein Holz ausgesondert; insbesondere ist der Verbleib von 3 m 3 Holz bei E nach dem Verkauf an die BMUU-AG nicht als Aussonderung anzusehen. Zudem fehlt es an einer Aushändigung an eine Transportperson. (3) Zwischenergebnis Die Leistungspflicht des E beschränkte sich daher nicht auf das bei ihm gelagerte Holz. Somit hat noch keine Konkretisierung nach 241 II BGB stattgefunden.

4 4 c. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Übereignung und Übergabe von drei Kubikmetern Vogelaugenahorn ist daher nicht wegen Unmöglichkeit nach 275 I BGB ausgeschlossen. 3. Wegfall der Leistungspflicht wegen Rücktritts, 313 I, III, 346 I BGB Die Pflicht des E zur Übergabe und Übereignung der Hölzer könnte nach erfolgtem Rücktritt des E gemäß 313 III, 346 I BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages durch die nachträglich erhöhten Holzbeschaffungskosten erloschen sein. Voraussetzung ist, dass E den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Durch die Rücktrittserklärung würde das Vertragsverhältnis automatisch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet, was (auch) zur Folge hätte, dass der noch nicht erfüllte Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Hölzer erlöschen würde. Fraglich ist jedoch, ob E ein Rücktrittsrecht gemäß 313 III BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zusteht. Gemäß 313 III BGB besteht ein Rücktrittsrecht für die benachteiligte Vertragspartei, wenn die Voraussetzungen des 311 I BGB vorliegen und eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. 313 I BGB setzt voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach dem Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Zudem muss einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können. a. Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss, 313 I BGB Eine Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss liegt hier in der Erhöhung des Weltmarktpreises für Vogelaugenhölzer. b. Keine Regelung im Vertrag In den Kaufvertrag wurde keine Regelung dahingehend aufgenommen, wie hoch der Weltmarktpreis für Holz ist oder zu sein hat. Andererseits ist bei einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage des Vertrages. Auch hier ist diese Gleichwertigkeit für das Zustandekommen

5 5 und die Durchführung des Vertrages bedeutsam und bildet folglich eine Geschäftsgrundlage für den Vertrag. c. Vertragsrelevanz Es ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre, wenn die Parteien die Änderung vorausgesehen hätten. d. Schwerwiegen der Veränderung Fraglich ist, ob die Veränderung der Umstände i.s.d. 311 I BGB als schwerwiegend anzusehen ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht des E um eine (weltweite) Gattungsschuld handelte. E hat damit das Risiko übernommen, dass die Hölzer nur zu einem erhöhten Preis auf dem Weltmarkt erhältlich sind. Dass sich der Preis erhöht hat, ist daher nicht als schwerwiegende Veränderung anzusehen. e. Zwischenergebnis Somit steht E kein Rücktrittsrecht nach 311 III BGB zu, mit der Folge, dass die Pflicht des E zur Übergabe und Übereignung der Hölzer nicht durch Rücktritt gemäß den 311 III, 346 I BGB erloschen sein kann. 4. Ergebnis B hat weiterhin einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe von drei Kubikmeter Vogelaugenahornholz aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB, gegen B. III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs, faktische Unmöglichkeit, 275 II BGB B könnte seinen Anspruch abe nicht durchsetzen, wenn dem E als Einrede ein Leistungsverweigerungsrecht wegen faktischer Unmöglichkeit gemäß 275 II BGB zustehen würde. Bei faktischer Unmöglichkeit ist zwar theoretisch die Behebung des Leistungshindernisses möglich. Gemäß 275 II BGB kann der Schuldner die Leistung jedoch verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Der Aufwand, den E hat, um die Übergabe und Übereignung des geschuldeten Holzes zu ermöglichen, ist daher mit dem Interesse des B an der Erbringung dieser Leistung zu vergleichen.

6 6 1. Unzumutbarer Aufwand nach 275 II BGB Unter Aufwand sind sowohl Aufwendungen in Geld als auch Tätigkeiten und ähnliche persönliche Anstrengungen zu fassen. Der Aufwand ist allein am Leistungsinteresse des Gläubigers zu messen; persönliche Interessen des Schuldners werden nicht berücksichtigt. B hat hier eine Verpflichtung gegenüber einem seiner Kunden und wäre bei Nichtlieferung des Holzes unter Umständen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Er hat demnach ein hohes Interesse an der Erbringung der Leistung durch E. Um seine Leistungspflicht erfüllen zu können, müsste E den Vogelaugenahorn am Weltmarkt kaufen und ,- aufwenden. Diese Kosten liegen nur 3.000,- über dem Kaufpreis, den B nach dem Kaufvertrag zu zahlen hat. Auf das Interesse des E, durch den Verkauf an B einen Gewinn zu erzielen, kommt es im Rahmen des 275 II BGB nicht an. 2. Grobes Mißverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse des Gläubigers Das Verhältnis zwischen dem Aufwand, die die Lieferung der Hölzer erfordert, müsste in einem groben, d.h. besonderes krassem, nach Treu und Glauben untragbaren Missverhältnis zum Interesse des B an der Leistung stehen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Verpflichtung des E um eine Gattungsschuld handelte. Bei einer Gattungsschuld kann vom Schuldner eine größere Anstrengung erwartet werden als bei einer Stückschuld. Im vorliegenden Fall steht der Aufwand des E wohl schon in keinem Missverhältnis, auf keinen Fall jedoch in einem besonders krassen, untragbaren Missverhältnis zum Interesse des B an der Leistungserbringung. 3. Zwischenergebnis Somit steht E auch kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß 275 II BGB zu. IV. Ergebnis B kann seinen Anspruch aus 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe von 3 m 3 Vogelaugenahornholz aus dem Kaufvertrag, gegen E auch durchsetzen.

7 7 Frage 2 Anspruch des B gegen E auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung aus den 280 I, II, 286 I BGB B könnte ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß 280 I, II, 286 BGB zustehen, wenn E sich im Schuldnerverzug befunden hat. I. Bestehen eines Schuldverhältnis Zwischen E und B besteht ein Kaufvertrag und damit ein Schuldverhältnis. II. Zu vertretende Pflichtverletzung B müsste gemäß 280 I 1 BGB eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben und dies nach 280 I 2 BGB auch zu vertreten haben. Diese Pflichtverletzung liegt bei dem Tatbestand der 280 I, II, 286 I BGB im Schuldnerverzug. Die Voraussetzung des Verzugs ergeben sich aus 286 BGB. Erforderlich ist eine schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. 1. Nichtleistung trotz fälliger und möglicher Leistungspflicht Die Nichtleistung des E liegt hier in der Nichtlieferung des Holzes. Diese Leistung war fällig und dem E auch möglich. 2. Mahnung Eine Mahnung bedurfte es hier nicht, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war ( 286 II Nr. 1 BGB). Das Holz sollte am 15. Juni 2002 bei B in Burghausen angeliefert werden. 3. Vertretenmüssen E hat das Holz wissentlich und willentlich nicht geliefert, da er meinte, nicht zur Lieferung verpflichtet zu sein, und daher die Verletzung der Lieferpflicht zu vertreten. Dass er sich über die Rechtslage irrte, ändert nichts am Vertretenmüssen. (Anmerkung: Soweit der Sachverhalt unklar ist, ist das Vertretenmüssen gemäß 286 IV BGB zu vermuten.) Eine von E zu vertretene Pflichtverletzung sowie die zusätzlichen Voraussetzungen des 280 II BGB (Sonderfall Schuldnerverzug, 286 BGB) liegen damit vor.

8 8 III. Ergebnis B steht damit ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden zu, die auf den Verzug des E zurückzuführen sind und auch vom Schutzzweck der Norm erfasst sind. Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den 249 ff. BGB. Frage 3 Rücktrittsrecht des B Da der Vertrag mangels Irrtums oder Anfechtung nicht angefochten werden kann, kommt für B nur die Möglichkeit in Betracht gemäß 323, 346 I BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten, um vom Vertrag mit E loszukommen. Beim Bestehen eines Rücktrittsrechts hätte die Rücktrittserklärung nach 349 BGB, die Folge, dass sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt und die noch bestehenden Erfüllungsansprüche erlöschen. Das Rücktrittsrecht des 323 I BGB setzt das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages voraus, bei dem der Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Zudem muss der Gläubiger erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt haben und selbst vertragstreu und schuldlos gehandelt haben. I. Gegenseitiger Vertrag Bei dem Kaufvertrag zwischen B und E handelt es sich um einen gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag, da die Leistung und Gegenleistung in einer wechselseitigen Abhängigkeit stehen, wobei die Leistung des einen das Entgelt für die Leistung des anderen ist. II. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht des Schuldners Die Leistungspflicht des E, Übergabe und Übereignung des Holzes an B, ist fällig, da B diese Leistung vereinbarungsgemäß seit dem verlangen kann. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist auch durchsetzbar, s.o. III. Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung E hat die geschuldete Leistung noch nicht erbracht.

9 9 IV. Erfolgloser Ablauf einer Leistungsfrist Das Rücktrittsrecht des 323 I BGB setzt weiterhin voraus, dass der Gläubiger, hier B, dem Schuldner, also E, eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Die Fristsetzung muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. Auf den bevorstehenden Rücktritt muss jedoch nicht hingewiesen werden. Um zurücktreten zu können, müsste B somit dem E grundsätzlich noch eine derartige Frist setzen und ihren erfolglosen Ablauf abwarten. Eine Fristsetzung könnte jedoch ausnahmsweise gemäß 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich sein, wenn E die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. An eine derartige Leistungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein. E erklärte hier dem B nicht nur, dass er sich nicht mehr gebunden fühlt und ihm durch den hohen Weltmarktpreis ein Verlust entstehen würde, sondern verwies B sogar auf die Verwendung von anderem Holz. Derartige Äußerungen lassen keinen Zweifel daran, dass E den Vertrag nicht erfüllen will, und sind daher als letztes Wort und endgültige Leistungsverweigerung aufzufassen. Eine Fristsetzung ist damit gemäß 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich. V. Vertragstreue des Gläubigers Weitere Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist die eigene Vertragstreue des Gläubigers. Hier liegt kein Anhaltspunkt für eine fehlende Vertragstreue des B vor. VI. Kein Ausschluss nach 323 VI BGB Der Rücktritt wäre gemäß 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger, hier B, für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Maßstab ist 276 BGB. Der Umstand, der B zum Rücktritt berechtigt, ist hier aber alleine die Nichtleistung des E, die von diesem zu vertreten ist. B trifft weder Verantwortlichkeit an dieser Pflichtverletzung noch ist er im Annahmeverzug. Daher ist der Rücktritt nicht gemäß 323 VI BGB ausgeschlossen. VII. Ergebnis Somit hat B das Recht, gemäß 323 I, 346 I BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist durch Erklärung gegenüber E auszuüben, 349 BGB.

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