BGB AT - Fall 7 - Lösung

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1 BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über den Wein zu einem Preis von 80 geschlossen worden sein. 1. Kaufvertrag a) Angebot des V durch das Inserat im Katalog? 1 Das Angebot muss zunächst die Voraussetzungen einer WE 2 erfüllen. Definition WE: eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (äußerer + innerer Tatbestand) WE (-), da kein Rechtsbindungswille (nur sog. invitatio ad offerendum= Aufforderung zur Abgabe von Angeboten): Wäre das Inserat bereits das Angebot, dann liefe V Gefahr, dass dieses Angebot so oft angenommen wird, dass sein Vorrat nicht ausreicht. Außerdem will er vielleicht nicht mit jedem kontrahieren (Zahlungsmoral). b) Angebot des K durch Zusendung des Bestellscheines? 1 In der Klausur müssen nicht so viele Unter -Überschriften gemacht werden wie hier. Man sollte aber bei jedem neuen Prüfungspunkt wenigstens eine neue Zeile anfangen. 2 In der Klausur ausformulieren! Abkürzungen sollten sich auf Namen beschränken. Also auch nicht KV für Kaufvertrag. 1

2 Definition Angebot: Willenserklärung, die hinsichtlich der essentialia negotii derart bestimmt ist, dass der Empfänger nur noch Ja zu sagen braucht. aa) Vorliegen eines Angebots? Willenserklärung (+), insbesondere Rechtsbindungswille (+) alle essentialia negotii (+), dh: das Angebot ist bestimmt genug bzgl. Kaufgegenstand und Preis: V muss nur noch ja sagen bb) Wirksamwerden des Angebotes? 3 Willenserklärung unter Abwesenden Abgabe und Zugang der WE nötig 4 (1) Abgabe? Definition Abgabe 5 : willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr, in Richtung des Empfängers auf den Weg bringen, so dass Zugang ohne Zutun des Erklärenden eintreten kann Ausfüllen des Bestellscheines (-) Absenden an V (+) (2) Zugang, 130 I 1 BGB (+) 3 Dieser Punkt ist zu unterscheiden von der Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrags (s.u.). 4 Vgl. zum Zugang 130 I 1 BGB: unter Abwesenden. Zur Darstellung in der Klausur: Abgabe und Zugang sind hier so unproblematisch, dass ein Satz im Urteilsstil ausreichend wäre. ZB: Abgabe und Zugang, die hier zu prüfen sind, da eine Willenserklärung unter Abwesenden vorliegt, sind hier unproblematisch gegeben. 5 Definition (wieder einmal) nicht im Gesetz enthalten, aber Gesetz kennt Begriff der Abgabe s. etwa 130 II BG 2

3 Definition Zugang: Die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Auf tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. (+) (3) kein rechtzeitiger Widerruf gem. 130 I 2 BGB 6 ZwErg: Angebot des K (+) c) Annahme durch V, 147 II BGB aa) explizit (-) bb) durch Anweisung der Auslieferung des Weines, Zugang wohl gem. 151 BGB entbehrlich; jedenfalls mit Eingang der Ware bei K Zugang (+) ZwErg: Ein Kaufvertrag zwischen V und K wurde geschlossen. 2. Wirksamkeit des Kaufvertrages Der Kaufvertrag ist wirksam. Wirksamkeitshindernisse sind nicht ersichtlich. Ergebnis zu I: Der Anspruch aus 433 II BGB ist entstanden. II. Erlöschen des Anspruchs? Für ein Erlöschen des Anspruchs ist nichts ersichtlich. III. Einreden gegen den Anspruch? Dem K steht gegen den Zahlungsanspruch des V keine Einrede aus 320, 322 zu, da V seine Hauptleistungen (Pflicht nach 433 I 1 zu Übereignung und Übergabe des Weins) bereits erbracht hat: Durch die Zusendung hat er den Wein nach Dieser Punkt muss nicht angesprochen werden, da der Sachverhalt für einen Widerruf keinen Anhaltspunkt enthält. 3

4 S.1 BGB (Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe) übereignet und ihn damit zugleich übergeben 7. Hinweis: Ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht nach 312 d I, 1, 355 I steht K nicht zu. Zwar stellt die Bestellung von Wein bei einem Versandhandel grundsätzlich einen Fernabsatzvertrag isd 312 b I dar, da ein Vertrag zwischen K als Verbraucher ( 13) und V als Unternehmer ( 14) über die Lieferung von Waren unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, , Fax, aber auch Bestellschein) ohne persönlichen Kontakt zustande gekommen ist. Allerdings finden nach 312 b III Nr. 5 die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung bei Lieferung von Getränken, die am Wohnsitz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Steht dem K ein Widerrufsrecht zu und übt er es wirksam aus, dann erlischt seine Zahlungspflicht dadurch gemäß 346 S.1 ivm 357, 355, 312d, 312 b ex nunc (also Prüfung der gesamten Problematik in der Klausur unter Erlöschen des Anspruchs!). 7 Da die Einrede hier ersichtlich ausscheidet, muss sie nicht erwähnt werden. 4

5 Abwandlung 1: K muss die 90,- an V bezahlen, wenn V einen entsprechenden Anspruch aus 433 II BGB hat. I. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung des Weinsortiments zu 80,- vgl. Ausgangsfall 433 II BGB (+) II. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Flasche zu 10,- 1. Enstehung des Anspruchs durch wirksamen Kaufvertrag? a. Abschluss eines Kaufvertrags a) Angebot des K (-) b) Angebot des V durch Zusendung und Begleitschreiben gem. 133, 157 I BGB (+) c) Annahme durch K? durch explizite Erklärung (-) durch schlüssiges Verhalten? Zugang der Annahme wäre dann wegen 151 BGB entbehrlich Rechtsbindungswille muss erkennbar sein!! Entgegennahme der Lieferung (-), da noch keine Kenntnis vom Inhalt Lagerung im Keller (schlüssiges Verhalten, 133, 157 I BGB?) (-): K die Flasche nicht in seine Bestände eingeordnet hat, nicht getrunken hat, ist keine Annahmewille erkennbar, im Gegenteil: durch sein Verhalten (er ist empört) bringt er zum Ausdruck, dass er den Wein gerade nicht behalten will durch Schweigen? grds. (-), da grdstzl. kein Erklärungswert Ausn. Erklärungswirkung kraft Gesetzes (-) 5

6 Ausn.: aufgrund Parteivereinbarung ( 241, 305 BGB) (-), da nur einseitige Festlegung durch V, eine Partei ist nicht berechtigt, durch Fristsetzung auf die andere Partei quasi einen Erklärungszwang auszuüben; Fristsetzung hat daher keinerlei Bedeutung Zwischenergebnis: keine Annahme des K Dieses sich aus allgemeinen Regeln ergebende Ergebnis wird durch 241 a I BGB bestätigt, der insoweit also nur deklaratorische Wirkung hat. d) Zwischenergebnis: kein Kaufvertrag Ergebnis: Ein Anspruch aus 433 II BGB ist mangels Abschlusses eines Kaufvertrages schon nicht entstanden. Anmerkung: In einer Klausur könnten je nach Fallfrage - noch Rückgabe-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche zu prüfen ( 985, 812, 823 etc. BGB). Hier greift aber der neue 241a BGB, der in der Regel 8 jegliche Ansprüche des V ausschließt. 241a BGB ist eine Verbraucherschutzvorschrift und soll (systemwidrig und deshalb heftig kritisiert) unlauteres Wettbewerbsverhalten von Verkäufern sanktionieren. 8 Ausnahme: S. 241 a II! 6

7 Abwandlung 2: I. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der 80 (+), s.o. II. Anspruch des V gegen K aus 433 II BGB auf Zahlung der Entstehung durch wirksamen Kaufvertrag? a. Kaufvertrag geschlossen? Zu prüfen wäre hier ein Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten: Trinken des Weins als Annahme des Angebots des V. Gemäß 151 BGB dürfte der Zugang auch entbehrlich gewesen sein, da anzunehmen ist, dass V auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat bzw. der Zugang hier nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Die Weigerung des K zu zahlen ändert nichts an seiner Annahmeerklärung. Selbst wenn die Weigerung gleichzeitig erklärt worden sein sollte, wäre sie als protestatio facto contraria unbeachtlich. b. Der Kaufvertrag ist auch wirksam. c. Der damit eigentlich entstandene Anspruch könnte aber gemäß 241a I BGB doch nicht entstanden sein. Dazu müsste zunächst K Verbraucher im Sinne des 13 BGB, V Unternehmer im Sinne des 14 BGB sein. K erwirbt den Wein zu privaten Zwecken, also nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erwirbt. Damit ist er Verbraucher isd. 13 BGB. V verkauft den Wein gerade in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Er ist daher Unternehmer. Ferner hat V dem K eine unbestellte Ware zugesendet. Die Ausnahme für den Begriff unbestellt nach Abs. 3 liegt nicht vor. 7

8 Auf die Voraussetzungen der Ausnahme des 241 a II kommt es nicht an, da Rechtsfolge dieser Ausnahme nur ist, dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind. 433 II ist ein vertraglicher Anspruch. Somit bleibt es dabei, dass der Anspruch des V gegen K aus 433 II auf Zahlung der 10 wegen 241 a I nicht entstanden ist. Das heißt natürlich nicht, dass nicht dennoch eine Zahlungspflicht begründet werden darf. Dies müsste aber explizit erfolgen, um die Wertung des 241a I BGB nicht auszuhöhlen. Durch das Trinken allein kann eine Zustimmung des K zur Zahlungspflicht daher nicht angenommen werden. Es bleibt also dabei, dass trotz nach allgemeinen Regeln gegebenen Vertragsschlusses wegen 241 a I für V kein Zahlungsanspruch entstanden ist. Ergebnis: V hat keinen Anspruch auf Zahlung der 10 für die zusätzliche Flasche Wein. Literatur zu 241a BGB 9 : Flume, ZIP 2000, 1427 Gaertner/Gierschmann, DB 2000, 1601 Lorenz, JuS 2000, 833, 841 Casper, ZIP 2000, 1597 Riehm, Jura 2000, 512 Löhnig, JA 2001, 33 Link, NJW 2003, Für einen kurzen Überblick genügt natürlich auch jedes neuere Lehrbuch zum allgemeinen Schuldrecht oder ein Blick in einen BGB-Kommentar. 8

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