Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
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- Justus Dieter
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1 Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag => 433 I - quasivertragliche AGL (-) - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => hier sind noch keine Leistungen geflossen (-) - deliktsrechtlich (-) V gegen S auf Bezahlung aus 433 II BGB V könnte gegen S einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II haben. 1. Kaufvertrag a. Angebot aa. Aufstellen der Bücher durch V (-) bb. durch S (1) WE (+) (2) Abgabe (+) (3) Zugang (+) (4) Wirksamkeitshindernis für die einzelne WE immer wirksam: o lediglich rechtlich vorteilhaft (auf wirtschaftlichen Vorteil kommt es nicht an) o (-) wenn rechtliche Verpflichtungen begründet werden, die bereits bestandene Rechtspositionen schmälern wenn nachteilig bei Vertragsschluss wirksam, wenn: o 112, 113 Ermächtigung vorliegt, o 110 vorweggenommene Einwilligung vorliegt o 107 Einwilligung vorliegt und kein vorheriger Widerruf erfolgt ist 109 o wenn (-) schwebend Unwirksam Seite 1 von
2 wenn Einwilligung (-) nachträglich wirksam, wenn: o 108 Genehmigung vorliegt - auf den Fall angewandt: o 110? (-) o 107? (-) o RF: schwebend unwirksam Dennoch wirksam durch Genehmigung gem.: o 108 (-) => die Eltern des S waren allerdings mit dem Kauf nicht einverstanden. Die Mutter von S hat dies auch gegenüber V so geäußert. Die Genehmigung wurde also nicht erteilt. cc. Ergebnis Ergebnis => die WE des beschränkt geschäftsfähigen S war mangels Einwilligung schwebend unwirksam und ist aufgrund mangelnder Genehmigung endgültig unwirksam geworden es gab kein Angebot; selbst wenn man nun im Handeln des V ein Angebot sehen würde, gäbe es keine Annahme, denn auch diese ist eine WE, die S aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht vornehmen kann b. Ergebnis => Angebot (-) => Kaufvertrag (-) 2. Ergebnis => Anspruch nicht entstanden Falllösung Abwandlung: Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => S verlangt von V die Rückzahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage - vertragliche AGL (-) - quasivertragliche AGL (-) - erb- und familienrechtliche AGL (-) - sachenrechtliche AGL (-) - bereicherungsrechtliche AGL => Rückabwicklung von Verträgen => hier ist eine Leistung geflossen, die zurück soll (+) - deliktsrechtlich (-) Seite 2 von
3 V gegen S auf Rückzahlung aus 812 I 1 (1. HS) BGB V könnte gegen S einen Anspruch auf Rückzahlung gem. 812 I 1 (1. Alt.) haben. 1. Voraussetzungen aa. Angebot a. etwas erlangt (+) b. durch Leistung => bewusst und zweckgerichtet (+) c. ohne Rechtgrund => RG könnte ein KV zwischen S und V sein (1) Aufstellen der Bücher durch V (-) (2) durch S - WE (+) - Abgabe (+) - Zugang (+) - Wirksamkeitshindernis für die einzelne WE o 110 (sog. Taschengeldparagraph)?: => S müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. zum Zweck des Kaufs des Lexikons wurde S kein Geld überlassen. Zu freier Verfügung: Taschengeld und das Einkommen aus dem Nachhilfeunterricht. S konnte mit diesem ihm zur Verfügung stehenden Geld selbständig Rechtsgeschäfte abschließen. Allerdings sind mit der Einwilligung der gesetzl. Vertreter ( zur freien Verfügung ) nicht alle erdenklichen Verträge abgedeckt. Seite 3 von
4 bb. Annahme durch V (+) Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Der Umfang der Einwilligung ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln, wobei der pädagogische und wirtschaftliche Zweck zu berücksichtigen sind. Hier: der Betrag von 199 ist zwar erheblich, i.e. aber wird S sein Geld zum Kauf des Lexikons verwenden dürfen. S müsste die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben. Die Erfüllung ist Bedingung für die Wirksamkeit. S hat bereits gezahlt, also (+). Ergebnis: o Die WE des S ist wirksam => er hat ein wirksames Angebot abgegeben cc. Angebot und Annahme entsprechen einander (+) dd. Ergebnis => KV (+) =>RG (+) => 812 I 1 (1. Alt.) (-) II. Ergebnis S hat gegen V keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Falllösung 2. Abwandlung: V gegen S auf Bezahlung aus 433 II BGB V könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung der verbliebenen Raten aus 433 II haben. 1. Kaufvertrag a. Angebot aa. Aufstellen der Bücher durch V (-) bb. durch S (5) WE (+) (6) Abgabe (+) (7) Zugang (+) (8) Wirksamkeitshindernis für die einzelne WE Seite 4 von
5 o 110 (sog. Taschengeldparagraph)?: => S müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. zum Zweck des Kaufs des Lexikons wurde S kein Geld überlassen. Zu freier Verfügung (+) s.o. S müsste die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben. Die Erfüllung ist Bedingung für die Wirksamkeit. => S hatte bisher nur eine Rate bezahlt; die übrigen Raten standen noch aus. Er hat die vertragsmäßige Leistung daher noch nicht bewirkt. Die Bedingung für die Wirksamkeit seiner Willenserklärung ist daher nicht eingetreten. 110 (-) o 107 (-) trotz fehlender Einwilligung wirksam, wenn o genehmigt gem. 108 (-) Ergebnis: o Die WE des S ist nicht wirksam => er hat kein wirksames Angebot abgegeben d. Ergebnis => KV (-) => (-) Seite 5 von
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