A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.
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- Helene Hofer
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1 Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich 311 II (-) o GoA 677ff. (-) Erb- und familienrechtlich (-) Sachenrecht (-) Bereicherungsrecht 812ff. (-) Deliktsrecht 823ff. (-) A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch müsste entstanden sein. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. 1. Kaufvertrag Ein Kaufvertrag besteht aus zwei sich entsprechenden WE Angebot und Annahme, die jeweils abgegeben und zugegangen und wirksam sein müssen. - Angebot Aussage des A, Truhe verkaufen zu wollen o WE (+) o Abgabe Willentliches Bringen in den Rechtsverkehr (+) Sodass mit Zugang zu rechnen ist (u.u. +) Seite 1 von
2 o Zugang => P: B selbst war nicht da, sondern nur ein Dritter => der Zugang bestimmt sich nach der Funktion, in welcher der Dritte tätig wird Empfangsvertreter => sofort => hier (-) Empfangsbote => wenn mit Weiterleitung zu rechnen ist, auch wenn es gar nicht geschieht => (-) Bereit (+) Ermächtigt (u.u. ) Geeignet (-) Erklärungsbote => Zugang bei tatsächlicher Übermittlung, daher am nächsten Morgen Achtung: Sie hätten die Diskussion über den Zugang weglassen können, da im Ergebnis egal in welcher Funktion der C nun tätig geworden ist am Morgen ein Zugang stattgefunden hat. o Wirksam? (P) Erklärungsbote C war Minderjährig => Merke: Bote überbringt nur eine fremde WE => Ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein wirksam - Annahme = e- mail des B WE (+) Abgabe (+) Zugang o Eindringen in den Herrschaftsbereich o sodass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist o bei Privatpersonen einmal täglich, bei Geschäftsleuten sofort Wirksam (+) Seite 2 von
3 - Ergebnis Es ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Anspruch B gegen A auf Lieferung der Truhe ist entstanden. II. Anspruch untergegangen (-) 1. Anfechtung gem. 142 I Der Anspruch des B könnte untergegangen sein. Dies wäre der Fall, wenn A seine WE wirksam angefochten hätte. Diese wäre gem. 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass doch kein Vertrag zustande gekommen wäre Achtung: Wie bereits mehrfach besprochen, können sie dies auch unter Anspruch entstanden prüfen! a) anfechtbares RG - jede WE ist ein RG - das Angebot des A ist eine WE => ein RG => anfechtbar b) Anfechtungserklärung 143 I - laiengünstige Auslegung (+) c) Anfechtungsgrund - A selbst hat sich bei seinem Gesagten nicht geirrt, aber er hat möglicherweise einen Dritten eingeschaltet - Fraglich ist, wie der C zu A steht (spätestens hier muss die Diskussion kommen, was genau C ist!) - Erklärungsbote => 120 I greift ( 120 I gilt nicht für den Empfangsboten und schon gar nicht für den Empfangsvertreter, bei letzterem gilt 166 I) Hier war C Erklärungsbote => 120 möglich Zur Vermittlung verwendete Person => C Hat WE falsch übermittelt (+) Seite 3 von
4 Voraussetzungen des 119 => verweisen wird nur auf den letzten Halbsatz: wenn anzunehmen ist => (+) Anfechtungsgrund des 120 (+) d) Anfechtungsfrist 121 (+) 2. Ergebnis: A hat seine WE wirksam angefochten => Angebot erlischt rückwirkend => Kaufvertrag erlischt rückwirkend => Anspruch ist untergegangen. III. Ergebnis B hat gegen A keinen Anspruch auf Lieferung der Truhe. B) B gegen A auf SE gem. 122 I B könnte jedoch gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 122 I haben. I. Anspruch entstanden - WE aufgrund von 120 angefochten - Erklärung war einem anderen gegenüber abzugeben (Angebotserklärung gegenüber B) Merke: Nicht von 120 I erfasst sind die Erklärungen gegenüber einem Empfangsboten oder einem Empfangsvertreter. Deren Falschübermittlung kann nicht vom Erklärenden angefochten werden. Wäre C ein Empfangsbote (weil er bereits einsichtig wäre [ab 17 vielleicht]), dann könnte A nicht nach 120 anfechten; vgl. Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Bd. I, 120 Rn. 4; Leipold, BGB I Einführung und AT, Rn. 643ff. - Andere hat auf die Erklärung vertraut; 122 II => hier nach verständiger Würdigung wohl (-) => B wusste, dass Seite 4 von
5 II. Ergebnis Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich sein Sohn erst 7 Jahre ist, er hätte zumindest noch einmal bei A nachfragen müssen, ob auch alles richtig ausgerichtet worden ist Der Anspruch auf SE ist nicht entstanden. Abwandlung A) A gegen B auf Zahlung der 70 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der 70 gem. 433 II haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch müsste entstanden sein. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen und man müsste einen Kaufpreis vereinbart haben. 1. Kaufvertrag Ein Kaufvertrag besteht aus zwei sich entsprechenden WE Angebot und Annahme, die jeweils abgegeben und zugegangen und wirksam sein müssen. - Angebot = Aussage des A, Truhe verkaufen zu wollen WE (+) Abgabe o Willentliches Bringen in den Rechtsverkehr (+) o Sodass mit Zugang zu rechnen ist (u.u. +) Zugang => P: B selbst war nicht da, sondern nur ein Dritter => der Zugang bestimmt sich nach der Funktion, in welcher der Dritte tätig wird o Empfangsvertreter => sofort => hier (-) o Empfangsbote => (+) Seite 5 von
6 Bereit (+) Ermächtigt (in der Regel +) Geeignet (+) Empfangsbote => Zugang, wenn mit Übermittlung zu rechnen ist, wohl noch am selben Tag Wieder: dies hätten sie auch kürzer machen können, da in jedem Fall ein Zugang stattgefunden hat. o Wirksam (+) - Annahme = e- mail des B WE (+) Abgabe (+) Zugang o Eindringen in den Herrschaftsbereich o sodass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist o bei Privatpersonen einmal täglich, bei Geschäftsleuten sofort Wirksam (+) - Ergebnis => KV (+) 2. vereinbarter Kaufpreis 3. Ergebnis - Welche WE geht zu (50 oder 70 ) => bemisst sich nach der Risikosphäre - Hier: Empfangsbote => Risiko des Empfängers, dass etwas schief läuft => Risiko des B => 70 Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 70 gem. 433 II ist damit entstanden. Seite 6 von
7 II. Anspruch untergegangen (-) 1. Anfechtung gem. 142 I Der Anspruch des A könnte untergegangen sein. Dies wäre der Fall, wenn B seine WE wirksam angefochten hätte. Diese wäre gem. 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass doch kein Vertrag zustande gekommen wäre Achtung: Wie bereits mehrfach besprochen, können sie dies auch unter Anspruch entstanden prüfen! - Achtung: Ergänzung aus der Besprechung - anfechtbares Rechtsgeschäft WE des B Die Annahme ich nehme das von dir gemachte Angebot an - Anfechtungsgrund 119 I 1 (1. Alt.) Es könnte ein Inhaltsirrtum vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn B seine WE ohne sein Geschäftsbewusstsein abgegeben hat o Fehlendes Geschäftsbewusstsein Man sagt etwas und will einen rechtlichen Erfolg => B sagt Annahme und will den rechtlichen Erfolg eines Kaufvertrages Man will aber nicht den rechtlichen Erfolg => B will zwar einen Vertrag, aber nicht in Höhe von 70 Geschäftsbewusstsein fehlt => Inhaltsirrtum (+) - weitere Position: unbeachtlicher Motivirrtum man sagt objektiv etwas (Angebot angenommen), was man auch subjektiv so sagen wollte (Angebot angenommen); zu dem Schluss, das Angebot annehmen zu wollen, ist man jedoch nur Seite 7 von
8 gekommen, weil man sich bei der Willensbildung geirrt hat o B glaubt, A hätte ihm ein Angebot von 50 gemacht o Diese Vorstellung hat ihn zu dem Entschluss getrieben, das Angebot anzunehmen o Er irrt sich nur in den Vortatsachen, die ihn im Ergebnis dazu treiben, das Angebot anzunehmen - Achtung: Es wird beides vertreten. Inhaltsirrtum (Münchener Kommentar, 119); unbeachtlicher Motivirrtum (Bamberger/Roth, 119 Rn. 37) - Begründen Sie Ihre Meinung und es wird ihnen nicht zum Nachteil gereichen! 2. Ergebnis Der Anspruch ist nicht untergegangen. III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet o Vertrag => Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag o Verpflichtet => gem. 433 II zur Kaufpreiszahlung Gegenleistung noch nicht bewirkt o Gegenleistung? => Lieferung gem. 433 I KV (+) s.o. RF: B kann die Zahlung zurückhalten, bis A die Truhe liefert A hat gegen B einen Anspruch Kaufpreiszahlung in Höhe von 70 Zug um Zug gegen die Lieferung der Truhe. Seite 8 von
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