Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

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1 Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt => streitig (Fall 4) h.m.: WE (+) = Wille irgendwie rechtlich tätig zu werden Bei den Fällen des Auseinanderfallens von Wille und Erklärung will der Erklärende rechtlich tätig werden. Der Erklärungswille liegt also vor. o Geschäftswille fehlt => WE (+) = Wille, genau dieses Rechtsgeschäft abschließen zu wollen Bei den Fällen des Auseinanderfallens von Wille und Erklärung will der Erklärende zwar rechtlich tätig werden. Allerdings will er im konkreten Fall eben nicht genau das, was er erklärt. Der Geschäftswille liegt also vor. Fallen Wille und Erklärung auseinander, fehlt es dem Erklärenden hinsichtlich des konkreten Geschäftes am Geschäftswillen. Die Erklärung ist wie gesehen aber wirksam, s.o. Sie ist aber anfechtbar, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Seite 1 von

2 A. Anwendbarkeit der 119 ff. BGB Zusammenfassung Anfechtungsrecht - auf alle Arten von WE anwendbar, sofern keine Sonderregeln bestehen (grds. nicht anfechtbar: letztwillige Verfügung; Eheschließung) - auf Schweigen nur anwendbar, wenn Schweigen eine echte WE ist (beredetes Schweigen); wenn Schweigen nur die Wirkung einer WE hat, problematisch - auf geschäftsähnliche Handlungen (Mahnung etc.) B. Zulässigkeit der Anfechtung BGB keine Anfechtung möglich, wenn das Rechtsgeschäft vorher bestätigt worden ist II; 124 III II (Vertretungsrecht) C. Voraussetzungen der Anfechtung Voraussetzungen: - Anfechtungsgrund - Kausalität zwischen dem Grund und der WE - Anfechtungserklärung zwischen den richtigen Personen - Anfechtungsfrist 1. Anfechtungsgrund - Irrtumsanfechtung ( 119 => Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem => siehe extra Übersicht) - Anfechtung wegen Eingriff in die Entschließungsfreiheit o Arglistige Täuschung 123 I (1. Var.) o Widerrechtliche Drohung 123 I (2. Var.) 2. Kausalzusammenhang - der Irrtum muss für die WE ursächlich gewesen sein - dies lässt sich meist mit einem Satz sagen o der Erklärende hätte bei Kenntnis der Sachlage diese Erklärung (die angefochten wird) nicht abgegeben => subjektive Erheblichkeit o der Erklärende hätte bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht abgegeben => objektive Erheblichkeit (B) Gast G bestellt im Hotel Zimmer 31, meint aber Zimmer 35. Beide Zimmer sind identisch ausgestattet und gelegen. Die Nummer war ihm nicht so wichtig. subjektive Erheblichkeit (-) => hätte G gemerkt, dass er 31 statt 35 sagt, hätte er dies dennoch gesagt, da es ihm egal war Seite 2 von

3 objektive Erheblichkeit (-) => auch ein verständiger Dritter hätte es bei der Erklärung belassen Kausalität (-) (B) Gast G bestellt im Hotel Zimmer 13, meint aber Zimmer 31. Die Zimmer sind identisch. G ist abergläubisch und hätte nie Zimmer 13 bestellt oder bezogen. 3. Anfechtungserklärung subjektive Erheblichkeit (+) => hätte G gemerkt, dass er 13 statt 31 sagt, hätte er dies revidiert => Kausalität (+) objektive Erheblichkeit (-) => ein verständiger Dritter hätte es bei der Erklärung belassen Kausalität (-) - laiengünstige Auslegung => Wort Anfechtung oder der Anfechtungsgrund müssen nicht benannt werden - durch den, der die angefochtene Erklärung abgegeben hat - gegenüber dem Vertragspartner 4. Anfechtungsfrist - 119, 120 => 121 I 1 o unverzüglich nach Kenntnis der wahren Sachlage o unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern => 124 o binnen Jahresfrist nach Kenntnis der Sachlage bzw. Ende der Zwangslage D. Folgen der Anfechtung Folgen: WE ist nichtig => RG bricht zusammen - SE gem. 122 I - SE gem. schuldrechtlichen Vorschriften a) Nichtigkeit der WE von Anfang an (ex tunc) mit der Folge, dass auch ein Vertrag mangels Konsenses zusammenbricht (dieser ist aber nicht anfechtbar) BEACHTEN SIE ABER DAS TRENNUNGSPRINZIP!!! b) Schadensersatzpflicht des Anfechtenden: Er muss dem Anfechtungsgegner den Vertrauensschaden ersetzten, also denjenigen, welchen dieser erlitten hat, weil er auf die Wirksamkeit des Geschäftes vertraute. Er ist allerdings nicht so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, denn den Erfüllungsschaden gewährt 122 nicht. Dieser begrenzt aber die Höhe des Vertrauensschadens, 122 I. c) Unter Umständen kommt auch noch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss in Frage, 280 I, 311 II, 241 II, wenn Verschulden vorliegt Seite 3 von

4 Die Irrtumsanfechtung 119 Irrtum = bewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Merke: Der objektive Inhalt wird durch Auslegung ermittelt => die Auslegung geht der Anfechtung voran => bevor man anficht, schaut man, was durch Auslegung zu retten ist Merke: falsa demonstratio non nocet => Falschbezeichnung schadet nicht Inhaltsirrtum 119 I (1. Var.) Erklärungsirrtum 119 I (2.Var.) Eigenschaftsirrtum 119 II Def.: Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, weiß aber nicht, was genau er damit zum Ausdruck bringt Beispiel: A unterschreibt einen Mietvertrag, denkt aber, es ist ein Leihvertrag Fallgruppen des Inhaltsirrtums: - Verlautbarkeitsirrtum => Irrtum über die Bedeutung des Erklärten - Identitätsirrtum => Irrtum über den Geschäftsgegner, Geschäftsgegenstand oder Geschäftsart - (P) Kalkulationsirrtum Def.: Der Erklärende sagt nicht, was er sagen will; er verspricht, verschreibt oder vergreift sich. Spezieller Fall: 120 Botenirrung Eigenschaften: alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale, die einer Person oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften Aber: Nicht ihr Wert! (Preis) Merke: Irrtum über die Rechtsfolge des Erklärten => Rechtsfolgenirrtum => unbeachtlicher Motivirrtum (Grund: man kann sonst immer sagen, dass man diese RF nicht wollte) Seite 4 von

5 Systematische Übersicht über die Anfechtungsgründe 119ff Irrtümer bei der Willensäußerung Irrtümer bei der Willensbildung Sonstige Gründe 119 I 1. Alt. Inhaltsirrtum 119 I 2. Alt Erklärungsirrtum (ausnahmsweise erhebli. Fälle des Motivirrtums) 119 II 123 I 123 I widerrechtliche Drohung Der Erklärende gibt bewusst ein Erklärungszeichen ab. Allerdings irrt er sich über die Bedeutung, die diesem Erklärungszeichen beigelegt wird. (Daher sollte man sich eher Bedeutungsirrtum als Inhaltsirrtum merken!!!) Der Erklärende möchte ein Erklärungszeichen abgeben, über dessen Bedeutung er sich im Klaren ist. Aus Versehen benutzt er jedoch ein anderes Erklärungszeichen. (Musterbeispiel: Verschreiben bzw. Versprechen) Eigenschaftsirrtum Der Erklärende benutzt das Erklärungszeichen, dass er benutzen wollte. Er ist sich auch über dessen Bedeutung im Klaren. Allerdings entspricht der Gegenstand, auf den sich diese Erklärung bezieht, nicht seinen Vorstellungen. arglistige Täuschung Der Erklärende benutzt das Erklärungszeichen, dass er benutzen wollte. Er ist sich auch über dessen Bedeutung im Klaren. Er gibt dies allerdings nur deshalb ab, weil er arglistig getäuscht wurde. Es liegt kein Irrtum des Erklärenden vor. 123 I schützt hier die Freiheit der Willensentschließung. 120 falsche Übermittlung Bei beiden Irrtümern handelt es sich um solche bei Abgabe der Erklärung. Sie beziehen sich also auf die Formung der Erklärung, nicht auf den von ihr erfassten Gegenstand. Seite 5 von Bei diesen Irrtümern handelt es sich um solche bei Willensbildung. Er bezieht sich also nicht auf die Erklärung selbst, sondern auf den von ihr erfassten Gegenstand bzw. die Motivation zur Erklärung.

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