Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017

2 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2

3 Unterscheiden Sie: Arbeitsgemeinschaft BGB-AT Wesentliche Fehlerquellen Kondiktion gem. 812 BGB ff. Vindikationsanspruch gem. 985 BGB Historischer Aufbau bei der Prüfung der Frage des Eigentums als Tatbestandsvoraussetzung des 985 BGB Beachten Sie insoweit 1006 BGB (Eigentumsvermutung) Eigentümerschaft setzt keinen Besitz voraus Oftmals übersehen: Die Übereignung, 929 BGB, ist gesondert anfechtbar. Dabei Besonderheit bei 119 (2) BGB beachten. Richtig ist: Motivirrtümer, d.h. Irrtümer über den Beweggrund einer Erklärung, berechtigen grds. nicht zur Anfechtung. ABER: 119 (2) BGB ist ein Fall eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums. 3

4 Wesentliche Fehlerquellen Von vielen gut gesehen: fehlende Kausalität des Irrtums über die Urheberschaft des Bildes für die sachenrechtliche Übereignung. ABER: Begründung fehlte oftmals ( Trennungs- und Abstraktionsprinzip) Schwerpunktsetzung: Bei 812 (1) 1 Alt. 1 BGB ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages als möglicher Rechtsgrund zu prüfen. Schwerpunkt hier: Prüfung des 142 (1) BGB Hier dagegen nicht ausführlich prüfen: Zustandekommen des Kaufvertrages gem. 145 ff. BGB Zum Thema Anfechtungsgrund und Spekulationsgeschäft: Hier rein einseitige Hoffnung der A, kein (beiderseitig vereinbartes) Spekulationsgeschäft. 4

5 Klausurbearbeitungshinweis Umgang mit Abwandlung (Formulierungsvorschlag): (1) Fraglich ist auch in der Abwandlung zunächst, ob K gegen A einen Anspruch auf Herausgabe aus 985 BGB zusteht. Im Unterschied zum Ausgangsfall könnte der Vindikationsanspruch hier indes durchgreifen, weil die von K an A erfolgte dingliche Übereignung gemäß 142 (1) BGB i.v.m. 123 (1) BGB unwirksam sein könnte. Zu prüfen ist daher, ob hier die K die Übereignung nach 929 S. 1 BGB wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. ( ) BEACHTE als entscheidenden Schwerpunkt: Kausalität der arglistigen Täuschung für die Übereignung im Unterschied zum Eigenschaftsirrtum (2) Darüber hinaus greift in der Abwandlung auch der bereits im Ausgangsfall bejahte Herausgabeanspruch aus 812 (1) 1 Alt. 1 BGB ein. Die einzige Änderung liegt darin, dass auch der Kaufvertrag als schuldrechtliches Kausalgeschäft gemäß 123 (1) BGB wirksam angefochten ist. Die arglistige Täuschung (zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe bereits die obigen Ausführungen) war auch für den Abschluss des Kaufvertrages kausal. 5

6 Klausurbearbeitungshinweis Umgang mit der Zusatzfrage (Formulierungsvorschlag): Im Unterschied zur Abwandlung hat hier nicht die A als Vertragspartner der K diese arglistig getäuscht, sondern der V als Assistent/Berater der A. Fraglich ist daher, ob die K die arglistige Täuschung des A entgegenhalten und den Kaufvertrag gegenüber A wegen arglistiger Täuschung auch in dieser Fallkonstellation anfechten kann. Dies erscheint problematisch, weil die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung gem. 123 (2) BGB im Falle einer Täuschung durch einen Dritten nur dann anfechtbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Allerdings käme es auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der A nur dann an, wenn V Dritter i.s.d. 123 (2) BGB wäre. Dabei ist zu bedenken, dass ein zu weitgehendes Verständnis des Begriffs Dritter das Anfechtungsrecht arglistig Getäuschter gerade stark einschränken würde. Dies gilt umso mehr in einer wie heute und bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB üblichen arbeitsteiligen Wirtschaft. Im Interesse der Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit des Rechtsverkehrs und zum Schutz der Allgemeinheit vor Täuschungen ist daher eine enge Auslegung des Begriffs Dritter angezeigt. Dritter ist daher nicht, wer im Lager des Anfechtungsgegners steht, sondern nur, wer am Geschäft unbeteiligt ist und in keiner engeren Beziehung zum Erklärungsempfänger steht. Vorliegend ist V Assistent/Berater der A. Damit aber steht er im Lager der A, so dass er nicht Dritter i.s.d. 123 (2) BGB ist. Die A muss sich folglich die Täuschung des V zurechnen lassen. Damit greifen i.e. auch in der Zusatzfrage sowohl der Anspruch aus 985 BGB als auch der Anspruch aus 812 (1) 1 Alt.1 BGB durch. 6

7 Klausurbearbeitungshinweis Umgang mit der Zusatzfrage (Formulierungsvorschlag): Im Unterschied zur Abwandlung hat hier nicht die A als Vertragspartner der K diese arglistig getäuscht, sondern der V als Assistent/Berater der A. Fraglich ist daher, ob die K die arglistige Täuschung des A entgegenhalten und den Kaufvertrag gegenüber A wegen arglistiger Täuschung auch in dieser Fallkonstellation anfechten kann. Dies erscheint problematisch, weil die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung gem. 123 (2) BGB im Falle einer Täuschung durch einen Dritten nur dann anfechtbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Allerdings käme es auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der A nur dann an, wenn V Dritter i.s.d. 123 (2) BGB wäre. Dabei ist zu bedenken, dass ein zu weitgehendes Verständnis des Begriffs Dritter das Anfechtungsrecht arglistig Getäuschter gerade stark einschränken würde. Dies gilt umso mehr in einer wie heute und bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB üblichen arbeitsteiligen Wirtschaft. Im Interesse der Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit des Rechtsverkehrs und zum Schutz der Allgemeinheit vor Täuschungen ist daher eine enge Auslegung des Begriffs Dritter angezeigt. Dritter ist daher nicht, wer im Lager des Anfechtungsgegners steht, sondern nur, wer am Geschäft unbeteiligt ist und in keiner engeren Beziehung zum Erklärungsempfänger steht. Vorliegend ist V Assistent/Berater der A. Damit aber steht er im Lager der A, so dass er nicht Dritter i.s.d. 123 (2) BGB ist. Die A muss sich folglich die Täuschung des V zurechnen lassen. Damit greifen i.e. auch in der Zusatzfrage sowohl der Anspruch aus 985 BGB als auch der Anspruch aus 812 (1) 1 Alt.1 BGB durch. 7

8 VIELEN DANK! 8

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