Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I. Anspruch entstanden 1. Angebot von K an V (Schreiben vom 3.11.)? a) Obj. Erklärungstatbestand (+) b) Subj. Erklärungstatbestand aa) Handlungswille (+) bb) Erklärungswille (+) cc) Geschäftswille? P: K hat sich verschrieben Aber: 119 I Alt. 2 BGB Geschäftswille nicht konstitutiv, WE wirksam, aber anfechtbar dd) Ergebnis Subjektiver Erklärungstatbestand (+), K könnte aber seine WE anfechten c) Abgabe (+)

2 d) Wirksamwerden der WE Zugang, 130 I 1 BGB Voraussetzungen des Zugangs gem. 130 BGB (WE gegenüber Abwesenden): 1. WE im Machtbereich des Empfängers (Briefkasten, etc.) 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme (unter normalen Umständen) WE im Machtbereich am in den Briefkasten (= Machtbereich) des V gelangt Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen Unter normalen Umständen: Möglichkeit der Kenntnisnahme zum Zeitpunkt der gewöhnliche Leerung des Briefkastens Hier: am Morgen des e) Ergebnis: Angebot (+) 2. Annahme des V gegenüber K (durch ersten Brief vom 4.11.)? a) Objektiver Erklärungstatbestand (+) b) Subjektiver Erklärungstatbestand (+) c) Abgabe (+) d) Wirksamwerden der WE aa) Zugang, 130 I 1 BGB WE im Machtbereich am Morgen des in den Briefkasten eingeworfen 2

3 Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen Unter normalen Umständen: Möglichkeit der Kenntnisnahme zum Zeitpunkt der gewöhnliche Leerung des Briefkastens Zugang nicht erst mit tatsächlichem Öffnen und Lesen des Briefs am Mittag, sondern bereits am Morgen (= gewöhnliche Umstände) Hier: Morgen des bb) Widerruf der Annahmeerklärung, 130 I 2 BGB? (i) Widerrufserklärung (+) (ii) P: Zugang der Widerrufserklärung vor oder gleichzeitig mit der Annahmeerklärung ( 130 I 2 BGB)? (1) WE im Machtbereich am Morgen des in den Briefkasten eingeworfen (2) Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen: Zwar: K nimmt zunächst von der Annahme, erst dann vom Widerruf Kenntnis aber: Kenntnisnahme selbst für Zugang nicht erforderlich, nur Möglichkeit der Kenntnisnahme! Möglichkeit der Kenntnisnahme zum Zeitpunkt der gewöhnlichen Leerung des Briefkastens Zugang damit gleichzeitig mit Annahmeerklärung! e) Zwischenergebnis: Annahme nicht wirksam geworden 3. Ergebnis: KV (-), daher Anspruch aus 433 I 1 BGB nicht entstanden II. Ergebnis K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB. 3

4 B. Anspruch des V gegen K gem. 433 II BGB(-) kein wirksamer KV (s.o.) C. Anspruch des D gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes nach 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden VSS: wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot durch D a) Objektiver Erklärungstatbestand (+) b) Subjektiver Erklärungstatbestand (+) c) Abgabe (+) d) Wirksamkeit der WE Zugang, 130 I 1 BGB? V nicht abwesend, da Angebot telefonisch (vgl. 147 I 2 BGB) Zugang aber dennoch erforderlich ( 130 I 1 BGB analog) P: Voraussetzungen des Zugangs von Erklärungen gegenüber Anwesenden? (i) e.a.: (Strenge) Vernehmungstheorie grds. Wirksamwerden der WE ggü. Anwesenden erst nach zutreffender akustischer Wahrnehmung Arg.: Schutz des Erklärungsempfängers 4

5 (ii) h.m.: Eingeschränkte Vernehmungstheorie: Zugang der Erklärung mit dem vom Erklärenden geäußerten Inhalt (+), wenn WE richtig vernehmbar war und keine Anzeichen für den Erklärenden bestehen, dass der Empfänger die Erklärung missverstanden haben könnte. Arg.: Schutz des Rechtsverkehrs (iii) Anwendung auf den Fall Strenge Vernehmungstheorie: Angebot über 200,- niemals zugegangen daher nicht wirksam Annahmeerklärung läuft ins Leere allenfalls neues Angebot i.s.d. 150 II BGB, aber diesbezüglich keine Annahme Eingeschränkte Vernehmungstheorie: Angebot über 200,- wirksam zugegangen, da nach SV D keiner Zweifel haben dürfte, dass er richtig verstanden worden ist (iv) Streitentscheid Pro strenge Vernehmungstheorie: objektiv nicht klar bestimmbar, wann keine Zweifel an akustisch zutreffender Wahrnehmung bestehen Pro eingeschränkte Vernehmungstheorie: Gedanke des 130 I 1 BGB Zugang nach obj. Kriterien zu bestimmen; außerdem Schutz des Rechtsverkehrs Eingeschränkte Vernehmungstheorie vorzugswürdig e) Zwischenergebnis: Angebot des D gegenüber V (+) 2. Annahme durch V a) Objektiver Erklärungstatbestand (+) P: V dachte, ein Angebot zum Preis von 300,- durch seine Erklärung anzunehmen 5

6 Auslegung einer empfangsbedürftigen WE: Erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont: Wie ist die Erklärung aus Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Empfängers mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ( 133, 157 BGB)? Empfänger der Annahmeerklärung (D) musste die Erklärung so verstehen, dass V sein Angebot (aus objektiver Sicht über 200 ; s.o.) annimmt Annahme des Angebots über 200 (+) b) Subjektiver Erklärungstatbestand aa) Handlungswille (+) bb) Erklärungsbewusstsein (+) cc) Geschäftswille (-) V will die konkrete Rechtsfolge Erklärung der Annahme des Angebots des V über 200 nicht herbeiführen Folge: WE zwar grundsätzlich wirksam, aber anfechtbar (vgl. oben) c) Abgabe/Zugang (+) Wirksamkeit der WE (+) 3. Einigung über essentialia negotii (+) 4. Ergebnis: Wirksamer KV (+), Anspruch des D gegen V auf Übergabe und Übereignung nach 433 I 1 BGB entstanden 6

7 II. Anspruch erloschen 1. Durch Anfechtung gem. 142 I BGB Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums: 1. Kein Bestätigung, 144 BGB 2. Anfechtungserklärung, 143 I BGB 3. Anfechtungsgrund wegen Irrtums (weitere Anfechtungsgründe in 123 BGB): Inhaltsirrtum, 119 I Alt. 1 BGB = Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung Erklärungsirrtum, 119 I Alt. 2 BGB = Irrtum bei der Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben) Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB = Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache Übermittlungsirrtum, 120 BGB = unbewusst unrichtige Übermittlung durch einen Boten 4. Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung 5. Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB (unverzüglich) Wirkung der Anfechtung: Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ( ex tunc ), 142 I BGB V könnte seine Annahmeerklärung anfechten, so dass diese (und damit der gesamte Kaufvertrag) von Anfang an als nichtig anzusehen ist. a) Keine Bestätigung, 144 BGB (+) b) Anfechtungserklärung, 143 I BGB Zwar nicht ausdrücklich Anfechtung erklärt Erklärung der Kündigung durch V aber als Anfechtungserklärung auszulegen c) Anfechtungsgrund ( 119, 120, 123 BGB) Hier: Inhaltsirrtum i.s.d. 119 I Alt. 1 BGB (+), da Irrtum über rechtliche Bedeutung der Erklärung 7

8 V ist sich zwar bewusst, was er erklären will (Annahme des Angebots des D), er misst seiner Erklärung aber eine andere Bedeutung bei (Annahme zu 300 ), als sie in Wirklichkeit hat (Annahme des Angebots zu 200 ) d) Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung V hätte einem Kaufvertrag über 200 nicht zugestimmt. e) Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (+) f) Zwischenergebnis V hat den Kaufvertrag wirksam angefochten. Kaufvertrag gem. 142 I BGB ex tunc nichtig 2. Ergebnis Der Anspruch des D gegen V aus 433 I 1 BGB ist gem. 142 I BGB ex tunc erloschen. III. Ergebnis D hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB. Exkurs: Schadensersatzanspruch des D gegen V aus 122 BGB V müsste D aber unter Umständen aufgewendete Fahrtkosten aus 122 BGB ersetzen (siehe ausführliche Lösung). D. Anspruch des V gegen D gem. 433 II BGB (-) Da der Kaufvertrag aufgrund der Anfechtung nichtig ist ( 142 I BGB), hat V auch keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB gegen D. 8

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