FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DAS MISSVERSTÄNDNIS A. B. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot... 2 a) Angebot des M... 2 b) Angebot des B... 3 aa) Erklärungsinhalt... 3 bb) Wirksamwerden... 4 (1) Strenge Vernehmungstheorie... 4 (2) Eingeschränkte Vernehmungstheorie... 4 (3) Streitentscheidung... 5 (4) Zwischenergebnis... 6 Annahme des M... 6 a) Erklärungsinhalt... 6 b) Wirksamwerden... 6 c) Zwischenergebnis... 6 Zwischenergebnis... 7 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 7 III. Zwischenergebnis... 7 Anspruch erloschen... 7 I. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB Anfechtungserklärung... 7 a) Inhalt... 7 b) Adressat... 8 Anfechtungsgrund... 8 a) Irrtum... 8 b) Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung subjektive und objektive Erheblichkeit des Irrtums... 8 c) Zwischenergebnis... 9 Anfechtungsfrist... 9 Zwischenergebnis... 9 II. Erlöschen durch Teilleistung gem. 362 Abs. 1 BGB... 9 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB... 9 a) Einigung b) Übergabe c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) d) Verfügungsberechtigung des M (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. 10 e) Zwischenergebnis an den Gläubiger B Zwischenergebnis III. Zwischenergebnis C. Anspruch durchsetzbar D. Ergebnis Bastian (B) könnte gegen Manuel (M) einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl des Typs 550 Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 100, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen B und M ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zum Preis von 0,50/kg zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen B und M ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg zustande gekommen ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Angebot des M Fraglich ist, ob in den Angaben auf der Homepage des M bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist. Auf der Homepage des M sind zwar

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 11 Mehltyp und Preis genannt. Jedoch könnte es bei Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte i.s.d. 133, 157 BGB am Rechtsbindungswillen des M fehlen. Würde man die bloße Beschreibung als Angebot begreifen, würde mit jedem, der das Angebot annimmt, ein Kaufvertrag zustande kommen. Dies stellt aber ein für den Rechtsverkehr nicht sachgerechtes Ergebnis dar, da Verkäufer hiermit stets dem Risiko ausgesetzt wären, eine Vielzahl von Verträgen erfüllen zu müssen, obwohl sie nicht über ausreichend Waren verfügen. Es handelt sich bei der Beschreibung auf der Internetseite daher vielmehr ähnlich wie bei einem Katalog eines Versandhauses nur um eine invitatio ad offerendum. Damit fehlt es am Rechtsbindungswillen der O. In der Beschreibung auf der Homepage des M ist daher kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen. b) Angebot des B Jedoch könnte B mit seinem Telefonanruf bei M ein derartiges Angebot gemacht haben aa) Erklärungsinhalt B äußert während des Telefonats, er benötige am nächsten Tag 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zu dem von M auf seiner Homepage angegebenen Preis, was auch seinem wirklichen Willen entspricht. M hat diese Äußerung jedoch nicht so verstanden; er geht von 100 kg aus. Da folglich der Wille des B sowie das Verständnis des M tatsächlich nicht übereinstimmen, ist die Erklärung des B auszulegen. Nachdem es sich bei einem Vertragsangebot um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt ist diese gem. 133, 157 BGB nach dem objektiv-normativen Empfängerhorizont auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Ein ordentlicher Kaufmann ( 1 HGB) ist bei Vertragsverhandlungen aufmerksam und lässt sich nicht durch Fußballübertragungen ablenken. Ein normalverständiger Empfänger in der Situation des M hätte die Erklärung des B so verstehen müssen, wie dieser sie intendiert und geäußert hatte. Folglich liegt normativ eine Erklärung des B vor, 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg kaufen zu wollen. Damit sind alle essentialia negotti benannt.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 11 bb) Wirksamwerden Fraglich ist jedoch, ob dieses Angebot wirksam wurde. Das setzt voraus, dass das von B mit der Erklärung am Telefon abgegebene Angebot M auch zugegangen ist. Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Der Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Anwesenden ist im Gesetz nicht geregelt. Nach einhelliger Auffassung ist diese Lücke unter Heranziehung des in 130 Abs. 1. S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens zu schließen und dabei danach zu unterscheiden, ob es sich um den Zugang einer verkörperten (i.d.r. schriftlichen) oder einer nicht verkörperten (i.d.r. mündlichen) Erklärung handelt. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden nach den gleichen Kriterien zugeht wie eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden, also dann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse von ihr Kenntnis nehmen kann. 1 Dagegen sind die Zugangsvoraussetzungen einer wie hier von B abgegebenen nicht verkörperten Willenserklärung umstritten. (1) Strenge Vernehmungstheorie Einerseits könnte eine unter Anwesenden abgegebene Willenserklärung mit ihrem gem. 133, 157 BGB ermittelten Inhalt dann zugehen, wenn der Erklärungsempfänger sie akustisch richtig verstanden hat. Dies bedeutet die tatsächliche Kenntniserlangung des Empfängers. Damit hat der Erklärende dafür Sorge zu tragen, dass der Adressat die Erklärung vernimmt. Etwas anderes solle nur gelten, wenn der Erklärungsempfänger das richtige Verständnis absichtlich verhindert. Nach dieser Auffassung wäre das Angebot des B dem M nicht zugegangen, da dieser es falsch verstanden hat. (2) Eingeschränkte Vernehmungstheorie Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass damit alle Vernehmungsrisiken dem Erklärenden aufgebürdet werden, obwohl dem Empfänger eine Mitverantwortung für den Verständigungsvorgang zukommt. Daher wird diese strenge Vernehmungstheorie dahingehend einge- 1 Vgl. dazu RGZ 61, 415.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 11 schränkt, dass nicht verkörperte Willenserklärung dann als zugegangen gelten, wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, der Erklärungsempfänger habe die Erklärung richtig und vollständig verstanden. Die Erklärung wird also wirksam, wenn für den Erklärenden vernünftigerweise kein Zweifel besteht, dass der Empfänger die Erklärung zutreffend vernommen hat. Folglich hat der Empfänger auf etwaige, für ihn erkennbare Verständigungsprobleme hinzuweisen. 2 Für B war nicht erkennbar, dass M abgelenkt war und daher seine Erklärung nicht verstanden hatte. Nachdem M auf das Angebot des B so reagierte, als habe er den Wortlaut richtig verstanden, durfte B davon ausgehen, dass M die Erklärung richtig und vollständig verstanden hatte. Damit ist nach dieser Auffassung Zugang eingetreten. (3) Streitentscheidung Da die beiden Auffassungen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist zu entscheiden, welcher Auffassung der Vorzug einzuräumen ist. Die strenge Vernehmungstheorie trägt dem Risiko Rechnung, dass das gesprochene Wort flüchtig ist und dem Empfänger die Möglichkeit fehlt, den Inhalt der Erklärung später nochmals abzurufen. Für die eingeschränkte Vernehmungstheorie spricht hingegen, dass sie den Gleichlauf mit den an den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gestellten Anforderungen schafft. Die strenge Vernehmungstheorie liefert kein überzeugendes Argument dafür, weshalb bei einer verkörperten Willenserklärung unter An- oder Abwesenden die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Zugang ausreichend, für den Zugang einer nicht verkörperten Erklärung aber die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers erforderlich sein soll. Darüber hinaus hat die strenge Vernehmungstheorie zur Folge, dass für die nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden die normative Auslegung der Erklärung gem. 133, 157 BGB faktisch leerläuft. Weiterhin würde diese zu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten führen. Daher ist die von der strengen Vernehmungstheorie propagierte Differenzierung abzulehnen. 2 Nach a.a. trete keine Zugang ein, da in dem fehlenden Hinweis auf Verständigungsprobleme allenfalls ein vorvertragliches Verschulden liege, welches zum Schadensersatz aus c.i.c. berechtigte.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 11 (4) Zwischenergebnis Das Angebot des B ist dem M folglich zugegangen. Ein wirksames Angebot des B zum Kauf von 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg liegt also vor. 2. Annahme des M Dieses Angebot müsste M angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. a) Erklärungsinhalt Eine Annahmeerklärung des M könnte in seiner Erwiderung auf das Angebot des B liegen, die Angelegenheit gehe in Ordnung. Fraglich ist, welchen Inhalt (Erklärungswert) diese Erklärung des B hat. Aufgrund des falschen Verständnisses des Angebots des B war der Wille des M bei der Abgabe seiner Erklärung auf den Verkauf von nur 100 kg Weizenmehl gerichtet. B hat die Erklärung des M aber als Annahme seines Angebots von 200 kg zum Preis von 0,50/kg verstanden, so dass sich der Wille des M und das Verständnis des B nicht decken. Genauso wie bei einem Angebot handelt es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche aus objektiv-normativer Sicht auszulegen ist. 3 Der Rechtsverkehr begreift M s Aussage die Angelegenheit gehe in Ordnung i.d.r. als Übereinstimmung mit der vom Vertragspartner gemachten Erklärung. Aus den Gesamtumständen ergibt sich auf kein Hinweis auf eine andere Verständnismöglichkeit. Daher durfte und musste B die Erklärung des M so verstehen. Bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines an die Stelle des B gedachten ( in den Schuhen des B stehenden ) objektiven Beobachters, kommt der Erwiderung des M damit der Erklärungswert einer vorbehaltlosen Annahme des von B unterbreiteten Angebots zum Kauf von 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zum Preis von 0,50/kg zu. b) Wirksamwerden Indem B die Annahmeerklärung des M auch korrekt vernommen hat, ist sie diesem nach allen Auffassungen zugegangen. c) Zwischenergebnis M hat das Angebot des B zum Abschluss eines Kaufvertrages über 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg wirksam angenommen. 3 S. bereits oben A.I.1.b)aa).

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON Zwischenergebnis B und M haben daher einen Kaufvertrag über 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. Aufbauhinweis: Die Anfechtung kann im Aufbau entweder bei der angefochtenen Willenserklärung selbst, oder wie hier nach Feststellung des Zustandekommens eines Vertrags als rechtsvernichtende Einwendung geprüft werden. Beides führt zum selben Ergebnis und ist logisch vertretbar. Für den hier gewählten Aufbau spricht Folgendes: Einerseits spricht der Wortlaut des Gesetzes nicht von der Anfechtung einer Willenserklärung, sondern eines Rechtsgeschäfts. Weiterhin wirkt die Anfechtung durch die Gestaltungserklärung zwar ex tunc, jedoch ist bis zu dieser Erklärung ein wirksamer Vertrag vorhanden. Weiter würde die Einordnung als rechtshindernde Einwendung bei der jeweiligen Willenserklärung zu einer sehr verschachtelten Prüfung führen. Wie immer gilt jedoch, Sie können den von Ihnen präferierten Aufbau wählen. Beachten Sie aber stets: Der Aufbau ist nie zu begründen! III. Zwischenergebnis Es ist ein Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung von 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zum Preis von 0,50/kg entstanden. B. Anspruch erloschen Der Anspruch dürfte nicht wieder erloschen sein. I. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB Der Vertrag könnte jedoch gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen und damit erloschen sein. Das setzt eine wirksame Anfechtung des Vertrages, mithin einen Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus. Aufbauhinweise: zusätzlich zu diesen drei Punkten sind bei Hinweisen im Sachverhalt noch die Zulässigkeit der Anfechtung (Konkurrenzen) und der Ausschluss der Anfechtung ( 144 BGB) anzusprechen. 1. Anfechtungserklärung 4 M müsste die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt haben, 143 Abs. 1 BGB. a) Inhalt Zwar hat M nicht ausdrücklich eine Anfechtung erklärt. Aus der Erklärung, er habe 100 kg statt der von B behaupteten 4 Die Anfechtungserklärung (Inhalt) und der Erklärungsadressat können auch auf gleichrangiger Ebene geprüft werden, vgl. den Aufbau in Fall 16 A/I/2 und 3.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON kg verstanden und wolle weitere 100 kg Mehl nur für 0,60/kg liefern, geht jedoch hervor, dass er einen Kaufvertrag über 200 kg zum Preis von 100, wegen dieses Missverständnisses nicht gelten lassen will. Damit bringt er unzweideutig zum Ausdruck, er wolle das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen. Eine Erklärung des M, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, liegt daher vor. Die ausdrückliche Verwendung des Wortes "Anfechtung" ist nicht erforderlich. Diese von M abgegebene Anfechtungsklärung ist dem B auch zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog). b) Adressat Richtiger Anfechtungsgegner bei einem Vertrag ist gem. 143 Abs. 2 BGB der andere Teil. Die Erklärung erfolgte gegenüber B, dem Vertragspartner des M, mithin gegenüber dem richtigen Adressaten. 2. Anfechtungsgrund a) Irrtum Als Anfechtungsgrund kommt ein Inhaltsirrtum nach 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht kommen. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar erklärt, was er erklären will, aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung irrt. M wusste zwar was er sagte, als er B erklärte, dass die Angelegenheit in Ordnung gehe; aber er war sich über den objektiven Erklärungsinhalt seiner Äußerung nicht im Klaren. Vielmehr ging er subjektiv davon aus, eine andere als die objektiv gemachte Erklärung von sich zu geben (namentlich: Annahme eines Angebots zum Kauf von 100 kg). M irrte daher über die objektive Bedeutung seiner Erklärung, so dass ein nach 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB beachtlicher Inhaltsirrtum vorliegt. b) Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung subjektive und objektive Erheblichkeit des Irrtums Gem. 119 Abs. 1 Hs. 2 BGB muss dieser Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung des M auch ursächlich gewesen sein. Der Kausalzusammenhang sprich die Erheblichkeit zwischen Irrtum und Erklärung muss dabei sowohl in subjektiver bei Kenntnis der Sachlage als auch in objektiver Hinsicht bei verständiger Würdigung des Falls bestehen. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass M bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erklärung unter allen Umständen an B nur 100 kg Mehl verkaufen hätte wollen. Als Kaufmann ist er vielmehr daran interessiert, möglichst viel von seiner Ware abzusetzen. Er war und ist auch in der Lage diese zu liefern. Bei verständiger Würdigung des Falles ist vielmehr davon auszugehen, dass M einen Kaufvertrag über 200 kg zum Preis von

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 11 0,50/kg geschlossen hätte. Somit ist sowohl die subjektive als auch objektive Erheblichkeit des Irrtums des M zu verneinen. c) Zwischenergebnis Weitere Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre ein eventueller Irrtum des M im Zeitpunkt seiner Annahmeerklärung über seine Gewinnaussichten als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Folglich liegt kein erheblicher Irrtum des M, und damit kein Anfechtungsgrund vor. 3. Anfechtungsfrist Hilfsgutachtlich ist anzumerken, dass bei Vorliegen eines beachtlichen Irrtums M seine Anfechtungserklärung unverzüglich i.s.v. 121 Abs. 1 BGB nach Erkennen des Missverständnisses erklärt hätte. Aufbauhinweis: In welcher Reihenfolge die einzelnen Prüfungspunkte angesprochen werden, bleibt Ihnen überlassen, solange nur der Aufbau logisch ist. Nachdem hier der Anfechtungsgrund verneint wird ist er aus klausurtaktischen Gründen sinnvollerweise am Ende zu prüfen. Andernfalls müsste man diese Frage in einem Hilfsgutachten behandeln, was man möglichst vermeiden sollte. Nachdem sich die Anfechtungsfrist jedoch nach dem einschlägigem Anfechtungsgrund richtet ( 121, 124 BGB), kann diese erst nach feststehen des maßgeblichen Anfechtungsgrundes geprüft werden. 4. Zwischenergebnis Der Vertrag ist damit nicht als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Anspruch des B gegen M auf Lieferung von 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg ist nicht durch Anfechtung erloschen. II. Erlöschen durch Teilleistung gem. 362 Abs. 1 BGB Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 200 kg Mehl könnte durch Lieferung von 100 kg Mehl teilweise erloschen sein gem. 362 Abs. 1 BGB. Demnach erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. 1. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB 5 M müsste die geschuldete Leistung bewirkt haben. Dies könnte durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB erfolgt sein. Hier schuldet M die Übergabe und Übereignung von 200kg Mehl gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache 5 Nachdem 929 S. 1 BGB noch nicht in Routine übergegangen ist, erfolgt die Prüfung von 929 S. 1 BGB ausführlicher, als dies in einer Klausur angezeigt wäre.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 11 dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. a) Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. Indem M dem B 100 kg Mehl lieferte und dieser diese annahm, haben sich beide konkludent darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem Mehl von M auf B übergehen soll. Diese Erklärungen sind dem jeweils anderen auch zugegangen und damit wirksam. b) Übergabe Eine Übergabe setzt voraus, dass M den Besitz an den 100 kg Mehl vollständig aufgibt und B den Besitz auf Veranlassung des M erworben hat. Dies ist hier der Fall. c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) d) Verfügungsberechtigung des M (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB e) Zwischenergebnis Somit hat M dem B die 100 kg Mehl wirksam übereignet. Damit hat B die geschuldete Leistung teilweise bewirkt an den Gläubiger B Die geschuldete Leistung wurde auch an den Gläubiger B bewirkt. Zwischenergebnis Der Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung der 200 kg Mehl ist damit im Umfang von 100 kg erloschen. III. Zwischenergebnis Der Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung besteht im Umfang von 100 kg teilweise fort. C. Anspruch durchsetzbar Dem Anspruch könnte jedoch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenstehen. B und M haben keine Vorleistungspflicht vereinbart, daher muss M gem. 322 Abs. 1 BGB nur leisten, wenn sich B seinerseits zur Leistung bereithält. M hat bereits eine Teilleistung i.h.v. 100 kg erbracht. 320 Abs. 2 BGB ist hier nicht einschlägig, da hier nicht die Verweigerung der Gegenleistung des Kaufpreises i.h.v. 100, in Rede steht sondern die Möglichkeit der Verweigerung der bereits teilweise erbrachten Hauptleistung. 6 Damit bleibt es bei 320 Abs. 1 S. 1 BGB. 6 Hätte B bereits eine Teilleistung auf den Kaufpreis erbracht, wäre die Norm einschlägig.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 11 D. Hinsichtlich der restlichen 100 kg kann B nur Leistung Zug um Zug gegen Bezahlung von 100, verlangen. Der Anspruch ist folglich derzeit nicht durchsetzbar. Ergebnis B hat einen Anspruch gegen M auf Übergabe und Übereignung weiterer 100 kg Mehl des Typs 550 Zug um Zug gegen Bezahlung von 100,. Weiterführende Literatur: Weiler, Frank Der Zugang von Willenserklärungen, JuS 2005,

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