FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot... 2 a) Absichtsbekundung des V... 3 b) Bekundung der K... 3 c) Erklärung des V, für 15, verkaufen zu wollen Annahme Zwischenergebnis... 4 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 4 III. Zwischenergebnis... 4 B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 4 C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden)... 4 D. Ergebnis Schlussfolgerung Abs. 1 S. 1 BGB 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wurde, dann ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. systematische Stellung des 433: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1: Kauf, Tausch / Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften / 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine Anspruchsgrundlage dar, da die Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs i.s.v. 194 Abs. 1 BGB ist. Nach der Legaldefinition des 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 17 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 15, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über das Buch entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot 145 BGB 2 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Wenn jemand einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt und (wenn) er die Gebundenheit an den Antrag nicht ausgeschlossen hat, dann ist er an den Antrag gebunden. systematische Stellung des 145: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 145 Bindung an den Antrag Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält, von einem Rechtsbindungswillen getragen ist und der K zugegangen ist. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 17 a) Absichtsbekundung des V Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter Antrag könnte zunächst in der Erklärung des V zu sehen sein, sein Buch verkaufen zu wollen. Da der Kaufpreis nicht genannt wird, ist diese Erklärung des V jedoch nicht hinreichend bestimmt. Dieser ist auch nicht durch Auslegung gem. 133, 157 BGB bestimmbar. 133 BGB 3 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. systematische Stellung des 133: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 2: Willenserklärung / 133 Auslegung einer Willenserklärung 157 BGB 4 Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. systematische Stellung des 157: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 157 Auslegung von Verträgen 2. b) Bekundung der K Gleiches gilt für die Bekundung der K, dass sie Interesse habe, das Buch zu erwerben. Diese Erklärung ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt, da auch hier der Kaufpreis nicht genannt wird. c) Erklärung des V, für 15, verkaufen zu wollen In der Erklärung des V, das Buch für 15, an K verkaufen zu wollen, sind hingegen alle wesentlichen Vertragsbestandteile Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis genau bezeichnet (die sog. essentialia negotii). V wollte auch eine rechtlich bindende Erklärung abgeben. Damit ist diese von V abgegebene Äußerung als Angebot i.s.d. 145 BGB anzusehen. Dieses von V abgegebene Angebot ist K auch zugegangen, so dass ein wirksames Angebot des V vorliegt. Annahme 147 Abs. 1 S. 1 BGB 5 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. systematische Stellung des 147: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 147 Annahmefrist 3 Nachdem 133 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 4 Nachdem 157 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 5 Nachdem 147 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 17 Damit ein Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, zustande gekommen ist, müsste K das Angebot des V angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. In der vorbehaltlosen Erklärung der K, mit dem von V genannten Preis einverstanden zu sein, liegt die vom Rechtsbindungswillen getragene Annahme des von V unterbreiteten Angebots. Diese von K abgegebene Annahmeerklärung ist dem V auch rechtzeitig 6 i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, so dass eine wirksame Annahme der K vorliegt. 3. Zwischenergebnis V und K haben daher einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über das Buch zum Preis von 15, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt nichts her. Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Diesen Anspruch müsste K jedoch durchsetzen können. Das ist dann der Fall, wenn V keine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. 6 Zur Rechtzeitigkeit der Annahme und ihrer Rechtsfolge vgl. Fall 4 Variante a).

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON Abs. 1 S. 1 BGB 7 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Wenn jemand aus eigenem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, und (wenn) er nicht vorzuleisten verpflichtet ist, dann kann er die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. systematische Stellung des 320: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2: Gegenseitiger Vertrag / 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. V und K haben ausdrücklich vereinbart, dass V das Buch nur gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben und übereignen muss. 322 Abs. 1 BGB 8 Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. Wenn der eine Teil aus eigenem gegenseitigen Vertrag Klage auf die ihm geschuldete Leistung erhebt, und (wenn) der andere Teil das ihm zustehende Recht geltend macht, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, dann hat diese Geltendmachung nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. systematische Stellung des 322: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2: Gegenseitiger Vertrag / 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um- Zug Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält Abs. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 17 Diese Vereinbarung entspricht dem Inhalt von 322 Abs. 1 BGB, der diese Leistungsmodalität als Zug-um-Zug-Leistung definiert und regelt, dass bei Vereinbarung von Zug-um-Zug-Leistung jede Vertragspartei erst dann leisten muss, wenn sie auch die Gegenleistung der anderen Partei erhält. K und V haben also Leistung Zug-um-Zug vereinbart, so dass keine Vorleistungspflicht des V besteht. Folglich kann V die von ihm geschuldete Leistung so lange verweigern wie K ihm den Kaufpreis nicht anbietet. Auch V kann nur Zug-um-Zug- Leistung verlangen. D. Ergebnis Schlussfolgerung K hat gegen V einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 15,.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 17 VARIANTE A) A. B. Anspruch entstanden... 7 I. Einigung... 7 II. Rechtshindernde Einwendungen Unwirksamkeit nach 105 Abs. 1 BGB 7 Ergebnis Schlussfolgerung... 9 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden I. Einigung Bis zu A/I deckt sich das Gutachten mit dem Ausgangfall. V und K haben einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Unwirksamkeit nach 105 Abs. 1 BGB 105 Abs. 1 BGB 9 Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Wenn ein Geschäftsunfähiger eine Willenserklärung [abgibt], dann ist diese nichtig. systematische Stellung des 105: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 1: Geschäftsfähigkeit / 105 Nichtigkeit der Willenserklärung. Dieser Kaufvertrag könnte aber gem. 105 Abs. 1 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des V von Anfang an unwirksam sein Abs. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON BGB 10 Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. systematische Stellung des 104: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 1: Geschäftsfähigkeit / 104 Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist gem. 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da V geisteskrank ist, ist er gem. 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Die von ihm abgegebene Willenserklärung ist mithin gem. 105 Abs. 1 BGB nichtig. Somit fehlt es an einer gültigen Willenserklärung des V, so dass zwischen K und V kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist nicht entstanden. nota bene: Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 105a S. 1 BGB. Diese Vorschrift lässt die in 105 Abs. 1 BGB niedergelegte Rechtsfolgenbestimmung der Nichtigkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen unberührt. 105a BGB stellt nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ab, sondern fingiert (vgl. so gilt ) lediglich einen wirksamen, erfüllten Vertrag im Hinblick auf die bewirkte Leistung und deren Gegenleistung und stellt daher lediglich einen Behaltensgrund in der Rückabwicklung ( 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB) dar. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 105a BGB ist, dass Leistung und Gegenleistung bereits bewirkt sind. Nur wenn nach der Rückabwicklung gefragt ist, kommt es also auf die Vorschrift an (zur Vertiefung: MünchKomm/Schmitt, 6. Aufl. 2012, 105a BGB Rn. 18 ff.). Im vorliegenden Fall sind Leistung und Gegenleistung ohnehin noch nicht bewirkt. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen eine Anwendung im konkreten Fall. Das Tatbestandsmerkmal Geschäfte des täglichen Lebens bedarf der Auslegung ( 133, 157 BGB). Maßgeblich ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen grundsätzlich der objektive Empfängerhorizont, mithin also auch die Verkehrsauffassung. Die Gesetzesbegründung nennt den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs (z.b. Zahnpasta) sowie einfache Dienstleistungen (z.b. Friseur). Ob die Vorschrift auf Erwerbsvorgänge zu beschränken ist erscheint aber zweifelhaft. Darauf deuten der Wortlaut der Vorschrift ein Geschäft, das mit geringfügigen Mitteln bewirkt werden kann, sowie die Gesetzesbegründung hin. Es lassen sich beide Ansichten zu der Frage vertreten, ob der Verkauf von Ausbildungsliteratur unter die Vorschrift fällt. 10 Nachdem 104 BGB keinen Syllogismus, sondern lediglich eine Definition enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON a S. 1 BGB 11 Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Wenn ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens tätigt, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, und (wenn) Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung bewirkt sind, dann gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und Gegenleistung als wirksam. systematische Stellung des 105a: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 1: Geschäftsfähigkeit / 105a Geschäfte des täglichen Lebens 812 Abs. 1 S. 1 BGB 12 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Wenn jemand durch die Leistung eins anderen Var. 1 oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten Var. 2 etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dann ist er ihm zur Herausgabe verpflichtet. systematische Stellung des 812: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung / 812 Herausgabeanspruch B. Ergebnis Schlussfolgerung K hat keinen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches a S. 1 BGB enthält zwar eine gesetzliche Fiktion, was die Einordnung als Hilfsnorm nahe legen würde; Nachdem 105a S. 1 BGB jedoch einen Syllogismus enthält, ohne Anspruchsgrundalge zu sein, ist er als Wirknorm einzuordnen Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine Anspruchsgrundlage dar, da die Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs i.s.v. 194 Abs. 1 BGB ist. Nach der Legaldefinition des 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 17 Hinweis: Nachdem wir hier schon zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch nicht entstanden ist, folgen keine weiteren Prüfungspunkte Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar. Daher könnte die Überschrift Anspruch entstanden auch weggelassen werden und direkt mit der Einigung begonnen werden. Zur Veranschaulichung und Einübung des Anspruchsaufbaus nach dem Grundschema wird diese jedoch genannt.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 17 VARIANTE B) A. Anspruch entstanden B. Anspruch erloschen I. Anspruch auf Leistung nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen Geschuldete Leistung Unmöglichkeit Zwischenergebnis II. Zwischenergebnis C. Ergebnis Schlussfolgerung K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. B. Anspruch entstanden V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. 13 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. Anspruch erloschen I. Anspruch auf Leistung nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen 275 Abs. 1 BGB 14 Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Wenn die Leistung für den Schuldner unmöglich ist, oder wenn die Leistung für jedermann unmöglich ist, Var. 1 Var. 2 dann ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. systematische Stellung des 275: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1: Verpflichtung zur Leistung / 275 Ausschluss der Leistungspflicht 13 Vgl. Ausgangsfall A Abs. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsvernichtende Einwendungen werden auch als Gegennormen bezeichnet, da sie die Rechtsfolge einer anderen Norm ausschließen.

12 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 12 VON 17 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches könnte aber gem. 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, soweit die Leistung für V oder jedermann unmöglich ist Geschuldete Leistung Die geschuldete Leistung ist gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Übergabe und Übereignung des Lehrbuches zum BGB AT. Unmöglichkeit Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistung ein dauerhaftes Leistungshindernis entgegensteht, das weder durch Beschaffung noch Wiederbeschaffung überwunden werden kann. Bei der objektiven Unmöglichkeit trifft dieses dauerhafte Leistungshindernis jedermann, bei der subjektiven Unmöglichkeit kann nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen. Im vorliegenden Fall ist die Leistung objektiv unmöglich, da das Buch zerstört ist. Somit kann niemand der K Besitz und Eigentum an dem Buch verschaffen. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist ausgeschlossen. II. Zwischenergebnis Damit ist der Anspruch der K gegen auf V auf Übergabe und Übereignung des Buches erloschen. C. Ergebnis Schlussfolgerung K hat keinen Anspruch mehr gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches.

13 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 13 VON 17 VARIANTE C) A. B. Anspruch entstanden Anspruch erloschen C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) D. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist Kein Eingreifen spezieller Fristen Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB a) Beginn der Verjährungsfrist b) Dauer der Verjährungsfrist c) Ende der Verjährungsfrist Zwischenergebnis II. Einrede des nichterfüllten Vertrags ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB) III. Zwischenergebnis Ergebnis K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. 15 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. B. Anspruch erloschen Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt nichts her. 16 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen. 15 Vgl. Ausgangsfall A. 16 Vgl. Ausgangsfall B.

14 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 14 VON 17 C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Die Durchsetzung des Anspruchs der K gegen V aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB könnte aber gehemmt sein. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB 214 Abs. 1 BGB 17 Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wenn die Verjährung eingetreten ist, dann ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. systematische Stellung des 214: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 5: Verjährung / Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung / 214 Wirkung der Verjährung Möglicherweise kann V sich auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb gem. 214 Abs. 1 BGB die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 BGB der Eintritt der Verjährung der Ansprüche der K. Nachdem Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist 202 Abs. 1 BGB 19 Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. systematische Stellung des 202: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 5: Verjährung / Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung / 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl. 202 BGB) und 2. Kein Eingreifen spezieller Fristen keine der vom Gesetz (vgl. 197, 438 BGB) 20 anderen Verjährungsfristen greift, vorgesehenen Abs. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält. 18 Ein derartiges Auseinanderreißen eines Satzes ist in einer Klausur nicht zulässig. Die Überschriften wurden zur Verdeutlichung der gedanklichen Schritte eingefügt. 19 Nachdem 202 Abs. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 20 Nachdem 197 und 438 BGB keinen Syllogismus enthalten, handelt es sich um Hilfsnormen.

15 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 15 VON Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB. 195 BGB 21 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. systematische Stellung des 195: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 5: Verjährung / Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung / 195 Regelmäßige Verjährungsfrist gilt die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB. a) Beginn der Verjährungsfrist 199 Abs. 1 BGB 22 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. systematische Stellung des 199: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 5: Verjährung / Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung / 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen Diese beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist am entstanden. Damit beginnt die Verjährung an sich am Abs. 1 BGB 23 Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. systematische Stellung des 187: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 4: Fristen, Termine / 187 Fristbeginn Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird gem. 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fristauslösendes Ereignis ist der Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. Kennenmüssen, mithin 21 Nachdem 195 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 22 Nachdem 199 Abs. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 23 Auch wenn 187 Abs. 1 BGB in einer Wenn-Dann-Struktur formuliert ist, so enthält die Norm dennoch keinen Syllogismus im engeren Sinne; daher handelt es sich um eine Hilfsnorm.

16 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 16 VON 17 der Dieser wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Folglich beginnt die Verjährungsfrist am zu laufen. b) Dauer der Verjährungsfrist Die Verjährungsdauer beträgt gem. 195 BGB drei Jahre. c) Ende der Verjährungsfrist 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB 24 Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr bestimmt ist, endigt im Falle des 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt,. Wenn eine Frist bestimmt ist nach dann endigt die Frist mit dem Ablauf nach Wochen, Var. 1 desjenigen Tages der letzten Woche oder nach Monaten, Var. 2 oder des letzten Monats, oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr, Var. 3 und wenn ein Fall des 187 Abs. 1 [vorliegt], welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. systematische Stellung des 188: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 4: Fristen, Termine / 188 Fristende Das Fristende bestimmt sich nach 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB: Eine Frist, die insbesondere nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum wie nach Jahren bestimmt ist, endigt im Falle des 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Folglich endet die Frist am um 24 Uhr. 4. Zwischenergebnis Der Verjährung ist am noch nicht eingetreten. V kann sich daher nicht auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. 24 Auch wenn 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB in einer Wenn-Dann-Struktur formuliert ist, so enthält die Norm dennoch keinen Syllogismus im engeren Sinne; daher handelt es sich um eine Hilfsnorm. Zur Veranschaulichung der Norm wird dennoch die Wenn-Dann-Struktur dargestellt.

17 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 17 VON 17 II. Einrede des nichterfüllten Vertrags ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB) Da K schon bezahlt hat, kann V die Einrede des 320 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erheben. III. Zwischenergebnis Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist nicht gehemmt. D. Ergebnis K kann folglich noch immer aus dem Kaufvertrag Übereignung und Übergabe des Buches von V verlangen.

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