Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

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1 Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk des Malers mit dem Titel Steine in seinem Laden zu Verkauf stehen habe. K, dem dieses Werk als einziges in seiner Sammlung fehlt, ist begeistert. K und V einigen sich über einen Preis von EUR 5000 und darüber, dass K am nächsten Tag zu den Geschäftszeiten des V vorbeikommt und das Werk abholt, um bei dieser Gelegenheit auch den Kaufpreis zu zahlen. Beiden ist unbekannt, dass zu diesem Zeitpunkt der Laden des V bereits abgebrannt war, da ein Feuer vom Nachbarhaus auf den Laden übergegriffen hatte. Das Werk war im Zeitpunkt der Einigung bereits vollkommen zerstört. V ruft den K sofort an, als er das feststellt und erklärt ihm, dass er das Gemälde nicht mehr übereignen könne. Welche Ansprüche hat K gegen V, welche Ansprüche hat V gegen K? Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Anfängliche Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGG, als rechtshindernde Einwendung? Def.: für den Schuldner oder für jedermann ist es aus tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen unmöglich, die Leistung zu erbringen hier (+) Abgrenzung anfängliche nachträgliche Unmöglichkeit: Differenzierung danach, ob Leistungshindernis bereits bei 1

2 Vertragsschluss vorlag oder nicht hier: anfängliche Unmöglichkeit = rechtshindernde Einwendung Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entstanden 2. Ergebnis Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB a) Wirksames Vertragsverhältnis, 433 BGB (+); anfängliche Unmöglichkeit steht dem nicht entgegen ( 311 a Abs. 1 BGB) b) Unmöglichkeit/Nichtleistenmüssen des Schuldners, 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB; hier Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 BGB (+) c) Anfängliche Unmöglichkeit/Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss, 311 a BGB (+) d) Vertretenmüssen = Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis, 311a Abs. 2 S. 2 BGB Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Leistungshindernisses (bei Vertragsschluss), hier (-) 2. Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB a) Wirksames Schuldverhältnis = Kaufvertrag 433 BGB (+), s. o. 2

3 b) Unmöglichkeit/Nichtleistenmüssen des Schuldners 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+), s. o. c) Anfängliche Unmöglichkeit/Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss, 311 a BGB (+), s. o. d) Vertretenmüssen/Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis, 311a Abs. 2 S. 2 BGB (-), s. o. 2. Ergebnis Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (-) IV. Ergebnis Ansprüche K gegen V (-) 3

4 B. Ansprüche des V gegen K I. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB Kaufvertrag zwischen V und K aus 433 BGB (+), s. o. 2. Anspruch erloschen, 326 Abs. 1 S. 1 BGB? Pflichten beim Kaufvertrag stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, dem sog. Synallagma, vgl. 320 BGB Schuldner der unmöglich gewordenen Leistungspflicht braucht nach 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten hier V von Leistungspflicht befreit (+) kein Ausschluss nach 326 Abs. 2, 3 BGB Rechtsfolge: Anspruch auf Gegenleistung = Kaufpreiszahlung entfällt, 326 Abs. 1 BGB 3. Ergebnis Ansprüche V gegen K (-) 4

5 Fall 3.2 Juristische Fakultät Wie Fall 3.1, mit dem Unterschied, dass der Laden erst abbrennt und somit das Werk erst zerstört ist, nachdem sich K und V geeinigt haben. Welche Ansprüche hat K gegen V? Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (+) 2. Anspruch erloschen (rechtsvernichtende Einwendungen) (+) nachträgliche Unmöglichkeit, 275 BGB, da Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss rechtsvernichtende Einwendung aus 275 Abs. 1 BGB (+) 3. Ergebnis Anspruch auf Übergabe und Übereignung, 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Schadensersatz gem. 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB (-) a) Schuldverhältnis, KV 433 BGB (+) b) Pflichtverletzung bezieht sich auf die Erbringbarkeit der Leistungspflicht Unmöglichkeit i. S. v. 275 BGB (+) c) Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Grundsatz: Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet (sog. Beweislastumkehr) 5

6 Aber: Widerlegliche Vermutung: Entlastung des V durch Darlegung, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat Vertretenmüssen richtet sich nach 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, hier (-) 2. Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 284 BGB (-) a) Schuldverhältnis, Kaufvertrag 433 BGB (+) b) Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (+) c) Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. (-), s.o. 2. Ergebnis Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 284 BGB (-) 6

7 Fall 3.3 Juristische Fakultät Wie Fall 3.1, mit dem Unterschied, dass V gerade erst von einem vierwöchigen Urlaub zurückkommt und direkt die Kunstausstellung besucht, ohne vorher in seinem Laden vorbeigeschaut zu haben. K kommt am nächsten Tag und möchte das Bild abholen. Da erklärt ihm der V, dass das Werk zerstört sei. Für die Hin- und Rückfahrt sind dem K Kosten von jeweils EUR 50 entstanden. Welche Ansprüche hat K gegen V? Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB Kaufvertrag 433 BGB (+), Anfängliche Unmöglichkeit, 275 BGB = rechtshindernde Einwendung Anspruch nicht entstanden 2. Ergebnis Anspruch auf Übergabe und Übereignung, 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Schadensersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB a) Vertragsverhältnis, Kaufvertrag 433 BGB (+) b) Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (+) c) Anfängliche Unmöglichkeit, 311a BGB (+) d) Vertretenmüssen 7

8 Voraussetzung: Kenntnis oder nicht zu vertretende Unkenntnis vom Leistungshindernis Hier: keine positive Kenntnis von der Unmöglichkeit P: nicht zu vertretende Unkenntnis nach 276 BGB? vorsätzliche Unkenntnis = Kenntnis, hier (-) fahrlässige Unkenntnis: Fahrlässigkeit gem. 276 Abs. 2 BGB (+), wenn V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat Hier: Keine dauerhaften Kenntnisse über Lagerbestände zu erwarten, aber nach längerer Abwesenheit kann von V erwartet werden, dass er sich informiert, dass in seinem Laden noch alles mit rechten Dingen zugeht, dies hat V nicht getan Fahrlässigkeit, 276 Abs. 2 BGB (+) Vertretenmüssen (+) e) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (+) f) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen (-) 3. Anspruch durchsetzbar (+) 4. Rechtsfolge Schadensersatzanspruch (+), P: Umfang nach 249 ff. BGB Fahrtkosten i. H. v. insgesamt EUR 100 = Schaden? Schäden = unfreiwillige Vermögenseinbußen Fahrtkosten freiwillig Schaden (-), sondern frustrierte Aufwendungen keine ersatzfähige Schadensposition 8

9 5. Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+) a) Schuldverhältnis (+), s. o. b) Anfängliche Unmöglichkeit, i. S. d. 311a Abs. 1 BGB (+) s. o. c) Vertretenmüssen (+), s. o. 2. Anspruch nicht erloschen (+) 3. Anspruch durchsetzbar (+) 4. Rechtsfolge Aufwendungsersatzanspruch (+), hier: Fahrkosten i. H. v. EUR 100, als frustrierte Aufwendungen ersatzfähig (wirtschaftlicher Zweck nicht erforderlich) 5. Ergebnis Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen i. H. v. EUR 100 gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+) 9

10 Fall 3.4 Juristische Fakultät Wie Fall 3.3, mit dem Unterschied, dass K das Werk später außerdem weiterverkaufen möchte. Welche Ansprüche hat K gegen V? Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-): rechtshindernde Einwendung der anfänglichen Unmöglichkeit 2. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Schadensersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB a) Vertragsverhältnis, Kaufvertrag 433 BGB (+), s. o. b) Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (+), s. o. c) Anfängliche Unmöglichkeit, 311a BGB (+), s. o. d) Vertretenmüssen (+), s. o., fahrlässige Unkenntnis von der Unmöglichkeit 2. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar 3. Rechtsfolge Schaden eigentlich (-), da frustrierte Aufwendungen, s. o. 10

11 Aber: Rentabilitätsvermutung Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung können auch solche Kosten ersetzt werden, die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Geschäfts getätigt wurden und sich rentiert hätten (sog. Rentabilitätsvermutung) Kosten des K hätten sich amortisiert, wenn er das Werk bekommen hätte und es gewinnbringend weiterverkauft hätte 4. Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i. H. v. EUR 100 gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 (+) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+) hier nicht einmal erwerbswirtschaftlicher Zweck erforderlich 11

12 Fall 4.5 Juristische Fakultät Wie Fall 3.2, mit dem Unterschied, dass K erst am nächsten Tag, als er bei V das Bild abholen möchte, von diesem erfährt, dass es zerstört ist. K hat für die Hin- und Rückfahrt Kosten von jeweils EUR 50 aufgewendet. Welche Ansprüche hat K gegen V, welche Ansprüche hat V gegen K? Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) (+) 2. Anspruch erloschen (+): Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB 3. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Schadensersatz gem. 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB (-) Anspruch mangels Vertretenmüssen schon nicht entstanden, s. o. III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 284 BGB (-) Anspruch scheitert ebenfalls an fehlendem Vertretenmüssen, s. o. P: Ungerechtes Ergebnis? V hätte K anrufen können und ihm mitteilen können, dass das Werk zerstört ist 12

13 mglw. Nebenpflichtverletzung, 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB Erforderlich, dass der V bereits eine ausreichend lange Zeit Kenntnis von den Umständen gehabt hätte, um den K darüber zu informieren Hier. Sachverhalt zu knapp; keine abschließende Beurteilung möglich B. Ansprüche V gegen K (-) wg. 326 Abs. 1 BGB 13

14 Fall 3.6 Juristische Fakultät Wie Fall 3.1, mit dem Unterschied, dass K bereits auf der Kunstausstellung den Kaufpreis i.h.v. EUR 5000 an V gezahlt hat. Welche Ansprüche hat K gegen V, welche Ansprüche hat V gegen K? Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-): rechtshindernde Einwendung der anfänglichen Unmöglichkeit 2. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, 275 Abs. 4, 326 Abs. 4, 346 BGB Kaufpreis bereits gezahlt und daher bewirkt i.s.v. 326 Abs. 4 BGB, obwohl nach 326 Abs. 1 S.1 BGB hierzu keine Pflicht bestand. Rückzahlungsanspruch aus 326 Abs. 4 i.v.m. 346 BGB (+) 2. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar III. Ergebnis K hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gem. 275 Abs. 4, 326 Abs. 4, 346 BGB. Anmerkung: Dem K steht hier die Möglichkeit offen, den Kaufpreis über 326 Abs. 4 BGB zurückzuverlangen, oder über den komplizierteren Weg des Rücktritts gem. 326 Abs. 5 BGB zu gehen. Diese verschiedenen Möglichkeiten sind nur von Bedeutung, wenn die Zahlungspflicht nicht schon automatisch gem. 326 Abs. 1 BGB entfallen ist. 14

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