Blitz und Diebstahl - Lösung -

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1 Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Fraglich ist, ob dieser Anspruch entstanden ist. 1. Kaufvertrag A und K haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. 433 BGB geschlossen. 2. Rechtshindernde Einwendung Fraglich ist jedoch, ob der Leistungspflicht des A eine rechtshindernde Einwendung entgegensteht. Vorliegend könnte die Leistungspflicht möglicherweise wegen anfänglicher Unmöglichkeit erst gar nicht entstanden sein, 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Bei den beiden verkauften Ohrensesseln handelt es sich um Einzelstücke. Es existieren keine weiteren Sessel, die ebenfalls aus diesem schloss entstammen und damit die selbe Vorgeschichte besitzen. Dies ist allerdings für die Bewertung und die Einordnung dieser als Antiquitäten von hoher Bedeutung, so dass sie nicht durch andere ersetzt werden können. Es liegt daher eine Stückschuld vor. Die Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels ist hier objektiv und anfänglich jedermann unmöglich. Zwar stellt 311a Abs. 1 BGB ausdrücklich klar, dass die anfängliche Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegensteht. Der Vertrag zwischen A und K ist folglich wirksam. Allerdings entsteht die Leistungspflicht des Schuldners nicht. Eine unmögliche Leistung muss er gem. 275 Abs. 1 BGB nicht erbringen (impossibilium nulla est obligatio). Es handelt sich auch um eine anfängliche Unmöglichkeit und damit um eine rechtshindernde Einwendung, da der Sessel bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zerstört war und daher die sich aus dem Kaufvertrag nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergebende Pflicht niemals durch A hätte erfüllt werden können. 1

2 3. Ergebnis Ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht entstanden (rechtshindernde Einwendung). II. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des gestohlenen Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des gestohlenen Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 1. Anspruch entstanden Ein solcher Anspruch ist entstanden. K und A haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. 433 BGB geschlossen. Auch war die Leistung dem A nicht von Anfang an unmöglich. Weitere rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. 2. Anspruch erloschen Der Anspruch könnte jedoch gemäß 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB erloschen sein. Dann müsste die Leistung unmöglich sein. Vorliegend kann A die Leistung nicht mehr erbringen. Zwar ist es ihm möglich, den Sessel noch zu übereignen, er schulödet jedoch nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Übergabe. Dies meint die physisch-reale Besitzverschaffung an der Sache, was ihm allerdings mangels tatsächlicher Zugriffsgelegenheiten auf die Sache unmöglich ist. Für die beiden Diebe ist die Leistung in Form der Übergabe allerdings noch möglich, da sie über die Sessel tatsächlich verfügen. 275 Abs. 1 BGB erfasst jedoch sowohl die Fälle der objektiven Unmöglichkeit (wenn die Leistung für jedermann unmöglich ist) als auch der subjektiven Unmöglichkeit (wenn nur der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann). Folglich greift 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB ein. Der Anspruch der K gegen A ist erloschen. 3. Ergebnis Der Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB untergegangen (rechtsvernichtende Einwendung). III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz aus 311a Abs. 2 S. 1 BGB wegen des zerstörten Ohrensessels 1. Wirksamer Vertrag Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor (s. o.). 2

3 2. Nichtleistenmüssen des Schuldners gem. 275 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist, dass der Schuldner gem. 275 Abs. 1 BGB nicht leisten muss. Dies ist hier der Fall (s.o.). 3. Leistungshindernis schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 311a BGB ist nur auf die anfängliche Unmöglichkeit anwendbar. Das Leistungshindernis muss folglich schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Der Ohrensessel wurde bereits vor Vertragsschluss zerstört. 4. Kenntnis des Schuldners von der Leistungspflicht oder Vertretenmüssen der Unkenntnis, 311a Abs. 2 S. 2, 276 BGB Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch entstehen jedoch dann nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Für das Vorliegen der Kenntnis oder des Kennenmüssens besteht zunächst eine gesetzliche Vermutung. Vorliegend wusste A jedoch tatsächlich nichts von der Zerstörung des Sessels. Es war auch nicht von ihm zu erwarten, dass er sich kurz vor Abschluss des Kaufvertrages noch einmal der Unversehrtheit des Sessels versichert. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass eine bestehende Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres aufgehoben wird. Dass ein Naturereignis den Sessel zerstört ist derart unwahrscheinlich, dass A damit nicht zu rechnen brauchte und sich deshalb seiner Leistungsfähigkeit nicht rückversichern muss. Ihm kann daher der Mangel an Kenntnis nicht vorgeworfen werden, so dass er seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. 5. Ergebnis Somit hat K gegen A keinen Anspruch aus 311a Abs. 2 BGB. IV. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wegen des gestohlenen Ohrensessels Denkbar ist jedoch, dass K gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wegen des gestohlenen Ohrensessels hat. 1. Wirksames Schuldverhältnis Es liegt ein Kaufvertrag und somit ein Schuldverhältnis i.s.d. 280 Abs. 1 BGB vor (s.o.). 2. Pflichtverletzung A kann seine Leistungspflicht, die Übergabe und Übereignung des gestohlenen Ohrensessels, nicht erfüllen. Er verletzt folglich seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis. Dies geschieht auch in Form der Unmöglichkeit, da er nicht nur die Leistung tatsäch- 3

4 lich nicht erbringt, sondern wie gezeigt sie ihm auch nach 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich ist. 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Diese Pflichtverletzung muss A gem. 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten haben. Gem. 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Gem. 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet. Allerdings wird es A vorliegend gelingen, sich zu exkulpieren. Da im Sachverhalt von einem Sicherheits-Schaufenster die Rede ist, ist davon auszugehen, dass A seinen Laden ausreichend gesichert hatte. Dass durch ein Naturereignis die Sicherungsmaßnahmen zerstört werden, liegt außerhalb der üblichen Wahrscheinlichkeit, kann letztlich aber auch niemals völlig ausgeschlossen werden. Hiergegen kann A sich nicht wappnen. Ihm kann damit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich des Eintritts der Unmöglichkeit vorgeworfen werden. A hat die Pflichtverletzung folglich nicht zu vertreten. 4. Ergebnis K hat gegen A keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des zweiten Sessels. V. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284 BGB Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch der K gegen A auf Ersatz von Aufwendungen aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284 BGB aus. VI. Ergebnis zur 1. Frage K hat keine Ansprüche gegen A (weder einen Primäranspruch, noch Schadensersatzansprüche). 4

5 Frage 2 : Ansprüche des A gegen K Fraglich ist, ob A Ansprüche gegen K hat. Denkbar ist allein ein Anspruch des A gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB. I. Anspruch entstanden? Ein solcher Anspruch ist entstanden, da A und K einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. II. Anspruch erloschen? Der Anspruch könnte jedoch gem. 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen sein. Gemäß 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt ein Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht. Wie bereits festgestellt, muss A die Stühle wegen 275 Abs. 1 BGB nicht an K übergeben und übereignen, braucht also nicht zu leisten. Folglich entfällt auch die Gegenleistung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um anfängliche oder nachträgliche, subjektive oder objektive Unmöglichkeit handelt. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt nach dieser Vorschrift grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistungspflicht der anderen Seite ausgeschlossen ist. Für ein ausnahmsweise Fortbestehen des Anspruchs nach 326 Abs. 2 BGB liegen keine Anhaltspunkte vor. K muss daher den Kaufpreis nicht zahlen, da seine Verpflichtung insoweit erloschen ist. III. Ergebnis A hat keinen Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB. 5

6 Frage 3 (Abwandlung): Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung der beiden Ohrensessel aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Auch in der Abwandlung ist zunächst zu prüfen, ob K gegen A einen Erfüllungsanspruch hat. Dieser könnte sich aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Allerdings ergibt sich hier keine Änderung gegenüber dem Ausgangsfall. Ein Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB bezüglich des zerstörten Ohrensessels ist wegen 275 Abs. 1 BGB (anfängliche Unmöglichkeit) erst gar nicht entstanden. Bezüglich des gestohlenen Ohrensessels ist ein Anspruch der K gegen A auf Erfüllung zwar entstanden, aber wegen 275 Abs. 1 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit) erloschen. [Hinweis: Inwieweit den Verkäufer ein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft, ist auf dieser Ebene ohne Belang. Entscheidend ist hier allein, dass die Leistung tatsächlich nicht erbracht werden kann, so dass die korrespondierende Pflicht erlischt oder bereits nicht entsteht.] II. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz aus 311a Abs. 2 BGB wegen des zerstörten Ohrensessels 1. Wirksamer Vertrag Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor (s.o.). 2. Nichtleistenmüssen des Schuldners gem. 275 BGB Voraussetzung ist, dass der Schuldner gem. 275 BGB nicht leisten muss. Dies ist hier der Fall (s.o.). 3. Leistungshindernis schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Das Leistungshindernis bezüglich des Ohrensessels lag bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor. 4. Kenntnis des Schuldners von der Leistungspflicht oder Vertretenmüssen der Unkenntnis, 311a Abs. 2 S. 2, 276 BGB Eine Haftung nach 311a Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner das Leistungshindernis kannte oder auf Grund eines Verschuldens nicht kannte. In der Abwandlung hatte A sogar positive Kenntnis davon, dass der eine Ohrensessel zerstört worden war. [Hinweis: Keine Bedeutung hat dagegen der Umstand, dass den Schuldner hinsichtlich des Eintritts der Unmöglichkeit keine Verantwortlichkeit trifft. 311a Abs. 2 BGB sanktioniert allein den Vertragsschluss trotz Kenntnis von der eigenen Leistungsunfähigkeit.] 6

7 5. Schaden oder Aufwendung Die Voraussetzungen des 311a Abs. 2 BGB liegen somit vor. Als Folge hiervon steht K ein Wahlrecht zu. Sie kann entweder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz ihrer Aufwendungen im Umfang von 284 BGB verlangen. a) Ersatz der Aufwendungen Nach 311a Abs. 2 S.1, Alt. 2 BGB kann K Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen, die sie im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, 284 BGB. Aufwendungen sind die vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachten Vermögensopfer. Ausgeglichen werden soll danach das sog. negative Interesse, d.h. diejenigen Kosten, die dem Gläubiger infolge von Maßnahmen entstanden sind, die er in der Erwartung der ausgebliebenen Leistung getroffen hat. Eine Einschränkung gilt insoweit, als nur Aufwendungen ersetzt verlangt werden können, die der Gläubiger billigerweise machen durfte. Im vorliegenden Fall hat K Mietkosten in Höhe von 40,- für den Transportwagen aufgewendet, um die beiden Sessel abzuholen. K hat diese Kosten nur deshalb aufgewendet, weil sie mit der Übergabe von zwei Sesseln rechnete. Diese Aufwendungen durfte K billigerweise machen. Folglich sind die Mietkosten grundsätzlich ersatzfähig. b) Schadensersatz statt der Leistung aa) Schaden K könnte jedoch möglicherweise auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Beim Schadensersatz statt der Leistung soll das Erfüllungsinteresse des Gläubigers ausgeglichen werden. Er soll so gestellt werden, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Diese vergleicht den hypothetischen Wert des Vermögens ohne das schädigende Ereignis mit dem realen Vermögenswert, der sich nunmehr ergibt. Dazu ist der tatsächliche Wert der Leistung (hier: tatsächliche Wert eines Sessels, 2.500,- ) mit dem Wert der Gegenleistung (hier: Kaufpreis, 2.000,- ) zu vergleichen. Ergibt sich hierbei eine Differenz zu Gunsten des Gläubigers, kann er diese ersetzt verlangen. Danach kann K von A 500,- ersetzt verlangen. Folglich ist es für K günstiger, wenn sie den Schaden und nicht die Aufwendungen ersetzt verlangt. bb) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist gegeben, da der Vermögensverlust unmittelbar aus der Pflichtverletzung resultiert. 7

8 6. Ergebnis K hat wegen des zerstörten Sessels gegen A einen Anspruch entweder auf Schadensersatz gem. 311a Abs. 2 S. 1, Alt. 1 BGB in Höhe von 500 oder Aufwendungsersatz gem. 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 40. III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wegen des gestohlenen Ohrensessels Denkbar ist darüber hinaus, dass K gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wegen des gestohlenen Ohrensessels hat. 1. Wirksames Schuldverhältnis Es liegt ein Kaufvertrag und somit ein Schuldverhältnis i.s.d. 280 Abs. 1 BGB vor (s.o.). 2. Pflichtverletzung A kann seine Leistungspflicht, die Übergabe und Übereignung des gestohlenen Ohrensessels, nicht erfüllen. Er verletzt folglich seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis. Dies geschieht auch in Form der Unmöglichkeit, da er nicht nur die Leistung tatsächlich nicht erbringt, sondern wie gezeigt sie ihm auch nach 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich ist. 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Fraglich ist allerdings, ob K insoweit auch ein Vertretenmüssen hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft. Gem. 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz ist K in Bezug auf den gestohlenen Sessel sicher nicht vorzuwerfen. Fraglich bleibt allerdings, ob er insoweit fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig agiert gem. 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. K erfährt vom Blitzschlag, der auch das Schaufester zerstört hat und damit seinen Laden dem Zugriff grundsätzlich jedermann preisgibt. In dieser Situation darf er sich nicht zuerst um den Verkauf kümmern, sondern muss sich unmittelbar der Sicherung der dort gelagerten Gegenstände zuwenden, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren. Da er dies nicht getan hat, handelt er insoweit fahrlässig. [Hinweis: Eine andere Ansicht ist insoweit ebenfalls vertretbar. Es kann darauf abgestellt werden, dass die Verpflichtung zur Leistung erst mit dem Vertragsschluss entsteht und daher erst Verzögerungen danach zu Lasten des Schuldner gehen würden. Zieht man dies heran, bestehen für weitere Verzögerungen keine Anhaltspunkte. Eine solche Argumentation lässt aber wohl das erhöhte Risiko außer Betracht, dass bereits seit längerer Zeit der Laden dem freien Zugriff offen steht.] 8

9 4. Schaden Auch in Bezug auf den gestohlenen Sessel ist nach der Differenzhypothese ein kausaler Schaden in Höhe von 500 zu bejahen (s.o.). IV. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284 BGB wegen des gestohlenen Ohrensessels Da die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung nach 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB vorliegen, kann K statt des Ersatzes ihres Schadens auch ihre Aufwendungen von A verlangen. Allerdings fallen in Bezug auf den zweiten Sessel keine weiteren Aufwendungen an, da die Anmietung des Fahrzeugs lediglich bewirkt wurde, weil nach der Vorstellung der K zwei Sessel zu transportieren waren. Der Diebstahl des Sessels war daher nicht kausal für die Aufwendung. IV. Ergebnis zur 3. Frage In der Abwandlung hat K gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1000,- aus 311a Abs. 2 BGB und 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wegen beider Sessels. Wahlweise kann sie Ersatz der Aufwendungen verlangen, die jedoch nur 40,- betragen. 9

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