Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

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1 Fall 6: Patinas Ende Viktor (V) aus Potsdam nimmt mit seiner Trakehnerstute Patina an einem Reitturnier in München teil. Als V in München ankommt, packt ihn die Spielleidenschaft. Weil ihm das Glück nicht gewogen ist, läßt er sein ganzes Geld auf der Spielbank. Um wieder zu Geld zu kommen, muß V noch am Abend Patina verkaufen. In Springreiter Konrad (K) findet V einen würdigen Käufer, beide vereinbaren einen Kaufpreis von ,-. Weil V wenigstens noch auf dem Münchner Turnier Patina reiten will, sollen Pferd und Geld erst am 3. Turniertag nach dem Ritt des V übergeben werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war Patina aber bereits verendet. Sie war, was V wußte, durch die Fahrt gefährlich erkrankt. Kurz nachdem V zur Spielbank gegangen war, erlitt das Pferd eine Kolik und verendete auf der Stelle. Um keine anderen Tiere zu gefährden, wurde Patina noch am selben Abend zum Abdecker geschafft. K hatte sich noch in derselben Nacht bei dem ebenfalls in der Spielbank anwesenden Reitbahninhaber R für 200,- einen Stall für die restliche Turnierzeit gemietet. Dafür hat er nun keine Verwendung. Erst nach dem Turnier kann K mit Grünspan ein Ersatzpferd erwerben, das Patina ebenbürtig ist. Für dieses muß K allerdings ,- berappen. Fallfragen: 1. V verlangt von K Zahlung des Kaufpreises für Patina, K verlangt von V Ersatz der Mietkosten für den Stall sowie des Mehrpreises für Grünspan. Bestehen diese Ansprüche? 2. Patina ist kerngesund. Das Pferd wird am ersten Turniertag Sieger mit 0 Fehlern und 10 Sekunden Vorsprung. Die günstige Gelegenheit witternd, verkauft V es gegen Barzahlung von an einen vermummten Herrn, der Patina sofort übernimmt und mit ihr abreist. Von dem vermummten Herrn hat V weder Namen, noch Anschrift. Ein gleichwertiges Pferd kann K erst Wochen nach dem Turnier für ,- erwerben. Was kann K von V verlangen? 3. Wie unter 2. Am ersten Turniertag erhält K die Stute zu einem Proberitt. Dabei überquert K eine Bundesstraße unvorsichtig; Patina wird von einem Dritten unverschuldet angefahren und muß notgeschlachtet werden. Ein gleichwertiges Ersatzpferd kostet Mietkosten sind nicht angefallen. Wie ist die Rechtslage? 4. Wie unter 3. Patina wird ausgerechnet von V angefahren, der viel zu schnell fährt. K und V trifft je zur Hälfte Verschulden an dem Unfall. Kann K die Zahlung des Kaufpreises verweigern? Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 1

2 Fallfrage 1 A) Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden 1) Kaufvertrag zwischen V und K a) Konsens V und K haben einen Kaufvertrag über Patina geschlossen b) Auswirkung der anfänglichen Unmöglichkeit aa) bb) Vertrag ist wirksam Nach 311a Abs. 1 BGB ist unschädlich, daß der Vertrag von Anfang an auf eine unmögliche Leistung (Übereignung eines lebenden Pferdes) gerichtet ist. Anmerkung: Das ist aufbautechnisch eigentlich ungenau. Eigentlich müßte im Rahmen des 311a Abs. 1 BGB das Erlöschen der Leistungspflicht geprüft werden ( 275 Abs. 1 BGB). Allerdings sagt 311a Abs. 1 BGB, daß die Unmöglichkeit der Leistungspflicht gerade keinen Einfluß auf den Vertrag haben soll (im Gegensatz zum alten Recht, nach der diese gerade Auswirkungen auf den Vertrag hatte). Daher kann die Prüfung des 311 Abs. 1 BGB wohl in Zukunft auch weggelassen werden. Anspruchserlöschen nach 326 Abs. 1 BGB von Anfang an V ist die bei einem gegenseitigen Vertrag seine Hauptleistung (Besitzverschaffung und Übereignung eines lebenden Pferdes) nach 275 Abs. 1 Var. 2 BGB von Anfang an unmöglich gewesen. Nach 326 Abs. 1 BGB entsteht also kein Anspruch auf die Gegenleistung, also auf Kaufpreiszahlung. Anmerkung: Da das Pferd bereits verendet war, bevor V und K ihren Vertrag geschlossen haben, brauchte V von Anfang an nicht zu leisten. Sein Gegenanspruch ist also nie entstanden. 326 Abs. 1 BGB greift nicht nur bei nach Vertragsschluß eintretender Unmöglichkeit, sondern erst recht auch vor Vertragsschluß. V hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. B) Anspruch des K gegen V auf Schadenersatz I. Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nach 311a Abs. 2 S. 1, Var. 1 BGB 1) vertragliches Schuldverhältnis Zwischen V und K besteht ein wirksamer Kaufvertrag. 2) anfängliche Leistungsbefreiung Das Pferd ist bereits bei Kaufvertragsschluß verendet. 3) keine Ausschlußgründe, 311a Abs. 2 S. 2 BGB Nach 311a Abs. 2 S. 2 BGB besteht der Anspruch nicht, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Unmöglichkeit hatte und er die Unkenntnis nicht zu vertreten hat. V hatte Kenntnis von der schweren Kolik des Pferdes, Unkenntnis hinsichtlich der Verendung des Tieres hat er also zu vertreten. Auch Ausschlußgründe aus 311a Abs. 2 S. 3 BGB greifen nicht. 4) Rechtsfolge V hat Schadenersatz statt der Leistung zu gewähren. K ist nach 311a Abs. 2 S. 1, Var. 1 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Die Höhe des Schadens berechnet sich nach der Differenzhypothese: Verglichen wird der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten bei hypothetischer, ordnungsgemäßer Erfüllung mit dem tatsächlichen Wert des Vermögens. a) Ersatz der Mehrkosten für den Erwerb eines vergleichbaren Pferdes Weil ein gleichwertiges Ersatzpferd ,- kostet, hätte K für einen Kaufpreis von ,- einen Gegenwert von ,- erhalten, dieser ist ihm verlorengegangen. K erleidet also einen Schaden in Höhe von 2.000,-. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 2

3 b) Ersatz der Mietkosten für die Stallbox aa) bb) nach der Differenzhypothese Auch wenn V ordnungsgemäß geleistet hätte, wären die Mietkosten für die Stallbox angefallen. Demnach liegt also kein Schaden im Sinne der Differenzhypothese vor (das, was K erleidet, ist ein Vertrauensschaden im Sinne des 122 Abs. 1 BGB, dieser ist im Rahmen des 311 Abs. 2 BGB nicht ersatzfähig). nach der Rentabilitätsvermutung Weil dieses Ergebnis unbefriedigend ist, hat der BGH die Differenzhypothese mit der sog. Rentabilitätsvermutung modifiziert: Demnach besteht eine Vermutung dafür, daß alle zur Erlangung der Gegenleistung erbrachten Aufwendungen durch die von der Aufwendung erwarteten Vorteile aufgewogen worden wären (vgl. BGH NJW 2000, S. 506 (508)). Dieser Vermutung nach hätte Patina die Miete für die Stallbox erwirtschaftet, so daß diese Kosten aufgrund der Rentabilitätsvermutung bei Anwendung der Differenzhypothese als Schaden erscheinen. Mit anderen Worten: Es ist zu vermuten, daß Patina durch zu erreitende Preisgelder oder Vermietungen etc. die Stallboxmiete auf die Dauer wieder hereingeholt hätte. Dies ist ohne Pferd natürlich nicht möglich. K hat also Anspruch auf Ersatz von 2.000,- für die Mehrkosten für Grünspan sowie von 200,- für die Stallmiete aus 311a Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB. Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach 311a Abs. 2 S. 1, Var. 2, 284 BGB 1) Voraussetzungen des 311a Abs. 2 BGB Voraussetzungen der Norm liegen vor, s.o. 2) Voraussetzungen des 284 BGB a) billigerweise gemachte Aufwendungen Aufwendungen im Sinne des 284 BGB sind im Hinblick auf die Erlangung der Leistung gemachte, freiwillige Vermögensopfer (vgl. Palandt-Heinrichs <2006>, 284 Rdn. 5). Die Miete der Stallbox wird aufgrund der Rentabilitätsvermutung als Schaden angesehen. Zwar widerspricht sich, etwas als Schaden und gleichzeitig als freiwilliges Vermögensopfer anzusehen, dennoch hat der BGH jüngst Aufwendungen, die nach der Rentabilitätsvermutung als Schaden anzusehen sind, als Aufwendungen im Sinne des 284 BGB anerkannt (BGH NJW 2005, S (2850)). b) Zwischenergebnis Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach 284 BGB besteht. K kann allerdings nur wahlweise Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen, vgl. 284 BGB. Aus diesem Grund wird vertreten, daß 284 BGB nur auf diejenigen, sog. frustrierten Aufwendungen anzuwenden sein soll, die keinen Schaden darstellen: Dies sind bspw. die Hotelkosten eines Konzertbesuchers, dessen Konzert ausfällt. Die Stallmiete hingegen wurde aufgrund der Rentabilitätsvermutung als Schaden angesehen, dies ist bei sog. frustrierten Aufwendungen gerade nicht möglich der Hotelbesuch für ein Konzert rentiert sich nie. Vgl. zur Diskussion über die Reichweite von 284 BGB MüKo-Ernst <2003>, 284 Rdn. 34 f. Vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 2005, S. 989 (991), zur Reichweite der Rentabilitätsvermutung BGHZ 99, 182 (weiter), hingegen BGHZ 114, 193 (enger). Ob 284 BGB auch freiwillige Vermögensopfer umfaßt, die sich aufgrund der Rentabilitätsvermutung als Schaden herausstellen oder ob der BGH die Rentabilitätsvermutung generell aufgeben sollte, wird mit Spannung erwartet. I Anspruch aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB Fraglich ist, ob die c. i. c. anwendbar ist, wenn 311a BGB greift. 311a Abs. 2 BGB begründet keine Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten, sondern setzt dieses voraus. Stets, wenn 311a Abs. 2 BGB einschlägig ist, wird auch eine c. i: c. vorliegen. Weil der Gesetzgeber mit 311a Abs. 2 BGB zwar den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, aber nicht das gesamte negative Interesse ersetzen lassen wollte, schließt 311a Abs. 2 BGB die Anwendung der c. i. c. aus (vgl. dazu Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, Kap. 7 Rdn. 17), 311a Abs. 2 BGB ist Spezialgesetzgebung. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 3

4 Fallfrage 2 A) Primäranspruch des K gegen V auf Lieferung des Pferdes aus 433 Abs. 1 BGB I. Anspruch entstanden Mit dem Kaufvertrag ist der Anspruch auf Lieferung und Übereignung von Patina entstanden. Anspruch erloschen Fraglich ist, ob der Anspruch nach 275 Abs. 1 Var. 1 BGB erloschen ist. Dies hängt davon ab, ob V die Lieferung des Pferdes unmöglich geworden ist. Verkauft wurde Patina, und nicht irgendeine Trakehnerstute, also liegt eine Stückschuld vor. V kann nicht leisten, weil er keine Adresse des vermummten Herrn hat. Man wird das Unvermögen des V zur Leistung dann als Unmöglichkeit im Sinne des 275 Abs. 1 BGB ansehen müssen, wenn die Wahrscheinlichkeit zur Leistungsmöglichkeit sehr gering ist. Dies ist der Fall, weil V von dem vermummten Herrn keine Adresse hat. Beachten Sie: Sollte Patina berühmt sein (dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte), erlischt der Anspruch nicht, weil V dann den Erwerber ermitteln könnte: V ist zur Leistung in der Lage, er müßte das Pferd nur zurückerwerben. Verweigert dies der vermummte Herr, ist V unter den Voraussetzungen des 275 Abs. 2 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, wobei sein Verschulden zu berücksichtigen wäre (er müßte also ggf. sogar beim Rückerwerb der Stute einen höheren Preis zahlen. Der wichtigste Unterschied zu 275 Abs. 1 BGB ist, daß 275 Abs. 2, 3 BGB nur ein Leistungsverweigerungsrecht geben (also eine Einrede, die im Prozeß geltend zu machen ist) und der Anspruch nicht erlischt nicht, während 275 Abs. 1 BGB den Anspruch zum Erlöschen bringt, was im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen ist. B) Sekundäransprüche des K gegen V Vorausgesetzt, der Anspruch auf Lieferung von Patina ist erloschen oder dauerhaft einredebehaftet, kommen Sekundäransprüche des K in Betracht. I. Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB in Höhe von ,- 1) Schuldverhältnis Zwischen V und K besteht ein Kaufvertrag. 2) Pflichtverletzung Pflichtverletzung ist aufgrund des 283 BGB das Herbeiführen der Unmöglichkeit der Leistung nach 275 Abs. 1-3 BGB (vgl. Brox/Walker, 22 Rdn. 51). 3) Vertretenmüssen V hat den Ausschluß der Leistungspflicht vorsätzlich nach 276 Abs. 1 BGB herbeigeführt, indem er Patina an einen Unbekannten übereignet hat. 4) Befreiung von der Leistungspflicht ( 283 S. 1 BGB) Wie dargestellt, wurde V von seiner Leistungspflicht nach 275 Abs. 1 BGB befreit. 5) Rechtsfolge K hat Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung. Dies sind 2.000,- für den Wert des Pferdes sowie 200,- für die Stallbox. Hinweis: Sofern der Schuldner bereits geleistet hat, kann der Gläubiger wählen: Er kann die Gegenleistung behalten und die Differenz verlangen (sog. Differenzmethode) oder aber die Gegenleistung zurückgeben und vollen Schadenersatz statt der Leistung verlangen (sog. Surrogationsmethode). Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284 BGB in Höhe von 200,- Entsprechend dem oben gesagten muß hat K die Wahl zwischen Schadenersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz. I Anspruch auf Herausgabe des Surrogats aus 285 BGB 1) Leistungsbefreiung V wurde nach 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistung befreit. 2) Ersatzerlangung V hat als Ersatz den Kaufpreis von dem vermummten Herrn in Höhe von ,- erlangt. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 4

5 Fallfrage 3 3) Rechtsfolge Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 a) Anspruch auf Herausgabe des Surrogats K kann von V Zahlung von ,- verlangen. b) Verpflichtung zur Gegenleistung Gemäß 326 Abs. 3 BGB bleibt K jedoch zu seiner Gegenleistung (10.000,- ) verpflichtet, wenn er 285 BGB geltend macht. 326 Abs. 3 S. 2 BGB greift nicht. Beachten Sie: Nach 385 Abs. 2 BGB wird der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung um den als Surrogat erhaltenen Betrag gemindert. Sofern K also durch das Surrogat befriedigt wird (5.000,- ), besteht kein Schadenersatzanspruch statt der Leistung (2.200,- ) mehr. A) Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Lieferung des Pferdes aus 433 Abs. 1 BGB Der Anspruch ist nach 275 Abs. 1 Var. 2 BGB erloschen. Das Pferd existiert nicht mehr. Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB 1) Schuldverhältnis Das Schuldverhältnis wird durch den Kaufvertrag begründet. 2) Pflichtverletzung V hat, indem er das Pferd K zu einem Proberitt überlassen hat, die Unmöglichkeit seiner Leistungspflicht ( 283 BGB) herbeigeführt. 3) Vertretenmüssen Nicht V, sondern K hat die Pflichtverletzung zu vertreten. K hat keinen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB B) Ansprüche des V gegen K I. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB 1) Anspruch entstanden Mit dem Kaufvertrag ist der Zahlungsanspruch entstanden. 2) Anspruch erloschen a) Wegfall der Gegenleistung nach 326 Abs. 1 S. 1 BGB Weil V nach 275 Abs. 1 BGB selbst nicht zu leisten braucht, erlischt grundsätzlich sein Anspruch auf Gegenleistung. b) Ausnahme nach 326 Abs. 2 BGB Ausnahmsweise bleibt der Anspruch des V auf seine Gegenleistung erhalten, wenn K selbst für den Untergang der Leistung, die K als Gläubiger fordern darf, verantwortlich ist. Verantwortlichkeit im Sinne des 326 Abs. 2 S. 1, Var. 1 ist ein anderer Begriff für Verschuldens (nämlich den des Gläubigers). 276, 278 BGB sind also entsprechend (Brox / Walker, AS, 22 Rdn. 38), anwendbar. K hat die Straße unvorsichtig überquert, also ist er für den Tod des Pferdes verantwortlich. V behält also seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Anspruch auf Schadenersatz aus 823 Abs. 1 BGB 1) Rechtsgutsverletzung Das Pferd, das im Eigentum des V stand, ist verendet. 2) Verletzungshandlung K überquerte die Straße unvorsichtig. 3) Kausalität Das Pferd mußte geschlachtet werden, weil es angefahren wurde. Dies geschah, weil K die Sorgfalt beim Überqueren der Straße mißachtet hat. 4) Verschulden K handelte fahrlässig. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 5

6 Fallfrage 4 Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS ) Schaden V entstand kein Schaden: Das Eigentum an dem Pferd mußte V aufgrund des Kaufvertrages aufgeben, und aufgrund von 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB behält V den Kaufpreisanspruch. A) Ansprüche V gegen K I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB 1) Anspruch entstanden durch den Kaufvertrag nach 433 Abs. 2 BGB 2) Anspruch erloschen a) Grundsatz nach 326 Abs. 1 S. 1 BGB Nach 275 Abs. 1 Var. 2 BGB ist die Leistungspflicht des V (Schuldner im Sinne der Vorschrift) erloschen. Grundsätzlich ist also auch der Anspruch des V nach 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen. b) Ausnahme nach 326 Abs. 2 S. 1 BGB Der Anspruch des V bleibt nach 326 Abs. 2 S. 1 BGB erhalten, wenn K überwiegend für das Erlöschen der Leistungspflicht des V verantwortlich ist. V und K trifft je zur Hälfte Verschulden, also trifft K (Gläubiger der Vorschrift) das Verschulden nicht überwiegend. Die Ausnahme des 326 Abs. 2 S. 1 BGB greift nicht; der Anspruch des V gegen K ist erloschen. Anspruch des V gegen K auf Schadenersatz aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1) Schuldverhältnis Dies ergibt sich aus dem zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag. 2) Pflichtverletzung K hat seine Pflicht, bei einem Proberitt Patina keinen Schaden zuzufügen, verletzt. 3) Vertretenmüssen Indem er die Straße unvorsichtig überquerte, handelte K fahrlässig im Sinne des 276 Abs. 2 BGB. 4) Rechtsfolge: Schadenersatz K hat V den entstandenen Schaden zu ersetzen. V ist so zu stellen, wie V stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Unter diesen Umständen hätte V zwar das Eigentum an dem Pferd an K übertragen müssen (so daß V das Pferd sowieso losgeworden wäre), hätte aber im Gegenzug ,- erhalten. K erleidet also einen Schaden in Höhe von ,-. 5) Mitverschulden Auch V hat den Unfall schuldhaft mitverursacht. Weil V und K Verschulden je zur Hälfte trifft, ist der Schadenersatzanspruch des V gegen K nach 254 Abs. 1 BGB um 50% zu kürzen. V entgeht der Kaufpreis in Höhe von ,-, wegen seines Mitverschuldens hat V einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 5.000,-. B) Anspruch des K gegen V auf Zahlung von Schadenersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Schuldverhältnis Pflichtverletzung V kann nicht leisten. I IV. Vertretenmüssen V hat seine Nichtleistungsmöglichkeit nach 276 Abs. 2 BGB zu verschulden. Befreiung von der Leistungspflicht ( 283 S. 1 BGB) V wurde nach 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit. V. Rechtsfolge V ist K zum Schadenersatz verpflichtet. K hätte zum Preis von ,- einen Wert von ,- erhalten, also hat K einen Schaden in Höhe von 2.000,- erlitten. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 6

7 VI. Mitverschulden K hat die Nichtleistungsmöglichkeit des V ebenfalls zu 50% zu vertreten, also kann K von V nach 254 Abs. 1 BGB lediglich 1.000,- Schadenersatz verlangen. C) Ergebnis Sofern V oder K aufrechnet, überbleibt ein Anspruch des V gegen K in Höhe von 4.000,-. Dies ist konsequent: Zwar hätte V von K ,- erhalten, berücksichtigt werden muß aber, daß das Pferd einen erheblich höheren Wert hatte, den K hätte realisieren können, was sich zugunsten des K auswirken muß. Daher kann K 50% des Mehrwertes, den er erhalten hätte (Pferd im Wert von ,- zum Preis von ,- ) als eigenen Schaden in Abzug bringen. Hinweis: Der Umgang mit Fällen, in denen beide Parteien die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten haben (Fallfrage 4), ist im Schrifttum hochgradig umstritten. In diesem Fall haben wir uns stur nach dem Gesetz gerichtet (Anwendung von 326 Abs. 1 BGB), wie es wohl auch zumeist gemacht wird. In den meisten Fällen werden Sie mit der Anwendung des Gesetzes zu einer sachgerechten Lösung kommen. Inhaltlich zum gleichen Ergebnis führt eine Überlegung, die 326 Abs. 2 S. 1 BGB immer anwendet, sofern den Gläubiger nicht quasi wie ein Alleinverschulden trifft (vgl. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 351 f.), außerdem wird eine Vertragsspaltung konstruiert, vgl. Faust, JuS 2001, S. 133 ff.; Stoppel, Jura 2003, S. 224 ff.) Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Saar 7

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