Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

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1 Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des zwischen S und D geschlossenen Werklieferungsvertrages, 651 II. Ausschluss einer Leistungspflicht nach 275 I Alt. 1 (+), objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Pflicht zur Leistung von Besitz und Eigentum an der Porzellanreplik, da durch niemanden mehr möglich III. Erlangen eines schuldrechtlichen Surrogats durch den Schuldner (+), laut SV ist die Porzellanfigur versichert IV. Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand (+), Der Schuldner hat das commodum speziell für den zerstörten Porzellanhund erlangt, auf den sich die Leistungspflicht bezogen hat. Ergebnis: S kann von D Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer aus 285 verlangen. Hinweis: S bleibt dem D dann allerdings nach 326 III 1 zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Daneben besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz ( 283), der hier aber mangels Verschulden nicht erfüllt ist, 285 II. 1 Alle Paragraphen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, solche des BGB. 1

2 Fall 2 I. Rückgewähranspruch des S gem. 346 I, 323 I S kann von B die Herausgabe des Palandt gem. 346 I, 348 S.1 Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der 30 verlangen, wenn er wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. 1. Rücktrittsrecht Der Rücktritt als Gestaltungsrecht setzt zunächst ein Rücktrittsrecht voraus, das entweder vertraglich vereinbart oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen kann. a) Vertragliches Rücktrittsrecht Vertragliche Rücktrittsrechte ergeben sich aus ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung lässt sich hier aus dem Sachverhalt nicht erkennen. b) Gesetzliches Rücktrittsrecht S könnte gem. 323 I, V aufgrund der Nichtleistung des B zum Rücktritt berechtigt sein. aa) Gegenseitiger Vertrag Der Kaufvertrag, den S und B geschlossen haben, ist ein gegenseitiger Vertrag. bb) Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht Es müsste weiterhin eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht des B bestehen. Die Hauptleistungspflicht des B besteht in der Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II. B hat den Kaufpreis in Höhe von 30 bereits gezahlt und S diesen Betrag auch angenommen, obwohl er gem. 266 die Annahme hätte verweigern können. Der Kaufpreisanspruch ist damit in Höhe von 30 gem. 362 I erloschen, besteht aber weiter in Höhe von 20. Dieser Restkaufpreisanspruch müsste auch fällig sein. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Üblicherweise ist ein Anspruch gem. 271 I sofort fällig. Hier haben die Parteien vereinbart, dass der Anspruch erst am 2. Mai fällig sein sollte. Einreden gegen den Kaufpreisanspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt hier die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. 320 nicht in Betracht, da S bereits erfüllt hat. 2

3 cc) Nichtleistung B hat den geschuldeten Restkaufpreis am Fälligkeitstermin nicht gezahlt. dd) Bestimmung einer angemessenen Frist S müsste B gem. 323 I erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Hier erklärt S sogleich, dass er aufgrund der Verspätung vom Vertrag zurücktrete. Er hat B also überhaupt keine Frist gesetzt. Die Bestimmung einer angemessenen Frist könnte aber gem. 323 II entbehrlich sein. B hat nie erklärt nicht erfüllen zu wollen, so dass eine Entbehrlichkeit gem. Nr. 1 wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung nicht in Betracht kommt. Nr. 2 regelt den Fall des relativen Fixgeschäftes und erklärt eine Fristsetzung für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung derart gebunden hat, dass der Vertrag mit der Einhaltung des Leistungstermins stehen und fallen soll. Eine derartige Vereinbarung haben die beiden nicht getroffen, und es ist auch sonst kein für B erkennbarer Grund vorhanden, warum der Kaufpreis zwingend am 2. Mai gezahlt werden müsste. Schließlich ist die Fristsetzung nach Nr. 3 unter besonderen Umständen und beiderseitiger Interessensabwägung entbehrlich. An diese Umstände sind hohe Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt sind. Die Fristsetzung ist mithin im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. c) Zwischenergebnis Mangels Fristsetzung sind die Voraussetzungen für einen Rücktritt des S gem. 323 I nicht gegeben. 2. Ergebnis S hat gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr des Palandt. Sie müsste eine Frist gem. 323 I setzen und dann ggf. zurücktreten, um einen solchen Anspruch herbeizuführen. II. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 281 I S könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 281 I gegen B haben. 1. Schuldverhältnis Mit dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag liegt ein Schuldverhältnis vor. 3

4 2. Pflichtverletzung Weiter müsste B eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. B hat den Restkaufpreis nicht am 2. Mai beglichen und damit seine Pflicht zur rechtzeitigen Kaufpreiszahlung verletzt. 3. Zusätzliche Voraussetzungen gem. 281 a) Nichtleistung trotz fälliger Leistungspflicht B hat seine fällige Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zum Fälligkeitstermin nicht vollständig erbracht. b) Fristsetzung Das Entstehen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung setzt darüber hinaus eine Fristsetzung des Gläubigers voraus. An dieser fehlt es bislang. Die Fristbestimmung ist auch nicht gem. 281 II entbehrlich. 4. Ergebnis S kann von B nicht die Leistung von Schadensersatz statt der Leistung verlangen. III. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. 280 I,II, 286 Zu prüfen bleibt ein Anspruch des S auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung 1. Schuldverhältnis Mit dem geschlossenen Kaufvertrag liegt ein Schuldverhältnis vor. 2. Pflichtverletzung Wie bereits festgestellt, hat B seine Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises verletzt. 3. Zusätzliche Voraussetzungen des 286 a) Nichtleistung trotz Möglichkeit 4

5 B ist seiner Verpflichtung zur Zahlung des restlichen Kaufpreises nicht nachgekommen, obwohl ihm dies möglich war. b) Fälliger und durchsetzbarer Anspruch Der Anspruch des S war fällig und durchsetzbar (s.o.). c) Mahnung S hat B bisher nicht gemahnt. Es war aber für die Kaufpreiszahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass die Mahnung gem. 286 II Nr. 1 entbehrlich war. 4. Verschulden Gem. 280 I 2, (und hier auch 286 IV) ist zu vermuten, dass B die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 5. Verzögerungsschaden Der Umfang des Verzögerungsschadens bestimmt sich nach den 249 ff.. Der Gläubiger ist danach so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Erfüllung stünde. S hätte dann keine Aufwendungen für die Bargeldbeschaffung tätigen müssen. Die nicht rechtzeitige Erfüllung war also ursächlich für die Gebühr in Höhe von Ergebnis S hat gem. 280 I, II, 286 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4 gegen B. Seine Aufrechnungserklärung geht allerdings ins Leere, da B keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat. Fall 3 A. Ansprüche des U gegen D I. 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 ff. (Kaufpreisrückzahlung, Inspektionskosten, Veredelung der Sitze) 1. Kaufvertrag: (+) 2. Mangel (+) 5

6 -> Sachmangel gem. 434 I Nr. 2, da fehlerhaftes Fahrwerk 3. Kein Vorrang der Nacherfüllung (folgt aus 440) -> Hier beide Arten der Nacherfüllung verweigert 4. Wirksamer Rücktritt a) Rücktrittsrecht? (+), 433, 434 I, 437 Nr. 2, 323 I Fällige Leistungspflicht? (+) Schlechtleistung? (+), da Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache, 433 I 2. BGB (+), s.o. Erheblichkeit, 323 V 2 (+) Fristsetzung? (-) Entbehrlichkeit der Fristsetzung? (+), da D beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat, vgl. 440 b) Rücktrittserklärung gem. 349 U hat erklärt, er gebe den Wagen zurück. c) Ausschluss nach 442? Keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis 5. Rechtsfolgen, 346 ff. a) Kaufpreisrückzahlung Rückgewähr der empfangenen Leistungen, 346 I Alt. 1 in natura : U muss den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. b) Kosten für Inspektion ihv 500 Ersatz notwendiger Verwendungen, 347 II 1? Verwendungen sind Aufwendungen, die der Sache zugute kommen (Wiederherstellung, Erhalt oder Verbesserung) 6

7 Notwendig sind Verwendungen, wenn diese nach objektiven Maßstäben zum Zeitpunkt der Vornahme zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind. IvF (+), Inspektion dient Erhalt der Fahrtüchtigkeit des Wagens und ist objektiv erforderlich c) Veredelung der Sitze (1) Verwendungsersatz nach 347 II 1? (-), keine notwendigen Verwendungen (2) Aufwendungsersatz nach 347 II 2, 818? (+/-), Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer Bereicherung des W durch die goldenen Paragraphen? Umstritten, ob objektive Wertsteigerung reicht, oder zusätzlich subjektiv ein Nutzen für den Rückgewährgläubiger nötig. Nach hm bei subjektiver Unverwertbarkeit Abwicklung nach Regeln der aufgedrängten Bereicherung: D kann sich dem Anspruch durch Gestattung der Wegnahme entziehen. IvF: Aufwendungsersatz (-), wenn D die Wegnahme des Sitzschmucks gestattet: nach subjektivem Maßstab ist der Sitzschmuck für W nicht von Interesse (a. A. Vertretbar). 6. Einrede der D nach 348, 320, 322 (Da sich das ursprünglich bestehende Schuldverhältnis durch den soeben geprüften Rücktritt des U in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, sind nunmehr Gegenansprüche der D zu prüfen. Kann sich D auf Gegenansprüche berufen, kann sie die Erfüllung der gegen sie bestehenden Ansprüche bis zur Erfüllung der Gegenansprüche verweigern) a) Rückgewährschuldverhältnis (+), Wirksamer Rücktritt des C (s. o.) 7

8 b) Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis (1) Eigentum und Besitz am Wagen Rückgewähr der empfangenen Leistungen durch C gem. der Grundregel 346 I Alt. 1 in natura: U schuldet Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs. (2) Nutzungswert des Wagens (+), Benutzung des Wagens durch U als Nutzung gem. 346 I, II 1 Nr.1 Nutzungen ( 100 BGB) = Früchte und Gebrauchsvorteile IvF: Gebrauchsvorteile der Limousine, die in Anspruch genommen wurden, aber nicht herausgegeben werden können. (3) Wertminderung durch Zulassung Wertersatz nach 346 II Nr. 3 (-), zwar Wertminderung, aber: bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt nach 346 II Nr HS außer Betracht. (Es geht nicht um den Gebrauch des Wagens, sondern allein um die Zulassung). II. 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 I 1, 281 I 1, 284 (Veredelung der Sitze) Umstritten ist jedoch, ob 284 neben dem Rücktritt anwendbar ist. Dagegen spricht, dass 347 II 2 eine klare Anordnung trifft: Aufwendungen werden nur ersetzt, soweit der Gläubiger durch sie bereichert wird. Diese Wertung käme nicht zum Tragen, wenn Ersatz der Aufwendungen neben 347 über 284 gefordert werden kann. Auch spricht der eindeutige Wille des Gesetzgebers dafür, in 347 II 2 eine abschließende Regelung zu sehen (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 197). Nach der Gegenansicht darf der Rücktrittsgläubiger nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, der nicht zurücktritt und lediglich Aufwendungsersatz verlangt. Auch zeige die Regelung in 325, dass kein Exklusivitätsverhältnis zwischen Rücktritts- und Schadensersatzvorschriften (mehr) bestehe. 8

9 Zwischenergebnis: Wortlaut und erklärter Wille des Gesetzgebers bilden Grenze zulässiger Auslegung. 284 ist also neben 347 unanwendbar. (A. A. vertretbar). Ergebnis: U hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 433, 434 I, 437 Nr. 2, 323, 346 I sowie auf Erstattung der Inspektionskosten gem. 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 347 II 1 Zug um Zug ( 348 BGB) gegen Rückgabe des Wagens gem. 346 I und Ersatz des Wertes der gezogenen Nutzungen gem. 346 I, II 1 Nr. 1 durch U. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Sitzveredelung besteht nicht. 9

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