Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht"

Transkript

1 E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand Ersatz für den Umstand der Unmöglichkeit (zb Versicherungssumme, Schadensersatz, Erlös aus einem Zweitverkauf)

2 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick Neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 208 I, II, 286 BGB B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Fälligkeit, 271 BGB Durchsetzbarkeit als ungeschr. TB-Merkmal, zb 273, 214, 320 Kontroverse um Flucht in die Schlechtlieferung

3 II. III. IV. Mahnung Appellfunktion Einseitige, empfangsbedürftige, bestimmte Aufforderung Entsprechende Anwendung der Vorschriften über empfangsbedürftige Willenserklärungen Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II BGB Nr. 1: Leistungszeit nach dem Kalender Nr. 2: Vorausgehendes Ereignis, zb Rechnung Nr. 3: Ernsthafte, endgültige Verweigerung Nr. 4: Aus besonderem Grund 286 III 1: 30 Tage, Hinweis für Verbraucher erforderlich Vertretenmüssen, 286 IV BGB Geld hat man zu haben

4 C. Dauer des Verzugs Beginn: Tag der Erfüllung aller Verzugsvoraussetzungen Ende: Wegfall einer Voraussetzung D. Rechtsfolgen I. Verzögerungsschaden 1. Gesetzesrecht Berechnung: Wie stünde Gl bei rechtzeitiger Leistung? Rechtsverfolgungskosten 2. Vertragliche Regelungen Haftungsbeschränkungen möglich, vgl aber 309 Nr. 7, 8 Keine Freizeichnung von Mahnungsobliegenheit, 309 Nr. 4 Vertragsstrafe

5 Schadensersatz bei Verzug nach 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses II. Pflichtverletzung 1. Vorliegen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs 2. Mahnung 3. Nichtleistung 4. Vertretenmüssen nach 286 IV BGB III. Vertretenmüssen IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens

6 II. Zinsschaden, 288 BGB Verzinsung während des Verzugs 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz Basiszinssatz geregelt in 247, wird halbjährlich aktualisiert III. Haftungsverschärfung, 287 BGB Während Verzug: jede Form der Fahrlässigkeit Zufall

7 E. Exkurs Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid I. Begriff Erklärung des Gläubigers, zugestellt durch Mahngericht II. Nur formale Prüfung Funktionsweise Antrag durch Gläubiger Nur Geldforderungen, 688 ZPO Zustellung an Schuldner, 689 ZPO Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners Widerspruch: Einleitung eines streitigen Verfahrens Kein Wiederspruch: Antrag auf Vollstreckungsbescheid Zwangsvollstreckung

8 F. Schadensersatz statt der Leistung I. Allgemeines Fälle, in denen Verzögerungsschaden nicht ausreicht Gläubiger kann sich vom Erfüllungsanspruch lösen II. Voraussetzungen 1. Überblick Nichterbringung einer fälligen Leistung Voraussetzungen des 280 I BGB Fristsetzung 2. Wirksamer Anspruch Schuldverhältnis, das Anspruch auf Leistung begründet Bei Unmöglichkeit sind die Regeln der 280, 283 vorrangig 3. Fälligkeit des Anspruchs, 271

9 4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Ungeschriebenes TB-Merkmal 5. Nichtleistung Überhaupt keine oder nur teilweise Erbringung der Leistung Maßgeblich: vertraglich geschuldetes Gesamtverhalten 6. Fristsetzung a) Allgemeines Recht zur zweiten Andienung Angemessenheit Nach Fälligkeit b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB Ernsthafte, endgültige Verweigerung Besondere Umstände

10 7. Abmahnung, 281 Abs. 3 BGB Wenn nach Art der Pflichtverletzung keine Fristsetzung in Betracht kommt Unterlassungspflichten 8. Vertretenmüssen 276 ff BGB Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist G. Rechtsfolgen Wahlrecht des Gläubigers, 281 IV Bei Mangelleistung nur Schadensersatz für mangelhaften Teil Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur unter den Voraussetzungen des 281 I 2 oder 3 BGB

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden

Mehr

Grundlagen der Bauzeit Teil I

Grundlagen der Bauzeit Teil I Grundlagen der Bauzeit Teil I Rechtsanwalt Jörn Bröker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, 45127 Essen fon: 0201/1095-710 fax: 0201/1095-800 mail:broeker@raehp.de

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung

Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Formel: Kann der Schaden durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner noch behoben

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten:, Schadensersatz Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr

Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr 1. Begriff - Mahnung, was ist das? Unter Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung

Mehr

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die

Mehr

Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses

Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Autor: Rechtsanwalt Adrian Hoppe WERNER Rechtsanwälte Informatiker Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten

Mehr

Lösungsskizze Fall 1

Lösungsskizze Fall 1 Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Grundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur

Grundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen

Mehr

Das Recht der Leistungsstörungen

Das Recht der Leistungsstörungen Das Recht der Leistungsstörungen y Dr. Volker Emmerich o. Professor an der Universität Bayreuth Richter am Oberlandesgericht Nürnberg a. D. 6 5., völlig neubearbeitete Auflage Xe.chnisclio Uiiive.'Suä;.

Mehr

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Schuldverhältnis. Leistungszeit Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff)

Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Prof. Dr. Stephan Lorenz Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Die Vorschriften über den Verzug ( 284 ff., 326) regeln die Rechtsfolgen der vom Schuldner zu vertretenden

Mehr

Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):

Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt

Mehr

Rundschreiben 10/2009. Thema: Zinsansprüche des Auftragnehmers bei Vergütungsansprüchen nach BGB und VOB/B / Baurecht

Rundschreiben 10/2009. Thema: Zinsansprüche des Auftragnehmers bei Vergütungsansprüchen nach BGB und VOB/B / Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286 1. Schuldverhältnis 2. Nichtleistung als Pflichtverletzung 3. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, 280 II, 286 a) Wirksamer Anspruch

Mehr

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87 0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

Mehr

Schuldrecht AT, 23.06.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, 23.06.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5. Rechtsfolgen eines Rücktritts a. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz Durch den Rücktritt wandelt sich das auf den Austausch von

Mehr

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil

Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006 Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Teil 1: Materialien und Literatur A. Materialien Gesetzestext Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblatt, Stand 127.

Mehr

c) Schadensersatz statt der Leistung

c) Schadensersatz statt der Leistung 47 c) Schadensersatz statt der Leistung Lit.: Looschelders, 29; Lorenz, JuS 2008, 203 ff. (sehr lesenswert); Katzenstein, Jura 2005, 217 Übungsfall: Jurastudent Justus (J) möchte seinen gebrauchten Rolf

Mehr

Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012. Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (st) 12.30 Uhr Ort: Neue Aula HS 13 Mitbringen: Textausgabe BGB

Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012. Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (st) 12.30 Uhr Ort: Neue Aula HS 13 Mitbringen: Textausgabe BGB Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012 Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (st) 12.30 Uhr Ort: Neue Aula HS 13 Mitbringen: Textausgabe BGB Arbeitsprogramm im SS 2012 10 Leistungsstörungen 11 Vertragliche

Mehr

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zahlung der geschuldeten Zinsen. I. Anspruch B gegen K gem. 488 Abs.

A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zahlung der geschuldeten Zinsen. I. Anspruch B gegen K gem. 488 Abs. Lösung Fall 8: Ein guter Freund A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zahlung der geschuldeten Zinsen I. Anspruch B gegen K gem. 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Die Bank könnte gegen K einen Anspruch

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ 1 6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ. A. Allgemeines

6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ 1 6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ. A. Allgemeines 6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ 1 6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ A. Allgemeines Grundtatbestand: Pflichtverletzung Arten von Pflichten Rechtsfolge der Leistungsstörungen: Sekundäranspruch auf Schadensersatz

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband

Mehr

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz) Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

Teil 1: Ansprüche des A gegen C

Teil 1: Ansprüche des A gegen C VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach

Mehr

Fälle zum Schuldrecht I

Fälle zum Schuldrecht I Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht I Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 4. Auflage Fälle zum Schuldrecht I Fritzsche schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280

Mehr

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten

Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Fall 8. - Ein guter Freund -

Fall 8. - Ein guter Freund - Fall 8 - Ein guter Freund - Kioskbetreiber K will einen Kredit über 2.000 bei der X-Bank aufnehmen, um seine Wohnung zu renovieren. Da die Geschäfte im Sommer hoch hergehen, schickt er seinen Freund F,

Mehr

Wenn der Schuldner nicht zahlt...

Wenn der Schuldner nicht zahlt... Wenn der Schuldner nicht zahlt... Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

Fall 3: Lösung. Frage 1

Fall 3: Lösung. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 3: Lösung Frage 1 Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

1. Außergerichtliches Mahnverfahren

1. Außergerichtliches Mahnverfahren Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 19542 Das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren Zahlt der Schuldner einer Geldforderung trotz Mahnung nicht, stellt sich

Mehr

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf

Mehr

Lösungsskizze Fall 11

Lösungsskizze Fall 11 Lösungsskizze Fall 11 Grundfall 1. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 50 als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 S.1 1 1.1 Schuldverhältnis, 280 I K und V haben bei V einen Kaufvertrag

Mehr

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage

Mehr

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am 14.10.2014

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am 14.10.2014 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vortragsveranstaltung am 14.10.2014 RA Joachim v. Alvensleben, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Annika Rutschow, LL.M.Eur.Int. 14.10.2014 1

Mehr

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Im folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann.

Im folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann. BGB: Schuldrechtsreformgesetz C.O.X. Mitja Wolf Zum 1.1.2002 ist die wohl größte Reform des BGB seit seiner Einführung zum 1.1.1900 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik hatte die Verpflichtung, drei EU-

Mehr

3 Die Art und Weise der Leistung

3 Die Art und Weise der Leistung 3 Die Art und Weise der Leistung Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeines Schuldrecht; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, Teilband I und II; Fikentscher, Schuldrecht; Larenz, Lehrbuch

Mehr

Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen. Verfahren allgemein

Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen. Verfahren allgemein Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen... 1 Verfahren allgemein... 1 Woher erhalte ich die Vordrucke im Mahnverfahren?... 1 Ist die Zahlung der Kosten per Scheck /

Mehr

Rundgang. durch das Recht der. vertraglichen Schuldverhältnisse

Rundgang. durch das Recht der. vertraglichen Schuldverhältnisse Rundgang durch das Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse Der Grundfall: Erfüllung Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin

Mehr

Rechtliche Grundlagen 9. Der Umgang mit dem kooperativen Schuldner 47. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens 53

Rechtliche Grundlagen 9. Der Umgang mit dem kooperativen Schuldner 47. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens 53 Schnellübersicht Rechtliche Grundlagen 9 Mahn-Methoden 23 Mahn-Strategien 33 Der Umgang mit dem kooperativen Schuldner 47 Die Beauftragung eines nkassounternehmens 53 Das gerichtliche Mahnverfahren 63

Mehr

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Recht im Sekretariat - Tipps & Tricks für den Forderungseinzug Eine Arbeitshilfe für Assistentinnen Autor: Dr. jur. Götz Knoop Gliederung: 1. RECHNUNG 3 2. MAHNUNG 3 3.

Mehr

Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher- bzw. Handelsrechts

Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher- bzw. Handelsrechts Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher- bzw. Handelsrechts Professor Dr. Christian Wolf PROZEDURALE REGELUNG ALLGEMEINES ZIVILRECHT VERBRAUCHERRECHT HANDELSRECHT Bindung an den Vertragsschluss Bei

Mehr

Die Struktur des Rechtssatzes

Die Struktur des Rechtssatzes Folie 1 Die Struktur des Rechtssatzes Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge Immer und nur dann, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, tritt die Rechtsfolge der Norm ein. Beispiel (zu

Mehr

Vertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen

Vertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen Niebuhr Vertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen von Dr. Frank Niebuhr Rechtsanwalt, München Werner Verlag Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XI XV Kapitel 1 Die Bauzeit

Mehr

Aktives Forderungsmanagement Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Aktives Forderungsmanagement Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt? Aktives Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt? Stefan Radloff Creditreform Neuss Altes Rathaus, Dormagen, 24.11.2011 1 Agenda 1. Warum? 2. Vom Auftrag zur Rechnung 2.1 Lieferung/Ausführung auf Rechnung 2.2

Mehr

Inhaltsverzeichnis. a. Standorte...3 1. Effektives Mahnwesen...4. b. Impressum... 12. i. Von der Mahnung bis zum Vollstreckungsbescheid...

Inhaltsverzeichnis. a. Standorte...3 1. Effektives Mahnwesen...4. b. Impressum... 12. i. Von der Mahnung bis zum Vollstreckungsbescheid... 2 Inhaltsverzeichnis a. Standorte...3 1. Effektives Mahnwesen...4 i. Von der Mahnung bis zum Vollstreckungsbescheid... 4 ii. Von der Mahnung bis zum Vollstreckungsbescheid... 6 iii. Von der Mahnung bis

Mehr

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug

Mehr

Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung

Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung J.I.Henke -Lehrbeauftragte- Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung Teil 2 - Schuldrecht 1. Einordnung: Im AT wurde das Zustandekommen von Verträgen behandelt. Nun werden

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Die Abgrenzung der Schadensarten nach 280 BGB

Die Abgrenzung der Schadensarten nach 280 BGB Von Prof. Dr. iur. Arnd Arnold, Diplom-Volksw., Kiel* Die Frage, ob sich ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers bereits aus 280 Abs. 1 BGB ergibt oder ob die zusätzlichen Voraussetzungen nach 280 Abs.

Mehr

Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? *

Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? * Lorenz: Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? JuS 2007 Heft 3 213 Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? * Professor Dr. Stephan Lorenz,

Mehr

Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung?

Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Hans F. Lutwitzi Rechtsanwalt,Bingen a.r. 24.02.2015 Köln Gesetzl. Neuregelung seit 13.6.2014 312 b BGB Für außerhalb von Geschäftsräumen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Fragekataloge zur Vorlesung BGB II Fragekatalog 1 [Hinweis: Die Vordiplomklausur besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus dem Vorlesungsstoff BGB I, der zweite Teil

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

MEIN BAUHERR ZAHLT NICHT WAS NUN?

MEIN BAUHERR ZAHLT NICHT WAS NUN? MEIN BAUHERR ZAHLT NICHT WAS NUN? Aus dem Alltag eines Planungsbüros: Der Architekt hat seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und diese nunmehr seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Doch statt einen

Mehr

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Joh. CLOUTH GmbH &Co. KG

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Joh. CLOUTH GmbH &Co. KG 1 Allgemeine Verkaufsbedingungen der Joh. CLOUTH GmbH &Co. KG 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.4.1 1.1.4.2 1.1.4.3 1.1.4.4 1.1.5 1.1.5.1 1.1.5.2 1.1.5.3 1.1.6 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 2 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.2 2.1.3

Mehr

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht Vorlesung Sommersemester 2014 2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Teil 2.1: Einstweiliger Rechtsschutz RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG FamFG-Überblick / Seite 1 Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG Verfahren in Familiensachen ( 111 bis 270 FamFG [Buch 2]) Ehesache = Scheidung selbst 121 bis 150 FamFG Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Mahnverfahren: Wenn der Schuldner nicht zahlt Tipps zum außergerichtlichen Mahnverfahren

Mahnverfahren: Wenn der Schuldner nicht zahlt Tipps zum außergerichtlichen Mahnverfahren Mahnverfahren: Wenn der Schuldner nicht zahlt Tipps zum außergerichtlichen Mahnverfahren Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Außenstände belasten die Liquidität des Unternehmens. Sie führen zu

Mehr

Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit

Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit Dr. Claire Feldhusen 1 Wucherdarlehen 138 Abs. 2 BGB objektiver Tatbestand: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Maßgeblich: Einzelfall

Mehr

Die 55 Fälle. Schuldrecht AT. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 55 Fälle. Schuldrecht AT. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 55 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Schuldrecht AT Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 8. Auflage einfach l verständlich

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

M e r k b l a t t. Wenn der Schuldner nicht zahlt

M e r k b l a t t. Wenn der Schuldner nicht zahlt Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Wenn der Schuldner nicht zahlt Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

BGH-Leitsatz-Entscheidungen BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Androhung von Ordnungsmitteln bei Vergleich mit Vertragsstrafe Beschluss 03.04.2014, I ZB 3/12 2. UWG: unmittelbare Aufforderung zum Kauf durch Kaufappell

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 339/13 Verkündet am 24.04.2013 Abschrift I Amtsgericht Stuttgart Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1) 2) 1 Prozessbeyollmächtigte zu 1

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 10 Lösung

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 10 Lösung ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Fall 10 Lösung A. Anspruch K gegen V auf Lieferung von 5 Tonern Black Ink 2000 aus 433 I 1 I. Wirksamer

Mehr