Die Struktur des Rechtssatzes

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1 Folie 1 Die Struktur des Rechtssatzes Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge Immer und nur dann, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, tritt die Rechtsfolge der Norm ein. Beispiel (zu 823 Abs. 1 BGB): wenn dann 1. der Körper einer Person verletzt wird, 2. durch eine andere Person, die 3. rechtswidrig und 4. vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist die verletzende Person der anderen zum Schadensersatz verpflichtet. Bähr, S. 1,5 Recht I J. Ehrig

2 Rechtsquellen Folie 2 Geschriebenes Recht Ungeschriebenes Recht Verschiedene gesetzgebende Körperschaften EU Bund Bundesländer Selbstverwaltung Gewohnheitsrecht Verordnungen Gesetze Gesetze Satzungen Rechtsprechung? Richtlinien RechtsVO RechtsVO Bähr, S. 7 Recht I J. Ehrig

3 Folie 3 Die Einteilung des Rechts und die in der Vorlesung behandelten Rechtsgebiete Jura Zivilrecht Öffentliches Recht Prinzip der Gleichordnung Prinzip der Über-/Unterordnung Allgemeines Privatrecht (Bürgerliches Recht) Sonderprivatrecht Handelsrecht Sonstiges materiell prozessual Gesellschaftsrecht BGB ZPO HGB Arbeitsrecht ProduktHG (Gegenstand von Recht II) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gegenstand von Recht III) Strafrecht Bähr, S. 15,26 Recht I J. Ehrig

4 Struktur und Vorlesungsgegenstände in BGB und HGB Folie 4 BGB HGB Allgemeiner Teil BGB Begriff der Kaufleute, vollständig 1-6 HGB Schuldrecht BGB Sachenrecht BGB, Handelsrechtliche Vollinsbesondere: machten, HGB - Besitz, BGB - Eigentum, 903, 985, 1004 BGB Allgemeine Regeln über - Eigentumserwerb, , 873, 925 BGB das Handelsgeschäft, - Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, 1113 ff BGB HGB Familienrecht Erbrecht BGB Kaufmännisches Grund Bestätigungsschreiben BGB -züge Bähr, S. 28 Recht I J. Ehrig

5 Recht I J. Ehrig Folie 5 Bei der juristischen Falllösung geht es um die Frage, ob eine Person von einer anderen eine bestimmte Leistung beanspruchen kann. Zur Beantwortung der Frage ist zunächst eine Anspruchsgrundlage zu suchen, d. h. eine Rechtsnorm, die als Rechtsfolge die begehrte Leistung (abstrakt umschrieben) vorsieht. Sodann sind die einzelnen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage herauszuarbeiten, um den Sachverhalt nach ihrem Vorliegen zu überprüfen. Folgende Anspruchsgrundlagen sind besonders bedeutsam: Eine Person verlangt von einer anderen Erfüllung eines Vertrages. Die Anspruchsgrundlage ist grundsätzlich der erste Paragraph der in den 433 bis 808 BGB für die einzelnen Vertragsarten vorgesehenen Abschnitte, z. B. 433 BGB (Kaufvertrag) 535 BGB (Mietvertrag) Wichtige Anspruchsgrundlagen Erfüllung Herausgabe Schadensersatz Eine Person verlangt von einer anderen die Herausgabe eines Gegenstandes: 346 BGB (nach Rücktritt vom Vertrag) 812 BGB (bei nichtigem Vertrag) 985 BGB (Anspruch des Eigentümers) 546, 604 BGB (Miete oder Leihe) 285, 667, 681 BGB. Eine Person verlangt von einer anderen Ausgleich einer Vermögenseinbuße: Vertragsverletzung , 311 a BGB 437, 634, 536 a BGB 122, 179 BGB (Ersatz des Vertrauensschadens) Rechtswidriges Verhalten 823, 824, 826, 831 BGB 1 ProdHaftG

6 Folie 5a Auszüge aus HGB, GmbHG, InsO und ZPO I. Handelsgesetzbuch 1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 2 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 6 (1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. 49 (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. 50 (1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Recht I J. Ehrig

7 Folie 5a/2 54 (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. 343 Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. 350 Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seit des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des 766 Satz 1 und 2, des 780 und des 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung. 377 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Recht I J. Ehrig

8 Folie 5a/3 (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. II. GmbH-Gesetz 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. 6 (1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. 13 (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches. 35 (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 37 (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Recht I J. Ehrig

9 Folie 5a/4 III. Insolvenzordnung 47 Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. 50 (1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 51 Den in 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat. 80 (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Recht I J. Ehrig

10 Folie 5a/5 IV. Zivilprozessordnung 688 (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung eines bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. 694 (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. 696 (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Streitgericht ab. 699 (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 700 (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Streitgericht ab. Recht I J. Ehrig

11 Die Rechtssubjekte Folie 6 Rechtssubjekte sind die von der Rechtsordnung anerkannten Handlungseinheiten, die Träger subjektiver Rechte (und Pflichten) sein können (Rechtsfähigkeit). Arten: Natürliche Personen Personengesellschaften Juristische Personen Der Mensch, 1 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), 705 BGB Offene Handelsgesellschaft (ohg), 105 HGB Kommanditgesellschaft (KG), 161 HGB Die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften ist umstritten, wird aber vom BGH seit dem Urteil vom angenommen. Für ohg und KG gilt dies kraft 124 HGB. Stiftung, 80 BGB Eingetragener Verein, 21 BGB GmbH, 13 GmbHG Aktiengesellschaft, 1 Abs. 1 AktG Bähr, S. 35 Recht I J. Ehrig

12 Rechtsobjekte und subjektive Rechte Rechtsobjekte sind die Objekte, an denen Rechtssubjekte subjektive Rechte haben können. Rechtsobjekte Folie 7 Bewegliche Sachen Sachen Grundstücke Rechte sofern übertragbar, z. B. Forderungen Arten subjektiver Rechte Absolute Rechte Relative Rechte Ansprüche Herrschaftsrechte Persönlichkeitsrechte Gestaltungsrechte Eigentum, 903 Pfandrecht Namensrecht, 12 Urheberrecht Forderungen 985 BGB Kündigungsrecht Anfechtungsrecht Bähr, S. 51 Recht I J. Ehrig

13 Folie 8 Übersicht über das Schuldrecht Das Schuldrecht befasst sich mit den Schuldverhältnissen, d. h. Rechtsverhältnissen zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten, aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben. Schuldverhältnisse (SV) entstehen kraft Rechtsgeschäft oder kraft gesetzlicher Anordnung: Vertragliche SV Gesetzliche SV Gegenseitige Verträge Sonstige Verträge Vier wesentliche Prüfungsfragen: Zustandekommen eines Vertrages? Ggf. Nichtigkeit des Vertrages? Art des Vertrages? Inhalt (konkrete Rechte und Pflichten)? Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff BGB Ungerechtfertigte Bereicherung, 812 ff BGB Unerlaubte Handlung, 823 ff BGB und ProduktHG Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 987 ff BGB Bähr, S. 55, 151 Recht I J. Ehrig

14 Folie 9 Die Arten der Rechtsgeschäfte Form Inhalt Willenserklärung Vertrag einseitig zweiseitig Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Das kausale Verpflichtungsgeschäft (z.b. Kaufvertrag, 433 BGB) begründet Ansprüche und ist Rechtsgrund für abstrakte Verfügungsgeschäfte, die bestehende Rechte verändern (z.b. Übereignung der Kaufsache gem. 929 BGB). Zwischen beiden ist rechtlich streng zu trennen (Abstraktionsprinzip). Bähr, S. 70 Recht I J. Ehrig

15 Die Elemente der Willenserklärung Folie 10 Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten werden durch tatsächliches Handeln und vor allem durch Rechtsgeschäfte begründet. Im Vordergrund steht der Vertrag, der zwei übereinstimmende Willenserklärungen (WE) voraussetzt. Jede dieser WE besteht aus zwei Elementen: Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Äußerlich erkennbares Verhalten, aus dem auf bestimmten Rechtsgeschäftswillen geschlossen werden kann. Möglich sind ausdrückliche und konkludente Erklärungen (z. B. Gesten); Schweigen stellt grundsätzlich keine WE dar. Der Inhalt der WE wird durch Auslegung ermittelt (Folie 11). Korrespondierender Wille des Erklärenden, das objektiv Erklärte auch zu wollen. Mängel dieses Willens haben unterschiedliche Rechtsfolgen (Folien 12 und 13). Bähr, S. 72 Recht I J. Ehrig

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