Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

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1 Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

2 Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung Insolvenzgründe Überschuldung nach 19 InsO Zahlungsunfähigkeit Drohende Zahlungsunfähigkeit Abschnitte des Insolvenzverfahrens Insolvenzantragsverfahren Vorläufiges Insolvenzverfahren Insolvenzeröffnung

3 Insolvenzantragspflicht

4 Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung

5 Organschaftliche Vertreter von Kapitalgesellschaften oder von Personalgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist (Bsp.: GmbH & Co. KG), sind verpflichtet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn Gesellschaft überschuldet Gesellschaft zahlungsunfähig ist.

6 Organschaftliche Vertreter von Personengesellschaften, bei denen zumindest ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind verpflichtet Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn Gesellschaft zahlungsunfähig ist.

7 Insolvenzantragspflicht Folgen deren Verletzung

8 Strafrechtliche Folgen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht: 1.Straftatbestände nach StGB (Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Verletzung von Buchführungspflichten etc.) 2.Sonderstraftatbestände (AO, 64 GmbHG etc.) Zivilrechtliche Folgen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Schadenersatzansprüche des Insolvenzverwalters und der Gläubiger

9 Insolvenzverschleppung tritt ein, wenn der Insolvenzantrag nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzantragsgrundes gestellt wird. Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers oder Vorstandes bei Insolvenzverschleppung Sonderhaftungstatbestand aus der Abgabenordnung Geschäftsführer/Vorstand haftet persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten die er nach Eintritt der Insolvenzverschleppung erfüllt oder begründet und nicht erfüllt.

10 Strafbarkeit von Sanierungsberatern kommt bei der Mitwirkung an strafrechtlich relevanten Sanierungsversuchen in Betracht Vornahme gesellschaftsrechtlicher Veränderungen des zu sanierenden Unternehmens zum Nachteil Dritter. Übertragung von Vermögenswerten auf einen anderen Rechtsträger (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, 283 StGB). Maßnahmen der Aushöhlung.

11 Insolvenzgründe

12 Insolvenzgründe Überschuldung nach 19 InsO

13 Überschuldungsstatus Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Präzisierung der zweistufigen Überschuldungsprüfung. Bei Gesellschaften ohne (eigene) Rechtspersönlichkeit (Bsp.: GmbH & Co. KG) ist Überschuldung ein Insolvenzgrund, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

14 Veränderter Überschuldungsbegriff bis (im Rahmen der Stabilisierung der Finanzmärkte) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sein denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

15 Veränderter Überschuldungsbegriff bis (im Rahmen der Stabilisierung der Finanzmärkte) Achtung: Positive Fortführungsprognose entbindet den Geschäftsführer nicht von der Erstellung des Überschuldungsstatus! Sonderregelung nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz: Die positive Fortführungsprognose entbindet den Geschäftsführer aber von der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt unverändert. (Befristung nun bis )

16 Zweistufige Überschuldungsprüfung 1. Erstellung des Überschuldungsstatus nach Zerschlagungswerten. 2. Bei positiver Fortführungsprognose können Vermögenswerte zu Fortführungswerten angesetzt werden. Fortführungsprognose erfordert, daß ein Unternehmen mittelfristig in der Lage ist die Verbindlichkeiten aus der Führung des Unternehmens zu begleichen. Liquiditätsplanung für eine Zeitraum von mindestens sechs Monaten, wen sichergestellt ist, daß auch nach diesem Zeitraum bei normalen Unternehmensverlauf die Liquidität gesichert ist.

17 Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit

18 Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des BGH Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.

19 Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des BGH Aktiva können nur insoweit berücksichtigt werden, als sofort (Aktiva I) oder innerhalb der nächsten 21 Tage (Aktiva II) fällig; Passiva sind einzustellen soweit fällig (Passiva I) oder in den nächsten 21 Tagen (Passiva II) fällig.

20 Insolvenzgründe Drohende Zahlungsunfähigkeit

21 Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Recht zur Insolvenzantragsstellung Keine Insolvenzantragpflicht

22 Abschnitte des Insolvenzverfahrens

23 Abschnitte des Insolvenzverfahrens Insolvenzantragsverfahren

24 Antragstellung durch Schuldner oder Dritten Einsatz eines Gutachters zur Feststellung der Massezulänglichkeit Ende durch: a. Eröffnung des Verfahrens b. Einstellung mangels Masse c. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

25 Abschnitte des Insolvenzverfahrens vorläufiges Insolvenzverfahren

26 Vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Sicherung und Erhalt des Vermögens des Schuldners Fortführungspflicht, von der nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts abgewichen werden darf Prüfung, ob Vermögen ausreicht, um Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken

27 Vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters.

28 Abschnitte des Insolvenzverfahrens Insolvenzeröffnung

29 Insolvenzeröffnung Mit Beschluß des Insolvenzgerichts über Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter wird Herr des Verfahrens.

30 Danke!

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