Das Unternehmen in Krise und Insolvenz
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- Richard Meyer
- vor 8 Jahren
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1 Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
2 Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Manuela Richert Rechtsanwältin, München Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung der Verfasser
3 I. Tätigkeiten des Insolvenzverwalters ab Insolvenzantragstellung... 4 A. Vorbemerkung Beteiligte des Insolvenzverfahrens... 4 a. (vorläufiger) Insolvenzverwalter... 4 b. Gläubigerversammlung... 5 c. Gläubigerausschuss Antragstellung Antragspflicht... 6 B. Gutachtensauftrag Insolvenzgründe... 8 a. Zahlungsunfähigkeit gemäß 17 InsO... 8 b. Überschuldung gemäß 19 InsO... 9 c. Drohende Zahlungsunfähigkeit 18 InsO Prüfung der Deckung der Verfahrenskosten a. Aus- und Absonderungsrechte b. Vermögensverschiebung zu Lasten der Masse Anfechtung gemäß 129ff InsO a. Kongruente Deckung, 130 InsO b. Inkongruente Deckung, 131 InsO c. Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung, 132 InsO d. Vorsätzliche Benachteiligung, 133 InsO e. Unentgeltliche Leistungen, 134 InsO f. Bargeschäft, 142 InsO C. Sicherungsmaßnahmen; vorläufiges Insolvenzverfahren D. (Ab) Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungsanmeldung Berichtstermin Prüfungstermin Oktober
4 4. Schicksal von Rechtsgeschäften und Forderungen E. Abschluss des Verfahrens F. Maßnahmen in strafrechtlicher Hinsicht II. Insolvenzsteuerrecht ausgewählte Problemfelder A. Allgemeines Steuerschuldner Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters Einordnung von Steuerforderungen Festsetzung von Steuerforderungen a. Insolvenzforderungen b. Sonstige Masseverbindlichkeiten c. Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen B. Umsatzsteuer in der Insolvenz Allgemeines Grundzüge des 55 Abs. 4 InsO und Umsatzkorrektur wegen Uneinbringlichkeit a. Alte Rechtslage b. Neue Rechtslage - Urteil des BFH vom V R 48/ Vorsteuerberichtigungsanspruch nach 15a UStG III. Anhang A. BGH Beschluss vom II ZB 20/ B. BFH - Urteil vom V R 48/13 Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren C. BMF-Schreiben vom Anwendungsfragen zu 55 Abs. 4 InsO.. 54 D. BFH Urteil vom , V R 24/ Oktober
5 I. Tätigkeiten des Insolvenzverwalters ab Insolvenzantragstellung A. Vorbemerkung Im Folgenden werden die Tätigkeiten eines Gutachters und (vorläufigen) Insolvenzverwalters ab Insolvenzantragstellung bei einem laufenden Geschäftsbetrieb dargestellt. Dabei bleiben bei der Betrachtung die Möglichkeiten eines Insolvenzplanverfahrens und des Schutzschirmverfahrens bei Eigen- und Fremdantrag unberücksichtigt. 1. Beteiligte des Insolvenzverfahrens a. (vorläufiger) Insolvenzverwalter Als (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellt das Insolvenzgericht eine für den Einzelfall geeignete und geschäftskundige natürliche Person. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, sofern er schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt ( 60 InsO ggf. i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). i. starker vorläufiger Insolvenzverwalter Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird zwischen dem sog. schwachen und sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter unterschieden. Wird ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt), geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf diesen über. Er ist Vermögensverwalter i.s.d. 34 Abs. 3 AO. Zudem gelten von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten, 55 Abs. 2 InsO. ii. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter Bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt das Insolvenzgericht seine Pflichten ( 22 Abs. 2 S. 1 InsO). Er ist kein Vermögensverwalter i.s.d. 34 AO. Gemäß 55 Abs. 4 InsO 1 gelten Steuerverbind Abs. 4 InsO gilt für Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzantrag ab dem gestellt wurde. Oktober
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