FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

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1 FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

2 Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung nach 270b Abs. 1 S. 3 InsO 6. Debt Equity Swap FRTG

3 Einführung Stärkung der Gläubigerrechte Stärkung der Eigenverwaltung Neues Schutzschirmverfahren Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens

4 Neuerungen bei Eigenverwaltung bisher: Eigenverwaltung erst ab Insolvenzeröffnung jetzt: Eigenverwaltung ab Insolvenzantragstellung möglich Antrag auf Eigenverwaltung durch Schuldner ( 270 (2) Nr. 1 InsO) Keine Hinweise auf Gläubigerbenachteiligung Stellungnahme und Zustimmung vorläufiger Gläubigerausschuss Bestellung vorläufiger Sachwalter ( 270a (1) S. 2 InsO)

5 Neuerungen bei Eigenverwaltung Antrag auf Eigenverwaltung bis Entscheidung zur Insolvenzeröffnung möglich. Ein Fremdantrag hindert die Eigenverwaltung nicht (mehr). Bei Zustimmung des vorl. Gläubigerausschusses ist die Eigenverwaltung anzuordnen. Falls kein Gläubigerausschuss vorhanden, ist die Eigenverwaltung anzuordnen, wenn keine Umstände für Gläubigerbenachteiligung bekannt. Gericht soll von allgemeinem Verfügungsverbot des Schuldners und Zustimmungsvorbehalt durch den Verwalter absehen.(=> nur Sachwalter)

6 Vorläufiger Gläubigerausschuss Nach ESUG ist die Bildung eines Gläubigerausschusses im vorläufigen Insolvenzverfahren möglich. Kann Ausschuss Soll Ausschuss Muss Ausschuss

7 Vorläufiger Gläubigerausschuss Kann Ausschuss Vorläufige Maßnahme nach 21 (2) S. 1 Nr. 1a InsO möglich. Keine Sicherungsmaßnahme! Kann in jeder Verfahrenslage auf Antrag oder von Amts wegen zur Anwendung gebracht werden. Soll Ausschuss Kein Erreichen der Schwellenwerte nach 22a (1) InsO Antrag von Schuldner, vorläufigem Inso Verwalter oder beliebigem Gläubiger Benennung von Personen, die als Gläubigerausschuss Mitglied in Betracht kommen + deren Einverständniserklärung Muss Ausschuss Überschreitung der Schwellenwerte nach 22a (1) InsO Pflicht zur Einsetzung Für Schwellenwerte Merkmale des vorangegangenen Jahres entscheidend. Ausnahmen für Einsetzung 22a (3) InsO z.b. bei Betriebseinstellung oder unverhältnismäßiger Aufwand für Insolvenzmasse

8 Vorläufiger Gläubigerausschuss Funktionen eines vorläufigen Gläubigerausschusses Anhörungsrecht vor Bestellung eines Verwalters durch Benennung eines konkreten Anforderungsprofils ( 56 a (1) InsO). Einstimmiger Vorschlag eines Verwalters ist grundsätzlich für das Gericht bindend ( 56a (2) InsO). Stellungnahme zum Antrag auf Eigenverwaltung ( 270 (3) InsO). Antrag auf Aufhebung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der gesetzten Frist ( 270b (4) S. 1 Nr. 3 InsO)

9 Schutzschirmverfahren Voraussetzungen nach 270b (1) InsO: Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Antrag auf Eigenverwaltung. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Bescheinigung nach 270b (1) S. 3 InsO

10 Schutzschirmverfahren Maßnahmen des Insolvenzgerichtes: Bestellung eines vorläufigen Sachwalters. Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Ggf. Anordnung von vorläufigen Maßnahmen. Ggf. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

11 Schutzschirmverfahren Schuldner bleibt verwaltungs und verfügungsbefugt. Vorl. Sachwalter soll lediglich wirtschaftliche Lage überprüfen und Geschäftsführung überwachen. Ausarbeitung eines Insolvenzplanes innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel max. 3 Monate). Schuldner darf Masseverbindlichkeiten begründen ( 270b (3) InsO). Regelungen zum Insolvenzgeld finden auch im Schutzschirmverfahren Anwendung. Möglichkeit zur Insolvenzgeldvorfinanzierung

12 Bescheinigung nach 270b (1) S. 3 InsO Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters bzw. einer Person mit vergleichbarer Qualifikation. Ersteller muss vom vorläufigen Sachwalter personenverschieden sein. Inhalt: Feststellung, dass Zahlungsunfähigkeit droht (aber noch nicht vorliegt). => Feststellung hat in Anlehnung an IDW PS 800 zu erfolgen, Finanz oder Liquiditätsplan. Feststellung der Überschuldung => Sollte auf Basis des IDW FAR 1 / 1996 erfolgen. Entfällt bei positiver Fortführungsprognose. Feststellung, dass Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos. => Nach Gesetz kein umfassendes Sanierungsgutachten, aber eine fundierte betriebswirtschaftliche Untersuchung

13 Debt Equity Swap Fremdkapital Eigenkapital Umwandlung von Fremd in Eigenkapital (Debt Equity Swap) innerhalb eines Insolvenzplanes möglich Zustimmung des Gläubigers notwendig Keine Nachschusspflicht der Gläubiger wegen Überbewertung ihrer Forderungen Verbesserung der Bilanzstruktur, Profitabilität und Liquidität des Schuldnerunternehmens durch gestärktes Eigenkapital und weniger Zinsaufwand. Aus Gläubigersicht kann es interessant sein, an den künftigen Chancen des Unternehmens teilzuhaben

14 Wolfgang Hohl Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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