comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

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1 comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

2 Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) in Kraft getreten. Mit der Gesetzesnovelle sollen die Rahmenbedingungen für die Sanierung durch ein Insolvenzverfahren verbessert und damit mehr notleidende Unternehmen gerettet werden. Die bisherigen Schwachpunkte: Der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens ist für Schuldner und Gläubiger wenig berechenbar. Dies liegt insbesondere an der Tatsache, dass in Deutschland kaum Einfluss auf die Person des Insolvenzverwalters genommen werden kann. Das deutsche Insolvenzrecht kennt keine Möglichkeit der Umwandlung von Forderungsrechten in Anteilsrechte (sog. Debt-to-Equity-Swap). Kritiker stellen immer wieder heraus, dass die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens kaum kalkulierbar ist, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger erhebliche Zeit hinausgezögert werden kann. In Deutschland hat das Recht der Eigenverwaltung bislang eine geringe praktische Bedeutung. Viele Gerichte machen nur mit großer Zurückhaltung von dieser Möglichkeit des Gesetzes Gebrauch. Ein Schuldner, der schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt und den seine Gläubiger für vertrauenswürdig halten, hat dennoch keine Sicherheit, dass ihm das Gericht die Eigenverwaltung gestattet. Diese Schwächen und die bestehenden Unsicherheiten über die Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme darstellt. I. d. R. wird der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn für das notleidende Unternehmen kaum noch realistische Sanierungschancen bestehen. Die Fortführung des Unternehmens soll mehr in den Vordergrund gerückt werden. Ziel ist hierbei die Erhaltung von Arbeitsplätzen. Dieses Ziel soll insbesondere durch Folgendes erreicht werden: Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung Wandlung von Forderungsrechten zu Anteilen (Debt-to-Equity- Swap) Beschränkungen von Rechtsmitteln einzelner Gläubiger bei mehrheitlicher Unterstützung der Eigenverwaltung durch die anderen Gläubiger Ein Schwerpunkt der Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG ist die Schaffung eines besonderen Sanierungsverfahrens für den Schuldner, mit dem er im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung mit einem Berater seines Vertrauens (vorl. Sachwalter) einen Sanierungsplan erarbeiten kann. Bereits im Vorfeld einer drohenden Insolvenz kann der Schuldner eines sanierungsfähigen Unternehmens ein sog. Schutzschirmverfahren beantragen, das ihm die Möglichkeit bietet, die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten und innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan unter Aufsicht eines von ihm vorgeschlagenen Sachwalters auszuarbeiten. Zwangsvollstreckungsverfahren der Gläubiger sollen zunächst untersagt bzw. einstweilig eingestellt werden. Auf dieser Basis soll eine Planungsgrundlage geschaffen werden, die bei realistisch-optimistischer Annahme eine Fortführung des Unternehmens ermöglichen soll. Der Schuldner muss frei über sein Vermögen verfügen können. Aus diesem Grund soll zu diesem Zeitpunkt auch noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO verlangt allerdings, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und das Unternehmen über ausreichend Liquidität für den Sanierungsplan verfügt. Bei drohender Insolvenz ist deshalb eine möglichst frühzeitige Einleitung des Verfahrens anzuraten. Ziel: Schaffung eines Anreizes, um rechtzeitig die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu verbessern. stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters

3 SCHUTZSCHIRMVERFAHREN nach 270b InsO DER GESETZESTEXT Der zugrunde gelegte Gesetzestext lautet wie folgt: 270b Vorbereitung einer Sanierung (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. SCHUTZSCHIRMVERFAHREN nach 270b InsO GRUNDLAGE DER BESCHEINIGUNG Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, aber keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat im Februar 2012 den Entwurf eines Standards zur Bescheinigung nach 270b InsO veröffentlicht (IDW ES 9 vom ), in dem die Anforderungen an Inhalt, Form und Aussteller der Bescheinigung präzisiert werden. DIE BEURTEILUNG DER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT Ein Schuldner ist nach 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der BGH hat sich mit einem Urteil aus 2005 (BGH, Urteil vom IX ZR 123/04) intensiv mit der Frage der Zahlungsunfähigkeit beschäftigt und eine Formulierung wie folgt vorgegeben: Ein Unternehmen, das dauerhaft eine - wenngleich geringfügige - Liquiditätslücke aufweist, erscheint nicht als erhaltenswürdig. Mit dem Prüfungsstandard IDW PS 800 (Prüfungsstandard für die Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen) hat das IDW sich hieraus abgeleitet entsprechende Rahmenparameter gesetzt. Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit sind ein Finanzstatus und ein Finanzplan auf Basis einer integrierten Unternehmensplanung (Erfolgs-, Vermögens-, und Liquiditätsplanung) aufzustellen und die verfügbaren und innerhalb des Planungszeitraums flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten zu setzen: Verfügbare liquide Mittel Fällige Verbindlichkeiten Beträgt die Deckungslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist nach Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen... sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. (BGH, Urteil vom IX ZR 123/04)

4 Folgende Abbildung verdeutlicht die Zeiträume mit entsprechender Grenzbetrachtung: Finanzstatus Finanzplan Finanzplan für 3 Monate, längstens für 6 Monate 10% Grenze Liquidität + Dreiwochenzeitraum Zuwarten nach besonderen Umständen des Einzelfalls Dauerhaft Ergibt sich aus der Planung, dass am Ende des Dreiwochenzeitraums die Liquiditätslücke nicht geschlossen werden kann, ist eine Fortschreibung der Planung für einen Drei- bzw. höchstens Sechsmonatszeitraum nötig, um festzustellen, ob die Liquiditätslücke in diesem Zeitraum dauerhaft beseitigt werden kann. Gelingt dies nicht, liegt zwingend Zahlungsunfähigkeit vor. DIE BEURTEILUNG DER NICHT OFFENSICHTLICH AUSSICHTSLOSEN SANIERUNG Als aussichtslos wird eine Sanierung umschrieben, wenn die gesetzlichen Vertreter in einem von ihnen vorgelegten Grobkonzept nicht wenigstens grundsätzliche Vorstellungen darlegen, wie die angestrebte Sanierung konzeptionell oder finanziell erreicht werden kann (IDW ES 9 vom , S. 4). Es handelt sich bei der Kernaussage aber keinesfalls um die Zusicherung einer Sanierungsfähigkeit, sondern vielmehr um die Beschreibung einer qualifizierten Chance. Da zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung i.d.r. noch kein ausgearbeiteter und mit den Gläubigern abgestimmter Sanierungsplan vorliegt, sind die Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sanierung deutlich geringer als im Fall der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit nach dem IDW S 6 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten. Nach IDW ES 9 soll die Beurteilung insbesondere anhand folgender Informationen vorgenommen werden: Analyse der wirtschaftlichen Ausgangssituation Beurteilung des vom Schuldner geplanten Grobkonzepts der Sanierung mit den wesentlichen zugrunde liegenden Annahmen Einschätzung, ob offensichtliche Hinderungsgründe vorliegen, die einer Umsetzung des Grobkonzeptes entgegenstehen

5 SCHUTZSCHIRMVERFAHREN nach 270b InsO INHALTE DER BESCHEINIGUNG COMES Die comes Unternehmensberatung ist seit über 10 Jahren im Segment der Sanierung und Restrukturierung qualifiziert. Von Kleinüber Mittel- bis Großunternehmen wurden branchenübergreifend Unternehmen, die nicht selten nah an der Insolvenz oder in der Insolvenz waren, begleitet. Häufig wurde einer intensiven Begleitung zunächst ein Kurzcheck vorgeschaltet, der alle wesentlichen Themen des Unternehmens erfasst. Dieser Kurzcheck kann ergänzt um eine Beurteilung des Grobkonzepts der Sanierung als Grundlage und Nachweis für die standardisierte Bescheinigung nach 270b InsO dienen. Folgende Schwerpunktthemen sollten dabei u. E. in einem ergänzenden Bericht zur Bescheinigung nach 270b InsO behandelt werden: Kurzdarstellung der wirtschaftlichen Ausgangssituation Finanzstatus und Finanzplan als Grundlage für die Aussage zur Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Darstellung des Grobkonzepts der Sanierung mit den wesentlichen Maßnahmen Aussage zur nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Sanierung Aufgrund der langjährigen Erfahrung bei der Erstellung und Plausibilisierung von Sanierungs- und Restrukturierungskonzepten außerhalb und in einer Insolvenz besitzen die Berater der comes die erforderliche Qualifikation, eine Bescheinigung nach 270b InsO auszustellen bzw. den Schuldner bei der Erarbeitung von Sanierungsplänen im Rahmen einer Eigenverwaltung zu begleiten. Fazit Mit dem neu geschaffenen Schutzschirmverfahren nach 270b InsO wurde ein Hilfsmittel geschaffen, um sich dem eigentlichen Ziel der Insolvenzordnung, nämlich der geordneten Weiterführung von Unternehmen in Schieflage, weiter anzunähern. Der Schuldner hat damit die Möglichkeit erhalten, einen Insolvenzplan unter Aufsicht eines von ihm bestimmten Sachwalters auszuarbeiten und das Unternehmen als solches wieder marktfähig zu gestalten. Stand Juni comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG Diese Publikation enthält ausschließlich allgemeine unverbindliche Informationen. Sie ist daher nicht geeignet, als Ersatz für eine Beratung bzw. Auskunft zu dienen. Insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Trotz sorgfältiger Erstellung dieser Publikation besteht keine Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und / oder Aktualität. Bei einer Verwendung handelt der Leser damit auf eigenes Risiko. Die comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG schließt jegliche Haftung für den Inhalt dieser Publikation oder die Folgen jeder Art der Verwendung der enthaltenen Informationen aus. Wir empfehlen Ihnen daher, für Ihr persönliches Anliegen den Kontakt zu unseren Beratern aufzunehmen.

6 ihre AnSPRECHPARtnER Dr. Bernhard Becker Partner, Oldenburg Telefon: Partner und Gesellschafter der comes Unternehmensberatung und Mitgesellschafter weiterer mittelständischer Unternehmen, Mitautor verschiedener mittelstandsrelevanter Fachbeiträge u. a. zu insolvenznahen Themen Bernhard Bieckmann WP/StB, Bremen Telefon: Selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit dem Schwerpunkt Sanierungsberatung, zahlreiche Kooperationsprojekte mit der comes Unternehmensberatung Konrad Martin Berater, Hamburg Telefon: Berater bei der comes Unternehmensberatung, zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater, Mitautor verschiedener Fachbeiträge zum Thema Sanierungskonzepte unsere StAnDORtE comes Unternehmensberatung Hamburg Colonnaden Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / hamburg@comes.de Ansprechpartner: Christoph Kraemer comes Unternehmensberatung Bremen Am Wall Bremen Telefon: 0421 / Telefax: 0421 / bremen@comes.de Ansprechpartner: Wolfgang Uhlen comes Unternehmensberatung Berlin Wittestraße 30 K (TOP-Tegel) Berlin Telefon: 030 / Telefax: 030 / berlin@comes.de Ansprechpartner: Bernd Janker comes Unternehmensberatung Oldenburg Achternstraße Oldenburg Telefon: 0441 / Telefax: 0441 / oldenburg@comes.de Ansprechpartner: Dr. Bernhard Becker Für weitere Informationen besuchen Sie gerne unsere Website:

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