Erste Hilfe bei Insolvenz von Geschäftspartnern
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- Rolf Beyer
- vor 8 Jahren
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1 Erste Hilfe bei Insolvenz von Geschäftspartnern Ein Praxisratgeber für Unternehmen und Selbstständige Überreicht durch:
2 1. Auflage 2009 Herausgeber: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR, Schellingstraße 4, Berlin, Text: Dr. Klaus Messelhäußer Unternehmensberater TMA Business Concept Consult GmbH, Mannheim Daniel Messelhäußer Geprüfte Fachkraft für Insolvenzverwaltung (DIAI) Unter Mitwirkung von Karl-Heinrich Lorenz Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Rechtsanwälte Pabst, Lorenz + Partner, Mannheim Redaktionsstand: Juli 2009 Verlag: Deutscher Genossenschaftsverlag eg, Wiesbaden Druck: Raiffeisendruckerei, Neuwied Schutzgebühr: 5,-- Euro Bestell-Nr Das Manuskript ist mit äußerster Sorgfalt bearbeitet worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen.
3 Vorwort 3 Vorwort > Die im Jahre 2008 im amerikanischen Immobiliensektor begründete und über internationale Großbanken verbreitete weltweite Finanzmarktkrise ist inzwischen im realwirtschaftlichen Bereich angekommen. Die hierdurch ausgelöste globale Rezession hat auch die Auftragseingänge und Produktionszahlen der deutschen Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Dies wiederum betrifft nicht nur große Firmen. Auch viele kleine und mittelständische Betriebe haben mit den Auswirkungen der Krise zu kämpfen. > Steigt die Zahl der Insolvenzen an und das ist unter den aktuellen Vorzeichen nicht auszuschließen ist es umso wichtiger, als Kunde oder Lieferant insolventer Betriebe möglichen Schaden für das eigene Unternehmen zu vermeiden. > Die vorliegende Broschüre thematisiert den Umgang mit insolventen Unternehmen. Beleuchtet werden soll der Einkauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen von und an Unternehmen oder selbstständige Kaufleute. Die sogenannten Verbraucherinsolvenzen sollen hier nicht Thema sein. > Diese Broschüre verzichtet bewusst auf die Beschreibung rechtlicher Hintergründe. Ihr Ziel ist es, eine schnelle Problemerkennung zu ermöglichen und die Aufmerksamkeit der Verantwortlichen zu schulen, damit diese rechtzeitig schützende Maßnahmen einleiten können.
4 Vorwort 4 > Die Volksbanken und Raiffeisenbanken als starker und verlässlicher Partner des Mittelstands setzen gegenüber ihren Firmenkunden stets auf eine ganzheitliche Beratung. Umfassend, individuell, sicher und verlässlich ist diese Beratung und spart auch schwierige Themen wie die drohende Insolvenz des eigenen Unternehmens oder die drohende Insolvenz von Geschäftspartnern nicht aus. Hier leistet diese Broschüre einen wertvollen Beitrag. > Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass die Ausführungen in dieser Broschüre keinerlei Rechtsberatung beinhalten. Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Da wie so oft im Leben die Tücken im Detail stecken, empfehlen wir bei für das Unternehmen grundlegenden Fragen und Problemen einen erfahrenen Fachanwalt hinzuzuziehen. Adressen von kompetenten Ansprechpartnern halten die regionalen Anwaltskammern bereit. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v. Der Vorstand
5 Aufbau 5 Zum Aufbau der Broschüre > In einer arbeitsteiligen Wirtschaft spielt sich ein Großteil der Güter- und Warenbewegungen zwischen Unternehmen (Kaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften) ab. Unternehmen existieren nicht unendlich lange. Sie scheiden aus dem Wirtschaftsprozess entweder durch Liquidation oder durch Insolvenz aus. > Während die Liquidation in aller Regel den in Austauschbeziehung stehenden Unternehmen mitgeteilt wird und sich somit alle Beteiligten auf diese Situation einstellen können, kommt die Insolvenz oft recht überraschend. Durch die Insolvenz eines Kunden oder Lieferanten verändert sich die Geschäftsgrundlage. Konsequenzen und Folgen dieser Veränderung der Geschäftsgrundlage sollen im Folgenden dargestellt werden. > Im Umgang mit insolventen Unternehmen sind zunächst drei Fallgruppen zu unterscheiden: Der Vertrag bzw. die Vereinbarung über den An- und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen wurde geschlossen 1. vor der richterlichen Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen 2. nach der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen aber vor der Insolvenzeröffnung (vorläufiges Insolvenzverfahren) Lesen Sie hierzu Abschnitt C. Lesen Sie hierzu Abschnitt D. 3. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Lesen Sie hierzu Abschnitt E.
6 Aufbau 6 > Wird der Vertrag bzw. die Vereinbarung von beiden Parteien im Wissen um die Insolvenzanmeldung oder die Insolvenzeröffnung geschlossen, so ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Geschäftsgrundlage erkennbar und kalkulierbar (vgl. hierzu die Abschnitte D und E). > Wurde der Vertrag bzw. die Vereinbarung jedoch vor einem Insolvenzantrag geschlossen, ändert sich die Geschäftsgrundlage manchmal dramatisch, und Lieferanten und Kunden stehen vor einer völlig neuen Situation. Benutzungshinweis Die jeweiligen Abschnitte zu bestimmten Problemsituationen sind in sich abgeschlossen, das heißt, der Leser kann seine Fallgestaltung leicht anhand der Gliederung finden, und es genügt nur diesen Abschnitt zu lesen. Inhaltsübersicht A Grundlagen und Begriffe B Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Kurzform C Geschäftsvorfälle, abgeschlossen vor Insolvenzanmeldung Waren und Wirtschaftsgüter C.1 Verkaufsgeschäfte Kundeninsolvenz C.2 Einkaufsgeschäfte Lieferanteninsolvenz C.3 Erbringen von Dienstleistungen Kundeninsolvenz C.4 Erhalten von Dienstleistungen Lieferanteninsolvenz
7 Aufbau 7 D E Geschäftsvorfälle, abgeschlossen während des vorläufigen Insolvenzverfahrens Geschäftsvorfälle, abgeschlossen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Selektives Lesen möglich Eine Orientierungshilfe für die unterschiedlichen Fallgruppen bei bevorstehender Kundeninsolvenz und Lieferanteninsolvenz unterstützt Sie beim Auffinden Ihrer geschäftlichen Situation. Wenn Sie Ihren Fall im Wegweiser (vgl. Seiten 21 und 22) einordnen, können Sie zielgerichtet auf den angegebenen Seiten nachlesen, wie Sie sich am besten verhalten können.
8 Inhaltsverzeichnis 8 Inhalt A Grundlagen und Begriffe 11 B Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Kurzform 15 1 Ziele 15 2 Insolvenzantrag Beginn des Insolvenzverfahrens 15 3 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen vorläufiges Insolvenzverfahren 16 4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 17 5 Berichtstermin 18 6 Prüfungstermin 18 7 Sanierung übertragende Sanierung Liquidation 19 C Geschäftsvorfälle, abgeschlossen vor Insolvenzanmeldung 21 Wegweiser Kundeninsolvenz 21 Wegweiser Lieferanteninsolvenz 22 1 Verkaufsgeschäfte Kundeninsolvenz Waren (noch) nicht geliefert Waren (noch) nicht geliefert, keine Anzahlung/Bezahlung erhalten Waren (noch) nicht geliefert, Anzahlung/Bezahlung erhalten Waren geliefert Waren geliefert, bereits bezahlt 27
9 Inhaltsverzeichnis Waren geliefert, nicht bezahlt Sachmangel, Garantien, Haftung 30 2 Einkaufsgeschäfte Lieferanteninsolvenz Waren (noch) nicht erhalten Waren (noch) nicht erhalten, keine Anzahlung/Bezahlung geleistet Waren (noch) nicht erhalten, Anzahlung/Bezahlung geleistet Waren erhalten Waren erhalten, bereits bezahlt Waren erhalten, (noch) nicht bezahlt Sachmangel 39 3 Zu erbringende Dienstleistung Kundeninsolvenz Dienstleistung (noch) nicht erbracht Dienstleistung (noch) nicht erbracht, keine Anzahlung/Bezahlung erhalten Dienstleistung (noch) nicht erbracht, Anzahlung/Bezahlung erhalten Dienstleistung erbracht Dienstleistung erbracht, bereits bezahlt Dienstleistung erbracht, nicht bezahlt Sachmangel 46 4 Zu erhaltende Dienstleistung Lieferanteninsolvenz Dienstleistung (noch) nicht erhalten 48
10 Inhaltsverzeichnis Dienstleistung (noch) nicht erhalten, keine Anzahlung/Bezahlung geleistet Dienstleistung (noch) nicht erbracht, Anzahlung/Bezahlung geleistet Dienstleistung erhalten Dienstleistung erhalten, bereits bezahlt Dienstleistung erhalten, noch nicht bezahlt Sachmängel 53 D Geschäftsvorfälle, abgeschlossen während des vorläufigen Insolvenzverfahrens 55 E Geschäftsvorfälle, abgeschlossen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 57
11 A Grundlagen und Begriffe 11 A Grundlagen und Begriffe Wie erfahren Sie, ob ein Kunde oder ein Lieferant in Insolvenz geraten ist? Eine Liste insolventer Unternehmen finden Sie im Internet unter Was ist zuerst zu tun, wenn ein Kunde oder Lieferant insolvent geworden ist? In der Liste der Insovenzbekanntmachungen wird das Datum der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen (auch vorläufiges Insolvenzverfahren) genannt. > In der richterlichen Anordnung finden Sie auch, wer zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellt wurde und wie weit die Befugnisse der Organe des in Insolvenz geratenen Unternehmens eingeschränkt bzw. auf den Insolvenzverwalter übergegangen sind. > Prüfen Sie nun, welche Geschäftsvorfälle vor diesem Stichtag mit diesem nun insolventen Unternehmen angebahnt und/oder abgewickelt wurden. Anhand der nachfolgend beschriebenen Geschäftsvorfälle können Sie die nächsten Schritte planen und einleiten. > In der Liste der Insolvenzbekanntmachungen finden Sie auch die Informationen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit ist auch das Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens festgelegt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
12 A Grundlagen und Begriffe 12 > Zum schnelleren Verständnis der Sachverhalte müssen zunächst noch einige Begriffe dargestellt und erläutert werden: Der Insolvenzverwalter ist eine natürliche, besonders sachkundige Person, die vom zuständigen Gericht bestellt wird, kann von der Gläubigerversammlung abgewählt werden, ist nach Eröffnung des (ordentlichen) Insolvenzverfahrens allgemein Verfügungsberechtigter über das Vermögen des insolventen Unternehmens. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist mit der Sicherung der vorhandenen Vermögensgegenstände und der Fortführung des insolventen Unternehmens (soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll) beauftragt. Er überprüft, ob Vermögensgegenstände vorhanden sind, aus denen die Kosten des Verfahrens beglichen werden können und ob ein für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblicher Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) vorliegt. > Die zwei gebräuchlichen Ausgestaltungen der Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind: Der sogenannte schwache vorläufige Insolvenzverwalter verfügt lediglich über einen Zustimmungsvorbehalt, das heißt, der Geschäftsführer des insolventen Unternehmens bzw. der Einzelunternehmer kann über Vermögensgegenstände nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Verwalters verfügen.
13 A Grundlagen und Begriffe 13 Gleiches gilt für alle Geschäfte, die das Unternehmen verpflichten, wie zum Beispiel Bestellungen. Der sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwalter ist allgemein Verfügungsberechtigter über das Vermögen des insolventen Unternehmens. Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel mit der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters angeordnet und dienen dem Erhalt der Vermögenswerte des insolventen Unternehmens. Wichtig: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in der Regel ermächtigt, Forderungen des insolventen Unternehmens einzuziehen. Eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung ist nach Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter möglich. Insolvenzmasse Die Insolvenzmasse (kurz Masse genannt) umfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse dient der Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Nach der Aussonderung der nicht zum Verfahren gehörenden Vermögenswerte (zum Beispiel aus dem Eigentum Dritter, etwa bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt) und der Berücksichtigung der Absonderungsrechte und dem Abzug der Verfahrenskosten wird aus der vorhandenen Masse die Quote, nach der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden, berechnet.
14 A Grundlagen und Begriffe 14 Insolvenz von Geschäftspartnern Risiko Lieferanteninsolvenz Einkauf von Waren C2 Verkauf von Waren C1 Risiko Kundeninsolvenz Liquide Mittel Unternehmen Liquide Mittel C4 C3 Erhalten von Dienstleistungen Erbringen von Dienstleistungen
15 B Ablauf des Insolvenzverfahrens 15 B Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Kurzform 1 Ziele > Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, unter Kontrolle einer staatlichen Instanz (Insolvenzgericht) eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen und eine unnötige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu verhindern. Dieses Verfahren wird als Insolvenzverfahren bezeichnet und ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. > Die Gläubiger eines insolventen Schuldners bzw. Unternehmens sollen gemeinschaftlich durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners/Unternehmens und die Verteilung (Quote) des hieraus entstehenden Erlöses gleichmäßig befriedigt werden. Das Unternehmen soll, soweit dies möglich ist, erhalten und saniert werden. 2 Insolvenzantrag Beginn des Insolvenzverfahrens > Der Beginn eines jeden Insolvenzverfahrens ist ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. > Den Insolvenzantrag kann der Schuldner selbst oder jeder Gläubiger des Schuldners stellen.
16 B Ablauf des Insolvenzverfahrens 16 > Das Insolvenzgericht prüft, ob der Insolvenzantrag zulässig ist, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorhanden ist und das Vermögen des Schuldners/Unternehmens die Kosten des Verfahrens decken kann. > Bei dieser Prüfung kann das Gericht einen Insolvenzgutachter oder vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters werden in dem Anordnungsbeschluss genannt und somit veröffentlicht. Der konkrete Termin des Beginns eines vorläufigen Insolvenzverfahrens wird damit in der richterlichen Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen festgelegt. In der Regel enthält dieser Beschluss auch ein Verbot der Einzelvollstreckung gegen den Schuldner. 3 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen vorläufiges Insolvenzverfahren > Der Zeitraum eines vorläufigen Insolvenzverfahrens kann mehrere Monate umfassen. Am Ende erfolgt der Beschluss des Gerichtes ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder den Insolvenzantrag (mangels Masse, mangels Eröffnungsgrund, mangels Zulässigkeit) zurückzuweisen. > Grundlagen des Beschlusses sind: Erkenntnisse des Gerichts, ein Insolvenzgutachten eines vom Gericht bestellten Gutachters, ein Gutachten/Bericht eines vom Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters.
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