Professionelles Forderungsmanagement als Schutz vor Insolvenz

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1 Professionelles Forderungsmanagement als Schutz vor Insolvenz 5. Structured FINANCE Deutschland Karlsruhe, den Stahlstraße 17 * Nürnberg Tel.: / * Fax: /

2 Gliederung 1. Legaldefinition der Überschuldung gem. 19 Abs. 2 InsO 1.1 Modifizierter zweistufiger Überschuldungsbegriff 2. Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit gem. 17 InsO 2.1 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit - Schritt 1 und Schritt Feststellung der Zahlungsunfähigkeit - Nebenrechnung für Schritt Prüfung der Zahlungsunfähigkeit 3. Tiefenstaffelung des Forderungsmanagements in der Praxis 3.1 Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss 3.2 Laufende Bonitätsprüfung 3.3 Absicherung der Zahlungsansprüche 3.4 Rasche Rechnungsstellung 3.5 Zahlungsziele 3.6 Mono-Struktur des Schuldners 3.7 Factoring 3.8 Warenkreditversicherungen 3.9 Exkurs: Gesellschafterdarlehen und Besicherung 2

3 1. Legaldefinition der Überschuldung gem. 19 Abs. 2 InsO Durch Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom wurde der Überschuldungsbegriff in 19 Abs. 2 InsO wie folgt gefasst: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die bis zum befristete Neufassung kehrt zurück zum sogenannten zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff, wie er vom BGH bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung vertreten wurde (vgl. BGHZ 119, 201, 214). Eine positive Fortführungsprognose - als gleichwertiges Element neben der rechnerischen Überschuldung - schließt nach dem nunmehr geltenden 19 Abs. 2 InsO die Überschuldung bereits aus. 3

4 1.1 Modifizierter zweistufiger Überschuldungsbegriff F o r t b e s t e h e n s p r o g n o s e negativ positiv 1. Stufe Überschuldungsstatus basierend auf Liquidationswerten 2. Stufe Vermögen < Verbindlichkeiten (Nur bei negativer Fortbestehensprognose) ja nein Überschuldung i.s.d. 19 InsO Keine Überschuldung Ergebnis 4

5 2. Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit gem. 17 InsO (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund (für ein Insolvenzverfahren) ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) 1 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 2 Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom (BGHZ 163,134 = ZInsO 2005, 807) liegt Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne regelmäßig jedenfalls dann vor,..wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % liegt Zahlungsunfähigkeit nur vor, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. 5

6 2.1 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit - Schritt 1 und Schritt 2 Schritt 1 Stichtag Schritt 2 Einbeziehung 3-Wochen-Zeitraum I. Aktiva 1. Liquiditätsbestand a) Bankguthaben b) Kasse 2. Zahlungsmittelzuflüsse (der nächsten 3 Wochen) Summe II. Passiva 1. fällige Zahlungspflichten a) Lieferanten b) Löhne / Gehälter 2. Zahlungsmittelabflüsse (der nächsten 3 Wochen) Summe Unter- / Überdeckung in in % ,5 % ~ 2 % 6

7 2.2 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit - Nebenrechnung für Schritt 2 Jeweils für Woche Kumulierte Liquiditätseffekte I. Mittelzuflüsse 1. Laufender Geschäftsbetrieb a) Bareinzahlungen b) Forderungsrealisierungen 2. Sonstige Zuflüsse a) Desinvestition b) Kreditaufnahme c) Eigenkapitalzufuhr Summe II. Mittelabflüsse 1. Laufender Geschäftsbetrieb a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe b) Löhne / Gehälter c) Steuern / Abgaben 2. Sonstige Liquiditätsabflüsse a) Zinsen b) Kredittilgung c) Sachinvestitionen / Ersatzteile Summe Unter- / Überdeckung

8 2.3 Prüfung der Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsstatus zum Stichtag (liquide Mittel : fällige Zahlungspflichten) Liquiditätslücke 10 % Liquiditätslücke < 10 % 1. Schritt Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber der bloßen Zahlungsstockung: 2. Schritt Abdeckung der Liquiditätslücke (< 10 %) Innerhalb von drei Wochen? nein ja Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit Ergebnis Ausnahme: Liquiditätslücke wird demnächst fast vollständig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beseitigt und Gläubigern ist Zuwarten zumutbar. Zahlungsfähigkeit Ausnahme: Sofern absehbar ist, dass Liquiditätslücke demnächst 10 % oder mehr erreichen wird. Zahlungsunfähigkeit Ausnahme 3. Schritt 8

9 3. Tiefenstaffelung des Forderungsmanagements in der Praxis 3.1 Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss Erste Regel: Bonität des Vertragspartners checken 9

10 3.2 Laufende Bonitätsprüfung Zweite Regel: Den Vertragspartner auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung beobachten 10

11 3.3 Absicherung der Zahlungsansprüche Dritte Regel: Ansprüche müssen wo immer möglich durch Sicherheiten geschützt werden 11

12 3.4 Rasche Rechnungsstellung Vierte Regel: Rechnungen sind ehestmöglich zu stellen 12

13 3.5 Zahlungsziele Fünfte Regel: Lassen Sie sich nicht als Quasi-Bank missbrauchen 13

14 3.6 Mono-Struktur des Schuldners Sechste Regel: Wenn möglich die Geschäftsbeziehungen auf mehrere Schultern verteilen, um beim Wegfall eines Partners nicht das eigene Unternehmen zu gefährden 14

15 3.7 Factoring Siebte Regel: Das Factoring stellt eine Alternative zur Bankenfinanzierung dar 15

16 3.8 Warenkreditversicherungen Achte Regel: Der Abschluss einer Warenkreditversicherung macht die anderen Vorsorgeinstrumente zwar nicht überflüssig, er stellt aber ein weiteres Netz gegen den Absturz dar 16

17 3.9 Exkurs: Gesellschafterdarlehen und Besicherung Neunte Regel: Gesellschafterdarlehen Nachrangigkeit ( 39 1 Nr. 5 InsO) Anfechtbarkeit ( 135 InsO) 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stahlstraße 17 * Nürnberg Tel.: / * Fax: /

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