Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG
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- Gerhardt Hartmut Hochberg
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1 FamFG-Überblick / Seite 1 Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG Verfahren in Familiensachen ( 111 bis 270 FamFG [Buch 2]) Ehesache = Scheidung selbst 121 bis 150 FamFG Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG: Unterhalt, Zugewinn und nun auch Nebengüterrecht (= sonstige Familiensache i.s.d. 266 FamFG) Andere Familiensachen i.s.d. 111 FamFG (Kindschaftss achen, VA: Amtsermittlung: 26 ff FamFG) Eingeschränkte Amtsermittlung (vgl. 127, 130 FamFG) ZPO (v.a. die Dispositionsmaxime) gilt über 113 I FamFG (wichtig: 138 III, 307, 308, 331 ZPO). Kleinere Besonderheiten in 113 V und 114 ff FamFG.
2 FamFG-Überblick / Seite 2 Familienstreitsachen: Verfahren, Hauptsacheentscheidung, Antragstellung I. Beschlussverfahren ( 116 i.v.m. 38, 39 FamFG) mit Dispositionsmaxime ( 1 bis 494a ZPO i.v.m. 113 I FamFG). Beschluss ist zu begründen ( 38 III FamFG); keine starre Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen wie bei Urteilen. 1. Hauptsacheentscheidung: verpflichtet statt verurteilt! 2. Kostenentscheidung: a. Güterrecht / Nebengüterrecht : 91 ff ZPO i.v.m. 113 I FamFG (nicht 80 ff FamFG). b. Unterhaltsrecht: 243 FamFG, weitgehend gleiche Ergebnisse: Handhabung des billigen Ermessens nach Kriterien der 91, 92, 93 ZPO. 3. Vollstreckbarkeit gemäß 120 II 1, 116 III 1 FamFG mit Rechtskraft. Aber: ggf. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß 116 III 2, 3 FamFG ( Tenorierungserfordernis; vgl. ThP FamFG 117, RN 11).
3 FamFG-Überblick / Seite 3 4. Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG. Rechtsfolge eines Fehlers: Fristen laufen trotzdem, aber Möglichkeit der WE (nur) bei Kausalität (vgl. 17 II FamFG bzw. 233 ff ZPO i.v.m. 113 I 2 FamFG). II. Sonderformen: Regeln über Anerkenntnis ( 307 ZPO) und Säumnisverfahren nach 330 ff ZPO über 113 I FamFG anwendbar; dabei wiederum 116 FamFG beachten! 127 FamFG und 130 II FamFG gelten nur für Scheidung selbst (Ehesache i.s.d. 121 FamFG). Säumnis kann sich auch durch den Anwaltszwang nach 114 FamFG ergeben. III. Rechtsbehelfe: Statt Berufung gemäß 511 ff ZPO ist sofortige Beschwerde gemäß 58 ff FamFG einschlägig (ThP FamFG 113, RN 4). Aber: Durch 117 FamFG ist enge Anlehnung an das ZPO-Berufungsrecht gewährleistet. Zuständig ist gemäß 119 I Nr. 1a GVG das übergeordnete OLG (nicht das LG!).
4 FamFG-Überblick / Seite 4 Isolierter Antrag auf künftigen Unterhalt - Prüfungsschema der Zulässigkeit nach FamFG - 1. Ordnungsgemäße Antragstellung gemäß 253 II ZPO i.v.m. 113 I, V FamFG. Anwaltszwang gemäß 114 I FamFG. 2. Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß 23a Nr. 1 GVG ( Familiensachen, vgl. 111, 112, 231 FamFG). Gerichtsintern das Familiengericht ( 23b GVG). 3. Örtliche Zuständigkeit / Prüfungsschritte: a. Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gemäß 232 I Nr. 1 FamFG: Nur, wenn parallel zum Unterhaltsstreit eine Ehesache (Scheidung) anhängig ist. 122 FamFG. b. Ausschließliche Zuständigkeit für Kindesunterhalt gemäß 232 I Nr. 2 FamFG: gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes (= Antragsteller)! Gilt (nur) für minderjähriges Kind und für nach 1603 II 2 BGB privilegierte Volljährige.
5 FamFG-Überblick / Seite 5 c. Allg. Gerichtsstand gemäß 12, 13 ZPO i.v.m. 232 III 1 FamFG. gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners. Beim Unterhalt volljähriger Kinder (grds. Teilschuld der Eltern gemäß 1606 III 1 BGB) Wahlrecht des 232 III 2 Nr. 2 FamFG beachten! d. Ggf. daneben ( 35 ZPO) Wahlgerichtsstand eines Elternteils bei parallelem Kindesunterhaltsverfahren ( 232 III 2 Nr. 1 FamFG): Reichweite bei volljährigen Kindern str.; Anlehnung an 232 I Nr. 2 FamFG? Vgl. Pal. Einf. III vor 1569, RN 24; anders u.a. ThP 232, RN Voraussetzungen des 258 ZPO i.v.m. 113 I FamFG für Antrag auf künftige Leistung. 5. Vorrang des Abänderungsverfahrens gemäß 238, 239 FamFG (nur bei Anlass prüfen): gilt nur bei Vorliegen eines Titels über den selben Unterhaltsanspruch. Dabei Nichtidentitätsgrundsatz (Pal. 1569, RN 10 f.) beachten: Trennungs- ( 1361 BGB) und Scheidungsunterhalt ( 1570 ff BGB) sind zwei verschiedene Streitgegenstände. Anders beim Volljährigen-Kindesunterhalt, wenn ein Titel auf Kindesunterhalt aus der Zeit
6 FamFG-Überblick / Seite 6 der Minderjährigkeit existiert (Pal. 1601, RN 4). 6. Rechtsschutzbedürfnis (nur bei Anlass prüfen): Kein Vorrang der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes. RSB trotz bislang freiwilliger Zahlungen (sog. Titulierungsanspruch; Pal. vor 1601, RN 59). Hinweis: Anders u.u. im Rahmen der Kostenentscheidung: Anlass i.s.d. 93 ZPO i.v.m. 243 S. 2 Nr. 4 FamFG (vgl. ThP 93, RN 7a)? oft Notwendigkeit von RA-Tätigkeiten vor Antragseinreichung! 7. Entgegenstehende Rechtshängigkeit gemäß 261 III Nr. 1 ZPO (nur bei Anlass prüfen): Wiederum Nichtidentitätsgrundsatz beachten. 8. Prüfungsschritt (nur) bei Unterhalt für minderjähriges Kind: zwingende Prozessstandschaft des 1629 III BGB. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von für die gemeinsame Tochter zu Händen der Antragstellerin zu bezahlen.
7 FamFG-Überblick / Seite 7 Auswirkung im Rubrum beachten: Mutter ist alleinige Beteiligten. Streitgenossenschaft aber bei Nichtanwendbarkeit von 1629 III BGB (nach Scheidung). 9. Ggf. Prozessstandschaft gemäß 265 II 1 ZPO (i.v.m. 113 I FamFG) bei Erhalt von Sozialleistungen: 33 I 1 SGB II bzw. 94 I 1 SGB XII oder 7 UnterhVorschussG.
8 FamFG-Überblick / Seite 8 Zur Zulässigkeitsprüfung für Zugewinn: 1. Sachl. Zuständigkeit: 23a Nr. 1 GVG i.v.m. 111 Nr. 9 FamFG; gerichtsintern 23b GVG. 2. Örtliche Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache ( 262 I FamFG). 122 FamFG. Sonst: 12, 13 ZPO i.v.m. 262 II FamFG. Evtl. auch 33 I ZPO i.v.m. 262 II FamFG. 3. Zeitpunkt: Grds. kein Antrag auf künftige Leistung ( 257 ff ZPO). Anspruchsentstehung erst mit Beendigung des Güterstandes ( 1378 III 1 meist i.v.m BGB). Vorher nur innerhalb des Scheidungsverbundes ( 137 II Nr. 4 FamFG). Zahlung ab Rechtkraft der Scheidung (vgl. 148 FamFG). Zulässigkeitsprüfung für sonstige Familiensache: Begriff: kein uferloser Auffangtatbestand genaue Prüfung des Katalogs von 266 FamFG! Zuständigkeitsprüfung über 266 I, II FamFG wie oben.
9 FamFG-Überblick / Seite 9 Einstweiliger Rechtsschutz bei Familienstreitsachen ( 112 FamFG) Aus 119 FamFG ergibt sich folgende Zweiteilung: Arrest 916 ff ZPO i.v.m. 119 II FamFG Anwendungsbereich: 1. Es geht um eine Forderung auf Geldzahlung, die 2. gegenwärtig schon klagbar ist ( 926 ZPO) ( Bedeutung von 258 ZPO bzw III 1 BGB, 137 I, II Nr. 4 FamFG) und 3. die bloße Sicherung (statt Befriedigung) entspricht dem Mandantenziel Einstweilige Anordnung 49 ff FamFG bzw , 50 ff FamFG (jeweils i.v.m. 119 I FamFG) Anwendungsbereich: In allen anderen Fällen, also: 1. Es geht um eine nicht auf Geldzahlung lautende Forderung (z.b. 899 BGB; vgl. 49 II FamFG) oder 2. es geht um die sofortige Befriedigung wg. Geldforderung: wg. 49 I FamFG realistisch grds. nur bei FamFG! 119 FamFG lässt keine einstweilige Verfügung gemäß 935, 940 ZPO mehr zu (ThP 119, RN 1)!
10 FamFG-Überblick / Seite 10 Unterhaltsprüfung / Überblick 1. Anspruchsgrundlage: 1601 / 1361 I / 1570 ff / 1615l II 2 BGB. 1a III 2 (Unterhaltsverteilung beim Kindesunterhalt): Wer ist überhaupt der Barschuldner? Prüfung ganz am Anfang. Anders beim volljährigen Kind (vgl III 1 BGB). 2. Unterhaltsbedarf ( 1610 I bzw I 1): Wie viel Unterhalt kommt maximal in Betracht? 3. Bedürftigkeit ( 1577, 1602): ggf. Abzug der (evtl. fiktiven) Einkünfte, evtl. auch des Vermögens, des Gläubigers vom Maximalbetrag (s.o.). 4. Leistungsfähigkeit ( 1581 bzw. 1603): Kann der Schuldner den errechneten Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Selbstbehalts zahlen? (nur) hier ggf. Rang ( 1609 BGB) bedeutsam. 5. Einwendungen (nur bei Anlass): etwa 1579, 1611 oder Unterhaltsverzicht ( 1614 I, 1585c). 6. Ggf. Befristung ( 1578b, 1615l II 3 BGB). 7. Vor. rückständigen Unterhalts gemäß 1585b bzw I [ggf IV 4, 1360a III].
2. Verbundverfahren... 36 a) Entscheidung für den Fall der Scheidung... 36 b) Konzentration durch örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts...
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 13 Lernziel... 15 A. Systematik... 17 I. Gliederung des FamFG... 17 II. Einteilung der familienrechtlichen Streitigkeiten... 18 1. Aufzählung aller Familiensachen in
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