Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher- bzw. Handelsrechts

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1 Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher- bzw. Handelsrechts Professor Dr. Christian Wolf PROZEDURALE REGELUNG ALLGEMEINES ZIVILRECHT VERBRAUCHERRECHT HANDELSRECHT Bindung an den Vertragsschluss Bei bedingungsloser und unbefristeter Einigung Bindung ab dem Zeitpunkt der Einigung 145 ff. BGB. Möglichkeit von Widerrufs- bzw. Rückgaberechten nach 355 BGB des Verbrauchers bei Vorliegen einer Widerrufssituation ohne weitere Begründung: Trotz nicht erfolgter Einigung i.s.d. 145 ff. BGB, kann es zu einer Vertragsbindung über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kommen. Haustürgeschäfte ( 312 BGB 1 ) Fernabsatzgeschäfte ( 312b ff. BGB 2 ) Teilzeit-Wohnrechtevertrag ( 485 BGB 3 ) Verbraucherdarlehen und Teilzahlungsgeschäfte ( 491 ff. BGB 4 ) Ratenlieferungsvertrag ( 510 BGB 5 ) Gilt über 358 ff. BGB für hiermit verbundenen Verträge. Behandlung unbestellter Leistungen Es bleibt bei den allgemeinen Vorschriften; insbesondere kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Nach 241a BGB 6 werden durch die Zusendung unbestellter Sachen oder die Erbringung unbestellter Leistungen an einen Verbraucher keine Ansprüche begründet. Es bleibt bei den allgemeinen Vorschriften; insbesondere kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Ferner sind die Besonderheiten der Handelsbräuche zu beachten. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Teleoder Mediendienstes treffen ihn gem. 312e BGB 7 besondere Aufklärungspflichten. Die Norm des 312e BGB gilt hier auch. Bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher ist sie zwingend ( 312g BGB). Gegenüber einem Nichtverbraucher ist die Vorschrift abbedingbar ( 312e II S. 2 BGB). 1 basiert auf den RL 85/577/EWG, 97/7/EG und 2000/ 31/ EG. 2 basiert auf den RL 85/577/EWG; 97/7/EG und 2000/ 31/ EG. 3 basiert auf der RL 1994/47/EG. 4 basiert auf den RL 87/102/EWG, 90/88/EWG, 98/7/EG und 2008/48/EG. 5 basiert auf der RL 2008/48/EG. 6 basiert auf der RL 97/7/EG. 7 basiert auf der RL 2000/31/EG.

2 Anforderungen für Garantieerklärungen Es bleibt bei den zivilrechtlichen Anforderungen für Rechtsgeschäfte. Eine selbstständige Garantieerklärung gem. 311 I BGB kann demnach auch konkludent gegeben werden, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Der Schuldner kann aber auch eine unselbstständige Garantie nach den 276 I 1, 442 I 2, 444, 639 BGB übernehmen. Im Rahmen vom Verbrauchsgüterkauf n. 474 ff. BGB, müssen Garantieerklärungen die besonderen formellen und inhaltlichen Anforderungen des 477 I, II BGB 8 erfüllen. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen bleibt die Garantieerklärung aber gem. 477 III BGB dennoch wirksam. Formerfordernis bei Teilzeit- Wohnrechteverträgen Es bleibt bei den allgemeinen vertraglichen Bestimmungen. Es kann beispielsweise Mietrecht nach den 535 ff BGB einschlägig sein. Der Vertrag ist in der Regel formfrei. Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen ( 481 ff. BGB), bedürfen gem. 484 BGB 9 der Schriftform. Überdies bestehen nach 482 f. BGB 10 für den Unternehmer bestimmte Informationspflichten, die in Form eines Prospekts zu erfüllen sind. Sondervorschriften. Behandlung von Gewinnzusagen Es bleibt bei den allgemeinen Vorschriften. Es ist daher zu fragen, ob nach den 145 BGB ein Vertrag zustande gekommen ist, aus dem sich eine Leistungspflicht ergibt. Wer durch die Zusendung einer Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen hat ist gem. 661a BGB 11 daran gebunden. Sondervorschriften. 8 basiert auf der RL 1999/44/EG. 9 basiert auf der RL 1994/47/EG. 10 basiert auf der RL 1994/47/EG. 11 basiert auf der RL 97/7/EG.

3 Formerfordernis bei Abschluss von Krediten, Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträgen und Darlehensvermittlungsverträgen Es bleibt bei den allgemeinen Vorschriften. Es kommen beispielsweise die nach 488 ff. BGB in Betracht; insbesondere besteht grundsätzlich kein Formerfordernis. Diese Verträge bedürfen gem. 492, 510 III 12 und 655b BGB 13 grundsätzlich der Schriftform. Dieses Formerfordernis ist bei Verbraucherdarlehensverträgen auch bei der hierauf bezogenen Vollmacht zu beachten (494 BGB) 14. Überdies treffen den Kreditgeber hier spezielle Informationspflichten ( 491a, 493 BGB) 15. Sondervorschriften. Formerfordernis bei der Bürgschaft, Schuldversprechen oder - anerkenntnis Die Bürgschaftserklärung ist nach 766 BGB das Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis nach 780, 781 BGB schriftlich abzugeben. Nach 350 HGB bedarf es nicht der Form der 766, 780, 781 BGB, wenn das Geschäft auf Bürgen bzw. Schuldnerseite ein Handelsgeschäft darstellt. INHALTLICHE REGELUNG Auslegung von Willenserklärungen Willenserklärungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der 133, 157 BGB auszulegen. Auslegung erfolgt daher grundsätzlich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Neben den allgemeinen Auslegungsaspekten sind gem. 346 HGB unter Kaufleuten die im Handelsverkehr geltenden Bräuche zu beachten. Vertretungsmacht Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Stellvertretung i.s.v. 164 ff. BGB. Im Handelsrecht gelten besondere Regelungen bezüglich der Vertretungsmacht. Diese unterscheiden sich vor allem bezüglich ihrer Reichweite von denen des allgemeinen Zivilrechts und dienen in erster Linie der Absicherung des handelsrechtlichen Verkehrs. Zu nennen sind beispielsweise: 48 ff. HGB: Prokura 54 ff. HGB: Handlungsvollmacht 56 HGB: Ladenangestellter 12 basiert auf den RL 87/102/EWG, 90/88/EWG, 98/7/EG und 2008/48/EG. 13 Basiert auf der RL 2008/48/EG. 14 basiert auf den RL 87/102/EWG, 90/88/EWG, 98/7/EG und 2008/48/EG. 15 basiert auf den RL 87/102/EWG, 90/88/EWG, 98/7/EG und 2008/48/EG.

4 Zinseszinsverbot Die Norm des 248 I BGB verbietet grundsätzlich die Erhebung von Zinseszinsen im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Hiervon werden nur enge Ausnahmen zugelassen (z.b. 248 II). Auch in gesetzlichen Zinsfällen ist Zinseszins grundsätzlich ausgeschlossen, siehe etwa 289 S. 1 BGB (Ausnahme 289 S. 2 BGB) Nach 355 HGB kann die Erhebung des Zinseszins im Rahmen eines Kontokorrenten-Verhältnisses vereinbart werden, wenn mindestens eine Partei Kaufmann ist. Ansonsten bleibt es bei dem allgemeinen Verbot der Erhebung von Zinseszins. Es ist umstritten, ob die Befreiung vom Zinseszins Verbot im Sinne von 355 HGB auch bei der ausschließlichen Beteiligung von Nichtkaufleuten greift. Die h.m. verneint dies und lehnt eine analoge Anwendung der Spezialvorschrift ab 16. Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der 305 ff BGB. Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden, finden 305 II, III und die 308 und 309 BGB nach 310 I BGB keine Anwendung. Werden AGB bei einem Vertrag zwischen Unternehmer und einem Verbraucher verwendet, so gelten die besonderen Vorgaben des 310 III BGB 17. Dies bedeutet: Die AGB gelten als vom Unternehmer gestellt. AGB können auch bei Einmalverwendung an den Maßstäben von 305c, 306 und BGB gemessen werden. Es sind für 307 I und II BGB die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu beachten. Gesetzliche Abtretungsverbote Nach 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Diese Vereinbarung hat absolute und nicht nur schuldrechtliche Wirkung, sodass eine eventuelle dennoch erfolgte Abtretung ins Leere geht. 354a HGB normiert, dass eine Abtretung, die trotz eines vertraglichen Abtretungsverbots nach 399 BGB erfolgt, wirksam ist. Die Norm stellt zwingendes Recht ( 354a I S.3 BGB) dar. Nach 354a S. 2 HGB kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger geleistet werden. Eine Ausnahme gilt nach 354a Abs. 2 HGB, der 2008 durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz eingeführt worden ist. Demnach ist 354a I HGB nicht auf Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. 16 Düringer/Hachenburg/Breit Anh. 355 bis 357 Anm basiert auf den RL 93/13/EWG.

5 Herausgabe von Nutzungen bei Nachlieferung wegen Mangels 439 IV BGB verweist auf die Rechtsfolgen des Rücktritts. Es sind somit auch bei Mangelhaftigkeit Nutzungen herauszugeben. Gem. 474 II BGB 18 ist der Verweis nach 439 IV BGB nicht auf den Verbrauchsgüterkauf anwendbar. Nutzungen sind also nicht herauszugeben. Beschränkung der Mängelgewährleistung im Kaufrecht Der Ausschluss der Mängelgewährleistung ist an den allgemeinen Grenzen der parteilichen Gestaltungsmöglichkeit, also an den 138, 276 Abs. 3, 305 ff. BGB zu messen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf nach den 474 ff. BGB gilt gem. 475 I BGB 19, dass sich ein Unternehmer nicht, auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB abweicht. Dasselbe gilt für Umgehungsgeschäfte. Die Normen sind halbzwingend; also nur bindend Hiervon sind ausdrücklich Ansprüche auf Schadensersatz durch 475 III BGB 20 ausgenommen. Eine solche Beschränkung ist daher an den allgemeinen Grenzen der parteilichen Gestaltungsmöglichkeit, also an den 138, 276 Abs. 3, 305 ff. BGB zu messen (insbesondere 309 Nr. 7a, b BGB). Die Verjährungsfristen dürfen überdies gem. 475 II BGB 21 bei neuen und bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden. 18 basiert auf der RL 1999/44/EG. 19 basiert auf der RL 1999/44/EG. 20 Ausnahme basiert darauf, dass keine Regelung von Schadensersatz in der RL 1999/44/EG. 21 basiert auf der RL 1999/44/EG.

6 Bezugsgegenstand des guten Glaubens Der Bezugsgegenstand des guten Glaubens i.s.v. 932 ff., 1207 f. BGB ist die Eigentümerstellung des Verfügenden. Auf die Verfügungsbefugnis des Handelnden kommt es nicht an. Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des BGB zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gem. 366 Abs.1 HGB auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers sich auf die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders bezieht, über die Sache für den Eigentümer verfügen zu können. Dies gilt auch für den lastenfreien Erwerb von Sachen, die mit Rechten Dritter belastet sind ( 366 II HGB) und bezieht sich außerdem auf die aufgezählten gesetzlichen Pfandrechte ( 366 III HGB) KOMBINATION VON INHALTLICHER UND PROZEDURALER REGELUNG (INSBESONDERE AUFGRUND DES NICHT ZWINGENDEN CHARAKTERS DER NORMEN 22 ) Gesetzlicher Zinssatz Der gesetzliche Zinssatz Beträgt nach 246 BGB 4% p.a., wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Grenzen bei der Höhe können sich aus 138 und aus den 305 ff. BGB ergeben. Der gesetzliche Zinssatz Beträgt nach 352 HGB 5% p.a., wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Grenzen bei der Höhe können sich aus 138 und aus den 305 ff. BGB ergeben. 22 Soweit nicht ausdrücklich anders dargestellt, sind die angegebenen Regelungen durch Parteiabrede abbedingbar.

7 Verzugs- und Prozesszinsen Verzugs- und Prozesszinsen: Soweit ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugsund Prozesszinssatz 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 288 II, 291 BGB). Dies gilt nur, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Gläubigerseitige AGB scheitern aufgrund der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes jedoch in der Regel an 309 Nr. 5a BGB, überdies muss dem Schuldner nach 309 Nr. 5b BGB der Nachweis offen stehen, dass der Schaden nicht tatsächlich geringer ausgefallen ist. (Beachte jedoch 310 I BGB) Verzugs- und Prozesszinsen: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Der Zinssatz gilt überdies nunmehr gem. 491 BGB auch für Verbraucherdarlehensverträge (Ausnahme bei Immobiliarkreditverträgen, 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB, hier 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Hier steht jedoch der Nachweis offen, dass ein höherer oder ein niedrigerer Zinsschaden entstanden ist. Fälligkeitszinsen: Im Bereich von beidseitigen Handelsgeschäften gilt gem. 353 HGB ein Zinssatz unabhängig von den Verzugsbedingungen in Höhe von 5% p.a. seit Fälligkeit. Verzugs- und Prozesszinsen: Bei Vorliegen der Verzugsbedingungen gilt 288 I oder II BGB parallel.

8 Bestimmung der Gattungsschuld Nach 243 BGB ist der Schuldner, der eine Sache der Gattung nach schuldet, im Zweifel verpflichtet eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Nach 360 HGB ist, wenn eine der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet wird, ein Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. Es ist umstritten, ob diese Norm auch bei einem einseitigen Handelsgeschäft, bei dem nur der Gläubiger Kaufmann ist, anzuwenden ist 23. Nach 361 HGB bestimmen sich hierbei die Fragen bezüglich Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung nach den Gewohnheiten am Erfüllungsort. Bestimmung der Leistungszeit Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger gem. 271 I BGB die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Ergänzend zu 271 BGB gilt 358 HGB. Demnach kann bei Handelsgeschäften, unabhängig ob ein- oder zweiseitig 24, die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. Die Leistung darf nicht zu Unzeiten erbracht werden, da dies gegen 242 BGB verstieße. Zurückbehaltungsrecht Hat der Schuldner nach 273 BGB aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Daneben ergeben sich noch Zurückbehaltungsrechte aus 320, 1000 BGB. Daneben besteht bei beiderseitigen Handelsgeschäften gem. 369 HGB ein besonderes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht. Es setzt im Gegensatz zu 273 BGB nicht voraus, dass die Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Es besteht hingegen nur an beweglichen Sachen oder Wertpapieren. 23 Siehe nur MüKo-HGB/ Welter, 9.Aufl. 2009, 360 Rn Str. siehe nur MüKo-HGB/ Welter, 9.Aufl. 2009, 358 Rn.11.

9 Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab Nach 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dabei wird das Vorliegen von Fahrlässigkeit dann angenommen, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die von einer Person dieser Gruppe erwartet werden kann. Es können Haftungsverschärfungen und Erleichterungen eingreifen. Die Haftung für Vorsatz kann aber nicht im Voraus erlassen werden ( 276 III BGB). Überdies muss bei formularmäßiger Beschränkung auf die Vorgaben der BGB, insbesondere des 309 Nr. 7a, b BGB (beachte jedoch 310 I BGB) Rücksicht genommen werden. Es gelten diesbezüglich einige Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf i.s.v. 474 ff. BGB (siehe oben). Auch im kaufmännischen Bereich gelten die allgemeinen Vorgaben des 276 BGB. Nach 347 HBG hat derjenige, für den ein Geschäft ein Handelsgeschäft ist, zwar dem anderen für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Da jedoch auch der Sorgfaltsmaßstab des 276 BGB nach den jeweiligen Verkehrskreisen bestimmt wird, hat diese Norm keine eigenständige sachliche Bedeutung. Verzugsbeginn bei Entgeltforderung Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach 286 III BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der Schuldner einer Entgeltforderung, der Verbraucher ist, muss nach 286 III BGB auf den automatischen Eintritt des Verzuges ausdrücklich hingewiesen werden. Rechtsfolge eines relativen Fixgeschäfts Nach 323 II Nr.2 BGB kann der Gläubiger bei einem relativen Fixgeschäft ohne Fristsetzung zurücktreten. Das HGB regelt in 376 HGB weitergehende Rechtsfolgen für den sog. Fixhandelskauf, der die Vorschriften über das relative Fixgeschäft ergänzt. Wird ein Fixhandelskauf über bewegliche Sachen oder Wertpapiere vereinbart und ist eine Partei, die den Kauf im Rahmen ihres Handelsgewerbes abschließt, Kaufmann, kann bei Verzug, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, Schadensersatz verlangt werden. Erfüllung kann hingegen nur bei sofortiger Anzeige dieses Begehrens verlangt werden ( 373 I S.2 HGB). Annahmeverzug des Käufers Es gelten die allgemeinen Vorschriften über den Annahmeverzug nach den Vorschriften der 293 ff. BGB (z.b. Haftung nur noch nach 300 I BGB, Übergang der Preis- und Leistungsgefahr, Hinterlegungsrecht nach 372, 383 BGB, Wegfall der Verzinsungspflicht 301 BGB). Es gelten die allgemeinen Vorschriften über den Annahmeverzug nach den Vorschriften der 293 ff. BGB (z.b. Haftung nur noch nach 300 I BGB, Übergang der Preis- und Leistungsgefahr, Hinterlegungsrecht nach 372,383 BGB, Wegfall der Verzinsungspflicht 301 BGB). Das HGB regelt in 373 HGB ergänzende ( 374 HGB) Rechtsfolgen bei einem Handelskauf, bei dem zumindest eine Partei Kaufmann ist. Die Norm räumt dem Verkäufer weitergehende Befugnisse zum Selbsthilfeverkauf und zur Hinterlegung der Ware ein.

10 Rügeobliegenheit des Käufers Es besteht keine Rügeobliegenheit. Allein unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nach 242 BGB können sich Einschränkungen des Anspruchs ergeben. Bei einen beidseitigem Handelskauf muss der Käufer nach 377 HGB dem Verkäufer vermeintliche Mängel anzeigen, um seine diesbezüglichen Ansprüche zu erhalten. Vorausklageerfordernis bei der Bürgschaft Nach 771 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus 773 BGB (insbesondere bei der sog. selbstschuldnerischen Bürgschaft). Nach 349 HGB steht dem Bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, der aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet. BEWEISRECHTLICHE ABSICHERUNG Beweislast Vorliegen eines Mangels Nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen, hat jeder das zu beweisen, was seinen Anspruch stützt. Derjenige, der aus einem Mangel an einer Kaufsache Rechtsfolgen herleiten möchte, hat dies folglich zu beweisen. Für den Verbrauchsgüterkauf i.s.v. 474 ff. BGB normiert 476 BGB 25 eine allein zeitlich wirkende Beweislastumkehr für den Fall, dass sich ein Mangel bis spätestens sechs Monate nach Gefahrübergang zeigt. Es wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Beweis des Gegenteils bleibt möglich. 25 basiert auf der RL 1999/44/EG.

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