Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz
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- Eike Kirchner
- vor 5 Jahren
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1 Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz K, der gerade sein Studium abgeschlossen hat und sich nun ein standesgemäßes Auto zulegen will, erwirbt bei Händler H einen gebrauchten BMW für Seinen alten VW Polo gibt er für in Zahlung. Nach Abwicklung des Geschäfts entdeckt H, dass der Polo erhebliche Mängel aufweist, die zunächst nicht erkennbar waren. K meint, das ginge ihn nun nichts mehr an und lehnt jegliche Nacherfüllung ab. H verlangt Bezahlung der Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Polos. Ist das Verlangen des H begründet? Folie 64
2 Inzahlunggabe eines Kfz Anspruch des H auf Bezahlung der I. Anspruch aus 365, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 I 1. Anspruchsgrundlage a) Doppelkauf mit Aufrechnungsabrede b) Gemischter Vertrag aus Kauf und Tausch c) Kauf über Neuwagen mit Ersetzungsbefugnis ( 364 I analog) (X) 2. Sachmangel, 434 (+) 3. Keine grob fahrlässige Unkenntnis des H, 442 I (+) 4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung wg. Verweigerung, 323 II Nr. 1 (+) 5. Kein (stillschweigender) Haftungsausschluss (-): Interesse des Käufers Sachverstand des Verkäufers II. Anspruch auf Schadensersatz, 365, 437 Nr. 3, 280, 281 (-) Wg. Haftungsausschluss III. Ergebnis: Kein Anspruch! Folie 65
3 Zusammenfassung Bei der Inzahlungnahme eines gebrauchten Pkw durch den Verkäufer im Rahmen eines Neuwagenverkaufs liegt nach der Rspr ein einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis des Käufers gem 364, 365 vor (BGHZ 89, 126). Bei Mangelhaftigkeit des Gebrauchtwagens steht es dem Verkäufer gem. 365 ivm 437 Nr 2, 323 frei, den Rücktritt beschränkt auf die Erfüllungsverweigerung zu erklären. Regelmäßig wird die Abrede über die Inzahlunggabe allerdings konkludent einen Ausschluss der Mängelrechte enthalten. Bei Mängeln am Neuwagen stehen dem Käufer die allgemeinen Rechte zu. Soweit er vom Vertrag gem. 437 Nr. 2, 323 I zurücktritt, erhält er zum einen den bar gezahlten Kaufpreis zurück und zum anderen den in Zahlung gegebenen Altwagen. Allerdings kann der Käufer unter den Voraussetzungen des (großen) Schadensersatzes ( 437 Nr 3, 281 oder 283) statt der Herausgabe des Gebrauchtwagens den Verrechnungspreis verlangen. Folie 66
4 Beispiel Nutzungsausfallschaden I bestellt einen Pizzaofen bei V V liefert Offen am Bei Inbetriebnahme am zeigt sich Defekt des gelieferten Ofens, den V schuldhaft verursacht hat. I teilt V Defekt mit V behebt am späten Abend des den Defekt I verlangt Ersatz seines entgangenen Tagesgewinns vom und Folie 67
5 Nutzungsausfallschaden I. Schadensersatz gem. 437 Nr.3, 280 II, 286 BGB 1. Kaufvertrag (+) 2. Mangel (+) 3. Verzugsvoraussetzungen gem. 286 BGB? II. Ersatz des Nutzungsausfallschadens gem. 437 Nr.3, 280 I BGB 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel (+) 3. Vertretenmüssen (+) 4. Schaden Nutzungsausfallschaden ersatzfähig? Folie 68
6 Beispiel Nachlieferung bei Stückschuld K kaufte von V einen vier Jahre alten Gebrauchtwagen zum Preis von ,-. Der Kaufvertrag wurde am 14. März 2010 in den Verkaufsräumen des V geschlossen, nachdem K dort mehrere Fahrzeuge besichtigt und er sich diesen bestimmten Wagen ausgesucht hatte. Entscheidend für diese Wahl waren für K der gute optische Zustand des gepflegten Fahrzeugs sowie der Umstand, dass die Laufleistung mit km nach vier Jahren sehr niedrig war. Im Vertrag wurde vereinbart, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt. Das Fahrzeug wurde K am 21. März 2010 übergeben. Nachdem K bei einem Werkstattbesuch erfahren hatte, dass das Fahrzeug zuvor einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden erlitten hatte, beanstandete er dies gegenüber V. K erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit Recht? Folie 69
7 Nachlieferung bei Stückschuld K gegen V aus 346 I, 437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittgrund nach 437 Nr. 2 a) Kaufvertrag b) Mangel i. S. des 434 BGB bei Gefahrübergang c) Fristsetzung entbehrlich, 326 V HS 2? aa) Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung bb) Unmöglichkeit der Nachlieferung (1) Lit.: Keine Ersatzlieferung bei Stückkauf (2) BGH und h. L.: Nachlieferung bei Stückschuld nicht generell ausgeschlossen (a) Nacherfüllung nur bei vertretbaren Sachen möglich (objektiver Ansatz) (b) Nacherfüllung bei Ersetzbarkeit (subjektiver Ansatz) d) Erheblichkeit der Pflichtverletzung, 323 V S. 2 e) Kein wirksamer Haftungsausschluss f) Keine Unwirksamkeit gem. 438 IV S. 1, Anspruch besteht! Folie 70
8 Zusammenfassung Unerheblich ist für das Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs, ob ein Sachoder ein Rechtsmangel vorliegt. Grds macht es nach hm auch keinen Unterschied, ob es sich um einen Stückoder Gattungskauf handelt. So wie beim Gattungskauf eine Ersatzsache mittlerer Art und Güte ( 243 I) aus derselben Gattung nachzuliefern ist, kommt es auch beim Stückkauf auf die Ersetzbarkeit der Kaufsache an, die grds zu bejahen ist, wenn es eine der gekauften Sache in ihrer Sollbeschaffenheit gleichwertige und gleichartige Ersatzsache gibt (BGHZ 168, 64; Canaris JZ 2003, 831). Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es wegen der vielfältigen Unterschiede im Abnutzungsgrad gebrauchter Sachen in der Regel nahe, die Gleichwertigkeit nach der Vorstellung der Parteien zu verneinen; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist (BGH aao). Folie 71
9 Dilemma BGHZ 170, 31 Hengstfohlenfall Ich trete zurück und verlange Schadensersatz ( 325 BGB) Verjährung 280 BGB! 346 BGB? Verjährung 346 BGB? Ablieferung Rücktritt 2 Jahre 438 BGB 195, 199 BGB 3 Jahre plus Rest des laufenden Jahres Folie 72
10 Übergang der Preisgefahr Grundregel des allgemeinen Schuldrechts in 326 Abs. 1 BGB: vollständige Erfüllung Regel des Kaufrechts in 446 BGB: Übergabe der Kaufsache Ausnahme des Kaufrechts in 447 Abs. 1 BGB: Übergabe an Transportperson bei Versendungskauf (= Schick, nicht Bringschuld); denke an Folgeproblem der Drittschadensliquidation. Gegenausnahme des 475 Abs. 2 BGB für den verbrauchsgüterkauf: - Es bleibt bei 446 BGB: Übergabe, - Modifizierung (Verbraucher beauftragt den Transporteur) läuft leer, weil kein Versendungskauf vorliegt, - Übergabe an den vom Käufer beauftragten Transporteur bedeutet eine Übergabe isv 446 BGB, weil der Transporteur dem Käufer den Besitz entsprechend 868 mittelt. Folie 73
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