V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

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1 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) bei Gefahrübergang ( 446,447) einschließlich öffentliche Äußerung Montage / Montageanleitung Aliud / Manko Anderslieferung Zuweniglieferung Rechtsmangel 435 Rechte Dritter in Bezug auf die Sache (z.b. Verkauf Wohnung, hier dar kein Dritter/Mieter sein, sonst gehen die Rechte dieser auf den Käufer auch rüber) Rechtsfolgen (bei Sach und Rechtsmängeln identisch) Rechte des Käufers gemäß 437 Nacherfüllung gemäß 439 (beheben der Mängel) Rücktritt gemäß 323 / 326 V (ersetzt die Wandlung ) Minderung gemäß 441 Schadensersatz / Aufwendungsersatz ( 280, 281, 283, 284, 311a)

2 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Fall Nr. 2 Seite 4 Da V eine einwandfreie Sense erst nach 4 Wochen liefern kann, erklärt sich K mit einer Reparatur einverstanden. Nach zwei Reparaturversuchen funktioniert die Sense aber immer noch nicht einwandfrei. Als K daraufhin sein Geld zurückverlangt, verweist ihn V auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es u. a.: Im Falle eines Sachmangels hat der Kunde lediglich ein Recht auf Reparatur der gekauften Ware. Kann K die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? K V Rückzahlung des Kaufpreises? Anspruchsgrundlage könnte 346 Entscheidend ist, daß ein Rücktrittsrecht vorhanden ist. hier: gesetzliches Rücktrittsrecht könnte sich aus dem 323 ergeben Kaufvertrag muß vorliegen (+) Sachmangel (+) (Sense funktioniert nicht) Reparaturversuch ist 2x fehlgeschlagen und nach 440 ist keine Frist erforderlich Teilergebnis: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Kaufrechte Gewährleistung Rücktritt 437, Ziff. 2; verweist auf allgemeines Schuldrecht Vertretenmüssen nicht erforderlich Voraussetzungen Kaufvertrag Nicht vertragsgemäße Leistung trotz Fälligkeit Mangel (behebbarer Sach- / Rechtsmangel) erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung (primäres Recht: Nachbesserung und Nacherfüllung, sekundäres Recht: Rücktritt) erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Entbehrlichkeit gem. 323 II oder 440 kein Ausschluß unerheblicher Mangel 323 V 2 (z.b. an der Sense war ein Kratzer, der nichts mit der Funktionsbeeiträchtigung der Sense zu tun hat) 323 VI (Gläubigerverzug) Rücktrittserklärung 349 Rechtsfolgen 346 ff

3 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Allgemeine Geschäftsbedingungen 305 ff BGB Begriff 305 I Einbeziehung 305 II Hinweis (im Vertrag darauf Hingewiesen oder ein Schild im Geschäft) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnis Einverständnis (des Kunden) beachte 305 a; b, c; b individuelle Vertragsabrede gehen vor den AGB s 305 c Überraschende Klauseln in AGB s 310 Anwendungsbereich Inhaltskontrolle Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 309 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 308 Generalklausel 307 >>> beachte 310 Weiter im Fall Nr. 2 Seite 4 Ausschluß des Rücktritts durch die AGB Wirksamkeit der AGB Einbeziehung 305 II (+) [wir hier unterstellt] 309; 8; b; bb ist unwirksam (-) 310 ändert nichts an dem Ergebnis Der Kunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Rücktritt aus dem Kaufvertrag und die AGB finden hier keine Anwendung, weil 308; 8; b; bb dies ausschließt.

4 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Fall Nr. 3 Seite 4 K ist Hobbygärtner. Er erwirbt beim Händler K eine 3 Monate alte Sense, die sich bei der Inbetriebnahme 4 Wochen später als defekt herausstellt. Als K von V eine Reparatur verlangt, verweist dieser auf seine AGB, wo es heißt: Der Kunde kann die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum umtauschen, wen diese mangelhaft ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. a) Kann K die Reparatur verlangen? b) Kann K Ersatz der Kosten verlangen, wen er die Sense anderweitig reparieren läßt? a) K V Reparatur der Sense Anspruchsgrundlage 437; 439 Kaufvertrag muß vorliegen (+) siehe Fall Mangel (Sachmangel) Sachmangel 434 (+) Ausschluß durch AGB? (+) (Bei gebrauchten Sachen steht nichts im Gesetz) Teilergebnis: Der K kann die Reparatur der Sense von V nicht verlangen, weil die Gewährleistungspflicht von 14 Tagen abgelaufen ist. 475 I / II schließt die Benachteiligung durch die AGB aus (-) Anspruch auf Reparatur besteht. b) K V Ersatz der Kosten (Schadensersatz statt der Leistung) Anspruchsgrundlage 437; 280 I / II, 281 Kaufvertrag muß vorliegen (+) siehe Fall Pflichtverletzung des Verkäufers Mangel Pflichtverletzung liegt immer beim Mangel vor (+) Vertretenmüssen 276 (Vorsatz und Fahrlässigkeit) Beweislastumkehr des V ist nicht gegeben (+) Fristsetzung K hat keine Frist gesetzt (-) aber nach 281 II, wenn die Leistung verweigert wird, muß keine Frist gesetzt werden hier: 281 II Fristsetzung ist entbehrlich (+) Ausschluß durch AGB: 475 III 309, 7, b Schließt alle Schadensersatzansprüche aus und somit sind die AGB nach 309, 7, b unwirksam. K kann den Ersatz der Kosten verlangen, wenn der die Sense anderweitig reparieren läßt.

5 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Fall Nr. 4 Seite 4 Abwandlung zu 1 Der Motor der Sense funktioniert. Durch eine defekte Sicherungsschraube löst sich jedoch beim Betrieb der Sense das Messer. Hierdurch wir K verletzt. Gegen wen hat K Ansprüche? K V Ersatz der Heilbehandlungskosten Eigentum (Schadensersatzanspruch) Anspruchsgrundlage 437; 280 I Kaufvertrag muß vorliegen (+) Pflichtverletzung mangelhafte Lieferung (+) Vertretenmüssen (+) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Grundsätzlich tritt bei Originalprodukten ( neu hergestellten Produkten) keine Untersuchungspflicht des Verkäufers in Kraft. Der Verkäufer hat den Schaden nicht zu vertreten und deswegen gibt es keine Schadensersatzanspruch für K gegen V K H Ersatz der Heilbehandlungskosten Eigentum (Schadensersatzanspruch) Anspruchsgrundlage 823 Verletzung eines Rechtsgutes i.s.d. 823 I BGB muß vorliegen Körper / Eigentum (+) Verletzungshandlung in Verkehr bringen (+) Kausalität (+) Rechtswidrigkeit (+) Verschulden: Durch die Beweislastumkehr können wie sagen, daß ein Verschulden vorliegt (+) Der Käufer hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller Anspruchsgrundlage könnte sich auch aus dem 1 ProdHafGes ergeben Einschränkung: nur privater Gebrauch.

6 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Produkthaftung / Produzentenhaftung Haftung eines Herstellers, wen durch Mängel seiner Produkte an anderen Rechtsgütern Schäden entstehen Anspruchsgrundlage 823 I BGB Beachte: Verletzungshandlung: Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte Verschulden: Beweislastumkehr (Der Produzent muß nachweisen, daß er alle zumutbare Erfordernisse eingestellt hat, um solche Fälle auszuschließen.) Anspruchsgrundlage 1 I Produkthaftungsgesetz Fall Nr. 5 Seite 4 L erwirbt beim Händler V einen gebrauchten Pkw, nachdem dieser auf Befragen erklärt hat, daß der Wagen unfallfrei sei. Als K kurz darauf den Wagen mit Gewinn weiterverkaufen will, stellt sich heraus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Daraufhin scheitert der Weiterverkauf. K möchte nun den wagen zurückgeben und von V den betrag erstattet haben, den er beim Weiterverkauf erzielt hätte. V trägt vor, er habe von dem Unfall nichts wissen können. H K einen entsprechenden Anspruch? K V Ersatz von Mehrkosten? Schadensersatzanspruch Woher kommt dieser? Anspruchsgrundlage 437; 311 a II Kaufvertrag muß vorliegen (+) unbehebbarer Mangel bei Vertragsabschluß (+) (Auto ein Unfallwagen) Vertretenmüssen im Hinblick auf die Kenntnis ( 276) Der Käufer hat durch Übernahme der Garantie (Zusicherung von unfallfreiem Wagen) die Zusicherung zu vertreten (+) Mehrkosten müssen ersetzt werden.

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