Kaufrecht: Gewährleistung, Garantie & Co.

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1 Kaufrecht: Gewährleistung, Garantie & Co. Recht und Steuern A Gesetzliche Gewährleistung 1. Anwendungsbereich Der Verkäufer ist verpflichtet, seinem Käufer die gekaufte Sache mangelfrei zu verschaffen. Leistet er jedoch mangelhaft, kommen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln zur Anwendung. D.h. der Verkäufer bleibt solange zur Leistung verpflichtet, bis er mangelfrei geleistet hat. Bedeutend ist die Abgrenzung zum Produkthaftungsrecht, welches nicht die Haftung für Schäden am Produkt, sondern die Haftung für Folgeschäden, die durch ein mangelhaftes (bewegliches) Produkt entstehen, regelt. Der Hersteller haftet, sofern die Sache bereits bei Inverkehrbringung (d.h. von Anfang an) fehlerhaft war, für Sachschäden, Körperverletzung und Tötung. Auch Schmerzensgeld wird vom Produkthaftungsgesetz erfasst. Wer als Hersteller haftbar gemacht werden kann, wird in 4 ProdHaftG definiert. Darunter fällt zunächst der Hersteller des Endproduktes (auch wenn er das Endprodukt aus fehlerhaften, zugekauften Teilprodukten zusammengesetzt hat), der Hersteller eines fehlerhaften Teilproduktes und der Quasi-Hersteller, der eine von einem anderen Hersteller produzierte Sache unter eigener Marke verkauft. Aber auch Importeure und Händler können haftbar gemacht werden (Zur Entlastungsmöglichkeit: siehe Merkblatt Produkthaftung nach dem ProdHaftG ). 2. Voraussetzungen a) Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Damit das gesetzliche Gewährleistungs-recht zum Zuge kommt, muss die Sache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet sein. Der Gefahrenübergang findet normalerweise in der Übergabe statt. Wird die Sache allerdings auf Wunsch des Käufers an einen bestimmten Ort geliefert, so geht die Gefahr bereits in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Sache z.b. einer Spedition übergibt. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache erwirbt (Verbrauchsgüterkauf). Hier gilt die Gefahr erst als auf den Käufer übergegangen, wenn er die Sache tatsächlich erhält. (vgl. 474, 447 BGB) b) Vorliegen eines Sachmangels Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Sache von der Beschaffenheit abweicht, die bei Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde. der tatsächliche Zustand von der Beschaffenheit abweicht, die dem üblichen oder vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entspricht. Dabei reicht es aber nicht, dass nur der Käufer von einer bestimmten Verwendung der Sache ausgeht. Äußerungen des Käufers während des Verkaufsgesprächs sollten aufmerksam verfolgt werden. Geht er von einer Verwendung aus, für die die Sache nicht geeignet ist, sollte dies sofort richtig gestellt werden. Als vereinbart gelten auch alle Eigen-schaften, die sich aus Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen ergeben. Daneben stellen eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer bzw. eine unzureichende Montageanleitung genauso einen Mangel dar, wie die Lieferung einer falschen Sache oder eine unvollständige Lieferung. Ein Rechtsmangel steht einem Sachmangel gleich. Der Verkäufer haftet für nur für Mängel, nicht für Verschleiß. Entsteht der Mangel aber Abnutzung, natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßen Verbrauch, ist das Gewährleistungsrecht nicht anwendbar (u.u. können aber Seite 1 von 5

2 Rechte geltend gemacht werden, wenn eine Garantie vereinbart wurde, s.u.). Ein Anspruch scheidet ebenfalls aus, wenn dem Käufer der Mangel schon bei Abschluss des Vertrages bekannt war (s.u.) Durch eine detaillierte Produktbeschreibung kann vermieden werden, dass dem Käufer Ansprüche und Rechte wegen eines Sachmangels zustehen. Die Produktbeschreibung muss dafür zum Inhalt des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer gemacht werden. Wird der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe an den Käufer sichtbar, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also der Verkäufer beweisen, dass der Mangel tatsächlich erst später entstand. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel zwar erst jetzt sichtbar wurde, jedoch schon bei Übergabe vorlag. Der Käufer muss aber von Anfang an beweisen, dass ein Mangel überhaupt vorgelegen hat. 3. Rechtsfolgen a) Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) Der Käufer hat ein vorrangiges Recht auf Nacherfüllung. D.h. er kann wählen, ob er die mangelhafte Sache repariert (Nachbesserung) oder eine neue (mangelfreie) Sache geliefert (Ersatzlieferung) haben möchte. Der Verkäufer darf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn sie ihm unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das Recht des Käufers ist dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung beschränkt. Dieses Verweigerungsrecht des Verkäufers liegt jedoch nur in ganz extremen Fällen vor. Sämtliche Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, z.b. Wege-, Transport- oder Arbeitskosten. Weitergehende Gewährleistungsrechte können nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: Der Verkäufer ist trotz angemessener Nachfrist seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen. Angemessenheit bedeutet, dass die Dauer der Frist mit dem Aufwand der Nacherfüllung in Einklang steht. Die Nacherfüllung ist nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen Der Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) Wenn der Verkäufer die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, ist eine Nachfristsetzung entbehrlich. Als weitergehende Gewährleistungsrechte kommen Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Betracht. b) Rücktritt ( 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB) Der Rücktritt zielt auf eine rückwirkende Auflösung des Vertrages ab, so dass auch die Leistungsansprüche aus dem Vertrag erlöschen. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren (Zu beachten ist, dass der Rücktritt keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse hat. Daher bleibt der Käufer zunächst der Eigentümer der an ihn übereigneten Sache. Er muss diese dem Verkäufer allerdings rückübereignen). Der Rücktritt ist nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich, die jedoch regelmäßig mit der Lieferung einer mangelhaften Sache vorliegt. c) Minderung ( 437 Nr. 2, 441 BGB) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Der Preis ist dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, wie der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert steht. Eine Berechnung wird im Streitfall vom Gericht vorgenommen. d) Schadensersatz Ein Anspruch auf Schadensersatz ist neben Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung möglich, wenn der Verkäufer den Schaden verschuldet hat, also zumindest fahrlässig herbeigeführt hat Seite 2 von 5

3 Neben dem Schaden des Mangels selbst sind auch solche Schäden ersatzfähig, die durch den Mangel der Kaufsache oder auf Grund der Verzögerung der Nacherfüllung an anderen Rechtsgütern des Käufers entstanden sind. Der Käufer kann die Sache auch selbst reparieren lassen und vom Verkäufer die Kosten in Form von Aufwendungsersatz verlangen. Es sind unterschiedliche Formen des Schadensersatzes möglich: Schadensersatz statt der Leistung ( 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB) Der Käufer muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden wäre. Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer die mangelhafte Sache und erhält die Wertdifferenz zwischen der mangelhaften und der mangelfreien Sache. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die Sache zurück und erhält den Betrag, der seinem Leistungsinteresse entspricht, also auch die Mehrkosten, die er tragen muss, wenn er den selben Gegenstand woanders zu einem teueren Preis kaufen muss. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. ( 437 Nr. 3, 284 BGB) Schadensersatz neben der Leistung ( 280 Abs.1 BGB) Dieser erfasst alle Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht wurden und durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können. Darunter fallen auch etwaige Schäden an sonstigem Eigentum des Käufers. 4. Sonderfall Verbrauchsgüterkauf Unter dem Verbrauchsgüterkauf versteht man einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine bewegliche Sache. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Jeder Unternehmer hat jedoch auch einen privaten Bereich. Bei Geschäften, die für diesen privaten Bedarf getätigt werden, ist er kein Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft ab-schließt, welches nicht in ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit fällt. Im Gegensatz zum normalen Kaufrecht, darf zum Schutz des Verbrauchers nicht von den gesetzlichen Regeln der 433 ff. BGB abgewichen werden. Lediglich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz darf durch Vereinbarung eingeschränkt werden, solange der Verkäufer den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder durch den Mangel ein elementares Rechtsgut (Leben, Körper oder Gesundheit) verletzt wird. 5. Wertersatz Erhält der Käufer auf Grund der Nacherfüllung eine neue, mangelfreie Sache oder tritt er vom Vertrag zurück, muss er die mangelhafte Sache an den Verkäufer herausgeben. Bei einer Ersatzlieferung kann der Verkäufer keinen Wertersatz für die bisherige Benutzung der Ware verlangen. Falls hingegen der Käufer insgesamt vom Vertrag zurücktritt (vgl. Ziffer 3 b), kann der Verkäufer von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis einen Betrag für die bisherige Benutzung einbehalten. 6. Rückgriff des Verkäufers bei Verbrauchsgüterkauf Musste der Verkäufer auf Grund eines Mangels seinem Kunden gegenüber nacherfüllen, hat er nun seinerseits einen Anspruch gegen seinen Vorlieferanten. Voraussetzung hierfür ist, dass eine neu hergestellte Sache an einen Verbraucher veräußert wurde, die Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Verkäufer mangelhaft war (hier ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des Unternehmers nach 377 HGB zu beachten) und Seite 3 von 5

4 der Verkäufer auf Grund dieser Mangelhaftigkeit zur Nacherfüllung verpflichtet war (also nicht bei Rücknahme etc. aus Kulanz). Auch hier besteht die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe an den Verkäufer vorlag, wenn er innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe an den Käufer sichtbar wird. Der Verkäufer hat wahlweise einen Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und / oder Schadensersatz (z.b. für Transport- oder Arbeitskosten). Im Gegensatz zum Käufer muss er keine Frist zur Nacherfüllung setzen, sondern kann sofort den gewünschten Anspruch geltend machen. 7. Verjährung a) Gesetzliche Fristen Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer kann von der 2-jährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht abgewichen werden. Etwas anderes gilt nur bei Gebrauchtwaren. Hier kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Mängel, die nach Kauf eines Bauwerkes auftreten, verjähren in 5 Jahren. Ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer, dann soll die Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Neuwaren auf ein Jahr verkürzt werden können (unter Vorbehalt im Hinblick auf die momentan noch unklare Rechtslage). Durch eine Individualvereinbarung kann die Gewährleistung auch ausgeschlossen werden. Davon erfasst ist nicht die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumaterialien und Bauwerke. Beim Verkauf gebrauchter Sachen gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte auszuschließen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein diesbezüglicher Haftungsausschluss auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen herbeigeführt werden kann (Angabe unter Vorbehalt). Weiter darf über Allgemeine Geschäftsbedingungen kein Ausschluss und keine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und kein Ausschluss und keine Begrenzung der Haftung für Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgenommen werden. b) Gesetzlicher Haftungsausschluss Ein gesetzlicher Haftungsausschluss ergibt sich dann, wenn der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte oder ihm grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. c) Untersuchungs- und Rügepflicht Ein weiterer besonderer Haftungsausschluss folgt aus der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf gemäß 377 HGB. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nur auf den Fall, dass für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des 343 Abs.1 HGB vorliegt (Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören). Danach ist der Käufer zur unverzüglichen Untersuchung bei Wareneingang verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Nur bei versteckten Mängeln, die bei der Kontrolle der Ware nicht entdeckt werden konnten, bleiben die Mängelansprüche bestehen. d) Regressansprüche Regressansprüche des Verkäufers gegen seinen Zulieferer verjähren ebenfalls innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe an den Verkäufer. Um ihn im Falle einer Zwischenlagerung nicht zu benachteiligen, verjähren seine Ansprüche jedoch frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers. Als absolute Obergrenze gilt eine Frist von 5 Jahren. Von den Verjährungsfristen der Rückgriffsansprüche kann nicht ohne eine gleichwertige Ersatzregelung abgewichen werden. B Garantie Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Haftungsübernahme des Herstellers oder Händlers. Aus diesem Grund kann der Garantiegeber die Garantie nach seinem Ermessen gestalten. In der Regel haftet der Garantiegeber dafür, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder für eine bestimmte Dauer keine Mängel aufweisen wird. Anders als die Gewährleistung umfasst dies nicht nur Mängel, die Seite 4 von 5

5 schon bei Übergabe bestanden, sondern auch solche, die nachträglich und sogar auf Grund von Abnutzung oder natürlichem Verschleiß auftreten. Umfang der Garantie und Rechte des Kunden daraus sind allein aus der Garantieerklärung des Unternehmers zu bestimmen. Daher muss sie klar und verständlich formuliert sein. Insbesondere muss sie enthalten Name und Anschrift des Garantiegebers, denn nur er wird durch die Garantie verpflichtet, Auskunft, für welche Defekte, wie lange und wo sie gilt und einen Hinweis, dass die gesetzlichen Mängelrechte unabhängig von der Garantie bestehen. Die Garantie ist jedoch zu Gunsten des Kunden auch dann wirksam, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten wurden. Sie kann auch mündlich oder im Rahmen der Werbung erteilt werden. Begriffe wie zusichern, versprechen etc. können bereits eine Garantie begründen. Stand: Januar 2011 Ansprechpartner: Hans Mayer Stettenstraße Augsburg Tel Fax Hans.Mayer@schwaben.ihk.de Seite 5 von 5

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