Übungsfall 7 - Sachverhalt

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1 Übungsfall 7 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür, dass die verkauften Bausätze Eiche Massiv sind. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Nach Öffnung der Originalverpackung wären Bausätze unverkäuflich. Nach Kundereklamation stellt K fest, dass ein Bausatz aus Spanplatten besteht. K verlangt von V Nachlieferung, die dieser unter Hinweis auf seine AGB verweigert. Kann V von K Bezahlung von 100,- Euro für den Sandkastenbausatz aus Spanplatten verlangen? Folie 66

2 Anspruch V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden durch Abschluss eines KV II. Untergang durch Rücktritt, 346 BGB? Voraussetzungen: 437 Nr. 2, 323; 349 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB ( 323 Abs.5 BGB) 2. Mangel, 434 BGB 3. Jedenfalls Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB 4. Ausschluss durch AGB a) AGB-Kontrolle Vorrang der Eigenschaftszusicherung ( 305b BGB) hilfsweise 307, 305c BGB [nicht 309 Nr. 7 BGB] b) Rückgriff des Unternehmers 5. Genehmigt nach 377 Abs. 2 HGB Handelskauf Untersuchung unzumutbar Mängelrüge erfolgte unverzüglich III. Ergebnis: Kein Anspruch wegen Rücktritt Folie 67

3 Fallfortsetzung K veräußert an X Sandkastenbausatz. Montageanleitung ist für X unverständlich, da auf Japanisch verfasst. X misslingt Montage, so dass ein Splitter stehen bleibt. X erkennt das, lässt aber seinen Sohn spielen, weil er auf dessen Vorsicht vertraut. Sohn des X zerreißt die Hose, die X gerade für 90 Euro erworben hatte. Kann X von K Schadensersatz in Höhe von 90,- Euro verlangen? Folie 68

4 Anspruch des X gegen K auf Zahlung von 90 EUR I. 437 Nr. 3 BGB, 280 Abs. 1 BGB 1. Mangelhaftigkeit, 434 Abs. 2 S. 2 BGB 2. Verschulden wegen Kenntnis 3. Schaden: Zerstörung der Hose 4. Mitverschulden Vorwerfbares Verhalten - Spielen lassen ungeachtet Kenntnis des Splitters - Keine Zurechnung des Kindes Quotelung - Bestimmung der Schwere des Vorwurfs - Abwägung gegeneinander (50:50) II. 823 Abs. 1 BGB Folie 69

5 Aufbau- und Vertiefung Fall 7 I 1. Ist ein Teilrücktritt möglich? Ja, vgl. dazu 325 Abs. 5 BGB. 2. Was ist unter Unternehmerregress zu verstehen? Als Unternehmerregress bezeichnet man den Rückgriff eines Verkäufers einer neu hergestellten Sache gegen seinen Lieferanten. 3. Welches Regelungsregime ist in diesen Fällen einschlägig? Es greifen die 478 f. BGB. Diese erleichtern dem Unternehmer den Rückgriff gegen seinen Lieferanten, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen. Folie 70

6 Aufbau- und Vertiefung Fall 7 II 4. Was versteht man unter der Rügeobliegenheit? - Die Rügeobliegenheit ergibt sich für den Käufer, sofern der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, aus 377 HGB. Dies ist als Obliegenheit und nicht als Pflicht zu bezeichnen, da für den Käufer lediglich eigene Rechte verloren gehen, wenn er einen Mangel der Kaufsache nicht rügt. Jedoch besteht eben keine eigenständige Pflicht, die Ware zu untersuchen. 5. Was sind die Wirkungen von 346 BGB bzgl. noch nicht erbrachter Leistungen? Noch nicht erfüllte Primärleistungsansprüche erlöschen ex nunc. 6. Was versteht man unter einem Mangelfolgeschaden? Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers eintritt. 7. Ist eine fehlerhafte oder unverständliche Montageanleitung ein Sachmangel? Ja, gem. 434 Abs. 2 S. 2 BGB ist dies ein Sachmangel (sog. IKEA- Klausel ), jedoch nicht, wenn die Sache trotz mangelhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert worden ist. Folie 71

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