Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43
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1 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43 A. B U: Schadensersatz, 280 I u. III, 281 I, 634 Nr. 4 BGB I. Werkvertrag zwischen B und U, 631 BGB (+) II. Pflichtverletzung, 280 I BGB - Mangelhaftigkeit der Dachkonstruktion, 633 II 2 Nr. 2 BGB (+) gemessen am gewöhnlichen Verwendungszweck und üblicher Beschaffenheit Pflicht zur mangelfreien Lieferung, 633 I BGB - Exkulpation des Werkunternehmers U, 280 I 2 BGB ( ) III. Schadenspositionen 1. Minderwert, Sanierungsaufwand III, 281 BGB a) Qualifizierung als Schadensersatz statt der Leistung - Ausgleich für die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung - wg. Bezug zur Leistung Schadensersatz statt der Leistung Anwendung des 281 I 1 BGB (+) b) unter den Voraussetzungen des 280 I BGB (+) s.o.
2 2 c) Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Leistung, 281 I 1 BGB ( ) - Fristsetzung gem. 281 II Alt. 2 BGB oder gem. 636 Alt. 3 BGB entbehrlich wg. Arglist des U? - Kenntnis des U von Konstruktionsfehlern ( ) - Zurechnung nach 278 BGB ( ) I 2 BGB: Verschulden des U und dessen Mitarbeiter vermutet aber: Berufung des B auf Entbehrlichkeit der Fristsetzung wg. Arglist (Ausnahmeregel) Beweislast beim Gläubiger - BGH bejaht Arglist bei Organisationsmängeln im Unternehmen - Darlegungslast des Bestellers: gravierender Mangel an bes. wichtigen Gewerken od. augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen Indiz für mangelhafte Organisation hier: durch Mangel Gefährdung der Stabilität des Daches Indiz für Organisationsmängel (+), damit Arglist (+) Ergebnis: Fristsetzung entbehrlich d) Verjährung, 214 I BGB - Ablauf der kurzen Verjährungsfrist, 634a I Nr. 2, II BGB (+) - Verjährungsverlängerung, 634a III, 195, 199 BGB? - Arglist (+) s.o. - Beginn der kenntnis- bzw. erkennbarkeitsabhängigen Drei-Jahres-Frist des 199 I BGB ( )
3 3 kenntnis- und erkennbarkeitsunabhängige Zehn-Jahres- Maximalfrist des 199 III Nr. 1 BGB - Schaden, der im Minderwert des Daches liegt, entsteht mit Abnahme Verjährung 20 Jahre nach Abnahme des Bauwerkes (+) - gleiches gilt für Sanierungsaufwand, da Sanierungsbedarf von Anfang an bestand P Sanierungsaufwand nach Einsturz höher als vorher, vgl. unten Weiterfresser 2. Arztkosten, Traktor a) Qualifizierung als Schaden nach 280 I BGB 280 I erfasst klassische pvv-fälle Schäden an sonstigen Rechtsgütern als der Leistung = Mangelfolgeschäden - hier: Schäden an Körper und (sonstigem) Eigentum (Traktor) = Mangelfolgeschäden (+) b) Voraussetzungen des 280 I BGB (+) c) Verjährung, 214 I BGB - Ablauf der kurzen Verjährungsfrist, 634a I Nr.2, II BGB (+) - Verjährungsverlängerung, 634a III, 195, 199 BGB? - Arglist (+), s.o. - Beginn der Drei-Jahres-Frist 195, 199 BGB ( ), s.o.
4 4 - Maximalfrist für andere als Körperschäden nach 199 III 1 Nr. 1 BGB bzw. 199 III 1 Nr. 2 i.v.m. 199 III 2 BGB Verjährung 10 Jahre nach Entstehung des Schadens bzw. 30 Jahre ab Pflichtverletzung hier: - Ablauf der 10 Jahres Frist ab Schadensentstehung ( ), da Schaden am Traktor erst mit Einsturz des Daches - Ablauf der 30 Jahres Frist ab Pflichtverletzung (= Abnahme des mangelhaften Werkes) ( ) - Maximalfrist für Körperschäden nach 199 II BGB 30 Jahre ab Pflichtverletzung hier: Ablauf der 30 Jahres Frist nach Pflichtverletzung ( ) 3. Ergebnis: 280 I u. III, 281 I, 634 Nr. 4 BGB (+) bzgl. Arztkosten und Wiederbeschaffungswert des Traktors B. B U: Schadensersatz, 831 BGB I. Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen 1. Mitarbeiter des U als Verrichtungsgehilfen (+) - als Angestellte weisungsgebunden und sozial abhängig 2. Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung (+) P deliktische Schadenszufügung i.s.d. 823 ff.? - Körper- und Traktorschäden (+)
5 5 Integritätsinteresse, welches vom Deliktsrecht erfasst ist - Sanierungsaufwand nach Weiterfresserrechtsprechung (BGHZ 67, 359, 364 ff.; 86, 256; NJW 1983, 812) Stoffgleichheit (BGHZ 39, 366, 367) I BGB ( ) Stoffungleichheit 823 I BGB (+) Mangel kann mit vertretbarem Aufwand behoben werden, ohne das eine komplette Neuleistung erforderlich ist (schwierig bei Gebäuden, vgl. BGH NJW 1981, 2248; 2001, 1346) hier: beide Ergebnisse vertretbar 3. Verschulden des Geschäftsherrn - bei Auswahl der Mitarbeiter ( ) - bei Überwachung der Geeignetheit der Mitarbeiter ( ) - bei Leitung der Ausführung der Verrichtung (+) Instruktion, Überwachung der Arbeitsstelle bzw. Organisation der Arbeiten daher Exkulpation des U ( ) 4. Verjährung - sh. werkvertragliche Betrachtung P Wann ist Sanierungsaufwand für ein eingestürztes Dach entstanden? 5. Ergebnis: 831 BGB (+)
6 6 C. B U: Schadensersatz, 823 I BGB - hier wegen Organisationsverschulden des U - nur dort von Belang, wo sich Geschäftsherr für Verrichtungsgehilfen exkulpieren konnte
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