Blockkonversatorium Schuldrecht. Fall 2 Lösungsskizze. (A) Rechte des M wegen des fehlerhaft durchgeführten Ölwechsels

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1 Alexander Rubusch LL.M. Wiss. Mit. LS Sosnitza Blockkonversatorium Schuldrecht Fall 2 Lösungsskizze (A) Rechte des M wegen des fehlerhaft durchgeführten Ölwechsels I. Schadensersatz für Motorschaden und Abschleppkosten (+) Anspruchsgrundlage: 634 Nr. 4, 280 I 1. Abgrenzung zu 280 I, III, 281: solche Schäden, die durch Nacherfüllung im spähtest möglichen Zeitpunkt (Ende der gesetzten Frist) noch behoben werden können, sind als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen. Alles andere fällt unter Schadensersatz neben der Leistung. Hier kann der Schaden nicht mehr durch Nacherfüllung behoben werden, eine Nachfristsetzung ist sinnlos. Es geht um den Ersatz von Mangelfolgeschäden. Nicht das Äquivalenz-, sondern das Integritätsinteresse ist betroffen. Abzustellen ist auf 280 I. 2. Schuldverhältnis (+) Werkvertrag 3. Pflichtverletzung (+) Pflicht aus 633 I verletzt, da Werk mangelhaft vorgenommen wurde, (+), 633 I 1 (-), 633 II 2 Nr. 1 (-), beide mangels ausdrücklicher Vereinbarung, 633 II 2 Nr. 2 (+) 4. Vertretenmüssen a. eigenes Verhalten (-) b. Zurechnung des P über 278 Erfüllungsgehilfe (+) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. 278 ist dabei Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden im Rahmen vertraglicher Beziehungen. Im Gegensatz dazu haftet der Aufsichtspflichtige für den Verrichtungsgehilfen i.s.v. 831 nicht für (zugerechnetes) fremdes Verschulden, sondern für 1

2 (vermutetes) eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden (Anspruchsgrundlage!). 5. Schaden (+): Geldentschädigung ( 251 I), da Naturalrestitution nicht möglich: Ersatzmotor: 6.000, vermindert um Abzug Neu für Alt. Als Abzug "Neu für Alt" bezeichnet man die Vorteilsausgleichung, die notwendig wird, wenn der Geschädigte als Ersatz eine neue Sache erhält. Da Schadensersatz lediglich auf Kompensation gerichtet ist, ist eine Bereicherung herauszugeben. Im Einzelnen muss eine messbare Vermögensmehrung vorliegen, die dem Geschädigten auch zu Gute kommt (z.b. längere Lebensdauer). Im Ausnahmefall kann ein Abzug wegen mangelnder Zumutbarkeit ausscheiden. Abschleppkosten: 400. II. Schadensersatz gem. 823 I (-) 1. Anwendungsbereich 823 ff. neben vertr. Regelungen Grds. Anspruchskonkurrenz; Ausnahme, wenn Aushöhlung vertraglicher Ansprüche (Stichwort "Weiterfresserschaden") droht. Hier aber nicht ersichtlich. 2. Rechtsgutsverletzung (+) 3. Durch (eigene) Handlung des U (-) III. Schadensersatz gem. 831 I (-) 831 stellt einen eigenständigen Haftungstatbestand dar. Im Gegensatz zu 278 (Zurechnungsnorm für Verschulden) wird er also selbständig geprüft, auch wenn sogleich (unter 2.) dieselben Voraussetzungen wie 823 I geprüft werden. 823 und 831 stehen in Anspruchskonkurrenz. Beachte: betrifft Auswahlverschulden des Geschäftsherrn, wenn der Verrichtungsgehilfe einen Schaden verursacht hat; Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist irrelevant betrifft die Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen, während es auf das eigene Verschulden des Geschäftsherrn nicht ankommt. - Eine Zurechnung des Verschuldens eines verfassungsmäßigen Vertreters einer juristischen Person (Organhaftung) ergibt sich aus Schließlich kann in diesem Bereich auch direkt aus 823 I eine Haftung des Geschäftsherrn erwachsen, wenn dieser schuldhaft eigene Organisationspflichten verletzt hat. 1. P als Verrichtungsgehilfe (+) 2

3 Die Eigenschaften als Verrichtungsgehilfe und als Erfüllungsgehilfe können, müssen aber nicht zusammentreffen. Der Verrichtungsgehilfe ist weisungsabhängig und steht zum Aufsichtspflichtigen in einer gewissen Abhängigkeit. 2. Tatbestandliche rechtswidrige unerlaubte Handlung des P (+) Hier erfolgt eine Inzidentprüfung des Tatbestandes von 823 I a. Eigentumsverletzung (+) b. Rechtswidrigkeit (+) 3. In Ausführung der Verrichtung (+) 4. Aber: Exkulpation gem. 831 I S. 2 gelingt, d.h. die Vermutung des eigenen Verschuldens ist widerlegt. (B) Rechte des M wegen der mangelhaften Lackierung I. Neuvornahme der Lackierarbeiten (Primäranspruch) (-) Anspruchsgrundlage: 631 I, 633 I 2. Erfüllung, 362. Zwar gehört die mangelfreie Erbringung des Werks gemäß 633 I zum Pflichtprogramm des Unternehmers. Aber: Abnahme ( 640 I), d.h. die Entgegennahme des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht, ist hier erfolgt. Mit der Abnahme erlischt der ursprüngliche Primäranspruch auf Vornahme des Werkes Dem Besteller stehen nur noch die Rechte aus 634 zu; bei Kenntnis vom Mangel hätte er sich diese sogar vorbehalten müssen ( 640 II). II. Neuvornahme im Rahmen der Nacherfüllung (+) Anspruchsgrundlage: 634 Nr. 1, 635 I 2. Sachmangel (+), 633 I 1 (-), 633 II 2 Nr. 1 (-), jeweils mangels ausdrücklicher Vereinbarung, 633 II 2 Nr. 2 (+) 3

4 Allerdings ist die Nachlackierung schon vorgenommen. Es liegt Unmöglichkeit infolge Zweckerreichung ( 275 I) vor. Dass eine weitere Lackierung technisch weiter möglich ist, spielt keine Rolle. Nicht die Handlung sondern der Erfolgseintritt ist maßgeblich. Der Sachverhalt lässt hier etwas Spielraum, wie man prüft. Die gesondert gestellte Frage nach der Neulackierung und erst folgend die Frage nach Rechten nach einer Verweigerung könnten auch auf eine gesonderte Prüfung hindeuten, eher soll das aber lediglich eine Unterfrage zur Hinführung auf die Lösung darstellen. Der Aufbau darf aber nicht erklärt werden. Bei der Subsumtion wird aber deutlich von welchem zeitlichen Stand man ableitet, da man dementsprechend sein Ergebnis begründet. Daneben ist eine deutliche Gliederung hilfreich. III. Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme (+) Anspruchsgrundlage: 637 I (Sollte M die Rechnung bei Z noch nicht gezahlt haben, besteht der Anspruch i.v.m. 257 S. 1 auf Freistellung von der Verbindlichkeit) 2. Sachmangel (+) 3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist (-); Nachfrist ist jedoch gemäß 637 II 1 i.v.m. 323 II Nr. 1 entbehrlich, da U die Nacherfüllung ernsthaft und entgültig verweigert. Anm.: Auf den ersten Blick erscheint die Notwendigkeit einer Fristsetzung etwas seltsam, liegt doch ein Fall der Unmöglichkeit vor (s.o.). Für Fälle der Unmöglichkeit infolge Selbstvornahme ist das aber charakteristisch (und ist hier auch normiert), wird doch die Unmöglichkeit durch den Gläubiger der Leistung selbst herbeigeführt. Für Kostenersatz muss deshalb zuvor ein Fehlverhalten des Schuldners vorliegen. Daneben steht das Recht zur zweiten Andienung hier dahinter, in der Ausgangskonstellation lag schließlich noch kein Fall der Unmöglichkeit vor. Im Kaufrecht besteht keine spezielle Regelung zur Selbstvornahme. Dort erfolgt die Lösung über SE statt der Leistung, die zugrundeliegenden Wertungen entsprechen sich aber, der Käufer muss die Möglichkeit zur zweiten Andienung gewähren (BGH, NJW 2005, 1348 ff. auch zur Ablehnung der Anrechnung ersparter Aufwendungen nach 326 II 2 analog aus diesem Grund). 4. Erforderlichkeit der Aufwendungen (+) IV. Rücktritt Anspruchsgrundlage: 633 Nr. 3 Alt. 2, 323 I, 346 I 4

5 2. Sachmangel (+) 3. Nachfrist gem. 323 II Nr. 1 entbehrlich 4. Mangel nicht unerheblich, 323 V 2 (+) 5. Rechtsfolge: eigentlich Rückzahlung des vereinbarten Werklohns Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Lackierung. Das ist in Natur nicht möglich Wertersatz gem. 346 II Nr. 1? Dafür wäre die vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen, 346 II 2. Wertersatzpflicht entfällt auch nicht nach 346 III 1, da keiner der Fälle (Nr. 1-3) auf die vorliegende Konstellation passt. Es ergibt aber keinen Sinn, dem Besteller das Recht zum Rücktritt zu geben und dann über 346 II 2 doch die Gegenleistung von ihm zu verlangen. 346 II ist daher nach e.a. auf solche Fälle von vorneherein nicht anwendbar, in denen die mangelhafte Leistung für den zum Rücktritt Berechtigten keinen (oder nur geminderten) Wert hat. Hier ist der Wert der Lackierung für M gleich Null; Wertersatzpflicht entfällt. Ein anderer Ansatz wäre, 346 III 1 Nr. 1 analog anzuwenden oder eine teleologische Reduzierung des 346 II 2 vorzunehmen. Dem Wertersatz wäre dann die geminderte Gegenleistung zugrunde zu legen, wie sie sich nach Anwendung des 638 III ergeben würde. Da hier der Werklohn auf Null zu mindern wäre, liefe das auf den Ausschluss der Wertersatzpflicht hinaus. Eine Wertersatzpflichtnach 346 II Nr. 1 ist nur mit dem objektiven Wert anzusetzen, dieser liegt hier wegen der Mangelhaftigkeit bei Rücktritt neben Selbstvornahme? (-),da Selbstvornahme an Nacherfüllungsanspruch angelehnt ist und diesen voraussetzt. Nach Rücktritt entfällt aber die Möglichkeit einer Erfüllung, da die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis erfolgt ist. V. Minderung (+) Anspruchsgrundlage: 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 I 2. Sachmangel (+) 5

6 3. Statt zurückzutreten Voraussetzungen des Rücktritts prüfen (s.o.) auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es bei der Minderung jedoch nicht an, 323 V 2 findet gem. 638 I 2 keine Anwendung. 4. Rechtsfolge: Rückzahlung des zu viel gezahlten Werklohns gem. 638 IV 2 i.v.m. 346 I (Parallelproblem: Zug-um-Zug gegen Wertersatz? (-), vgl. oben) 5. Rücktritt neben Selbstvornahme: (-), entweder M lässt sich sein Interesse in Geld ersetzen (Selbstvornahme) oder er mindert den Werklohnanspruch. Er darf nicht doppelt kassieren. VI. Schadensersatz statt der Leistung Anspruchsgrundlage: 634 Nr. 4, 280 I, III, 283, 281 I 3 1. Es müssen die weiteren Voraussetzungen des 283 geprüft werden, da es hier um das Interesse des M an mangelfreier Leistung (Leistungs- oder Äquivalenzinteresse) geht. Der Schadensersatz tritt an die Stelle der mangelfreien Leistung. Andere Rechtsgüter des M sind nicht betroffen (kein Mangelfolge- sondern einfacher Mangelschaden). 2. Werkvertrag (+) 3. Pflichtverletzung (+) Pflicht aus 633 I verletzt, da Werk mangelhaft; ebenso Verweigerung Nacherfüllung eine Pflichtverletzung 4. Vertretenmüssen Anknüpfen des Vertretenmüssens: Es liegen schon zwei mögliche Pflichtverletzungen vor, die aber beide von U zu vertreten sind, wobei es schon hier einen Unterschied gibt. Die Mangelhaftigkeit geht nur über das nach 278 zuzurechnende Verschulden des P zu Lasten des U. Darüber hinaus ist aber fraglich, ob M überhaupt die Unmöglichkeit zu vertreten hat, schließlich ist diese erst infolge der Selbstvornahme eingetreten. Alle drei Umstände sind zunächst einmal kausal für die Unmöglichkeit geworden. Eine wertende Betrachtung ergibt hier, dass die Selbstvornahme dann nicht als dazwischentretende Handlung qualifiziert werden kann, wenn schon vorher die Voraussetzungen eines SE statt der Leistung vorlagen, denn dann macht M seinen Anspruch nur zu einem späteren Zeitpunkt geltend. Mit dieser Begründung kann gut vertretbar auch auf 281 abgestellt werden, weil es gekünselt erscheint, dass es nur vom Zeitpunkt der Geltendmachung abhängen soll, welche Anspruchsgrundlage man wählt. Für die Lösung über 283 spricht indes, dass es deshalb für die Art des Schadensersatzes auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommen 6

7 muss, weil zuvor noch ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Sekundäransprüchen besteht (vgl. 281 IV). Beide Ansprüche unterscheiden sich aber lediglich in dem Erfordernis einer Fristsetzung. Str. ist bei 281 und deshalb wegen Vorliegen eines zunächst behebbaren Mangels auch hier, welche Pflichtverletzung des P Anknüpfungspunkt des Verschuldens ist. Etwas zu kurz gegriffen sind Lösungen, in denen schlicht an die Mangelhaftigkeit angeknüpft wird. Nach e.a. soll es nur auf die fehlende Nacherfüllung ankommen (Lorenz NJW 2002, 2497, 2503) nach a.a. alternativ das Leistungsdefizit oder die fehlende Nacherfüllung (z.b. Bamberger/Roth/Faust [Beck- OK BGB], Stand: , 437 Rn. 49, 73f). Vorliegend kann eine Entscheidung offen bleiben, denn U hat (zumindest über 278) beides zu vertreten. U hat sowohl die fehlende Nacherfüllung (Verweigerung) als auch die Mangelhaftigkeit (Zurechnung des Verschuldens des P über 278) zu vertreten. Die Selbstvornahme spielt wegen der vorherigen Weigerung des U, eine Nacherfüllung vorzunehmen, keine Rolle. 5. Pflichtverletzung nicht unerheblich, 283, 281 I S. 3 (+) Problematisch sind wiederum die Konkurrenzen: Schadensersatz neben Selbstvornahme? (-) Der Anspruch geht in die gleiche Richtung, M darf nicht doppelt abkassieren. 7

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