VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II

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1 Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene Leistung nicht an o Schlechtleistung: Schuldner leistet schlecht Verletzungen von Nebenpflichten m.bisges@hdpk.de Folie 1 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

2 Verzug VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II Beim Verzug ist zu unterscheiden in den Schuldnerverzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig Gläubigerverzug: Gläubiger nimmt angeb. Leistung nicht an Folie 2 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs Der Schuldner gerät gem. 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet und die Verspätung außerdem zu vertreten hat. Es bedarf gem. 286 Abs. 2 BGB keiner Mahnung, insb. wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. m.bisges@hdpk.de Folie 3 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

4 Schadenersatz als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs Hat der Schuldner die Verzögerung zu vertreten, hat der Gläubiger (nach Mahnung) Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 Abs. 1, 2 BGB und nach Fristsetzung (entbehrlich bei Weigerung) o Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, 281 BGB, o oder Anspruch auf Aufwendungsersatz, 284 BGB m.bisges@hdpk.de Folie 4 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

5 Rücktritt als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger - nach Fristsetzung außerdem zurücktreten, 323 Abs. 1 BGB. Das gilt gem. 323 Abs. 6 allerdings nicht, wenn der Gläubiger die Verzögerung zu vertreten hat oder die Verzögerung vom Schuldner nicht zu vertreten ist und sich der Gläubiger in Verzug der Annahme befindet m.bisges@hdpk.de Folie 5 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

6 Voraussetzungen des Gläubigerverzugs Der Gläubiger gerät gem. 293 BGB in Verzug, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine fällige Leistung so wie sie zu bewirken ist anbietet (in rechter Weise, am rechten Ort und zur rechten Zeit) und der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ob den Gläubiger in Bezug auf die Nicht-Annahme ein Verschulden trifft oder nicht ist unerheblich. Folie 6 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

7 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Die Rechtsfolgen sind im Wesentlichen: Kommt es nach Eintritt des Gläubigerverzugs zu einer vom Schuldner nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, so behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung, 326 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger kann nicht mehr zurücktreten, wenn ein vom Schuldner nicht zu vertretender Rücktrittsgrund während des Gläubigerverzugs eintritt, 323 Abs. 6 BGB. m.bisges@hdpk.de Folie 7 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

8 Voraussetzungen der Ansprüche bei Schlechtleistung Wenn der Schuldner die Vertragsleistung nicht wie geschuldet erbringt, handelt es sich um eine Schlechtleistung bzw. um einen Mangel. Folie 8 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

9 Rechtsfolgen der Schlechtleistung (allgemeine Ansprüche) nach Fristsetzung: Möglichkeit des Gläubigers zum Rücktritt bei Verschulden des Schuldners o nach Mahnung: Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verzögerungsschaden (Schadenersatz neben der Leistung) o nach Fristsetzung: Anspruch des Gläubigers auf Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz m.bisges@hdpk.de Folie 9 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

10 Rechtsfolgen der Schlechtleistung (Mietvertrag) Bei Mängeln der Mietsache (=Schlechtleistung) Anspruch des Mieters auf Mietminderung, 536 BGB Anspruch auf Schadenersatz gem. 536a BGB, wenn Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, sog. Garantiehaftung od. verschuldensunabhängige Haftung Mangel in Folge Verm.-Verschulden entstanden ist oder Vermieter mit der Beseitigung eines unverschuldeten Mangels in Verzug ist Folie 10 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

11 Rechtsfolgen der Schlechtleistung (Werkvertrag) Bei Mängeln des Werks (=Schlechtleistung) Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung, 634 Nr. 1, 635 nach Fristsetzung (falls nicht entbehrlich): o Anspr. auf Ersatz der Aufwendungen der Selbstvornahme o Anspruch auf Minderung o Möglichkeit des Rücktritts bei Verschulden: Anspruch auf Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz m.bisges@hdpk.de Folie 11 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.

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