VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II
|
|
- Claus Hertz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene Leistung nicht an o Schlechtleistung: Schuldner leistet schlecht Verletzungen von Nebenpflichten m.bisges@hdpk.de Folie 1 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
2 Verzug VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II Beim Verzug ist zu unterscheiden in den Schuldnerverzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig Gläubigerverzug: Gläubiger nimmt angeb. Leistung nicht an Folie 2 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs Der Schuldner gerät gem. 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet und die Verspätung außerdem zu vertreten hat. Es bedarf gem. 286 Abs. 2 BGB keiner Mahnung, insb. wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. m.bisges@hdpk.de Folie 3 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
4 Schadenersatz als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs Hat der Schuldner die Verzögerung zu vertreten, hat der Gläubiger (nach Mahnung) Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 Abs. 1, 2 BGB und nach Fristsetzung (entbehrlich bei Weigerung) o Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, 281 BGB, o oder Anspruch auf Aufwendungsersatz, 284 BGB m.bisges@hdpk.de Folie 4 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
5 Rücktritt als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger - nach Fristsetzung außerdem zurücktreten, 323 Abs. 1 BGB. Das gilt gem. 323 Abs. 6 allerdings nicht, wenn der Gläubiger die Verzögerung zu vertreten hat oder die Verzögerung vom Schuldner nicht zu vertreten ist und sich der Gläubiger in Verzug der Annahme befindet m.bisges@hdpk.de Folie 5 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
6 Voraussetzungen des Gläubigerverzugs Der Gläubiger gerät gem. 293 BGB in Verzug, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine fällige Leistung so wie sie zu bewirken ist anbietet (in rechter Weise, am rechten Ort und zur rechten Zeit) und der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ob den Gläubiger in Bezug auf die Nicht-Annahme ein Verschulden trifft oder nicht ist unerheblich. Folie 6 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
7 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Die Rechtsfolgen sind im Wesentlichen: Kommt es nach Eintritt des Gläubigerverzugs zu einer vom Schuldner nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, so behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung, 326 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger kann nicht mehr zurücktreten, wenn ein vom Schuldner nicht zu vertretender Rücktrittsgrund während des Gläubigerverzugs eintritt, 323 Abs. 6 BGB. m.bisges@hdpk.de Folie 7 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
8 Voraussetzungen der Ansprüche bei Schlechtleistung Wenn der Schuldner die Vertragsleistung nicht wie geschuldet erbringt, handelt es sich um eine Schlechtleistung bzw. um einen Mangel. Folie 8 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
9 Rechtsfolgen der Schlechtleistung (allgemeine Ansprüche) nach Fristsetzung: Möglichkeit des Gläubigers zum Rücktritt bei Verschulden des Schuldners o nach Mahnung: Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verzögerungsschaden (Schadenersatz neben der Leistung) o nach Fristsetzung: Anspruch des Gläubigers auf Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz m.bisges@hdpk.de Folie 9 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
10 Rechtsfolgen der Schlechtleistung (Mietvertrag) Bei Mängeln der Mietsache (=Schlechtleistung) Anspruch des Mieters auf Mietminderung, 536 BGB Anspruch auf Schadenersatz gem. 536a BGB, wenn Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, sog. Garantiehaftung od. verschuldensunabhängige Haftung Mangel in Folge Verm.-Verschulden entstanden ist oder Vermieter mit der Beseitigung eines unverschuldeten Mangels in Verzug ist Folie 10 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
11 Rechtsfolgen der Schlechtleistung (Werkvertrag) Bei Mängeln des Werks (=Schlechtleistung) Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung, 634 Nr. 1, 635 nach Fristsetzung (falls nicht entbehrlich): o Anspr. auf Ersatz der Aufwendungen der Selbstvornahme o Anspruch auf Minderung o Möglichkeit des Rücktritts bei Verschulden: Anspruch auf Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz m.bisges@hdpk.de Folie 11 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
Leistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms")
Leistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms") Ausgangspunkt: Keine ordnungsgemäße Erfüllung der leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Pflichten ( Leistungsstörung") Pflichtverletzung
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrBGB IV Werkvertrag, 631 BGB
BGB IV Werkvertrag, 631 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Werkvertrag-Verhältnis zum Kaufrecht = Verpflichtung eines Werkunternehmers zur entgeltlichen Herstellung eines versprochenen Werks
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
MehrDarstellung von Leistungsstörungen aus Rechtsgeschäften
Darstellung von Leistungsstörungen aus Rechtsgeschäften - Rechtsbefugnisse im Vertragsbereich - DISSERTATION zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen
MehrIV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrAndrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier
MehrAnsprüche bei mangelhaften Rohstoffen. Helmut Martell
Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen Helmut Martell Handelskauf einseitiger und beiseitiger Handelskauf beidseitiger Handelskauf ( 377 HGB) beide Seiten Kaufleute (keine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute)
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrZahlungszeitpunkt oder Fälligkeit
Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein! durch Vertrag: dies interpellat pro homine zb: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto ; 30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt
MehrIII. Leistungsstörungen. VO Schuldrecht AT - Lukas
III. Leistungsstörungen 52 A. Begriff, Abgrenzung und Arten Leistungsstörung Ein wirksamer Vertrag wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt Leistung wird gar nicht, verspätet, nicht in der geschuldeten
MehrSchuldrecht BT Inhalt
Schuldrecht BT Inhalt Lektion 1: Kaufrecht (KK 1-25) Die Unmöglichkeit im Kaufrecht I 1 Die Unmöglichkeit im Kaufrecht II 2 447 beim Transport durch eigene Leute? 3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 03.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5: Leistungsstörungen IV.Schadensersatz 4. Schaden d. Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz statt der Leistung: Der Gläubiger
MehrDie nicht existente Forderung/Lösung
Die nicht existente Forderung/Lösung 1. (Erfüllungsanspruch) K könnte aus dem mit V geschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Übertragung der gekauften Forderung gem. 433 Abs. 1 BGB zustehen. Voraussetzung
Mehr5. Einheit. Verzug beim Fixgeschäft. Verzug mit Nebenleistungspflichten. Verzug mit Nebenleistungspflichten (2)
Verzug mit Nebenleistungspflichten unterschiedliche Rechtsfolgen für Verzug mit selbständigen bzw unselbständigen Nebenleistungspflichten selbständige NLP: Verzugsregeln Bsp: Lieferung der Maschine ohne
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Lösungen zu den Zusatzfällen KaufR Fall 1: A. Anspruch des K gegen V aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 I 2 I. Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I BGB 1. Vorliegen eines Sachmangels
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrSchadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 04.06.2008 Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine
Mehr23. Zahlungsverzug / Nicht-Rechtzeitig-Lieferung
Fall 23: Zahlungsverzug / Nicht-Rechtzeitig-Lieferung 93 23. Zahlungsverzug / Nicht-Rechtzeitig-Lieferung Situation Der kaufmännische Auszubildende Jürgen Gerks wird ab heute (06. April 2007) in der Ausbildungsabteilung
MehrDanksagung 7 Vorwort 19 A. Einleitung 21 B. Entstehungsgeschichte des Rücktritts
Inhaltsverzeichnis Danksagung 7 Vorwort 19 A. Einleitung 21 B. Entstehungsgeschichte des Rücktritts 23 I. Historische Grundlagen des Rücktritts 23 1. Entwicklung des Rücktrittsrechts im Römischen und Gemeinen
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Der Begriff der Gläubigerverantwortlichkeit 19
Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Der Begriff der Gläubigerverantwortlichkeit 19 A. Einführung: Der Grundsatz Ohne Leistung keine Gegenleistung" und seine Durchbrechung bei Verantwortlichkeit" des Gläubigers
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
Mehr1. Abschnitt: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fall 1:»Burning down the house«16
9 Teil 1: Das Allgemeine Schuldrecht 1. Abschnitt: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage Fall 1:»Burning down the house«16 Anfängliche Unmöglichkeit beim gegenseitigen Vertrag; Untergang der
MehrFälle zum Mietrecht. Fall 1:
1 Fälle zum Mietrecht Grundsatz: Aufbau: Soweit das Mietrecht keine Regelung trifft, ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig, wobei allerdings die mietrechtlichen Besonderheiten weiterhin
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis
MehrGrundlagen des Werkvertragsrechts
Grundlagen des Werkvertragsrechts Seminar für Auszubildende und Berufsanfänger des Verbands und Serviceorganisation der Wirtschaftsregionen Holstein und Hamburg e.v. (VSW) 01. Juni 2016 Schloss Reinbek
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
Mehr4. Einheit. Leistungsstörungen. Leistungsstörungen (2) Unmöglichwerden der Leistung
Leistungsstörungen Störungen bei der Erfüllung der Schuld Unterscheide: Wurzelmängel Mangel der Geschäftsfähigkeit Willensmängel Ursprüngliche Unmöglichkeit Unerlaubtheit usw. Überschneidungen: zb Ursprüngliche
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrDer Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).
Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrZahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug
Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug Berchtesgaden - Fotolia.com Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem
MehrBesonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für
MehrFALL 6 LÖSUNG DER BASTLER
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrNacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich
Schuldrecht: Abwicklung von Werkverträgen Stand: Juli 2004 Was ist zu beachten? Wann liegt ein Mangel vor? Die Definition für einen Mangel im Werkvertrag ( 633 BGB neu) wurde inhaltlich und textlich genauso
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrSachbereich: Schuldverhältnisse
Sachbereich: Schuldverhältnisse Wesen, Begriff und Entstehung von Schuldverhältnissen darlegen Inhalt eines Schuldverhältnisses ( 241 BGB) Unterscheidung von rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen
MehrA. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
MehrI. Anspruch der K gegen V auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 441 I, IV, 346 I BGB
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Lösung: Fall 4 * I. Anspruch der K gegen V auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 441 I, IV,
MehrFall 2. - Die stillgelegte Produktion -
Fall 2 - Die stillgelegte Produktion - Die befreundeten Fabrikanten F und L besichtigen die Hallen des L und finden dabei eine interessante alte Maschine, die L nicht mehr einsetzt. F allerdings sucht
Mehr4.3 Verzug des Schuldners
4. Leistungsstörungen 4.3 Verzug des Schuldners Verzug des Schuldners bedeutet eine von ihm zu vertretende Verzögerung der angemahnten oder kalendermäßig bestimmten fälligen Leistung. Dabei kann der Gläubiger
MehrDas Gewährleistungsrecht 36
Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrLeistungsverzögerung. Erfüllungsanspruch und Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung Schuldner- und Gläubigerverzug
Leistungsverzögerung Erfüllungsanspruch und Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung Schuldner- und Gläubigerverzug Leistet der Schuldner nicht kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung im Wege
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrInhaltsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort...................................................... Inhaltsverzeichnis............................................. Literaturverzeichnis...........................................
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrC. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas
C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Mehrc) Schadensersatz statt der Leistung
46 c) Schadensersatz statt der Leistung Lit.: Looschelders, 29; Lorenz, JuS 2008, 203 ff. (sehr lesenswert); Katzenstein, Jura 2005, 217 Übungsfall: Jurastudent Justus (J) möchte seinen gebrauchten Rolf
MehrS 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEIS- TUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
MehrExkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß BGB
Kommune Oberstadt Pädagogikstudent P möchte seine letzten 10 Semester in Marburg in einer fürstlichen Wohnung genießen. V bietet die passenden Räume: Eine Etage eines Stadthauses in der Wettergasse. Am
MehrGrundlagen im Schuldrecht AT
Lernmaterial im Zivilrecht Grundlagen im Schuldrecht AT 2. Fachsemester Schuldrecht: Allgemeiner Teil von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Anspruchsgrundlagen... 1 I. Schadensersatz... 1 1. 280 Schadensersatz
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrGrundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012. Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (s.t.) 12.30 Uhr (+ x) Ort: Neue Aula HS 13
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012 Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (s.t.) 12.30 Uhr (+ x) Ort: Neue Aula HS 13 10 Störungen im Schuldverhältnis I. Überblick II. Unmöglichkeit III. Schuldnerverzug
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrProf. Dr. Franz Dorn Vertragliche Schuldverhältnisse Januar 2009
Verletzung der Primärpflichten aus 535 I, II (Haftung für Sach- und Rechtsmängel der Mietsache) Zusammenfassung Der Vermieter ist nach 535 I verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen
Mehr37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion. B. Rücktritt und Kündigung
37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion Erlassvertrag ( 397 BGB) Aufhebungsvertrag ( 311 Abs. 1 BGB) Abänderungsvertrag ( 311 Abs. 1 BGB) Konfusion o Forderung und Schuld
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrFall 4a. I. Anspruch K gegen O auf Übereignung des Wagens aus 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Sommersemester 2010 Fall 4a A. Ansprüche des Karl (K) gegen Otto (O) I. Anspruch K gegen O auf Übereignung des Wagens aus 433 I 1 BGB? 1.
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zum Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zum Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Briefe in Bestform.... 7 Schnell und sicher durch Ihren Mahnbrief-Berater... 9 Abkürzungen...
MehrDie Schuldrechtsklausur
Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Dritte, aktualisierte und erweiterte Auflage ^ Spri ringer Vorwort
Mehr1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
MehrArbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform
Arbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform von Dr. Michael Gotthardt Wissenschaftlicher Assistent an der Universität zu Köln Verlag C. H. Beck München 2002 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrFall 6 Lösungsskizze
Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrFALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrKein Haftungsausschluss durch Gesetz 442 BGB oder vertraglich
PÜ BGB GK II Smmersemester 2008 Fall 5 Lösung: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 (Nachbesserung) Prüfungsschema für den Anspruch auf Nacherfüllung: I. Wirksamer Kaufvertrag,
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrInhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts
Vorwort... 5 I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts 1. Aufbau des BGB... 15 1.1 Allgemeines... 15 1.2 Zusammenfassende Übungsaufgaben... 18 2. Die Person... 19 2.1 Definition der Person...
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrA. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB
Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache
Mehr