Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B

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1 Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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3 Inhalt I. Grundprinzipien zur Vermeidung baurechtlicher Streitigkeiten II. Strenge Erfolgshaftung beim Werkvertrag III. Die Bedeutung der Abnahme IV. AGB-rechtliche Kontrolle der VOB-Klauseln V. Gewährleistungsansprüche nach VI. Fälligkeit der Werklohnforderung nach BGB und VOB/B VII. Nachtragsmanagement nach VIII. Behinderungen, Ausführungsfristen und Vertragsstrafe IX. Fehlende Abschlagszahlungen und Kündigungsrechte 3

4 I. Grundprinzipien zur Vermeidung baurechtlicher Probleme Grundsatz der Klarheit Grundsatz der Eindeutigkeit Grundsatz der Beweisbarkeit Grundsatz des sichersten Weges Grundsatz der Vermeidung von Halbwissen 4

5 II. Strenge Erfolgshaftung beim Werkvertrag Verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die Herstellung des werkvertraglichen Erfolges! OLG Frankfurt, NJW 1983, 456 (Blasbachtalbrückenfall) Selbst wenn Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme eingehalten sind, kann ein Werk mangelhaft sein, wenn es sich zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht eignet. Brücke mit Rissen ist mangelhaft, Risiko der vertragsgemäßen Herstellung trägt der AN. 5

6 III. Die Bedeutung der Abnahme 640 BGB - 12 VOB/B Abnahme = Konkretisierung der Leistung als vertragsgerecht Wirkungen = Erlöschen des Erfüllungsanspruchs Beginn der Verjährung für Gewährleistungsansprüche Beweislastverteilung: - vor Abnahme Beweislast des AN für Mangelfreiheit des Werkes AG muss Mängel lediglich substantiiert vortragen (Symptomrechtsprechung) - nach Abnahme Beweislast beim AG 6

7 IV. AGB-rechtliche Kontrolle der VOB-Klauseln Privilegierung der VOB/B einzelne Klauseln sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich! BGH, BauR 1981, 161: Interessenausgleich der einzelnen Vorschriften, wenn kein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B vorliegt. BGH, BauR 2004, 668: Jede Änderung löst Privilegierung auf! BGH, BauR 2008, 1603: Keine Privilegierung bei Verwendung gegenüber Verbrauchern! 7

8 IV. AGB-rechtliche Kontrolle der VOB-Klauseln Beispiel: 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B Die vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Klausel hält isolierter Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, 17. Auflage 2010, VOB/B 16 Abs. 3 Rn. 105) 8

9 V. Gewährleistungsansprüche nach Dreistufiger Mangelbegriff ( 640 BGB, 13 Abs. 1 VOB/B)! Mangelfreiheit liegt dann vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat, das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. 9

10 V. Gewährleistungsansprüche nach Zentrale Verteilernorm : 634 BGB 634 Nr. 1 i.v.m. 635 BGB = Nacherfüllung - Vorrang der Nacherfüllung: - AN hat nicht nur Nachbesserungspflicht, sondern auch Nachbesserungsrecht - Nachbesserungsrecht erlischt erst nach Ablauf der Frist gemäß 635 I BGB - Haftungsfalle: Selbstvornahme vor Fristablauf löst keinen Aufwendungsersatzanspruch ( 634 Nr. 2 BGB) aus. 10

11 V. Gewährleistungsansprüche nach 634 Nr. 2 i.v.m. 637 Abs. 1 BGB - Selbstvornahme - Selbstvornahme setzt im Gegensatz zum alten Recht keinen Verzug und mithin keine Mahnung sowie kein Verschulden des AN voraus. - angemessene Frist muss aber abgelaufen sein - Ausnahmen: - Nacherfüllung fehlgeschlagen - Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar II BGB 11

12 V. Gewährleistungsansprüche nach 634 Nr. 3 i.v.m. 323, 326 V BGB - Rücktritt nach den allgemeinen Regeln - Sonderregelung nach 636 BGB - Probleme: - Fortsetzung durch Dritte - Kostenfolge 12

13 V. Gewährleistungsansprüche nach 634 Nr. 4 i.v.m. 280, 282, 283 und 311a BGB - Schadenersatz statt und neben der Leistung - Ansprüche setzen nach 280 I S. 2 BGB Verschulden voraus - Beweislast: Unternehmer muss beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat 13

14 V. Gewährleistungsansprüche nach Verjährung - 634a BGB Bei Bauwerken gemäß 634a Nr. 2 BGB nach 5 Jahren Haftungsfalle: BGB-Verjährung = 5 Jahre VOB/B-Verjährung = 4 Jahre ( 13 Abs. 4 I VOB/B) Bei Vereinbarung der VOB/B abweichende Verjährungsvereinbarung treffen. 14

15 V. Gewährleistungsansprüche nach VOB/B unterscheidet strikt zwischen Mangelbeseitigung vor Abnahme Gewährleistungs -ansprüche nach Abnahme 4 Abs. 7 i.v.m. 8 Abs. 3 VOB/B 13 Abs. 5 7 VOB/B 15

16 V. Gewährleistungsansprüche nach 4 Abs. 7 i.v.m. 8 Abs. 3 VOB/B - abschließende Regelung! - Voraussetzungen: - Mangelhaftigkeit des (Teil)Werkes - (angemessene) Fristsetzung zur Mangelbeseitigung - Rechtsfolgen: - Kündigungsrecht nach Fristablauf gemäß 8 Abs.3 VOB/B 16

17 V. Gewährleistungsansprüche nach 4 Abs. 7 i.v.m. 8 Abs. 3 VOB/B Haftungsfalle: Selbstvornahme ohne (Teilkündigung) kein Aufwendungsersatz Haftungsfalle: Kündigung nach 4 Abs. 7 i.v.m. 8 Abs. 3 VOB/B, ohne dass dessen Voraussetzungen vorlagen (z.b. Behinderungsanzeige des AN) RF: Umdeutung der Kündigung in eine solche nach 8 Abs. 1 VOB/B 17

18 V. Gewährleistungsansprüche nach 13 Abs. 5 Nr. 1 S.1 VOB/B Voraussetzungen: - Mangel -(schriftliche) Mangelrüge Rüge der Mangelerscheinung ausreichend Rechtsfolgen - Beseitigung des Mangels durch den AN auf seine Kosten 18

19 V. Gewährleistungsansprüche nach 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B Selbstvornahme und Kostenerstattung Voraussetzungen: - fälliger Mängelbeseitigungsanspruch - Möglichkeit der Mängelbeseitigung - Mängelrüge - Setzung einer angemessenen Frist - Ablauf der Frist 19

20 V. Gewährleistungsansprüche nach Ausnahme von Fristsetzung: - ernsthafte und endgültige Verweigerung oder hartnäckiges Bestreiten der Mängelbeseitigungspflicht durch den AN - AG ist Nachbesserung durch diesen AN unzumutbar - AN ist wirtschaftlich zur Nachbesserung nicht in der Lage - Gefahr im Verzug Haftungsfalle: Selbstvornahme, ohne dass Voraussetzungen vorliegen dann kein Anspruch des AN, auch nicht aus 677 ff. oder 812 BGB 20

21 V. Gewährleistungsansprüche nach 13 Abs. 6 Minderung - In Abweichung zum BGB-Bauvertrag kann AG Minderung der Vergütung nur erklären, wenn - die Mangelbeseitigung für AG unzumutbar ist oder - AN die Mängelbeseitigung verweigert, weil sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde 21

22 V. Gewährleistungsansprüche nach 13 Abs. 7 VOB/B Schadenersatz - Gilt nur bei schuldhaft verursachten Mängeln - 13 Abs. 7 Nr. 1 und 2 wurden nach Schuldrechtsreform notwendig, um 309 Nr. 7a und b) gerecht zu werden Abs. 3 S. 1 VOB/B kleiner Schadenersatz und enger Mangelfolgeschaden - 13 Abs. 3 S. 2 a) c) entfernter Mangelfolgeschaden 22

23 VI. Fälligkeit der Werklohnforderung nach BGB: Werklohn nach 640 BGB ist alsbald nach Abnahme fällig. VOB/B: zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung: - Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung - Prüfung und Feststellung durch AG - spätestens 2 Monate nach Zugang Unterschiedliche Fälligkeit kann zu verschiedenen Verjährungsfristen führen. 23

24 VII. Nachträge 2 Abs. 5 VOB/B und 2 Abs. 6 VOB/B (Änderung des Bauentwurfs) (Anordnung zusätzlicher Leistungen - Vergütung soll vor Ausführung - Mehrvergütung muss vor vereinbart werden Ausführung angezeigt werden Praxistipp: Mehrkosten immer vor Ausführung schriftlich anzeigen und beziffern! Achtung! Kein Leistungsverweigerungsrecht bei fehlender Einigung über den Preis. 24

25 VII. Nachträge Achtung! Im BGB-Vertrag existiert keine den Vorschriften von 2 Abs. 5 VOB/B oder 2 Abs. 6 VOB/B entsprechende Regelung. Bei Änderungen des Bausolls ist immer eine neue Vereinbarung zu schließen! 25

26 VIII. Behinderungen, Ausführungsfristen und Vertragsstrafe 6 Abs. 1 VOB/B Behinderungsanzeige schriftlich und unverzüglich 6 Abs. 2 VOB/B Fristverlängerung, welche sich nach 6 Abs. 4 VOB/B berechnet Was passiert mit Vertragsstrafe? Bleibt im Regelfall bestehen, aber zusätzliche Mahnung notwendig! Praxistipp: Behinderungsanzeigen einbauen! 26

27 IX. Fehlende Abschlagszahlungen und Kündigungsrechte 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B Kündigungsrecht bei fehlender Abschlagszahlung, wenn Abschlagsrechnung fällig ist und sich AG mit der Zahlung in Verzug befindet. Voraussetzung: Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß 9 Abs. 2 VOB/B Problem: Mängelrechte können zu Zurückbehaltungsrecht des AG führen, welches der Fälligkeit der AR entgegensteht. Praxistipp: Sichere Beträge anmahnen, um somit unabhängig von ZBR Verzug herbeizuführen! Druckzuschlag beachten, 641 Abs. 3 BGB! 27

28 Vielen Dank! NWK Rechtsanwälte Tschaikowskistr Leipzig Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Mail: mail@nwk-rae.de Web: 28

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