Neues Vertragsrecht für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer

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1 Neues Vertragsrecht für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer Mit dem zum in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist insbesondere auch das für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer geltende Werksvertragsrecht wesentlich geändert worden. A. Bisherige Regelung Da für vor dem abgeschlossene Verträge noch das alte Werksvertragsrecht gilt, sei dieses auch zur Verdeutlichung der nunmehr eingetretenen Änderungen nochmals kurz wie folgt dargestellt: Nach den 631 ff BGB konnte der Auftraggeber (AG) vom Auftragnehmer (AN) - dies ist im Verhältnis zum Bauherrn auch der Architekt und Ingenieur - Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen, wenn - die erbrachten Leistungen mangelhaft waren, - die Mängel ordnungsgemäß gerügt wurden, - der AN zur Nachbesserung aufgefordert wurde, - der AN sich mit der Nachbesserung in Verzug befand. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, nämlich Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) oder Minderung (des Werklohnes) konnten geltend gemacht werden, wenn dem AN eine Nachfrist gesetzt wurde mit der Ankündigung, nach Ablauf der Frist weitere Leistungen des AN abzulehnen. Unter den gleichen Voraussetzungen konnte der AG auch Schadensersatz verlangen, wenn die Mängel vom AN zu vertreten waren (Verschulden), der AN Mängel arglistig verschwiegen hatte oder zugesicherte Eigenschaften fehlten. Ohne weitere Voraussetzungen war der AG berechtigt, Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung zu verlangen, wenn der AN schuldhaft

2 2 - Nebenpflichten (Beratungs-, Informations-, Hinweis-, Kontrollpflichten usw.) verletzt hatte, - als Folge mangelhafter Leistungen einen weiteren Schaden (Mangelfolgeschaden) des AG verursacht hatte. Wurde dem AN die Leistung aus Gründen, die er zu vertreten hatte, unmöglich, so war der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Ansprüche standen dem AG zu, wenn der AN sich mit seinen Leistungen (nach Fristablauf oder nach Mahnung) in Verzug befand und der AG dem AN eine Nachfrist gesetzt hatte mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist weitere Leistungen ablehnen werde. Die Gewährleistungsansprüche verjährten, soweit nichts anderes vereinbart war, bei Arbeiten am Bauwerk in 5 Jahren, bei Arbeiten am Grundstück wichtig vor allem bei Planungsleistungen von Landschaftsarchitekten in einem Jahr. Schadensersatzansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln, wegen eines dem AN vorzuwerfenden Organisationsverschuldens, wegen Unmöglichkeit oder wegen Verzuges verjährten in der alten allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. B. Neuregelungen I. Das neue Gewährleistungsrecht. Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verlieren die besonderen Gewährleistungsvorschriften des Werksvertragsrechtes ( 637, 638 BGB) an Bedeutung, das für alle Verträge geltende Allgemeine Leistungsstörungsrecht ( 275 ff BGB) und das Allgemeine Vertragsrecht ( 320 ff BGB) treten in den Vordergrund. Gleichzeitig ändert der Gesetzgeber den in 633 geregelten Mängelbegriff, der

3 3 - nicht nur auf die Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abstellt, - nicht nur Sachmängel, sondern auch Rechtsmängel einbezieht, - sich nunmehr auch auf Mengenabweichungen und Falschlieferungen erstreckt. Voraussetzung für die Haftung des AN ist nach wie vor, dass ihm eine zweite Chance zur Leistungserbringung bzw. Mängelbeseitigung gegeben wird; der Gesetzgeber spricht dabei nicht mehr vom Nachbesserungsanspruch, sondern vom Nacherfüllungsanspruch des AN. Dem AN wird ein Wahlrecht eingeräumt, entweder den Mangel zu beseitigen oder die Leistung insgesamt neu zu erbringen. Die Nacherfüllung kann der AN verweigern, wenn - sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist ( 635 BGB), - ein Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers besteht ( 275 Abs. 2 BGB), - die Leistung unzumutbar ist ( 275 Abs. 3 BGB). Liegen die Gründe zur Verweigerung der Nacherfüllung nicht vor, ist der AG berechtigt, dem AN eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen und bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte zu beseitigen ( 637 BGB) oder den Werklohnanspruch zu mindern ( 638 BGB). Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn - eine Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist, - der AN weitere Leistungen verweigert, - die Nacherfüllung dem AG nicht zumutbar ist. Im Gegensatz zum alten Gewährleistungsrecht sind die Gewährleistungsansprüche nach neuem Recht nicht mehr abhängig vom Verschulden oder Verzug des AN oder einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

4 4 II. Das neue Schadensersatzrecht ( 275 ff BGB). Schadensersatz kann der AG in Zukunft nicht mehr nach den Gewährleistungsvorschriften des Werksvertragsrechtes, sondern nur noch nach den Vorschriften des Allgemeinen Leistungsstörungsrechtes verlangen, sofern der in 280 BGB einheitlich geregelte Tatbestand der Pflichtverletzung gegeben ist. Dieser Tatbestand umfasst auch die Fälle mangelhafter Leistung und des Leistungsverzuges. Ein Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich ein Verschulden des AN voraus. Dies bedeutet, dass im Falle der Leistungsverzögerung der AN in Verzug gesetzt worden sein muss ( 286 BGB). Die Inverzugsetzung erfolgt regelmäßig durch Mahnung. Die Mahnung ist entbehrlich bei - kalendermäßig bestimmter Zeit, - Bestimmung eines Ereignisses, z.b. des Arbeitsbeginns, mit kalendermäßig bestimmter Frist zur Fertigstellung (im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage), - endgültiger Leistungsverweigerung des AN, - drohender Gefahr. Bei dieser Gelegenheit hat der Gesetzgeber eine Fehlleistung des zum in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen korrigiert: Ein Zahlungspflichtiger gerät nicht erst frühestens 30 Tage nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung in Verzug, sondern kann auch bereits vorher durch Mahnung in Verzug gesetzt werden ( 286 Abs. 3 BGB). Bei den Schadensersatzansprüchen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Schadensersatz neben der Leistung und dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung, bei dem - neben dem Verschulden des AN - weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen. Schadensersatz statt der Leistung kann der AG verlangen, wenn

5 5 1. der AN die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, insbesondere Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, und die Frist zur Nacherfüllung ergebnislos bleibt ( 281 BGB), 2. der AN Nebenpflichten verletzt und die Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist ( 282 BGB), oder 3. die Leistung objektiv oder subjektiv dem AN unmöglich oder nicht zumutbar ist, und der AN das Leistungshindernis hätte kennen müssen ( 283, 311 a BGB). In allen Fällen, in denen der AG zum Schadensersatz berechtigt ist, kann er statt des Schadensersatzes Ersatz der von ihm erbrachten Aufwendungen verlangen, 284 BGB. Die neuen Regelungen des Schadensersatzrechtes führen zu einer erheblichen Verschärfung gegenüber dem alten Recht: a) Sofern ein Verschulden des AN gegeben ist, führt jede ergebnislose Fristsetzung des AG sofort zum Schadensersatzanspruch. b) Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in keinem Fall erforderlich. c) Der Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich auch neben dem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden, 325 BGB. Andererseits hat die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches für den AG auch Konsequenzen, die er bedenken sollte, bevor er einen Schadensersatzanspruch geltend macht:

6 6 - Nach Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen, 281 Abs. 4 BGB. - Dem AN steht das Recht zu, das bereits Geleistete zurückzufordern, 281 Abs. 5 BGB. Soweit es um Ausführungsmängel geht, sollte der Architekt seinem Bauherrn daher grundsätzlich empfehlen, Schadensersatzansprüche zunächst lediglich anzukündigen oder sich vorzubehalten! III. Rücktritt vom Vertrag ( 320 ff BGB) Neben oder anstelle des Schadensersatzanspruches kann der AG den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die wesentliche Neuerung des Rücktrittsrechtes besteht darin, dass der Rücktritt grundsätzlich kein Verschulden des AN voraussetzt! Die Systematik der Rücktrittsregelungen entspricht der vorstehend dargestellten Systematik beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung : Rücktrittsvoraussetzungen sind also 1. eine Verletzung der Leistungspflichten (einschließlich Sach- und Rechtsmängel) und ergebnisloser Fristablauf zur Nacherfüllung ( 323 BGB), 2. eine wesentliche Verletzung von Nebenpflichten, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht ( 324 BGB) oder 3. die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung; ist die Unmöglichkeit vom AG zu vertreten, behält der AN den Anspruch auf die Gegenleistung ( 326 BGB). Der AG kann bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts

7 7 eintreten werden, 323 Abs. 4 BGB. Umgekehrt kann der AN seine Leistung verweigern, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird und dieser auf Verlangen keine Sicherheit leistet, 321 BGB. Gerade die Rücktrittsregelungen sind bei Bau- und Architektenverträgen äußerst problematisch: Ist eine vom AG nach Fälligkeit der Unternehmerleistung gesetzte Frist abgelaufen, steht der gesamte Vertrag unter dem Risiko, dass der AG ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten kann. Dies muss zwangsläufig zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken bei der weiteren Leistungsvorbereitung des Unternehmers führen. In Bauverträgen sollte daher in Zukunft ausdrücklich vereinbart werden, dass entsprechend der alten Rechtslage der Rücktritt vom Vertrag nur dann erklärt werden kann, wenn er vorher dem Unternehmer angekündigt wurde. Ob die Rechtsprechung eine solche, durch Vertragsmuster oder Geschäftsbedingungen vorgegebene Vereinbarung allerdings akzeptiert oder als Abweichung vom gesetzgeberischen Leitbild für unwirksam erklärt, muss abgewartet werden. IV. Das neue Verjährungsrecht. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ebenfalls wesentliche Änderungen erfahren; insbesondere wurde die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahre auf 3 Jahre herabgesetzt. Sie gilt für Schadensersatzansprüche bei Leistungsverzug, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt insbesondere auch für die Werklohn- und Honoraransprüche der Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach Abnahme der Leistung bzw. Vorlage der prüffähigen Rechnung entstanden ist, 195, 199 BGB. Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen vorhandener Sach- oder Rechtsmängel gilt jedoch die Sonderregelung des 634 a BGB:

8 8 Danach bleibt es bei Leistungen für ein Bauwerk (einschließlich der Planungsleistungen) bei der 5-jährigen Verjährungsfrist. Für Leistungen an einem Grundstück, einschließlich der Planungsleistungen des Landschaftsarchitekten, ist jetzt die 2-jährige Verjährungsfrist des 634 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB maßgebend. Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes. In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (BauR 2001, 648 ff) hingewiesen, nach der Arbeiten bei der Anlage eines Gartens allein deshalb als Leistungen bei einem Bauwerk angesehen wurden, weil sie in Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes in Auftrag gegeben wurden. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einem Organisationsverschulden des Unternehmers bleibt es bei der allgemeinen 3- jährigen Verjährungsfrist. Dies wirkt auf den ersten Blick überraschend, wird jedoch erklärlich, wenn berücksichtigt wird, dass die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich erst dann beginnt, wenn der AG Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen, insbesondere also auch von der Mangelursache hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben können, 199 BGB. Ganz wichtig ist, dass nach dem neuen Verjährungsrecht die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, d.h. zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist führt, sondern nur noch zur Hemmung der alten Verjährungsfrist, wobei die Hemmung spätestens 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder Stillstand des Verfahrens endet. Wichtig ist auch, dass das neue Verjährungsrecht bereits für alle vor dem entstandenen und bisher noch nicht verjährten Ansprüche gilt, mit einer wesentlichen Ausnahme: Die alten Verjährungsregelungen gelten - für Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung vor dem , - falls die altrechtlichen Verjährungsfristen kürzer sind.

9 9 Vor dem entstandene Honoraransprüche für Leistungen, die nicht für den Gewerbebetrieb eines AG erbracht wurden, verjähren also, wenn der Fristablauf nicht gehemmt oder unterbrochen wurde, spätestens zum ; wurden sie für den Gewerbebetrieb erbracht, verjähren sie nicht mehr in 4 Jahren, sondern in 3 Jahren, also spätestens zum Autor Dr. Herbert Franken Rechtsanwalt

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