Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

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1 Übung Privatrecht II

2 Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem. 637 BGB ersetzt verlangen 2.) Man könnte daneben die 120,- Euro auch über den kleinen Schadensersatz ersetzt verlangen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen Ersatzanspruchs erlischt d auf diesem beruhende

3 ABER: mit der Geltendmachung des Ersatzanspruchs erlischt das Selbstvornahmerecht und der auf diesem beruhende Aufwendungsersatzanspruch nach 637 Abs.1 BGB so dass es nur beim kleinen Schadensersatzanspruch gem. 281 BGB bleiben würde - In der Klausur werden 634 Nr.2, 637 BGB und 634 Nr.4, 281 BGB (kleiner Schadensersatzanspruch) geprüft (auch in der Reihenfolge) und am Ende der Prüfung des 634 Nr.4, 281 BGB stellen Sie dann klar, dass durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs das Selbstvornahmerecht und dessen darauf beruhender Aufwendungsersatzanspruch erlischt so sieht der Klausurkorrektor, dass die Systematik verstanden wurde

4 1.) Obersatz: J könnte gegen W einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.h.v. 120,- Euro gem. 634 Nr.2, 633, 637 Abs.1 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines wirksamen Werkvertrages zwischen J und W - Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen zustande, dem Angebot und der Annahme 145 ff. BGB

5 - J und W vereinbarten den entgeltlichen Einbau des Radios in den Golf des J Abgrenzung zum Dienstvertrag: es sollte der Erfolg des Radioeinbaus und nicht die bloße Tätigkeit gegen eine Vergütung geschuldet sein Ein wirksamer Werkvertrag wurde demnach geschlossen

6 2. Sachmangel - Zur Zeit des Gefahrübergangs müsste ein Sachmangel gem. 633 Abs.2 BGB vorgelegen haben Abs.2 BGB systematisch durchprüfen Mangel nach 633 Abs.2, Satz 1 BGB (-), da eine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Autoradioeinbaus von J und W nicht getroffen wurde Mangel nach 633 Abs.2, Satz 2, Nr. 1 BGB (-), da auch keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt wurde

7 - Möglicherweise Sachmangel nach 633 Abs.2, Satz 2, Nr.2 BGB Voraussetzung dafür ist, dass sich das eingebaute Radio nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Werken der gleichen Art entspricht - W schloss die Boxen nicht richtig an Radio lässt sich so nur eingeschränkt nutzen - Damit war der Einbau für die gewöhnliche, üblicherweise zu erwartende Verwendung nicht geeignet - Dies ist grundsätzlich nicht üblich und J durfte auch erwarten, dass W das Radio ordnungsgemäß einbaut

8 Radioeinbau ist folglich mangelhaft gem. 633 Abs.2, Satz 2, Nr. 2 BGB Sachmangel lag schon bei der Abnahme des Werks und damit bei Gefahrübergang gem. 644 Abs.1, Satz 1 BGB vor Ein Ausschluss des Gewährleistungsrechts ist nicht ersichtlich 3. Erfolglose Fristsetzung - Recht zur Selbstvornahme und der damit verbundene Aufwendungsersatzanspruch besteht erst nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung gem. 637 Abs.1 BGB J setzte dem W jedoch keine Frist zur Nacherfüllung

9 - Fristsetzung könnte jedoch nach 637 Abs.2 BGB entbehrlich sein Kommt ein Fehlschlagen der Nacherfüllung gem. 637 Abs.2, Satz 2, 1.Alt. BGB in Betracht Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn ein Mangel auch bei gegebenenfalls wiederholter Nacherfüllung nicht behoben werden konnte Satz 2 BGB kann als Anhaltspunkt herangezogen werden, danach gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen - W war trotz zweimaliger Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht in der Lage den Mangel zu beheben

10 - Ist auch kein Grund ersichtlich dem W noch einen weiteren Versuch einzuräumen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Einbau des Radios mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist Nacherfüllung ist damit fehlgeschlagen und einer Fristsetzung bedurfte es somit nicht 4. Selbstbeseitigung des Mangels - J müsste den Mangel selbst beseitigt haben erfordert aber keine eigenhändige Vornahme der Arbeiten kommt auch eine Beauftragung Dritter in Betracht Mangel wurde hier durch N behoben

11 5. Aufwendungen zur Mangelbeseitigung - Zur Beseitigung des Mangels müssten Aufwendungen erforderlich gewesen sein Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Besteller zur Beseitigung des Mangels erbringt J entstanden durch die Behebung des Mangels finanzielle Einbußen i.h.v. 120,- Euro 6. Anspruch durchsetzbar? - W macht keine Einreden nach 637 Abs.3 BGB geltend, die dem Anspruch des J entgegenstehen könnten Ergebnis: J hat gegen W einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.h.v. 120,- Euro gem. 634 Nr.2, 633 Abs.2, Satz 2, Nr. 2, 637 Abs.1 BGB.

12 2.) Obersatz: J könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 120,- Euro gem. 634 Nr.4, 633 Abs.2, 280 Abs.1,3, 281 Abs.1, Satz 1 BGB haben. - In Betracht kommt hier der sog. kleine Schadensersatz, da J die Kosten für die Beseitigung des mangelhaften Radioeinbaus ersetzt verlangt 1. Schuldverhältnis - Zwischen J und W ist ein Werkvertrag über den Einbau des Autoradios geschlossen worden (siehe vorangegangene Prüfung)

13 2. Pflichtverletzung - gem. 633 Abs.1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmangeln zu verschaffen Diese Pflicht könnte W verletzt haben, indem er J ein Autoradio einbaute, bei dem die Boxen nicht richtig angeschlossen waren eingebaute Autoradio könnte mit einem Mangel gem. 633 Abs.2 BGB behaftet sein Wie in der obigen Prüfung schon festgestellt, liegt hier ein Mangel nach 633 Abs.2, Satz 2, Nr.2 BGB vor

14 Sachmangel lag schon bei der Abnahme des Werks und damit bei Gefahrübergang gem. 644 Abs.1, Satz 1 BGB vor Ein Ausschluss des Gewährleistungsrechts ist nicht ersichtlich 3. Verschulden - Der W muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben - Vertretenmüssen gem. 276 Abs.1 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit - nach 280 Abs.1, Satz 2 BGB wird das Verschulden grundsätzlich vermutet, solange der Schuldner nichts Gegenteiliges beweisen kann W kann hier keinen Entlastungsbeweis erbringen, so dass ein Vertretenmüssen vorliegt

15 4. Schaden - J erlitt aufgrund der Pflichtverletzung auch einen Schaden in Form der 120,- Euro, die bei der Überprüfung der Anschlüsse des eingebauten Radios in der Werkstatt des N entstanden - Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach 249 ff. BGB Die entstandenen Kosten fallen unter 249 Abs. 2 BGB 5. Fristsetzung zur Nacherfüllung - Nach 281 Abs.1, Satz 1 BGB muss der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen J setzte dem W jedoch keine Frist zur Nacherfüllung

16 Fristsetzung ist nach 637 Abs.2, Satz 2,1.Alt. BGB entbehrlich, da die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (siehe vorangegangene Prüfung) - Voraussetzungen für den sog. Kleinen Schadensersatz liegen vor Ergebnis: J hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 120,- Euro gem. 634 Nr.4, 633 Abs.2, 280 Abs.1,3, 281 Abs.1, Satz 1 BGB. Mit Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erlischt das Selbstvornahmerecht und der auf diesem beruhende Aufwendungsersatzanspruch nach 637 Abs.1 BGB

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