GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

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1 GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F? invitatio ad offerendum Lieferwunsch des F ( 150 II BGB?) (P): Zugang? 147 I S. 2 BGB, eingeschränkte Vernehmungstheorie nach 130 I S. 1 BGB analog b) Kaufvertrag ist trotz evtl. anfänglicher Unmöglichkeit wirksam, vgl. 311a I BGB 2. Anspruch erloschen gem. 275 I BGB? Unmöglichkeit der Leistung i.s.v. 275 I BGB? Definition: Unter Unmöglichkeit versteht man die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch Leistungshandlung des Schuldners. hier: subjektive Unmöglichkeit ( 275 I) des T hinsichtlich der Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes, da Besitz beim Dieb und für etwaige Wiederbeschaffung keine Anhaltspunkte im SV Ergebnis: Anspruch aus 433 I S.1 BGB ist nach 275 I BGB erloschen Seite 1 von 8

2 II. Anspruch F gegen T auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn i.h.v. 25 aus 311a II S. 1 Alt. 1 BGB? Vorraussetzungen des Anspruchs aus 311a II S. 1 Alt. 1 BGB: 1. Schuldverhältnis (KV bleibt wirksam, vgl. 311a I BGB) 2. Anfängliche Unmöglichkeit, 275 I BGB (bereits bei Vertragsschluss) 3. Vertretenmüssen, 311a II S. 2 (Vermutung wie bei 280 I S. 2 BGB) 4. Kausaler Schaden, 249 ff. BGB 1. Schuldverhältnis (+), 311a I BGB 2. Anfängliches Leistungshindernis gem. 311a II i.v.m. 311 a I BGB (+) T wurde gem. 275 I BGB von der Leistungspflicht frei, s.o. 2. Vertretenmüssen, 311a II S. 2, 276 BGB Exkulpation nur bei nicht zu vertretender Unkenntnis des Leistungshindernisses möglich, 311a II S. 2 BGB a) keine Kenntnis des T vom Leistungshindernis b) Unkenntnis nicht zu vertreten? (Maßstab 276 I S. 1, II BGB) Fahrlässigkeit des T, 276 II BGB, im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet? Leistungsfähigkeit muss nicht ununterbrochen überprüft werden, d.h. Fahrlässigkeit (-) Ergebnis: Anspruch aus 311 a II S. 1 Alt. 1 BGB (-) Seite 2 von 8

3 III. Ansprüche aus 280 I, III, 281 BGB bzw. 280 I, III, 283 BGB (-) Achtung: Die obigen Ansprüche scheiden hier aus. Insbesondere greift 280 I, III, 283 BGB nicht, denn dieser gilt nur im Falle von nachträglicher Unmöglichkeit!!! IV. Anspruch F gegen T auf Schadensersatz wegen der Telefonkosten 1. Anspruch aus 280 I i.v.m. 311 II Nr.1, 241 II BGB (c.i.c.) Vorraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus c.i.c.: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II Nr. 1 BGB 2. vorvertragliche Pflichtverletzung nach 280 I, 241 II BGB 3. Vertretenmüssen, 280 I BGB 4. kausaler Schaden, 249 ff. BGB 5. Anspruchskonkurrenzen beachten!! a) Pflichtverletzung des T? vorvertragliche Informationspflicht bzgl. des Leistungshindernisses (str.) a.a. 311a II BGB als abschließende Regelung b) kein Vertretenmüssen (s.o.) c) kausaler Schaden (-) Wichtig: Es geht hier um das sog. negative Interesse (Vertrauensschaden), d.h. der Geschädigte wird so gestellt, wie er stünde, wie wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Seite 3 von 8

4 Kausalzusammenhang zwischen PV und Schaden fehlt, die Telefonkosten wären auch ohne den Abschluss des Vertrages entstanden... d) Konkurrenzen: Haftung aus c.i.c. problematisch, wenn 311a II BGB abschließende Regelung Ergebnis: Anspruch aus 280 I ivm 311 II Nr.1, 241 II BGB (-) 2. Anspruch aus 122 I BGB analog Anwendbarkeit 122 BGB analog? Voraussetzungen für eine Analogie: 1. Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke 2. Vergleichbare Interessenlage Teile der Lit.: planwidrige Regelungslücke (da 311a nur positives Interesse schützt) und vergleichbare Interessenlage (+) Analogie (+) Streitentscheid kann aber hier offen bleiben, da Kausalität zwischen PV und Schaden nicht vorliegt, s.o. Ergebnis: Anspruch aus 122 I BGB analog (-) Seite 4 von 8

5 3. Anspruch aus 311a II S. 1 Alt. 2, 284 BGB Aufwendung im Vertrauen auf Leistung? Hier: (-), bei Anruf kein Vertrauen auf bestimmte Leistung ersichtlich Ergebnis: Anspruch aus 284 ivm 311a II S. 1 Alt. 2 BGB (-) Gesamtergebnis zu Frage 1: Keine Ansprüche F gegen T F RAGE 2: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden (+) wirksamer KV (s.o.) 2. Anspruch erloschen? nach 275 I BGB erloschen (s.o.) Ergebnis: kein Anspruch aus 433 I S. 1 BGB II. Anspruch F gegen T aus 280 I, III, 283 BGB? 1. Schuldverhältnis, 280 I S. 1 BGB: hier Kaufvertrag (+) 2. Pflichtverletzung, 280 I S. 1 BGB: Nichterbringung der Leistung infolge Unmöglichkeit (+) nachträgliche Unmöglichkeit gem. 275 I BGB Seite 5 von 8

6 3. Vertretenmüssen, 280 I S. 2 i.v.m. 276 I S. 1, II BGB Grundsatz: Vertretenmüssen wird vermutet, Entlastung möglich? a) eigenes Vertretenmüssen des T (-) b) Zurechnung fremden Verschuldens, 278 S. 1 BGB? Verbindlichkeit des T ggü. F (+) G als Erfüllungsgehilfe? Definition: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. Hier: G ist Erfüllungsgehilfe des T (+) Eigenes Verschulden des Erfüllungsgehilfen (G): fahrlässige Verletzung der ihm auferlegten Pflicht, 276 II (+) Rechtsfolge: T muss sich das Verschulden des G wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, 278 BGB Vertretenmüssen (+) 4. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung Differenzhypothese: Der Geschädigte ist so zu stellen wie er stünde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. a) Art: Grundsatz der Naturalrestitution ( 249 BGB) Naturalrestitution hier aber wegen 275 I BGB (-) Daher: Schadensersatz in Geld, 251 I BGB, einschließlich des entgangenen Gewinns, 252 S. 1 BGB Seite 6 von 8

7 b) (P): Umfang des Schadensersatzes Unterscheidung: Surrogations- und Differenztheorie Surrogationstheorie: Anstelle der unmöglich gewordenen Leistung tritt deren Geldwert, der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt aber weiterhin bestehen, hier: 75 Schadensersatz Differenztheorie: An die Stelle von Leistung und Gegenleistung tritt die Geldforderung des Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz, hier: 25 Schadensersatz aa) bb) Anwendbarkeit (1) e.a.: Wahlrecht des Gläubigers (Ausnahme: bei Rücktritt nur Differenztheorie) (2) a.a.: immer Anwendung der Differenztheorie, Argument: Gem. 326 I S. 1 BGB erlischt der Anspruch auf die Gegenleistung ipso iure Gegenargument: Nur der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung erlischt nach 326 I S. 1 BGB, der Gläubiger kann trotzdem ein Interesse daran haben, seine Leistung erbringen (z.b. bei Tauschgeschäft) Entscheidung hier nicht nötig: Gegenleistung in Geld und keine Vorleistung erbracht Schadensersatz i.h.v. 25 (+) Ergebnis Frage 2: Anspruch gem. 280 I, III, 283 BGB i.h.v. 25 (+) Seite 7 von 8

8 F RAGE 3: Möglichkeiten des F: I. Anspruch aus 280 I, III i.v.m. 283 BGB: Diesen könnte F sofort gerichtlich geltend machen. Risiko, den Prozess zu verlieren, wenn die Leistung tatsächlich nicht unmöglich ist II. Setzen einer angemessenen Nachfrist nach 280 I, III, 281 I S. 1 BGB Nach erfolglosem Ablauf der Frist: Schadensersatzanspruch wahlweise aus 280 I, III, 283 BGB oder 280 I, III, 281 I BGB Vorteil: Ein Anspruch wird sicher gegeben sein: Unterschied zwischen 281 I BGB und 283 BGB nur bzgl. Unmöglichkeit und Nachfrist Im Prozess: Gericht muss nicht prüfen, ob Unmöglichkeit vorliegt, da Ergebnis gleich. F verliert nur, wenn dem T der Beweis des Nichtvertretenmüssens gelingt. Ergebnis zu Frage 3: Angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosem Fristablauf Schadensersatz verlangen. Seite 8 von 8

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