Schadensersatz, 536a I

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1 Schadensersatz, 536a I 536a I unterscheidet 3 Alternativen: Alt.1: verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln Alt.2: verschuldensabhängige Haftung für nach Vertragsschluss entstandene Mängel Alt.3: verschuldensabhängige Haftung bei Verzug des Vermieters mit Mangelbeseitigung erfasst sind Mangel- und Mangelfolgeschäden Verjährung nach 195, 199 Haftung nach 536a I ivm den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

2 zur Alt.1 verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht Haftung bei anfänglichen Mängeln nur bei Verschulden, 311a II; hiervon weicht 536a I Alt.1 ab Grund für strenge Haftung: besondere Schutzbedürftigkeit des Mieters h.m.: wegen bewusster Entscheidung des Gesetzgebers keine einschränkende Auslegung Problem: Anwendbarkeit der Alt.1, wenn die Schadensursache in einer Zeit vor Vertragsschluss liegt, der Schaden aber erst nach Vertragsschluss eintritt?

3 zur Alt.3 verschuldensabhängige Haftung bei Verzug Vermieter muss mit Mangelbeseitigung in Verzug sein, daher inzident 286 prüfen, insb.: Verschulden bzw. Vertretenmüssen, 286 IV Mahnung bzw. deren Entbehrlichkeit gem. 286 II BGB bloße Anzeige des Mangels genügt nicht

4 Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, 536a II Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle: Nr.1: wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist Nr.2: wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich ist Notmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden Problem: Verhältnis 536a II zu 539 I ivm GoA, nach Ansicht des BGH gilt: 539 I = Rechtsgrundverweisung für Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels stellt 536a II eine abschließende Regelung dar, die nicht durch Rückgriff auf 539 I oder auf 536a I umgangen werden darf kurze Verjährung gem. 548 II

5 Außerordentliche fristlose Kündigung, 543 I, II bei Mängeln Kündigung gem. 543 II 1 Nr.1 denkbar gem. 543 III 1 Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erforderlich, falls nicht ausnahmsweise nach 543 III 2 entbehrlich ist, da Frist offensichtlich keinen Erfolg verspricht (Nr.1) sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (Nr.2) kein Rücktrittsrecht bei Mängeln, 543 ist vorrangig

6 Ausschluss der Haftung, 536b, 536c, 536d Problem 1: verliert der Mieter seine Rechte, wenn er nach (!) Vertragsschluss Kenntnis von einem Mangel erhält und er dennoch die Miete über einen längeren Zeitraum ohne Vorbehalt und ungekürzt weiterzahlt? Problem 2: gilt 536b S.1 analog, falls der Mieter bei der Ausübung einer Verlängerungsoption oder einer späteren Vertragsänderung den Mangel kennt?

7 Konkurrenz 536 ff. zu anderen Rechtsinstituten Allgemeines: Ausgangspunkt: zu unterscheiden, ob Mietsache bereits überlassen worden ist oder nicht. 536 ff. setzen Überlassung der Mietsache voraus. daher: 536 ff. erst nach Überlassung der Mietsache anwendbar. h.m.: 536 ff. verdrängen 280 ff., 323 ff. bei Leistungsstörungen, die in Mangel liegen h.m.: 543 verdrängt 346 ff., 314

8 Einzelfragen zu den Konkurrenzen, Verhältnis der 536 ff. zur Einrede des nichterfüllten Vertrags Grundsatz: Zurückbehaltungsrecht gilt neben Mietminderung Problem: Umfang des Zurückbehaltungsrechts Frage der Verhältnismäßigkeit isv 320 II BGH: Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, zeitliche und betragsmäßige Beschränkung Problem: kann Mieter Zurückbehaltungsrecht geltend machen, obwohl Vermieter von den Mängeln, auf die es gestützt wird, keine Kenntnis hat?

9 Einzelfragen zu den Konkurrenzen, Verhältnis der 536 ff. zu Ansprüchen aus cic ( 280 I, 311 II, 241 II) BGH: grundsätzlich Vorrang der 536 ff. Ausnahme: vor Übergabe der Mietsache an den Mieter und bei Arglist des Vermieters (dann cic anwendbar)

10 Einzelfragen zu den Konkurrenzen, Verhältnis der 536 ff. zur Anfechtung Verhältnis zu 119 II Anfechtung vor Überlassung der Mietsache möglich Anfechtung nach Überlassung der Mietsache str.

11 Einzelfragen zu den Konkurrenzen, Verhältnis der 536 ff. zur Anfechtung: Verhältnis zu 123 Anfechtung vor Überlassung der Mietsache möglich Anfechtung nach Überlassung der Mietsache str. Problem 1: Überhaupt Anfechtung möglich? Nach h.m. ja, nach M.M. Vorrang von 543 Problem 2: falls Anfechtung möglich (so die h.m.) Folgeproblem: ex tunc Wirkung ( 142 I) oder ausnahmsweise nur ex nunc Wirkung?» M.M.: ex nunc, Parallele Arbeits- und Gesellschaftsrecht» BGH, h.m.: ex tunc, arg.: Mietvertrag = einfach strukturiertes synallagmatisches Austauschverhältnis

12 Einzelfragen zu den Konkurrenzen, Verhältnis der 536 ff. zur Störung der Geschäftsgrundlage ab Überlassung der Mietsache: 536 ff. vorrangig, falls es um Mangel der Mietsache geht vor Überlassung oder wenn es nicht um einen Mangel geht: 313 anwendbar zum Deliktsrecht: Anspruchskonkurrenz bei Schadensersatzansprüchen zur Unmöglichkeit: Einzelheiten streitig, jedenfalls zu unterscheiden zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit Problem bei anfänglicher Unmöglichkeit: 536a I Alt.1 normiert verschuldensunabhängige Garantiehaftung, anders 311a II, danach Verschuldenserfordernis Wertungswiderspruch?

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