Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
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- Harald Adler
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1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer
2 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch entstanden à formwirksamer KV, 311b Abs. 1 BGB (+) II. Kein Erlöschen des Anspruchs à Erloschen durch Wiederkaufvertrag (WKV) 456 Abs. 1 BGB? HS
3 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB 1. Wiederkaufsrecht des A 456 Abs. 1 S. 1 1.Hs. BGB? à Im Kaufvertrag vorbehaltenes Wiederkaufsrecht? a. Vertragliche Abrede (+) b. aber nicht im Kaufvertrag, sondern erst nach Abschluss des KV à wegen Vertragsfreiheit aber unschädlich c. Notarielle Beurkundung der Wiederkaufsvereinbarung erforderlich (+) d. hier Bedingung vereinbart, 158 BGB. A muss nicht wegziehen, Bedingungseintritt (+) à Wiederkaufsrecht des A wirksam entstanden HS
4 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB 2. A muss das WKR nach 456 Abs. 1 BGB durch Erklärung ggü. B ausgeübt haben a. 456 Abs. 1 S.2 BGB Wiederkaufserklärung bedarf nicht der gleichen Form wie Kaufvertrag b. Schriftform vereinbart, 126 BGB (+) c. B = richtiger Erklärungsgegner HS
5 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB 3. Fristgerechte Ausübung des Wiederkaufsrechts, 462 BGB (+) 4. Mit Zugang der Erklärung ist zwischen A und B ein Wiederkaufvertrag nach 456, 457 Abs. 1, 433 BGB entstanden Auswirkungen des Wiederkaufvertrags auf den Kaufvertrag? à Privatautonome Regelung; hier ergänzende Vertragsauslegung nach Parteiinteressen HS
6 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB a. Einwand des Wiederkaufs = rechtshemmende Einwendung, nicht rechtsvernichtend b. a.a.: Auflösung des Kaufvertrags für die Zukunft c. Entscheidung à Dogmatisch sauberer: Einwand des Wiederkaufs = rechtshemmende Einwendung HS
7 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Einrede ist entfallen, wenn WKV durch Rücktritt aufgelöst wurde, 323 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsrecht nach 323 Abs. 1 BGB (+) à Fristsetzung (+) à Wiederkaufvertrag ist durch Rücktritt entfallen, 346 Abs. 1 BGB à Daher: Einrede entfallen; Anspruch durchsetzbar! Ergebnis: B kann von A Auflassung gem. 433 Abs.1 S.1 BGB verlangen HS
8 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W A. Anspruch des A gegen B auf (Rück-) Auflassung des Grundstücks nach 456, 457 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Entstehung des Anspruchs: Wiederkaufvertrag zustande gekommen? 1. Wiederkaufrecht? (+) 2. Form- und fristgerechte Ausübung, 456 Abs. 1 S.2, 462 BGB 3. Mit Ausübung ist Wiederkaufrecht entstanden, 456 Abs. 1, 457 Abs. 1, 433 BGB HS
9 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W a. schuldrechtliche Pflicht zur Rückübereignung, nicht dinglicher Herausgabeanspruch b. Unmöglichkeit der Leistung? 275 Abs. 1 BGB, da W nicht ausziehen und zurückübereignen möchte? à Aber die Übereignung des Grundstücks an W ist gegenüber relativ unwirksam, 883 Abs. 2 S.1 BGB, da Auflassungsvormerkung. à Rückauflassung an A ist für B nicht unmöglich Ergebnis: A kann die Auflassung von B verlangen gemäß 456 Abs. 1, 457 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 BGB HS
10 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W B. Ansprüche des A gegen W I. Anspruch des A gegen W gemäß 888 Abs. 1 BGB? 1. Anspruch auf Bewilligung nach 19, 39 GBO (+) 2. Anspruch nicht erloschen 3. Durchsetzbarkeit des Anspruchs HS
11 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W Der Anspruch ist nicht durchsetzbar, wenn W seine Zustimmung verweigern kann, bis A ihm die Kosten für den Einbau der Heizung erstattet a. Kein Zurückbehaltungsrecht aus 1000 S.1, 994 ff. BGB b. Kein Zurückbehaltungsrecht aus 273 Abs. 2 i.v.m. i. 459 BGB ii. iii. iv. 994, 996 BGB 292 Abs. 1 und 2 i.v.m. 994, 996 BGB 677, 683, 670 BGB v. 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. S.1 2. Alt. BGB vi. 994, 996 BGB analog HS
12 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W c. Kein Zurückbehaltungsrecht aus 273 Abs. 1 BGB keine konnexen Ansprüche d. Zurückbehaltungsrecht aus 1000 BGB analog i.v.m. 994, 996 BGB analog (1) Analogie à Planwidrige Regelungslücke i. Regelungslücke (+): Ansprüche des Dritterwerbers gg. Vormerkungsberechtigten nicht geregelt ii. Planwidrig (+): dringendes Regelungsbedürfnis à Vergleichbare Interessenlage (+): widerstreitende Interessen des herausgabe- pflichtigen Besitzers an den Eigentümer HS
13 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W (2) 994 BGB analog (-) mangels Notwendigkeit (3) 996 BGB analog i. Pelletheizung = nützliche Verwendung ii. iii. Vor Rechtshängigkeit Gutgläubigkeit des W, 990 Abs. 1 S.1 BGB analog à Maßgeblicher Zeitpunkt? HS
14 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W à Möglicher Zeitpunkt 1: mind. grob fahrlässige Unkenntnis der Rückauflassungsvormerkung des W beim Erwerb à Möglicher Zeitpunkt 2: Kenntnis der Ausübung des Rechts durch A und der begründeten Herausgabepflicht v Maßgeblicher Zeitpunkt = Zeitpunkt 1 (Zweck des EBV) v Bösgläubigkeit (+) v Kein Anspruch des W gegen A auf Ersatz der Einbaukosten gemäß 996 BGB analog à A hat gegen W einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung aus 888 Abs. 1 BGB HS
15 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W II. 985 BGB (-) A ist nicht Eigentümer III. 894 BGB (-) A ist nicht Eigentümer Ergebnis: A hat gegen W einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zur Bewilligung zur Eintragung des A als Eigentümer aus 888 Abs. 1 BGB HS
16 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B A. Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von Euro, der Erwerbsnebenkosten und der Einbaukosten für die Heizung in Höhe von Euro gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB I. Mangelhafte Sache gemäß 437 BGB BGB (+) 2. Mangelhaftes Grundstück à Rechtsmangel gemäß 435 S.1 BGB? (+) HS
17 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B II. Haftung nicht ausgeschlossen nach 442 BGB (+) III. Pflichtverletzung und Verschulden i.s.v. 280 Abs. 1 S. 1 BGB à B kannte den Rechtsmangel, daher vorsätzlich gemäß 280 Abs. 1 S.2, 276 Abs. 1 S.1 BGB IV. hier Unmöglichkeit (+), vorrangig, daher 281 BGB (-) Ergebnis: W hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB HS
18 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B B. Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen (+) s.o. II. Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 BGB à Unmöglichkeit nach Kaufvertragsschluss: à hier keine nachträgliche, sondern anfängliche Unmöglichkeit à Daher Anspruch (-) HS
19 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B C. Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung 437 Nr. 3, 311a Abs. 1, 2 BGB I. Voraussetzungen (+) s.o. II. III. Leistungshindernis lag bei Vertragsschluss vor: anfängliche Unmöglichkeit, 311a Abs. 1 BGB B kannte das Wiederkaufsrecht des A bei Abschluss des Vertrags, 311a Abs. 2 S.2 BGB HS
20 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B IV. Schaden Abs. 1 BGB Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, die vergeblich aufgewendeten Einbaukosten, Entgang der verwendungsbedingten Wertsteigerung des Grundstücks Abs. 1 BGB Schadensminderung scheidet aus Ergebnis: W hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 3, 311a Abs. 1, 2 BGB HS
21 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B D. Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) I. Vorvertragliches Schuldverhältnis (+) II. Pflicht zur Aufklärung über Rechtsmangel verletzt, 241 Abs. 2 BGB III. Vorsatz (+) IV. Verhältnis Mängelhaftung und c.i.c? HS
22 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B 1. Möglichkeit 1: Freie Konkurrenz wegen unterschiedlichen Voraussetzungen und Schutzzwecken 2. Möglichkeit 2: Ausnahmsloser Ausschluss der c.i.c ausreichender Schutz des Käufers durch Sachmängelhaftung des Kaufrechts nach Gefahrübergang 3. Nach h.m. geht kaufr. Mängelhaftung c.i.c. vor aber: Ausnahme bei Arglist des Verkäufers arg.: arglistiger Verkäufer ist nicht schutzwürdig! HS
23 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B V. Rechtsfolge à Geschütztes Integritätsinteresse à 249 Abs. 1 BGB: W ist so zu stellen als hätte B seine Aufklärungspflicht erfüllt. Dann hätte W das Grundstück nicht gekauft à Lösung vom Vertrag = Rückzahlung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten à Minderung wegen 254 Abs. 1 BGB scheidet aus Ergebnis: W hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus c.i.c HS
24 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B E. Deliktische Schadensersatzansprüche I. W gegen B aus 823 Abs. 1 BGB à Keine Verletzung eines absoluten Rechts, daher 823 Abs. 1 BGB (-) II. W gegen B aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 263 StGB (Betrug) (+) III. W gegen B aus 826 BGB (+) HS
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