Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
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- Barbara Giese
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1 Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog. culpa in contrahendo) haben. Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis Pflichtverletzung des E? (-), insbes. kein treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (-) III. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 1) Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB B könnte einen Anspruch aus Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben. a) etwas erlangt: Arbeitsleistungen des B (+) 1
2 b) durch Leistung Leistung: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungsbewusstsein (+) Leistungszweck: Erfüllung einer Verbindlichkeit (Leistung solvendi causa). B: keine Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber E Jedenfalls Anspruch (-) wg. 814 S. 1 Alt. 1 BGB c) Ergebnis Ein Anspruch aus Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht nicht. 2) Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB B könnte einen Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 haben. a) Tatbestand i. etwas erlangt (+) 2
3 ii. durch Leistung zu einem besonderen Zweck Leistende bezweckt einen besonderen Erfolg Leistung des B zum besonderen Zweck des Vertragsabschlusses mit E iii. Zweckvereinbarung Leistungsempfänger: positive Kenntnis des vom Leistenden bezweckten Erfolges und zumindest konkludentes Billigen Hier: B erbrachte Vorableistungen im Einvernehmen mit E Zweckvereinbarung (+) iv. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+) v. 815 oder 817 S. 2 (analog) BGB (-) b) Rechtsfolge: Wertersatz 818 Abs. 2 BGB c) Ergebnis B kann von E gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB Ersatz des Wertes der Arbeitsleistungen verlangen. 3
4 Lösung Fall 2.2.: I. Vertragliche Ansprüche wirksamer Kaufvertrag zw. V und K? Kaufvertrag: o Kaufpreis von ; einverständlich nur zum Schein geschlossen o daher gem. 117 Abs. 1 BGB nichtig von beiden gewollter Kaufvertrag: o Kaufpreis von (= verdeckte Geschäft, 117 Abs. 2 BGB) o nicht in notarieller Form geschlossen 311b Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB formnichtig o Heilung gem. 311b Abs. 1 S. 2 BGB? (-) Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche In Betracht kommt Anspruch des K aus vorvertraglicher PV gem. 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. 4
5 vorvertragliches Schuldverhältnis gem. 311 Abs. 2 BGB zw. V und K (+) Pflichtverletzung? (-) Anspruch 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (-) III. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 1) Leistungskondiktion, 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB K könnte einen Anspruch aus Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. a) etwas erlangt Kaufpreis von in Form des Anspruchs aus Kontogutschrift b) durch Leistung (-) ( 814 Alt 1 BGB) c) Ergebnis Ein Anspruch aus Leistungskondiktion liegt nicht vor. 5
6 2) Zweckverfehlungskondiktion, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB Ein Anspruch des K aus Zweckverfehlungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kommt in Betracht. a) etwas erlangt (+) b) durch Leistung zu einem besonderen Zweck (+) Zahlung des V in Erwartung, dass Kaufvertrag durch Übertragung des Grundstücks ( 311b Abs. 1 S. 2 BGB) c) Zweckvereinbarung (+) d) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges Keine Übertragung des Grundstücks e) kein Ausschluss gem. 815 oder 817 S. 2 (analog) BGB Ausschluss der Zweckverfehlungskondiktion gem. 815 Alt. 2 BGB? 6
7 Hat K Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert? o Lösen des K von dem Geschäft mit V Heilung des KV und damit Erfolgseintritt (-) o Fraglich, ob K auch treuwidrig gehandelt hat? o Grundsätzlich V in seinem Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts nicht schutzwürdig K kann Formmangel geltend machen o BGH: dann treuwidrig, wenn Formnichtigkeit nur Vorwand, um Nachteile zu vermeiden, die sie selbst durch Umgestaltung des Kaufobjekts nach dem Vertragsschluss verursacht hat o treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts (+) Ausschluss Zweckverfehlungskondiktion gem. 815 Alt. 2 BGB (+) f) Ergebnis K hat keinen Anspruch auf Rückzahlung v
8 Lösung Fall 2.3.: I. Vertragliche Ansprüche In Betracht kommt ein Vergütungsanspruch der H aus 611 i.v.m. 612 Abs. 1, 2 BGB, für den gem Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB der N als Alleinerbe des W einzustehen hätte. 1) Dienstvertrag, 611 Abs. 1 BGB konkludenter Abrede zwischen H und W: o H verpflichtet zur Leistung der Haushaltsdienste o W verpflichtet zur Leistung von Unterhalt Dienstvertrag 611 Abs. 1 BGB (+) Keine über Unterhalt hinausgehende Vergütung zusätzlicher Vergütungsanspruch der H aus Dienstvertrag nur i.v.m. 612 Abs. 1, 2 BGB 2) keine Vergütungsvereinbarung Fiktion einer Vergütungsabrede nach 612 Abs. 1 BGB, wenn 8
9 o Dienstleistung o die üblicherweise nur gg. Entgelt zu erwarten hier: nur Unterhalt, nicht Erbeinsetzung als vertragliche Vergütung versprochen P: auf Erbeinsetzung bezogene Haushaltsdienste wurden gerade als unentgeltliche Leistung, der lediglich eine unverbindlich in Aussicht gestellte Vergütungserwartung gegenübersteht, erbracht BAG und BGH: Anwendung 612 BGB (+), wenn Dienste unentgeltlich und in der Erwartung späterer Vergütung geleistet werden h.m. Literatur: Fiktion einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung (-) bei unentgeltlicher Leistung 3) Ergebnis Es besteht kein Anspruch aus 611 Abs. 1 i.v.m. 612 Abs. 1, 2 BGB. 9
10 II. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 1) Leistungskondiktion, 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB In Betracht kommt ein Anspruch der H aus Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, den sie gem Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB gegen N geltend machen könnte. a) etwas erlangt (+) b) durch Leistung (+) c) ohne Rechtsgrund (-), Dienstvertrag (+) d) Ergebnis Ein Anspruch aus Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht nicht. 10
11 2) Zweckverfehlungskondiktion, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Weiterhin kommt ein Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht. a) Tatbestand i. etwas erlangt (+) ii. durch Leistung zu einem besonderen Zweck (+) für Haushaltsdienste, die im Hinblick auf Erbeinsetzung geleistet wurden daneben auch Erfüllung der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag bezweckt Erbeinsetzung bildet lediglich einen über die Erfüllung hinausgehenden Zweck P: Anwendbarkeit der Zweckverfehlungskondiktion auf sog. Zweckanstaffelung 11
12 Zweckanstaffelung e.a.: Zweckverfehlungskondiktion findet keinesfalls Anwendung, wenn die Leistung aufgrund eines bestehenden Vertrages erfolgt a.a.: Anwendbarkeit der Zweckverfehlungskondiktion, wenn Leistende neben dem besonderen Erfolg auch die Erfüllung einer Verbindlichkeit bezweckt hier: gem. Rspr. Fall der Zweckverfehlungskondiktion (+) iii. Zweckvereinbarung (+) iv. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+) v. kein Ausschluss gem. 815 BGB oder 817 S. 2 (analog) BGB (+) b) Rechtsfolge: Wertersatz 818 Abs. 2 BGB c) Ergebnis Soweit W die Dienste im Hinblick auf die Erbeinsetzung geleistet hat, kann sie gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB von N Wertersatz verlangen. 12
Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.
Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche
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