Inhaltsüberblick. Rechtsgrund und Rechtsfolgen im Bereicherungsrecht
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- Lukas Bach
- vor 5 Jahren
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1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis II. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse III. Gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Geschäftsführung ohne Auftrag 2. Deliktsrecht/Unerlaubte Handlungen 3. Bereicherungsrecht Teil 11, Nr. 2 Rechtsgrund und Rechtsfolgen im Bereicherungsrecht Rechtsgrund Rechtsfolgen Regel: 818 Abs. 3 Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion verschärfte Haftung 819, 820 Teil 11, Nr. 3 Der Begriff der Entreicherung ( 818 Abs. 3 BGB) eigentlicher Grundgedanke des Bereicherungsrechts Erlangtes/Wert ist nicht mehr vorhanden Aber: Die Bereicherung kann auch in einer Ersparnis von Ausgaben bestehen. Erlangtes wurde für übermäßige Ausgaben/Luxusaufwendungen verwendet Verbrauch für Lebensunterhalt ohne deckendes Aktivvermögen (einkommens-/vermögensschwache Empfänger) Teil 11, Nr. 4 Prof. Dr. Teil 11, S. 1
2 Der Bereicherungsanspruch aus 812 BGB Leistungskondiktion etwas erlangt durch Leistung eines anderen gewollte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens Eingriffskondiktion etwas erlangt in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund Teil 11, Nr. 5 Leistung gewollte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens Teil 11, Nr. 6 Die Saldotheorie I Verfahrensrechtliche Saldotheorie: - Bei gleichartigen Leistungen Saldierung; Anspruch auf Überschuss der Aktiv- über die Passivposten - Bei ungleichartigen Leistungen: Anspruch auf Leistung Zug um Zug ( 273 BGB) Teil 11, Nr. 7 Prof. Dr. Teil 11, S. 2
3 Die Saldotheorie II Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht bei synallagmatischem Vertrag: - Zweikondiktionentheorie: 818 III bei Unmöglichkeit der Herausgabe - Saldotheorie; Ausgangsüberlegung: Einschränkung des 818 III mit dem Ziel: Risikoverteilung des 326 auch bei Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht Teil 11, Nr. 8 Saldotheorie bei verschuldeter Nicht-Herausgabe Orientierung an der Risikoverteilung des Rücktrittsrechts? - Variante 1: Saldotheorie nur bei verschuldetem Untergang - Variante 2: Anwendung des Verschuldensmaßstab des 277 (vgl. 346 III Nr. 3) Teil 11, Nr. 9 Mögliche Differenzierungen der Saldotheorie Je nach Ursache der Rückabwicklung/Nichtigkeit: Orientierung an Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm? - Keine Saldotheorie bei 104 ff BGB oder 134, 138 BGB - Streitig: Saldotheorie bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB? Alternative (BGH): Anwendung des 819 mit Ausschluss des Entreicherungseinwandes Teil 11, Nr. 10 Prof. Dr. Teil 11, S. 3
4 Tatbestände der Leistungskondiktion Condictio indebiti 812 I 1, 1. Alt. Condictio ob causam finitam 812 I 2, 1. Alt. Condictio ob rem ( causa data causa nonsecuta ) 812 I 2, 2. Alt. Condictio ob turpem vel iniustam causam 817 Satz 1 Teil 11, Nr. 11 Tatbestände der Leistungskondiktion 812 I 1, 1. Alt. 813, I 2, 1. Alt. 812 I 2, 2. Alt Satz Satz 1 Teil 11, Nr. 12 Einwand des 814 enge Auslegung: positives Wissen von der Nichtschuld bloße Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Nichtschuld ergibt, reicht nicht aus Teil 11, Nr. 13 Prof. Dr. Teil 11, S. 4
5 817 Satz 2 Voraussetzungen der Anwendung: - etwas erlangt - durch Leistung, - deren Zweck gegen Gesetz/gute Sitten verstößt (Grundgeschäft muss nicht nichtig sein!) - gleichfalls ohne Bedeutung, Sitten- oder Gesetzesverstoß nur des Leistenden reicht aus - Kenntnis des Empfängers bzw. leichtfertiges Nichterkennen des Verstoßes Teil 11, Nr. 14 Probleme 817 Satz 2 Sinn und Zweck rechtspolitisch problematisch: - Strafe? - Versagung des Rechtsschutzes? Konsequenzen: - Einschränkung des 817 S. 2 - je nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes - nach 242 (Anwendung nur, wenn Anspruchsausschluss zur Durchsetzung erforderlich ist) - keine Ausdehnung des 817 S. 2 auf konkurrierende Ansprüche Teil 11, Nr. 15 Nichtleistungskondiktionen Eingriffskondiktionen - Allgemein 812 I 1, 2. Alt. - Spezielle Tatbestände - Verfügung eines Nichtberechtigten 816 I 1 und 2 - Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten Leistung an einen Nichtberechtigten 816 II Verwendungskondiktion 812 I 1, 2. Alt. Rückgriffskondiktion 812 I 1, 2. Alt. Teil 11, Nr. 16 Prof. Dr. Teil 11, S. 5
6 Tatbestand der Eingriffskondiktion 812 I 1, 2. Alt. - etwas erlangt - nicht durch Leistung ( in sonstiger Weise ) meist: Gebrauch, Verbrauch, Nutzung - auf dessen Kosten Zuweisungstheorie: Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung - ohne Rechtsgrund Beachte als Grundsatz des Bereicherungsrechts: Vorrang der Leistungsbeziehung Teil 11, Nr. 17 Tatbestand des 816 Abs. 1 - Verfügung über einen Gegenstand - durch Nichtberechtigte/n (fehlende Verfügungsberechtigung) - Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem (Rechtsinhaber/in) - wegen gutgläubigem Erwerb (z.b. 932 BGB) - wegen Genehmigung durch Berechtigten ( 185 II 1, 1. Alt.) Teil 11, Nr. 18 Rechtsfolgen des 816 Abs. 1 Eigentümer/in 816 I I 2 Durchgriff bei Unentgeltlichkeit Verfügende/r Wirksamkeit 932 oder 185 Erwerber/in Teil 11, Nr. 19 Prof. Dr. Teil 11, S. 6
7 Doppelkondiktion bei Doppelmangel? Eigentümer/in 816 I 1 str.: Direktkondiktion wie Unentgeltlichkeit? h.m.: Doppelkondiktion Verfügende/r Nichtigkeit 812 I 1, 1. Alt. Erwerber/in Teil 11, Nr. 20 Unberechtigte Veräußerung fremder Sachen: Anspruch aus 816 I 1 - Gewinnherausgabe - Wortlaut - Verlust einer dinglichen Rechtsposition ist anders zu werten als Verlust eines bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs - a.a.: Wertersatz - Systematik des Bereicherungsrechts: Gewinnhaftung nur bei verschärfter Haftung Teil 11, Nr. 21 Tatbestand des 816 Abs. 2 - Leistung - an Nichtberechtigte/n (fehlende Gläubigerstellung) - Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem (Anspruchsinhaber/in) - z.b. wegen 407 I oder oder wegen Genehmigung durch Berechtigten ( 362 II, 185 II 1, 1. Alt.) Teil 11, Nr. 22 Prof. Dr. Teil 11, S. 7
8 Verschärfte Haftung: Fallgruppen Empfänger ist auf Herausgabe verklagt ( 818 IV) Empfänger kannte den Mangel des Rechtsgrundes ( 819 I) Empfänger ist ansonsten nicht schutzwürdig ( 819 II: Gesetzes- oder Sittenverstoß) Empfänger musste mit Herausgabepflicht rechnen ( 820 I: Erfolgseintritt war ungewiss bzw. Wegfall des Rechtsgrundes war möglich) Teil 11, Nr. 23 Rechtsfolgen verschärfter Haftung BGB - Verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung 989, 990; bei Verzug mit Herausgabe 287 BGB - Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz 987, 994 (auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen!) - Schadensersatz: - auch entgangener Gewinn Herausgabe des Surrogats Verzinsung von Geldschulden Teil 11, Nr. 24 Maßstab für die Bösgläubigkeit isv 819 I bei Minderjährigen - Ansatzpunkte: - Geschäftsfähigkeit; Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich? - Deliktsfähigkeit maßgeblich nach analog? - Differenzierte Maßstäbe? Je nach Bereicherungstatbestand? (Larenz: für Leistungskondiktion gesetzlicher Vertreter, für Eingriffskondiktion 827, 828 analog) Je nach Art des Erlangten Teil 11, Nr. 25 Prof. Dr. Teil 11, S. 8
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